Folgenabschätzung zur Supervisory Data Strategy

Am 18.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung für eine Supervisory Data Strategy (Strategie für aufsichtliche Daten), die in der Digital Finance Strategy angekündigt wurde. Stakeholder haben nun bis zum 15.06.2021 Zeit, die Folgenabschätzung zu kommentieren.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.05.2021

Am 18.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung für eine Supervisory Data Strategy (Strategie für aufsichtliche Daten), die in der Digital Finance Strategy (September 2020) angekündigt wurde.

Ziel der Supervisory Data Strategy soll sein, in der EU einen Wechsel vom derzeitigen System des aufsichtlichen Berichtswesens zu einem modernen, effizienten und effektiven Ansatz für die Datenerhebung zu Aufsichtszwecken einzuleiten. Das übergeordnete langfristige Ziel ist ein Datenerhebungssystem, das den Aufsichtsbehörden auf EU- und nationaler Ebene genaue, vergleichbare und zeitnahe Daten liefert und gleichzeitig die Bürokratiekosten für alle Beteiligten minimiert.

Die Supervisory Data Strategy könnte unter anderem folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Die Entwicklung gemeinsamer Daten-Templates;
  • Regelungen zur Erleichterung des Datenaustauschs;
  • Die Definition von Berichtsanforderungen auf technischer Ebene;
  • Entwicklung eines gemeinsamen Datenverzeichnisses (d. h. ein Repository mit Informationen über die Daten, einschließlich ihrer Bedeutung, Beziehungen zu anderen Daten, Herkunft, Verwendung und Format);
  • Verbesserung der allgemeinen Konzeption der Berichtsanforderungen in der EU-Gesetzgebung.

Die Supervisory Data Strategy ist für das dritte Quartal 2021 angekündigt. Stakeholder haben nun bis zum 15.06.2021 Zeit, die Folgenabschätzung zu kommentieren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU setzt sich für globale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation ein

Die EU-Kommission möchte eine führende Rolle bei der Förderung internationaler Forschungs- und Innovationspartnerschaften übernehmen und innovative Lösungen für grüne, digitale und gesunde Gesellschaften vorlegen. Dazu hat sie am 18.05.2021 ihre neue Strategie über ein „Globales Konzept für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer multipolaren Welt“ angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Die Europäische Kommission möchte eine führende Rolle bei der Förderung internationaler Forschungs- und Innovationspartnerschaften übernehmen und innovative Lösungen für grüne, digitale und gesunde Gesellschaften vorlegen. Dazu hat sie am 18.05.2021 ihre neue Strategie über ein „Globales Konzept für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer multipolaren Welt“ angenommen. Mit der Strategie möchte die EU mit gutem Beispiel vorangehen und Multilateralismus, Offenheit und Gegenseitigkeit im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der übrigen Welt fördern.

Für exzellente Forschungsarbeit müssen die besten Köpfe aus der ganzen Welt kooperieren. Dies ist eine strategische Priorität für die EU. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation findet allerdings in einem sich wandelnden globalen Umfeld statt, in dem sich geopolitische Spannungen verschärfen und Menschenrechte und Grundwerte infrage gestellt werden. Die EU wird sich für globale Antworten auf globale Herausforderungen wie den Klimawandel oder Pandemien einsetzen, internationale Regeln und Grundwerte der EU einhalten und ihre offene strategische Autonomie stärken.

Die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Offenheit war schon immer ein Eckpfeiler unserer Zusammenarbeit mit der übrigen Welt. Unsere Reaktion auf die Pandemie hat gezeigt, welche Vorteile mit einer offeneren Wissenschaft und dem Austausch von Daten und Ergebnissen für die Menschen in Europa und der übrigen Welt verbunden sind. Diese Strategie wird uns zu einer globalen kritischen Masse im Bereich Forschung und Innovation verhelfen und so die Suche nach Lösungen für die drängenden globalen Herausforderungen unserer Zeit erleichtern.“

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, führte aus: „Heute erfordern globale Herausforderungen mehr denn je globale Lösungen. Forschung und Innovation wirken hier als Katalysatoren. Unser Handeln auf dem Gebiet der Forschungszusammenarbeit ist von Offenheit geprägt. Gleichzeitig ist das globale Umfeld im Wandel begriffen. Daher müssen wir uns noch mit noch mehr Nachdruck für gleiche Ausgangsbedingungen und Gegenseitigkeit sowie für die Achtung von Grundwerten und Grundprinzipien einsetzen. Darauf aufbauend werden wir unsere führende Rolle bei der Unterstützung multilateraler Forschungs- und Innovationspartnerschaften stärken und neue Lösungen für die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Digitales, Gesundheit und Innovation vorlegen.“

Das Konzept „Team Europa“

Mit dem globalen Konzept für Forschung und Innovation wird bekräftigt, dass sich Europa für ein Maß an Offenheit einsetzen, das nötig ist, um im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung lebendiger Innovationsökosysteme Exzellenz zu fördern und Ressourcen zu bündeln. Angesichts dieses Ziels wird die EU mit internationalen Partnern auf ein gemeinsames Verständnis der Grundprinzipien und Werte im Bereich Forschung und Innovation hinarbeiten, zu denen akademische Freiheit, Gleichstellung der Geschlechter, Forschungsethik, offene Wissenschaft und faktengestützte Politikgestaltung gehören.

In der neuen Strategie werden Länder in aller Welt dazu aufgerufen, im Rahmen multilateraler Forschungs- und Innovationspartnerschaften zusammenzuarbeiten, bei denen die Suche nach Lösungen für globale Herausforderungen im Mittelpunkt steht. Die globale Reaktion der EU auf die Coronavirus-Pandemie, die auch durch multilaterale Plattformen und Horizont-2020-Projekte bekämpft wurde, hat gezeigt, wie wir den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Wertschöpfungsketten optimieren können, wenn wir unsere Kräfte bündeln.

Die EU wird Forschende und ihre Organisationen dabei unterstützen, die nachhaltige und inklusive Entwicklung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu beschleunigen. Dies geschieht unter anderem durch eine ambitionierte „Afrika-Initiative“, mit der im Rahmen von Horizont Europa die Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern intensiviert werden soll.

In der neuen Strategie werden auch Maßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die internationale Zusammenarbeit mit der notwendigen Gegenseitigkeit und dem Erfordernis gleicher Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene wieder in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die EU wird ihre Zusammenarbeit mit anderen Ländern anpassen, um sie mit den Interessen und Werten der EU in Einklang zu bringen, und dafür unter anderem gezielte Fahrpläne für die Zusammenarbeit mit Partnern in Nicht-EU-Ländern, die über eine solide Forschungs- und Innovationsbasis verfügen, entwickeln sowie gemeinsame Verpflichtungen zur Durchführung notwendiger Maßnahmen für gleiche Ausgangsbedingungen und die Achtung gemeinsamer Werte festlegen.

Die Kommission beabsichtigt ferner, Leitlinien für den Umgang mit ausländischer Einflussnahme auf Forschungsorganisationen und Hochschuleinrichtungen in der EU vorzulegen. Diese Leitlinien werden EU-Organisationen bei der Wahrung der akademischen Freiheit, der Integrität und der institutionellen Autonomie unterstützen.

Horizont Europa, das nächste EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021-2027, wird ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der Strategie sein. Damit die strategischen Ressourcen der EU, ihre Interessen, Autonomie bzw. Sicherheit gewahrt sind, kann in dem Programm – ausnahmsweise und stets in hinreichend begründeten Fällen – die Teilnahme an den Maßnahmen eingeschränkt werden, wobei dafür gesorgt ist, dass das Programm in der Regel offen bleibt. Die Assoziierung von Nicht-EU-Ländern mit Horizont Europa wird zusätzliche Möglichkeiten zur Teilnahme am Gesamtprogramm bieten. Im Allgemeinen gelten dabei dieselben Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten.

Eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten wird für die erfolgreiche Umsetzung der Strategie von entscheidender Bedeutung sein. Die Kommission wird nach dem Konzept „Team Europa“ gestaltete Initiativen fördern, bei denen die Anstrengungen der EU, der Mitgliedstaaten und der europäischen Finanzinstitutionen gebündelt werden. Synergien mit anderen EU-Programmen wie dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt“ werden ein wichtiges Element dieses Konzeptes sein.

Quelle: EU-Kommission

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Unverschuldet – Abfall muss ohne weitere Anhaltspunkte vor dem Entsorgen nicht auf wertvolle Gegenstände (hier: Zahnprothese) untersucht werden

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 8 U 1596/20).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 8 U 1596/20 vom 13.04.2021

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Hierauf hat der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 13. April 2021, Az. 8 U 1596/20).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende des Jahre 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das Bett hüten. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte – die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin – einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Klägerin, die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen des Verlusts der Zahnprothese auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.833,42 Euro in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, indem es eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung annahm, in deren Folge die Beklagte der Klägerin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes hafte, was nicht erfüllt sei. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Der Senat hat in einem weitergehenden Ansatz bereits eine einfache Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Die Beklagte habe weder gewusst, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe sie dies erkennen können oder müssen, als sie die Taschentücher im „Paket“ aufnahm und in den Kohleofen warf. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Auch sei es der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen, beim Entsorgen die benutzten Taschentücher möglichst wenig berührt zu haben. Sie habe mangels jeden Hinweises auf den Zahnersatz den Abfall nicht sichten müssen. Schließlich begründe auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben worden.

Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Koblenz

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Unlautere Werbung mit Preisvergleich der Heizkosten von Fernwärme und Erdgas

Das LG Koblenz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig ist, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten bezieht, sondern auf den Heizspiegel (Az. 4 HK O 9/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 4 HK O 9/21 vom 19.03.2021 (nrkr)

Ist eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten, sondern auf den Heizspiegel bezieht?

Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen und beliefern Endverbraucher unter anderem mit Gas und Fernwärme. Die Beklagte warb im Gebiet einer Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang plant, mittels Werbeplakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine Erdgasheizung. Hintergrund ist die vorerwähnte geplante Fernwärmesatzung, bei der Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte Bauten geplant sind. Diese geplanten Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten allerdings nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein. Mit Plakaten forderte die Beklagte daraufhin auf, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“. Außerdem verschickte die Beklagte parallel hierzu ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner der Gemeinde. Auch hier wurde wieder darauf Bezug genommen, dass die Bürger dieser Gemeinde „nein zum Anschlusszwang sagen“ sollten und sich ein Miet-Paket der Beklagten für eine neue Heizung sichern sollten, da sie ansonsten abhängig von der Fernwärmeversorgung der Klägerin und deren Preisgestaltung wären. Dieses Paket bewarb die Beklagte unter anderem zusätzlich mit einer Preisersparnis von rund 2,40 Euro pro Quadratmeter im Vergleich zur Fernwärme und verwies auf den Heizspiegel. Gegen das Plakat und den Flyer wendete sich die Klägerin und behauptete, dass die Werbung in mehreren Punkten unlauter sei.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz sah den Werbeflyer hinsichtlich des Preisvergleichs zur Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig im Sinne des § 5 UWG an. Der Heizkostenvergleich erweckte nach den Feststellungen des Landgerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe. Tatsächlich bezieht sich der Preisvergleich aber nicht auf konkrete Angebote der Klägerin oder der Beklagten, sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland. Zudem bezieht sich dieser Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel nur auf Häuser mit einer Gebäudefläche von 501-1.000 Quadratmeter.

Im Übrigen erachtete das Landgericht die Werbeaussagen der Beklagten für zulässig. Insbesondere wurde die Werbeaussage, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“ nicht als für den Verbraucher irreführend qualifiziert, obwohl es Ausnahme- und Befreiungstatbestände zum von der Gemeinde geplanten Anschlusszwang gibt. Der Verbraucher versteht dies nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren. Auch ist der Begriff „Zwang“ nicht irreführend, denn tatsächlich plant die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Werbung wird nicht deshalb unrichtig, weil es in der geplanten Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt. Über die Befreiungsmöglichkeiten musste die Beklagte bei ihrer Werbung nicht aufklären, da diese Befreiungen widerruflich und befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Der Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten führt nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage ansteht. Das Gericht sieht jedoch nicht, dass der Bürger durch die Werbung glaube, auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher rechnet in Anbetracht des erkennbaren Klimawandels nach Auffassung des Gerichts vielmehr damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten. Weiterhin stellt die angepriesene Erdgasheizung in Anbetracht der Endlichkeit der Erdgasvorkommen kein Versprechen für immer dar.

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
  4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
  7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(…)

Quelle: LG Koblenz

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Insolvenz – Übergang Betriebsrentenansprüche – Vorfälligkeit – Schätzung – anwendbarer Zinssatz

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensionssicherungsverein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist lt. BAG der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden (Az. 3 AZR 317/20).

BAG, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 3 AZR 317/20 vom 18.05.2021

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 v. H. ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 v. H. gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB i. H. v. 4 v. H.

Hinweise zur Rechtslage

§ 41 InsO „Nicht fällige Forderungen“ lautet auszugsweise:

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. …

§ 45 InsO „Umrechnung von Forderungen“ lautet auszugsweise:

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. …

§ 46 InsO „Wiederkehrende Leistungen“ lautet:

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

Quelle: BAG

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Unzulässigkeit der „engen Bestpreisklauseln“ von Booking.com bestätigt

Der BGH hat entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. engen Bestpreisklauseln nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind (Az. KVR 54/20).

BGH, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Beschluss KVR 54/20 vom 18.05.2021

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.05.2021 entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. engen Bestpreisklauseln nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

Sachverhalt

Das Hotelbuchungsportal „booking.com“ ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von „booking.com“ eine „enge Bestpreisklausel“ vor. Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf „booking.com“. Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch „offline“ günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt.

Bisheriger Prozessverlauf

Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seiner Verfügung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zurückgewiesen.

Die enge Bestpreisklausel beschränkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels dürfen im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen wird dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Ein solches Verständnis ist unvereinbar mit der Systematik des Art. 101 AEUV. Die für die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des „Trittbrettfahrerproblems“ (Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssen vielmehr sorgfältig gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abwägung kann nach der Systematik des Art. 101 AEUV allein bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.

Die enge Bestpreisklausel könnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das ist nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.com und den Hotelunternehmen ist die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen Vertragszweck ist die enge Bestpreisklausel keine unerlässliche Nebenabrede. Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.

Die enge Bestpreisklausel von Booking.com ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30 % beträgt (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO).

Die Anwendbarkeit des Art. 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehlt bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Darunter sind durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen. Zwar führt der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile setzen jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber – nach den Nachermittlungen des Bundeskartellamts und dem Vorbringen von Booking.com – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 101 AEUV

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Art. 2 Vertikal-GVO Freistellung

(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1

AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen. …

Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO Marktanteilsschwelle

(1) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt … nicht mehr als 30% beträgt.

Quelle: BGH

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Fensterlose Hotelzimmer zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässig

Das OVG Niedersachsen hat die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des VG Hannover zurückgewiesen (Az. 1 LB 29/20). Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 1 LB 29/20 vom 12.05.2021

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 2019 (Az. 4 A 6675/18) zurückgewiesen (Az. 1 LB 29/20). Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dieser Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht gefolgt. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO ein. Die Vorschrift gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 43 Niedersächsische Bauordnung (Aufenthaltsräume)

(3) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster).

(5) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 3 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verfassungswidrig

Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 A 2/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil B 1 A 2/20 R vom 18.05.2021

Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 18.05.2021 entschieden (Az. B 1 A 2/20 R).

Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband verstoßen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften. Der Bund muss die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und darf seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen. Die Beitragsmittel der Versicherten dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterläuft die in § 20a Absatz 3 und 4 SGB V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung. Der GKV-Spitzenverband war im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch berechtigt, sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfassungsrechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen.

An einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz war das Bundessozialgericht gehindert, weil die Aufsichtsmaßnahme des Bundesministeriums für Gesundheit auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig war. Denn für die Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde fehlte es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 87 Abs. 2 GG

Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

§ 20a Abs. 3 und 4 SGB V Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten

(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und deren wissenschaftlicher Evaluation. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1.

(4) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum 30. November 2015. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Quelle: BSG

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Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch aus Versicherung

Das OLG Oldenburg hat einen Anspruch eines Hoteliers aus der Betriebsschließungsversicherung für coronabedingt erlittene finanzielle Einbußen abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Versicherungsbedingungen COVID-19 nicht erwähnt war (Az. 1 U 10/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 1 U 10/21 vom 06.05.2021

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Umfang einer Betriebsschließungsversicherung

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.

In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID-19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg

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Kündigungsgrund Bezeichnung als „Ming Vase“

Das ArbG Berlin entschied, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei (Az. 55 BV 2053/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Beschluss 55 BV 2053/21 vom 05.05.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei erklärt „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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