Altmaier: Serielle Sanierung hat Vorteile für Eigentümer und Mieter

Am 07.05.2021 startete das Förderprogramm „Bundesförderung Serielle Sanierung“. Das BMWi setzt damit neue Impulse für die Energiewende im Gebäudebereich.

BMWi, Pressemitteilung vom 07.05.2021

Am 07.05.2021 startete das Förderprogramm „Bundesförderung Serielle Sanierung“. Das Bundeswirtschaftsministerium setzt damit neue Impulse für die Energiewende im Gebäudebereich.

„Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, beim Klimaschutz schneller voranzukommen. Die energetische Sanierung von Gebäuden kann dabei einen wichtigen Beitrag leisten. Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden bereits mit einer Vielzahl von Fördermaßnahmen. Die Serielle Sanierung ist ein neuer Baustein in diesem Paket. Sie ermöglicht es, dass Gebäude mithilfe von vorgefertigten Elementen schnell saniert werden. Das ist attraktiv für die Immobilienwirtschaft, für Eigentümer und auch für die Mieter.“

Bundesminister Peter Altmaier

Die Serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur Gebäudesanierung. Mit vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen sowie vorgefertigter Haustechnik sollen Gebäude schnell und hochwertig energetisch saniert werden. Die Bundesförderung Serielle Sanierung fördert die Entwicklung, Erprobung und Herstellung neuartiger Verfahren und Komponenten der Seriellen Sanierung. Dies soll den Weg zu beschleunigten, umfassenden Sanierungen ebnen und dadurch zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudebestands in Deutschland beitragen.

Alle Informationen zum Programm und zu den Förderkonditionen sind erhältlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de sowie per E-Mail an Serielles.Sanieren@bafa.bund.de

Quelle: BMWi

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Bundesrat stimmt TKG-Novelle zu

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag zwei Wochen zuvor verabschiedet hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 7. Mai 2021 dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag zwei Wochen zuvor verabschiedet hatte.

In einer begleitenden Entschließung weisen die Länder jedoch darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotenzial bestehe, welches in der Zukunft zu untersuchen und gegebenenfalls gesetzgeberisch aufzugreifen sei. Sie bitten insbesondere um Prüfung, ob das Gesetz zu einer stärkeren finanziellen Belastung von Mietern führt. Hintergrund ist die darin enthaltene Streichung des sog. Nebenkostenprivilegs. Danach konnten Vermieter bislang monatliche Kosten der Kabelfernsehversorgung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Des Weiteren bezweifelt der Bundesrat die Vereinbarkeit von Neuregelungen zum Roaming mit europarechtlichen Vorgaben. gen.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Mit der TKG-Novelle wird die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen. So sollen für den Glasfasernetzausbau Rahmenbedingungen geschaffen werden, die für die Unternehmen Anreize für einen zügigen und flächendeckenden Ausbau setzen.

Abbau regulatorischer Hemmnisse

Das Gesetz baut durch eine umfassende Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes unter anderem regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen ab und soll Rechts- und Investitionssicherheit und die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sicherstellen.

Auch der Rechtsrahmen für die Frequenzverwaltung, auf dessen Basis die Bundesnetzagentur die Mobilfunkfrequenzen in Deutschland vergibt oder Frequenzen für den Rundfunk zuteilt, wird modernisiert. Um den Ausbau im Festnetz und im Mobilfunk zu beschleunigen, sieht das Gesetz zudem vor, die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen.

Anspruch auf Internetzugang

Mit dem Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf einen Internetzugang bekommen, der ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt.

Verbraucherschutz bei Vertragslaufzeiten

Auch bei den Vertragslaufzeiten im Mobilfunk und im Festnetz gibt es Anpassungen zugunsten der Verbraucher. So werden sie Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit künftig jederzeit mit einem Monat Frist kündigen können. Mieter, die ihren TV-Kabelanschluss über die Betriebskosten ihrer Mietwohnung zahlen, erhalten zudem das Recht, diesen Anschluss nach einer zweijährigen Übergangsfrist für sich zu kündigen.

Inkrafttreten zum 1. Dezember geplant

Damit das Gesetz wie zum ganz überwiegenden Teil am 1. Dezember 2021 in Kraft treten kann, muss es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Entschließung ging an die Bundesregierung. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

 

 

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Längere Verträge für Saisonarbeitskräfte: Bundesrat billigt Bundestagsbeschluss

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen.

Saisonarbeitsverträge für 4 Monate

Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Nach geltendem Recht sind höchstens Verträge über drei Monate zulässig. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021.

Folgen der Corona-Pandemie

Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht. Auf Bitten des Bundestages hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, das Gesetzgebungsverfahren rasch abzuschließen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag danach in Kraft treten, die Regelung für Saisonarbeitsverträge automatisch am 31. Oktober 2021 wieder außer Kraft.

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Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Handelssachen

Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken. Am 7. Mai 2021 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken: Er schlägt vor, an den Zivilgerichten besondere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die Prozesse auch auf Englisch führen können. Am 7. Mai 2021 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Globalisierung der Rechtsbeziehungen

Mit seinem Vorstoß möchte der Bundesrat auf die Globalisierung, den Brexit, immer komplexere Rechtsbeziehungen in der Wirtschaft und umfangreichere Verfahren reagieren. Sein Vorschlag: Die speziellen Senate der Oberlandesgerichte sollen künftig Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und einem Streitwert ab zwei Millionen Euro verhandeln – sogar erstinstanzlich, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Commercial Courts

Diese internationalen Handelsverfahren könnten dann teilweise oder ganz in englischer Sprache stattfinden. Diese so genannten Commercial Courts dürften sensible Informationen zu Verträgen auf Antrag einer Partei unter bestimmten Umständen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die Verfahrensbeteiligten sollen in gewissem Umfang auch auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nehmen können, heißt es im Gesetzentwurf.

Länderkooperationen geplant

Um die Effizienz der Justiz in diesem Bereich zu steigern und für internationale Unternehmen ein übersichtliches Angebot in Deutschland zu schaffen, soll jedes Bundesland nur an einem Oberlandesgericht Commercial Courts einrichten. Gleichzeitig sollen länderübergreifend per Staatsvertrag gemeinsame Commercial Courts möglich sein. Damit könnten sich Länder, die keine eigenen Senate einrichten wollen, anderen Ländern anschließen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat fordert höhere Gerichtsvollziehergebühren

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Gebühren für Gerichtsvollzieher bundesweit linear um zehn Prozent zu erhöhen. Er hat am 07.05.2021 beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Gebühren für Gerichtsvollzieher bundesweit linear um zehn Prozent zu erhöhen. Er hat am 7. Mai 2021 beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die letzte Gebührenerhöhung war 2013 erfolgt. Seitdem seien die Kosten für den Bürobetrieb der Gerichtsvollzieher erheblich gestiegen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag. Auch zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine Anhebung der Gebührensätze erforderlich.

Vor kurzem waren diverse Vergütungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Dolmetscher, Sachverständige und Schöffen erhöht worden (BR-Drucksache 721/20). Die daraus resultierenden Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte seien durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 allerdings nur teilweise kompensiert worden, heißt es im Gesetzesantrag.

Wie es weitergeht

Der Vorschlag wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann dazu Stellung nehmen, bevor sie ihn dem Deutschen Bundestag zur Beratung und Entscheidung vorlegt.

Quelle: Deutscher Bundestag

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IT-Sicherheitsgesetz: Bundesrat kritisiert mangelnde Einbindung der Länder bei IT-Sicherheit

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 23. April 2021 beschlossene zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 23. April 2021 beschlossene zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Zusätzliche Entschließung

In einer begleitenden Entschließung üben die Länder allerdings deutliche Kritik daran, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme im gesamten Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Zudem monieren sie, dass der Bund gegenüber den Ländern keine Unterrichtungspflicht eingeführt hat. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine normative Grundlage zu schaffen, um die nach Landesrecht zuständigen Stellen unverzüglich über relevante Informationen zu unterrichten, damit diese Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen können.

Gesetzbeschluss dient Schutz der Bundesverwaltung

Das Gesetz dient dazu, in Anbetracht eines stetigen Zuwachses an IT-Schadprogrammen Schutzmechanismen und Abwehrstrategien ständig anzupassen. Konkret sieht es daher eine Verbesserung des Schutzes der IT der Bundesverwaltung unter anderem durch weitere Prüf- und Kontrollbefugnisse des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Festlegung von Mindeststandards vor. Auch werden Befugnisse zur Detektion von Schadprogrammen zum Schutz der Regierungsnetze geschaffen. Zugelassen wird zudem die Abfrage von Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten, um Betroffene über Sicherheitslücken und Angriffe zu informieren.

Ferner soll das BSI die Befugnis erhalten, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu detektieren sowie Systeme und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden einzusetzen.

Gefahrenabwehr

Überdies wird mit dem Gesetz eine Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Telekommunikations- und Telemedienanbietern zur Abwehr spezifischer Gefahren für die Informationssicherheit geschaffen. Die Pflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen und weiterer Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse werden ausgeweitet.

Verbraucherschutz und Sicherheitskennzeichen

Weitere Änderungen betreffen die Schaffung von Eingriffsbefugnissen für den Einsatz und Betrieb von kritischen Komponenten sowie die Etablierung von Verbraucherschutz im Bereich der Informationssicherheit als zusätzliche Aufgabe des BSI. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen geschaffen, das die IT-Sicherheit der Produkte sichtbar macht, und das Bußgeldregime überarbeitet.

Weitere Schritte

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum ganz überwiegenden Teil am darauffolgenden Tag in Kraft treten. Die begleitende Entschließung des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher – höhere Pfändungsfreigrenzen

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.

Informationsaustausch über Gefahrenlagen

Gerichtsvollzieher sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldnerinnen und Schuldner oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor – von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.

Rechtsgrundlage für Länder bei Corona-Verordnungen

Kurzfristig ergänzte der Bundestag das Gesetz noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder: Dies können künftig eigene Rechtsverordnungen erlassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen für Personen zu schaffen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion genesen sind (vgl. hierzu auch TOP 94b).

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.

Quelle: Bundesrat

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Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

Der BGH hat zu den Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Verfahren entschieden (Az. V ZR 299/19).

BGH, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil V ZR 299/19 vom 07.05.2021

Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Verfahren

Der V. Zivilsenat hat entschieden, dass für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs (z. B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Ihr Grundstück grenzt in dem Bereich des Gartens, an welchem dem weiteren Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zusteht, unmittelbar an das Grundstück der Beklagten an. 2011 pflanzten die Beklagten auf ihrem Grundstück entlang dieser Grenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt deren Beseitigung, hilfsweise den Rückschnitt auf eine Höhe von maximal 3,5 Metern.

Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten im November 2019 zurückgewiesen. Mit der Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Rechtliche Problemstellung

Der Fall hatte die Frage aufgeworfen, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Dezember 2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen wäre. Mit dem Verlangen nach Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Zypressen macht der Kläger Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer geltend. Zu einer selbständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche war er nach dem bisher geltenden Recht befugt, wenn – wie hier – die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung nicht an sich gezogen hatte. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden § 9a Abs. 2 WEG liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte dagegen allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nach dem neuen Recht nicht zur selbständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche befugt.

Der Senat hatte zu entscheiden, welche Auswirkungen § 9a Abs. 2 WEG auf eine vor dem 1. Dezember 2020 erhobene Klage hat, insbesondere ob der Kläger mit Inkrafttreten dieser Vorschrift die ursprünglich bestehende Prozessführungsbefugnis verloren hat. Für diese Situation sieht das Wohnungseigentumsgesetz keine speziellen Überleitungsregelungen vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Ein – zur Unzulässigkeit der Klage führender – Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers während des laufenden gerichtlichen Verfahrens hätte zur Folge, dass das Verfahren, selbst wenn es – wie im vorliegenden Fall – schon seit Jahren anhängig und über mehrere Instanzen geführt worden war, für beide Parteien gänzlich nutzlos gewesen wäre und im Ergebnis nur erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte. Gegen die Annahme, dass dies dem Plan des Gesetzgebers entspricht und er dies bewusst hinnehmen wollte, spricht, dass die Gesetzesbegründung hierzu keine Erläuterung enthält, was bei einem Eingriff dieses Ausmaßes und der Vielzahl der betroffenen Verfahren zu erwarten wäre. Dies gilt umso mehr, als § 9a Abs. 2 WEG für Verfahren, in denen ein Wohnungseigentümer vor Inkrafttreten der Vorschrift Klage erhoben hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, bei einem Wegfall der Prozessführungsbefugnis eine so genannte unechte Rückwirkung entfalten würde. Hätte der Gesetzgeber der Regelung für bereits anhängige Verfahren eine solche Wirkung beimessen wollen, hätte es nahegelegen, dass er die Gründe hierfür anhand des gesetzgeberischen Ziels erläutert und darstellt, warum dem Vertrauen des Wohnungseigentümers auf den Fortbestand seiner Prozessführungsbefugnis ein geringeres Gewicht zukommt.

Die Regelungslücke hätte der Gesetzgeber, hätte er sie erkannt, nach seinem Plan mit einer Regelung geschlossen, die sich an der Vorschrift des § 48 Abs. 5 WEG orientiert, zugleich aber auch den Rechtsgedanken des § 9a Abs. 2 WEG einbezieht, der die Durchsetzung der dort genannten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuordnet.

Der Übergangsregelung in § 48 Abs. 5 WEG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Änderungen des Verfahrensrechts bereits anhängige Verfahren unberührt lassen. Im Hinblick auf den (auch) verfahrensrechtlichen Charakter von § 9a Abs. 2 WEG ist daher anzunehmen, dass es dem Plan des Gesetzgebers entspricht, die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers in einem bei Gericht bereits anhängigen Verfahren nicht schon durch das bloße Inkrafttreten der Neuregelung entfallen zu lassen. Er hätte aber zugleich auch den Rechten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechnung getragen, der er in § 9a Abs. 2 WEG die alleinige Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte zugewiesen hat. Dementsprechend hätte er das Recht der Gemeinschaft, über die Fortführung des Verfahrens eigenverantwortlich zu entscheiden, unangetastet gelassen. Daraus folgt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das bereits anhängige Verfahren selber als Partei übernehmen oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will.

Solange dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nicht zur Kenntnis gebracht wird, besteht für ein bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängiges Verfahren die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers fort. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechten, insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums typischerweise im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt.

Danach ist die Revision der Beklagten nicht erfolgreich. Der Kläger ist weiterhin prozessführungsbefugt, da ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht belegt ist. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW auf Beseitigung der Zypressen bejaht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9a WEG Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

§ 48 WEG Übergangsvorschriften

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Quelle: BGH

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Reisender erhält keine Zahlungen aus Reiserücktrittsversicherung

Das AG München wies die Klage eines Reisenden, der seine Reise wegen eines Unfalls abbrechen musste, gegen den Münchener Reiseversicherer auf Zahlung von 1.685 Euro und auf Feststellung, dass der Versicherungsbeitrag für die Dauer der weltweiten Reisewarnung entfalle bzw. angemessen zu kürzen sei, ab (Az. 174 C 6951/20).

AG München, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 174 C 6951/20 vom 29.10.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 29.10.2020 die Klage eines Rechtsanwalts aus Bonn gegen den Münchener Reiseversicherer auf Zahlung von 1.685 Euro und auf Feststellung, dass der Versicherungsbeitrag für die Dauer der weltweiten Reisewarnung entfalle bzw. angemessen zu kürzen sei, ab.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau für eine Woche ab 01.03.2020 geführte Langlauftouren von Hotel zu Hotel in den Dolomiten zum Preis von 1.770 Euro sowie einen anschließenden einwöchigen Hotelaufenthalt auf der Seiser Alm, für den er 850 Euro anzahlte. Bereits am 06.03.2020 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau nach Deutschland zurück.

Der Kläger behauptet, er sei am 05.03.2020 auf der stark vereisten Langlaufloipe so schwer mit dem den Rücken auf seine Langlaufskier gestürzt, dass er aufgrund erheblicher Schmerzen die Reise nicht habe fortsetzen können. Er habe am Folgetag mit seinem Hausarzt telefoniert, der ihm wegen der zwischenzeitlich für Südtirol erfolgten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund der COVID-19-Pandemie davon abgeraten habe, einen Arzt vor Ort aufzusuchen. Er solle Ibuprofen 800 einnehmen, sich nach Hause und dort in häusliche Quarantäne begeben. Bei einer starken Prellung oder einfachen Fraktur würden die Schmerzen mit der Zeit abnehmen. Andernfalls müsse eine Klinik in Deutschland aufgesucht werden. Der Kläger habe sich für die Heimreise und Quarantäne entschieden und den Hotelaufenthalt auf der Seiser Alm deswegen storniert. Die weitere Behandlung in Deutschland sei telefonisch erfolgt. Die Schmerzen hätten binnen zwei Wochen stetig abgenommen.

Er meint, ihm stünden aus der Reiserücktrittsversicherung ungenutzte Teilleistungen der ersten Woche von 835 Euro sowie die geleistete Anzahlung von 850 Euro zu. Darüber sei er während der erfolgten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie der innerdeutschen Reiseverbote von seiner Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit oder die Beklagte wenigstens zur angemessenen Reduzierung der Versicherungsbeiträge verpflichtet.

Die Beklagtenpartei bestreitet eine unerwartete schwere Erkrankung. Dass ein nur telefonisch befragter Arzt einen Beckenbruch nicht ausschließe und gleichzeitig die Rückreise empfohlen haben soll, sei unglaubwürdig. Wer nach einem Unfall 800 km nach Deutschland zurückfahren könne, könne auch seinen Urlaub fortsetzen. Zudem habe der Kläger seine Obliegenheitspflicht verletzt, indem er vor Ort keinen Arzt aufgesucht habe.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Zwar glaubt das Gericht der Darstellung des Klägers, wonach dieser am 05.03.2020 auf einer Langlaufloipe in Südtirol auf den Rücken gestürzt ist und in der Folge starke Schmerzen hatte und hoch dosierte Schmerzmittel einnehmen musste. Allerdings hat der Kläger nicht bewiesen, dass es sich hierbei um eine schwere Erkrankung gehandelt hat, die die Fortführung der ersten Reise und den Antritt der weiteren Reise unzumutbar machte. (…) Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. (N.N.), die auch die Unzumutbarkeit impliziert, beruhte auf einer Einschätzung im Rahmen einer telefonischen Erörterung der Sachlage, ohne dass eine tatsächliche Untersuchung stattgefunden hat. Sie hat daher hinsichtlich der Diagnose „starke Prellung und/oder Fraktur“ allenfalls einen eingeschränkten, bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit der Fortführung der Reise keinen Aussagewert. Auch später erfolgte weder in Südtirol noch nach der Rückkehr nach Deutschland ein Arztbesuch, so dass die Art der Erkrankung sowie ihre Folgen nicht beurteilt werden können. (…)

Darüber hinaus ist die Beklagte auch wegen der Obliegenheitsverletzung des Klägers, eine ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort vorzulegen (…), von der Leistungspflicht hinsichtlich des Abbruchs der ersten Reise befreit. Unstreitig erfolgte ein Arztbesuch in Südtirol nicht, wobei dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Denn es ist nicht erklärbar, warum der Besuch eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis in Südtirol auch im Rahmen der COVID-19-Pandemie nicht möglich gewesen sein soll. Das Gericht geht davon aus, dass in Südtirol vergleichbare Standards hinsichtlich Schutz und Hygiene bestehen wie in Deutschland und bei der Untersuchung von Patienten Vorkehrungen getroffen werden, um ein Ansteckung zu vermeiden. (…) Auch nach der Rückkehr nach Deutschland erfolgte keine Vorstellung bei einem Arzt mehr. (…)

Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag auch unbegründet. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und für jede Art von Reise. Selbst eine weltweit ausgesprochene Reisewarnung stellt kein Reiseverbot dar, weshalb der Vertrag auch bei Reisen in Gebiete, für die eine Reisewarnung ausgesprochen ist, Schutzwirkung entfalten würde. Soweit vereinzelt Reiseverbote innerhalb Deutschlands für bestimmte Zeiträume ausgesprochen wurden, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, da – wie dargelegt – Reisen grundsätzlich möglich bleiben.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 12.04.2021 rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres Widerspruchs im Rechtsausschuss

Haben Bürger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 274/21).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil 5 K 274/21 vom 22.04.2021

Haben Bürger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 22. April 2021 hervor.

Der Landkreis Kusel (im Folgenden: Beklagter) erließ gegenüber der Klägerin im Oktober 2019 einen auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützten belastenden Bescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Der Kreisrechtausschuss des Beklagten fragte unter Bezugnahme auf die Covid-19 Pandemie und die damit indizierte Reduzierung privater und öffentlicher Kontakte zweimal bei der Klägerin an, ob sie auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs verzichte, was die Klägerin ausdrücklich verneinte. Daraufhin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 u.a. mit der Begründung zurück, über den Widerspruch habe vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen auch ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entschieden werden können. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis Kusel, wonach die 7-Tage-lnzidenz größer als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner betrage, sei die Durchführung einer mündlichen Erörterung über den Widerspruch, bei der mindestens sechs Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten anwesend wären, nicht vertretbar. Es sei erforderlich, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein Minimum zu reduzieren. Dem widerspreche es, den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. In der Sache sei der zulässige Widerspruch unbegründet.

Die Klägerin hat im März 2021 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Kreisrechtsausschuss sei aufgrund ihres fehlenden Verzichts auf eine mündliche Erörterung des Widerspruchs nicht berechtigt gewesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

Nach § 16 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) habe der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Die Verhandlung sei öffentlich; der Rechtsausschuss könne die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten könne von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Dieses Einverständnis habe die Klägerin jedoch nicht erteilt.

Soweit der Kreisrechtsausschuss des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz darauf berufen habe, über den Widerspruch habe er vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entscheiden können, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und den Öffentlichkeitsgrundsatz, handele es sich bei dem Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen um ein gerichtsähnliches Verfahren. § 16 AGVwGO werde nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdrängt. Es sei daher Aufgabe des Beklagten, für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Vorverfahren ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Einklang stehe. Denn trotz der momentanen Ausnahmesituation müsse der Beklagte das rechtsstaatliche Anliegen eines zügigen Verfahrensabschlusses im Blick haben und einen angemessenen Ausgleich zwischen Infektionsschutz und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz herstellen. So könne der Beklagte den Sitzungssaal lüften, Trennscheiben aus Plexiglas zwischen den Beteiligten aufstellen und auf den erforderlichen Abstand zwischen den Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standards KN95/N95 oder FFP 2 achten. Mit der Teilnahme vieler interessierter Zuschauer an einer Verhandlung sei regelmäßig nicht zu rechnen, seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie sogar unwahrscheinlich. Sollte ein zu verhandelnder Fall ausnahmsweise auf ein großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, stehe es dem Kreisrechtsausschuss zudem frei, an eine größere Sitzungsörtlichkeit auszuweichen. Ferner könne er die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund, nämlich auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, ausschließen oder zugangsbeschränkende Maßnahmen ergreifen.

Unter diesen Voraussetzungen sei dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Dass die aufgezählten Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgebäude des Beklagten offensichtlich unzulänglich wären, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kreisrechtsausschuss mit seiner Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abziele, könne er damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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