Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

Der BGH entschied, dass ein sog. Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig ist. Die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin sei von ihrer Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen zu erbringen (Az. II ZR 84/20).

BGH, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil II ZR 84/20 vom 13.07.2021

Der II. Zivilsenat hat am 13.07.2021 entschieden, dass ein sog. Sammelklage-Inkasso zulässig ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen, die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.

Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt wurden.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind. Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

[…]

§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

Quelle: BGH

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Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

Der BGH hat sich erneut zur Thematik des sog. „Thermofensters“ geäußert. Die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen seien nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen (Az. VI ZR 128/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948/18 vom 14.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/21)

Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden

  1. Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).
  2. Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.

Aus den Gründen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Ansässigkeit des Klägers in Deutschland

Der Kläger sei in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kläger zwar die engeren persönlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelmäßig und gleichermaßen häufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, könne weder ein Lebensmittelpunkt des Klägers, noch sein gewöhnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelte der Kläger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ansässig.

Kein Sonderausgabenabzug für nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmte Baumaßnahmen

Der Kläger habe für die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG nicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt gewesen (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Aufwendungen für die Baumaßnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 10f Abs.1 EStG

Der Begriff der Aufwendungen in § 10f Abs. 1 EStG könne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in § 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenständige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Gebäude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis für den Eigentumsanteil am Gebäude nach den Angaben des Klägers auf 950.000 Euro belaufen habe, überstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.

Eigentumswohnung des Klägers war ein steuerbegünstigtes Objekt

Bei der dem Kläger gehörenden Wohnung im Gebäude handele es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt gemäß § 10f Abs. 5 EStG, das vom Kläger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude sei ein Baudenkmal im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach § 7i, § 10f EStG des Landesamts für Denkmalpflege mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.

Fehlende Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle

„Abstimmen“ bedeute dabei eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssten folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Diese Fördervoraussetzung könne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung müsse aber vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden und könne nicht im Nachhinein getroffen.

Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde erfolgt. Die Abstimmung der Baumaßnahmen mit einer deutschen Denkmalbehörde wäre – worauf der Kläger zu Recht hinweist – schwerlich möglich gewesen, da die deutschen Denkmalbehörden für außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zuständig sind. Eine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach französischem Recht möglicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber möglich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsfällen

Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck könne die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (französischen) Denkmalschutzbehörde die Frage, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i. V. m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler gegen Europarecht verstößt, nicht entscheidungserheblich sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2021

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EU-Kommission fordert erneut weniger Berufsreglementierungen

Die EU-Kommission hat am 09.07.2021 ihre Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung von 2017 aktualisiert und fordert in der Mitteilung erneut die stärkere Liberalisierung von Berufsrecht von den Mitgliedstaaten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.07.2021

Die EU-Kommission hat am 09.07.2021 ihre Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung von 2017 aktualisiert und fordert in der Mitteilung – wie seit vielen Jahren – erneut die stärkere Liberalisierung von Berufsrecht von den Mitgliedstaaten: Die EU-Kommission erkennt grundsätzlich an, dass Reglementierung zur Korrektur von Marktversagen gerechtfertigt sein kann. Jedoch widerholt sie den Vorwurf, dass die Einschränkungen teilweise unverhältnismäßig seien. So zeigt sich die EU-Kommission enttäuscht über die geringe Befolgung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2017. Gerade vor dem Hintergrund der von der COVID-19-Pandemie schwer getroffenen EU-Wirtschaft müsse mehr getan werden. Potential sieht die EU-Kommission in verbesserter Produktivität, niedrigeren Preisniveaus und erhöhtem Endverbrauch (Studie). Um dies zu erreichen werden die EU-Kommission, so der Kommissar Breton, „einen Gang höher schalten“.

Die Reformempfehlungen betreffen mehrere regulierte Berufe, darunter die Steuerberatungs- und Buchprüfungstätigkeiten (S. 15 ff). Diese Tätigkeiten werden in den Mitgliedstaaten von verschiedenen Berufsgruppen (Buchprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater) ausgeübt und sind sehr unterschiedlich organisiert und reglementiert. Deutschland weist die höchste Regulierungsintensität auf:

Im Kontext Steuerberater habe u. a. Deutschland nicht auf die Empfehlungen aus 2017 über vorbehaltenden Tätigkeiten und Beschränkungen der Beteiligungsverhältnisse reagiert.

Wie 2017 fordert die EU-Kommission u.a. Deutschland dazu auf, die Vorbehaltsaufgaben auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Durch IT-Tools und Algorithmen zur Unterstützung beruflicher Tätigkeiten würden „eine ganze Reihe von Aufgaben nicht nur kostengünstiger, sondern auch weniger komplex“. Es sollte daher „erneut überprüft werden, ob „weniger komplexe Aufgaben wie die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder die Erstellung von einfachen Steuererklärungen – vor allem in Anbetracht der in der Branche auf dem Gebiet der Digitalisierung stattfindenden Entwicklungen – hoch qualifizierten Fachkräften vorbehalten sein müssen“.

Die EU-Kommission fordert von Deutschland zudem die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regulierung im Hinblick auf

  • die Zusammensetzung von Leitungsorganen und/oder an Geschäftsführer,
  • die Anforderungen in Bezug auf Beteiligungsverhältnisse und/oder Stimmrechte,
  • die Beschränkungen für die gemeinsame Ausübung bestimmter Tätigkeiten.

Bei den Rechtsanwälten in Deutschland liegt die Regulierungsintensität im Mittelfeld. Die EU-Kommission fordert alle Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Rechtsberatung ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten, auf, sicherzustellen, dass sich juristische Dienstleistungen entwickeln können und dass Innovationen durch die Entwicklung digitaler Lösungen möglich sind, und nicht durch eine übermäßige Zahl an vorbehaltenen Tätigkeiten verhindert werden. Weitere Empfehlungen betreffen BGH-Anwälte.

Quelle: DATEV EG Informationsbüro Brüssel

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23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung hat das OLG Frankfurt den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet (Az. 13 U 436/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 13 U 436/19 vom 28.05.2021 (nrkr)

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut 18.000 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von gut 5.000 Euro, insgesamt damit gut 23.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde. Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs habe er dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend sei, habe die Klägerin hier u. a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf geltend mache. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen.

Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit der Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht. Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter Az. III ZR 91/21 eingelegt worden.

Erläuterungen

§24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24 zur Fußnote [1] Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) 1…. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

…

Quelle: OLG Frankfurt

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Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

Das LG Osnabrück hat sich mit der Frage der Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen der behördlichen Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befasst (Az. 2 S 35/21).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 2 S 35/21 vom 09.07.2021 (nrkr)

Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einer Berufungsentscheidung zu befassen (Urteil v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge.

Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

Quelle: LG Osnabrück

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EU-Kommission: Neue Strategie zur nachhaltigen Finanzierung vorgelegt

Die EU-Kommission hat ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt. Sie soll einen Beitrag zur Erreichung der festgelegten EU-Klimaziele (Klimaneutralität bis 2050) und zur nachhaltigen Erholung nach der Pandemie leisten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2021

Die EU-Kommission hat am 06.07.2021 ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt. Sie soll einen Beitrag zur Erreichung der festgelegten EU-Klimaziele (Klimaneutralität bis 2050) und zur nachhaltigen Erholung nach der Pandemie leisten. Laut EU-Kommission werden in der EU ca. 350 Milliarden Euro jährlich für die Erreichung der 2030-Ziele im Hinblick auf die Emissionsreduzierung der Energiesysteme benötigt und weitere 130 Milliarden Euro für weitere Umweltziele. Da die Finanzierung nicht allein durch den öffentlichen Sektor geleistet werden kann, müssen u.a. private Finanzströme in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten gelenkt werden. Zudem sollen unter stärkerer Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen Investitionen in den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft gesteigert werden.

Die EU-Kommission schlägt Maßnahmen u. a. in folgenden Bereichen vor:

EU-Taxonomie und Labels

  • Gesetzesvorschlag, um die Finanzierung von bestimmten Wirtschaftstätigkeiten, v.a. im Energiesektor (z. B. Gas) zu unterstützen, die zur Emissionsreduzierung beitragen
  • mögliche Ausweitung der EU-Taxonomie auf Übergangstätigkeiten
  • Annahme eines ergänzenden delegierten Rechtsaktes zur Klimataxonomie, der Sektoren wie z. B. Landwirtschaft und bestimmte Sektoren der Energiewirtschaft erfasst
  • bis Q2/2022: Annahme eines delegierten Rechtsaktes, der Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu den anderen vier in der EU-Taxonomie-Verordnung genannten Umweltzielen (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) leisten
  • bis Ende 2021: Veröffentlichung eines Berichts zu einer sozialen Taxonomie
  • bis Ende 2021: Veröffentlichung eines Berichts mit Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeiten, die keine bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung auf die ökologische Nachhaltigkeit haben
  • Entwicklung eines allgemeinen Rahmenwerkes für Labels für Finanzprodukte

Unterstützung für KMU und Verbraucher

  • KMU sollen einen besseren Zugang zur Nachhaltigkeitsberatung, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, bekommen. Laut EU-Kommission sind sich KMU häufig nicht der Möglichkeiten, die nachhaltige Finanzierungsinstrumente bieten, bewusst. Sie wird den Mitgliedstaaten technische Unterstützung (im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung) anbieten, um KMU Zugang zu Nachhaltigkeitsberatungsdienstleistungen in der EU sowie Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu gewährleisten, der wenig Verwaltungsaufwand erfordert (vss. ab 2023). Jüngst hat die EU-Kommission ein digitales Tool, den sog. Taxonomie-Compass veröffentlicht, der Nutzern wie z.B. KMU verständlich die Inhalte der Taxonomie darstellt und die Integration von Taxonomie-Kriterien in Unternehmensdatenbanken und Reportingsysteme erleichtert.
  • Grüne Kredite könnten KMU und Verbraucher dabei unterstützen, die Energieeffizienz ihre Gebäude zu verbessern oder Elektroautos anzuschaffen. Die EU-Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zur Definition von und Unterstützung für grüne Kredite und – Hypotheken bitten (bis Q2/2022). Im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher wird die EU-Kommission Möglichkeiten prüfen, Energieeffizienzhypotheken aufzunehmen (bis Ende 2022).
  • Digitale Technologien unterstützen u. a. KMU auf dem Weg zu einem nachhaltigen Übergang. Jedoch haben sie auch negative Auswirkungen auf die Umwelt durch ihren steigenden Energiebedarf. Daher will die EU-Kommission die Auswirkungen von digitalen Finanztechnologien auf den Prüfstand stellen. Zudem soll die Entwicklung von und Investments in emissionsarme bzw. klimaneutrale Rechenzentren und distributed ledger Technologien (z.B. Kryptoassets) gefördert werden. Des Weitern wird geprüft, ob die EU-Taxonomie bis 2023 erweitert werden kann, indem weitere unterstützende Tätigkeiten aufgenommen werden.
  • Integration von Daten zur nachhaltigen Finanzierung in die laut EU-Datenstrategie angekündigten Datenräume

Integration von Nachhaltigkeit in die Rechnungslegung und Accounting

  • Zusammenarbeit der EU-Kommission mit EFRAG, ESMA und ISAB zur Frage, wie Rechnungslegungsstandards relevante Nachhaltigkeitsrisiken am besten erfassen
  • Förderung der Entwicklung von Standards für die Bewertung von Naturkapital in der EU und weltweit, Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Industrie im Hinblick auf die Bilanzierung von Biodiversität und Naturkapital

Geplante Maßnahmen auf internationaler Ebene

  • Die EU-Kommission will sich für die Entwicklung von internationalen nachhaltigen Finanzinitiativen und Standards einsetzen (insb. Prinzip der doppelten Wesentlichkeit und Einigung auf gemeinsame Ziele und Prinzipen für nachhaltige Taxonomien)
  • Die EU-Kommission wird sich für die Entwicklung einer soliden internationalen Governance für nachhaltige Finanzen einsetzen. Sie schlägt vor, das Mandat des Financial Stability Board zu erweitern, um die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit zu integrieren.
  • Ausbau der Arbeiten der internationalen Plattform zur nachhaltigen Finanzierung (IPSF):
    • Im Herbst 2021 soll u.a. ein Bericht für eine „common ground Taxonomy“ veröffentlicht werden, der gemeinsame Merkmale bestehender Taxonomien, die von Behörden entwickelt wurden, aufgezeigt.
    • Veröffentlichung eines Berichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, der einen umfassenden Vergleich von Anforderungen an Unternehmen, Asset Manager und institutionelle Investoren bietet
    • Veröffentlichung eines Berichts zu einer „common ground Taxonomy“, der neue Taxonomien beinhaltet, die von Mitgliedsländern entwickelt werden
    • Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung der Arbeiten des IPSF auf weitere Bereiche wie Biodiversität und Übergangsfinanzierung

Die EU-Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die EU-Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Wachstum, Innovation und neue Arbeitsplätze: EU-Kommission legt Reformvorschläge für sieben freiberufliche Unternehmensdienstleistungen vor

Für die Reglementierung von sieben freiberuflichen Unternehmensdienstleistungen hat die EU-Kommission ihre Reformempfehlungen aktualisiert. Ziel ist es, Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen und Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben. Die Empfehlungen betreffen Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.07.2021

Für die Reglementierung von sieben freiberuflichen Unternehmensdienstleistungen hat die EU-Kommission ihre Reformempfehlungen aktualisiert und am 09.07.2021 vorgestellt. Ziel ist es, Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen und Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben. Die Empfehlungen betreffen Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer. Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton erklärte: „Die heutigen Empfehlungen geben den Mitgliedstaaten neue Impulse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz unseres Binnenmarkts für Dienstleistungen. Dies trägt auch zur Erholung nach der COVID-19-Krise bei. Da wir in den vergangenen vier Jahren nur begrenzt vorangekommen sind, müssen wir einen Gang höher schalten. Die Europäische Kommission steht bereit, um die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess zu unterstützen.“

Auf Unternehmensdienstleistungen, von denen viele reglementierte freiberufliche Dienstleistungen sind, entfallen rund 13 Prozent der Wertschöpfung und rund 14 Prozent der Beschäftigung in der EU. Diese Wirtschaftszweige erbringen Vorleistungen für sämtliche industriellen Ökosysteme und spielen in der europäischen Wirtschaft eine wesentliche Rolle. Dies bedeutet, dass ein gut funktionierender Sektor freiberuflicher Dienstleistungen eine wichtige Quelle für Wirtschaftswachstum und Wohlstand sein kann. Das reibungslose Funktionieren dieses Bereichs wird für eine robuste wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise eine wichtige Rolle spielen.

Die aktualisierten Empfehlungen nehmen Bezug auf die sehr begrenzten Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Reform der Berufsreglementierung erzielt haben, seit 2017 die ursprünglichen Empfehlungen dazu veröffentlicht wurden. Nur wenige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um unverhältnismäßige Regelungen zu beseitigen. Insgesamt entsprachen die Reformen den Empfehlungen der Kommission nur teilweise. In den meisten Mitgliedstaaten verbleibt erheblicher Spielraum für weitere regulatorische Verbesserungen.

Gezielte wirksame Strukturreformen in diesen Bereichen würden von der Pandemie besonders betroffenen industriellen Ökosystemen in Europa zugutekommen, indem ein offeneres Unternehmensumfeld geschaffen wird, durch das Auswahl, Preise und Verfügbarkeit von Dienstleistungen für Verbraucher und Industrie verbessert werden.

Die Empfehlungen konzentrieren sich auf sieben freiberufliche Unternehmensdienstleistungen mit hohem Wachstums-, Innovations- und Beschäftigungspotenzial: Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer. Die Empfehlungen beziehen sich auf nationale Vorschriften, die den Zugang zu diesen Dienstleistungen und deren Ausübung regeln. Dabei werden beispielsweise große Tätigkeitsbereiche Fachleuten mit spezifischen Qualifikationen vorbehalten oder die zulässigen Arten von Unternehmensformen und Eigentumsstrukturen eingeschränkt. Diese Praktiken können den Wettbewerb sowie den Zugriff von Unternehmen auf Kapital, Skaleneffekte und Innovationen einschränken. In der Tat werden die Aspekte Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung immer wieder als eines der größten Hindernisse für Unternehmen im Binnenmarkt ermittelt.

Um dem abzuhelfen, wird Folgendes empfohlen:

i) Überwachung der Reformfortschritte;

ii) Sensibilisierung für belastende Regulierung;

iii) Ermittlung von Reformbereichen mit dem größten wirtschaftlichen Potenzial.

In der Mitteilung wird analysiert und bewertet, wie restriktiv sich jeweils Hindernisse auswirken, die für vergleichbare Berufe in den Mitgliedstaaten bestehen. Dazu wird ein quantitativer Indikator herangezogen.

Diese Mitteilung und die darin enthaltenen Empfehlungen gehören zu der ehrgeizigen Agenda der Kommission, den europäischen Binnenmarkt für Dienstleistungen stärker zu integrieren und ihn wettbewerbsfähiger und dynamischer zu gestalten, wie es in der aktualisierten neuen Industriestrategie von 2020 dargelegt ist. Damit wird eine der wichtigsten Maßnahmen im langfristigen Aktionsplan der Kommission zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften vollzogen.

Hintergrund

Mit dieser Mitteilung werden die Empfehlungen für nationale Reformen der Berufsreglementierung, die 2017 an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden, aktualisiert und bekräftigt. Sie ist Teil der Folgemaßnahmen zur „gegenseitigen Evaluierung“, die in der überarbeiteten Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von 2013 (2013/55/EU) vorgesehen ist.

Den Empfehlungen ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit ausführlicheren Analysen der nationalen Vorschriften für bestimmte freiberufliche Dienstleistungen beigefügt.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission genehmigt deutsche Garantieregelung in Höhe von 750 Millionen Euro für Reisesicherungsfonds

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 750 Mio. Euro ausgestattete Regelung Deutschlands in Form einer staatlichen Garantie für Darlehen genehmigt, die von einem neuen Reisesicherungsfonds aufgenommen werden können, um Reisende bei Insolvenz von Pauschalreiseveranstaltern zu entschädigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 9. Juli 2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 750 Mio. Euro ausgestattete Regelung Deutschlands in Form einer staatlichen Garantie für Darlehen genehmigt, die von einem neuen Reisesicherungsfonds aufgenommen werden können, um Reisende bei Insolvenz von Pauschalreiseveranstaltern zu entschädigen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Pauschalreisebranche wurde von der Corona-Krise hart getroffen. Damit die Verbraucher jederzeit abgesichert sind, gewährleistet diese mit 750 Mio. Euro ausgestattete deutsche Garantieregelung, dass für die Erstattung von Reiseleistungen, die aufgrund der Pandemie storniert werden, an die Verbraucher ausreichend Mittel zur Verfügung stehen für den Fall, dass Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um gangbare Lösungen zu finden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie im Einklang mit den EU-Vorschriften abgemildert werden können.“

Fördermaßnahme Deutschlands

Nach der Pauschalreiserichtlinie müssen Pauschalreiseveranstalter sicherstellen, dass Reisenden Beträge erstattet werden, die sie bereits für Leistungen gezahlt haben, die dann jedoch aufgrund der Insolvenz des Veranstalters entweder nur teilweise oder gar nicht erbracht werden. Zu diesem Zweck wird Deutschland einen aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanzierten Reisesicherungsfonds einrichten, der ab dem 1. November 2021 bereitstehen soll.

Deutschland meldete bei der Kommission eine staatliche Garantie im Umfang von 750 Mio. Euro an, mit der gewährleistet werden soll, dass ausreichende Mittel für die Erstattung stornierter Reiseleistungen zur Verfügung stehen, wenn Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden und die verfügbaren Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um die Erstattungen an die Verbraucher zu decken.

Die Beihilfe im Rahmen der Regelung hat die Form einer staatlichen Garantie für etwaige künftige Darlehen, die der Fonds im Falle der Insolvenz teilnehmender Reiseveranstalter aufnehmen kann. Sie deckt 100 Prozent der Darlehensbeträge ab, sofern der garantierte Gesamtbetrag 750 Mio. Euro abzüglich der Vermögenswerte des Fonds und der von den Reiseveranstaltern gestellten Sicherheiten nicht übersteigt.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen.

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die von Deutschland angemeldete Regelung mit den Grundsätzen des AEUV vereinbar ist. So steht i) das von dem Fonds zu zahlende Garantieentgelt mit den Vorgaben des Befristeten Rahmens im Einklang, ist ii) die Garantie befristet (bis max. 31. Oktober 2027) und wird iii) die Garantie 100 Prozent des Darlehensbetrags nicht übersteigen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Quelle: EU-Kommission

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Betriebsschließungsversicherungen greifen bei einer Schließung aufgrund Corona-Pandemie nicht immer ein

Das OLG Celle wies darauf hin, dass Betriebsschließungsversicherungen bei einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht immer eingreifen. Maßgeblich sei die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen (Az. 8 U 5/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.07.2021 zum Urteil 8 U 5/21 vom 01.07.2021 (nrkr)

Oberlandesgericht Celle: Maßgeblich ist die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen

Unternehmer können sich mit sog. Betriebsschießungsversicherungen gegen Schäden absichern, die ihnen bei einer behördlich angeordneten Schließung ihres Betriebes aus Gründen des Infektionsschutzes drohen. Aber greifen diese Versicherungen auch in Fällen ein, in denen die Schließung wegen eines Krankheitserregers wie dem Corona-Virus erfolgt, der bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch unbekannt war? Das hängt von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab, wie der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jetzt mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden hat (Az.: 8 U 5/21).

In diesem Fall betreibt der Kläger ein Restaurant in Schwanewede. Er hatte im Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die nach den Versicherungsbedingungen u.a. dann eine Entschädigung leistet, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“ Im Anschluss sind verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgelistet, nicht aber das – damals noch unbekannte – Coronavirus.

Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie u.a. Restaurants geschlossen hatte, möchte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien.

Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen erfolgte abschließend. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme.

Der Senat hat weiter insbesondere geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Er hat dies jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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Oldtimer-Traktor von 1935 weg – was war er wert?

Das OLG Braunschweig entschied in einem Schadensersatzfall über den Wert eines Oldtimer-Traktors (Az. 9 U 8/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.07.2021 zum Urteil 9 U 8/20 vom 20.05.2021

Um den Wert eines Oldtimer-Traktors ging es in einem Verfahren, das der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 20.05.2021 entschieden hat (Az. 9 U 8/20).

Der Käufer erwarb für 35.000 Euro einen Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Das Fahrzeug ließ er zunächst beim Verkäufer stehen, der es auf einem Sportflugplatzgelände für mehrere Tage im Freien abstellte. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Von seiner für den Traktor abgeschlossenen Vollkaskoversicherung bekam der Käufer 62.500 Euro. So hoch hatte er ihn versichert. Da das landwirtschaftliche Oldtimer-Fahrzeug seiner Ansicht nach aber noch viel mehr wert gewesen sei, klagte er gegen den Verkäufer auf Ersatz des unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 Euro.

Damit hatte er nur in Höhe von 10.000 Euro Erfolg. Der 9. Zivilsenat kam zwar zu dem Ergebnis, dass dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Der Verkäufer habe seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt, indem er das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellte, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern.

Der Käufer könne aber lediglich Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro verlangen. Er habe nicht bewiesen, dass der von ihm gekaufte Traktor-Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ („H8“) gewesen sei. Die Wertschätzung beruhe auch auf der übereinstimmenden Angabe der hinzugezogenen zwei Sachverständigen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Zwar kamen die Gutachter am Ende zu unterschiedlichen Bewertungen des Traktors. Dies hinderte den Senat aber nicht an der Schätzung des dem Käufer entstandenen Schadens auf 72.500 Euro, die er durch Mittelung der von den Sachverständigen gefundenen Wertangaben vornahm.

Quelle: OLG Braunschweig

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