Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

Die Deutsche Umwelthilfe erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Das entschied das BVerwG (Az. 10 C 2.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Urteil 10 C 2.20 vom 26.04.2021

Die Deutsche Umwelthilfe erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.04.2021 entschieden.

Der Klage auf Informationszugang hatten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der beigeladenen Volkswagen AG blieb erfolglos.

Das Bundesverkehrsministerium ist informationspflichtige Stelle. Die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Informationspflicht gilt nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen. Antragsablehnungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dem Abschluss der einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens sind nicht ersichtlich.

Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit es um Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen geht, handelt es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schützt. Im Übrigen, etwa bei Produkt- und Marktstrategien, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.

Quelle: BVerwG

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Dating-Portal Parship verpflichtet sich zu EU-Verbraucherschutz

Nutzer und Nutzerinnen des Dating-Portals Parship sollen künftig klarer über die Nutzungsgebühren und die automatische Vertragsverlängerung informiert werden. Dazu hat sich das Unternehmen nach Gesprächen mit der EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden verpflichtet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.04.2021

Nutzer*innen des Dating-Portals Parship sollen künftig klarer über die Nutzungsgebühren und die automatische Vertragsverlängerung informiert werden. Dazu hat sich das Unternehmen nach Gesprächen mit der EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden verpflichtet. „Ich freue mich, dass Parship seine Praktiken mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang bringt. Alle Online-Dating-Dienste sollten diesem Beispiel folgen, um sicherzustellen, dass die europäischen Verbraucher*innen Vertrauen in die online verfügbaren Angebote haben“, so EU-Justizkommissar Didier Reynders.

Das Dating-Portal Parship hat die vorvertraglichen Informationen auf seinen Websites mit den Anforderungen des EU-Verbraucherrechts in Einklang gebracht. Die Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden hatten zuvor auf unklare Informationen über das Widerrufsrecht und die Vertragsverlängerung hingewiesen.

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden nun weitere Schritte unternehmen, um die gesamte Branche an dieselben Standards zu binden und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Branche zu gewährleisten.

Das Netzwerk startete diese Aktion im Januar 2020 im Anschluss an eine koordinierte Überprüfung von Websites im Jahr 2019, bei der 50 Websites in 13 EU-Ländern überprüft und eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit unklaren Informationen über das Widerrufsrecht und die Vertragsverlängerung festgestellt wurden.

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Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das OVG Lüneburg in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des VG Münster bestätigt (Az. 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18).

OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zu den Urteilen 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18 vom 23.04.2021

Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 23.04.2021 in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Geklagt hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden. Sie entnehmen im Rahmen der – unter Heilpraktikern verbreiteten – Eigenbluttherapie den Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück. Mit arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen wegen des Arztvorbehalts die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Auch die Berufungen der Heilpraktiker hatten keinen Erfolg.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt: Die Entnahme einer Blutspende darf nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, woran es hier fehlt. Der gesetzliche Begriff der Blutspende erfasst neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird. Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird. Der Begriff ist unter Heranziehung des Arzneimittelgesetzes zu bestimmen und setzt deshalb voraus, dass das Eigenblutprodukt in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt wird, das im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher (Pharmakopöen) der Mitgliedstaaten der EU beschrieben ist. Ein solches Verfahren wenden die Kläger nicht an. Sie vermischen lediglich das Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel bzw. mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch und unterziehen dabei weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen Technik. Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen dient, ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen Therapierichtung kommt deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird. Der Auffassung der Kläger, bei einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift, folgte der Senat nicht.

Die Sicherheit und Wirksamkeit von Eigenbluttherapien war nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch hat der Senat nicht entschieden, ob Heilpraktiker für solche Eigenblutprodukte eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob sie diese erhalten können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Beim 9. Senat sind drei weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig, die erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf entschieden worden sind und in denen die Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt haben.

Quelle: OVG Lüneburg

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Modernisierung der Betriebsratsarbeit

Die Bundesregierung will die Arbeit von Betriebsräten modernisieren und erleichtern. Das ist das Ziel des von ihr vorgelegten Entwurfs (19/28899) eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2021

Die Bundesregierung will die Arbeit von Betriebsräten modernisieren und erleichtern. Das ist das Ziel des von ihr vorgelegten Entwurfs (19/28899) eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz).

(…)

Der Entwurf sieht vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen, indem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Anwendungsbereich des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet wird.

Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll der Kündigungsschutz verbessert werden. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden soll die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen werden.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 546

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Überarbeitung der CSR-Richtlinie vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) vorgelegt. Ziel ist, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.04.2021

Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) vorgelegt. Ziel ist, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen. Sie stellt Kohärenz zu bestehenden EU-Vorschriften im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, d. h. der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung, her. Somit wird sichergestellt, dass Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer, die diesen Vorschriften unterliegen, von Unternehmen die Informationen erhalten, die sie benötigen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. folgendes vor:

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Zukünftig sollen alle großen Unternehmen (unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten) und börsennotierte KMU ihre Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass somit fast 50.000 Unternehmen (im Gegensatz zu heute 11.700 Unternehmen) in der EU den neuen Bestimmungen unterliegen werden. Ausgenommen sind börsennotierte Kleinstunternehmen. Um börsennotierte KMU nicht zusätzlich zu belasten, sollen die Offenlegungspflichten drei Jahre später (d. h. 01.01.2026) als für große Unternehmen in Kraft treten.

Nachhaltigkeitsberichte

Unternehmen müssen zukünftig Nachhaltigkeitsinformationen (d. h. Informationen zu Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell und Strategie, Ziele sowie zu Fortschritten, die das Unternehmen bei der Zielerreichung gemacht hat, der Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat, zu den wichtigsten negativen Auswirkungen auf das Unternehmen und die Wertschöpfungskette, zu implementierten Due Diligence-Prozessen in den Wertschöpfungsketten oder zu immateriellen Vermögenswerten offenlegen. Außerdem ist darüber zu berichten, wie das Unternehmen die Informationen, die es offenlegt, ermittelt hat. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird in der Richtlinie verankert.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss im Lagebericht erfolgen.

Analog zur Finanzberichterstattung ist vorgesehen, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse und ihren Lagebericht gemäß ESEF-Verordnung im XHTML-Format erstellen müssen und ihre Nachhaltigkeitsdaten taggen. Somit wird sichergestellt, dass die Informationen über den noch einzurichtenden einheitlichen Zugangspunkt (ESAP) integriert werden können.

Standards

Um die Berichterstattung zu vereinfachen, wird die Entwicklung von einheitlichen EU-Standards für große Unternehmen vorgeschlagen. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte zu EU-Berichterstattungsstandards erlassen. Ein erstes Set an Standards soll bis 31.10.2022 und ein zweites Set bis 31.10.2023 angenommen werden. Um aktuellen Entwicklungen, u. a. im internationalen Standardisierungsbereich gerecht zu werden, wird die EU-Kommission die EU-Standards alle drei Jahre überprüfen und ggf. – unter Einbezug von EFRAG- überarbeiten.

Des Weiteren ist die Entwicklung getrennter, verhältnismäßiger Standards für KMU vorgesehen, die von börsennotierten KMU verpflichten anzuwenden sind. Da von KMU jedoch immer häufiger Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. von Banken oder in der Lieferkette angefragt werden, können nicht-börsennotierte KMU den Standard freiwillig anwenden. Die EU-Kommission soll einen delegierten Rechtsakt für einen KMU-Berichterstattungsstandard bis spätestens 31.10.2023 annehmen.

Prüfung

Es wird eine Prüfpflicht für Nachhaltigkeitsberichte eingeführt. Zunächst ist eine externe Prüfung mit eingeschränkter Sicherheit vorgesehen. Die EU-Kommission kann durch die Annahme eines delegierten Rechtsaktes einen Prüfungsstandard erlassen. In diesem Fall würde aus der Anforderung der eingeschränkten Sicherheit die rechtliche Anforderung der hinreichenden Sicherheit.

Ausblick

Die Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis 01.12.2022 in nationales Recht umsetzen. Die Offenlegungspflichten gelten für das Finanzjahr ab 2023.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Geld bei Insolvenz der vom Reiseveranstalter zunächst ausgewählten Fluggesellschaft

Das AG München wies die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab (Az. 158 C 23585/20).

AG München, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zum Urteil 158 C 23585/20 vom 23.04.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 23.04.2021 die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für 2.508 Euro gebucht. Der Hinflug von Nürnberg nach Marsa Alam mit der Fluggesellschaft Small Planet Airlines GmbH war für den 02.10.2018 um 13:30 Uhr vorgesehen. Am 18.09.2018 ging die Flugfirma in Insolvenz. Der Hinflug erfolgte mit einer anderen Fluggesellschaft am 02.10.2018 erst um 22:15 Uhr, sodass der Kläger und seine Ehefrau das gebuchte Hotel erst um 6:00 Uhr erreichten. Die Beklagte hatte vorgerichtlich an den Kläger 100 Euro gezahlt.

Der Kläger trägt vor, dass für die Ehefrau aufgrund durch diese Strapaze verursachten Kreislaufversagens drei Tage lang der Hotelarzt aufs Zimmer habe kommen müssen und er sich um seine Frau kümmern musste. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hätte er vom Flugunternehmen 800 Euro erhalten müssen, was infolge Insolvenz unmöglich geworden sei. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie als professionelles Touristikunternehmen eine Fluglinie ausgewählt habe, die sich bekanntermaßen bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.

Die Beklagte trägt vor, dass sie für die Insolvenz der Fluggesellschaft nicht einzustehen habe; deren wirtschaftliche Verhältnisse ihr nicht bekannt gewesen seien. Diese habe ihre Flüge immer zuverlässig durchgeführt. Es bestehe keine Pflicht des Reiseveranstalters, dafür zu sorgen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen die befördernde Fluggesellschaft durchsetzbar seien. Hinsichtlich der Flugverzögerung, für die allein die Beklagte hafte, seien die ersten vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit im Rahmen des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen. Eine Minderung komme ab der fünften Verzögerungsstunde, hier allenfalls für sechs Stunden in Betracht. Deswegen seien eigentlich lediglich 50,16 Euro geschuldet.

Die Beklagte biete ihre Reisen nur für durchschnittlich gesunde Reisende an. Dass die Ehefrau des Klägers aufgrund des Abwartens ein Kreislaufversagen erlitten habe, sei als unwahrscheinlich zu bestreiten. Grund sei wohl eher eine Vorerkrankung gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Vorliegend war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eine unverbindliche Abflugzeit für den Hinflug am 02.10.2018 um 13:30 Uhr angegeben. (…) Eine Verschiebung der vorgesehenen Abflugzeiten ist im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Verzögert sich der Abflug allerdings über eine Dauer von mehr als 4 Stunden über die vorgesehene Abflugzeit hinaus, so stehen dem Reisenden nach überwiegender Rechtsprechung wegen dieses Reisemangels Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde zu. (…). Ausgehend von einem Tagesreisepreis von 167,20 Euro (2.508 Euro: 15 Tage) und einer berücksichtigungsfähigen Flugverschiebung von 6 Stunden hat die Beklagte den diesbezüglichen Minderungsanspruch des Klägers durch vorgerichtliche Regulierung in Höhe von 100 Euro hinreichend ausgeglichen. (…) Der individuelle Gesundheitszustand des Reisenden ist nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages. Auszugehen ist insoweit vom Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden. (…) Die Auswahl einer solventen Fluglinie mit dem Zweck, dem Reisenden etwaige Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung zu sichern, ist nicht vom Schutzzweck des Pauschalreisevertrages umfasst. (…) Im Übrigen käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieser Anspruch gegen die insolvente Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen tatsächlich bestand (…) Insofern ist bereits fraglich, ob es sich bei der insolventen Fluggesellschaft (…) um das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ in Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt (…), denn mit der tatsächlichen Durchführung der Luftbeförderung wurde von der Beklagten kurzfristig unstreitig eine andere Fluggesellschaft betraut. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss oder im Vorfeld des gebuchten Hinfluges Kenntnis von der Insolvenz der Fluggesellschaft hatte, zumal der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend zu einer Einstellung des Flugbetriebes führen muss und vorliegend infolge der angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung jedenfalls bis 31.10.2018 auch nicht dazu führte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

Das OLG Celle entschied, dass langjährige Befristungen in einem vorformulierten Agenturvertrag eines Modes unwirksam sind (Az. 13 U 10/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zum Urteil 13 U 10/20 vom 01.04.2021

OLG Celle urteilt zu langjährigen Befristungen in vorformulierten Agenturverträgen

Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurückgewiesen (Az. 13 U 10/20).

Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen. In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war nach Auffassung des Senats aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern könne es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentierten. Sollten die Leistungen der Agentur aber nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wog nach Auffassung des Senats umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.

Quelle: OLG Celle

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Umzug in ein Seniorenheim – Vermieter schickt vor Mietende bereits Handwerker in die Wohnung

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Mieterin bis zum Ablauf des Mietverhältnisses Miete zahlen muss, wenn sie sich bereits im Seniorenheim befindet und der Vermieter nach ihrem Auszug schon vor Ablauf der Mietzeit Handwerker mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat (Az. 6 S 188/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 6 S 188/20 vom 16.02.2021 (rkr)

Hat eine Mieterin bis zum Ablauf des Mietverhältnisses die Miete zu zahlen, wenn sie sich bereits im Seniorenheim befindet und der Vermieter nach ihrem Auszug schon vor Ablauf der Mietzeit Handwerker mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat? Diese Entscheidung hatte das Landgericht Koblenz zu treffen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger vermietete der Beklagten seit 1998 eine Dachgeschosswohnung. Anfang 2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie aus der Wohnung aus- und in ein Seniorenheim umziehen wolle. Die Beklagte zog ihrer Ankündigung entsprechend Mitte März 2019 aus und zahlte die Miete für den gesamten März. Sie behauptete, dass mündlich vereinbart gewesen sei, dass sie nur noch die Miete für besagten März zahlen müsse. Der Kläger ließ in der Folgezeit die Wohnung im März und April 2019 renovieren, wobei die Handwerker zumindest einen in der Wohnung zurückgelassenen, im Eigentum des Vermieters stehenden Esstisch mitsamt Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank nutzten. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Handwerker dort weitere Möbel hatten und dort auch wohnten. Die Beklagte war der Ansicht, dass unabhängig von der angeblichen mündlichen Vereinbarung eine Mietzahlung jedenfalls auch deshalb nicht geschuldet sei, da die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet gewesen sei. Der Kläger bestritt diese Vereinbarung und erklärte hierzu, jederzeit bereit und imstande gewesen zu sein, die Handwerker wegzuschicken, hätte die Beklagte die Wohnung nutzen wollen. Er forderte dementsprechend die Miete für April und für Mai 2019, nach dessen Ablauf das Mietverhältnis nach Auffassung des Vermieters endete.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat dem Vermieter die Miete für die beiden Monate April und Mai 2019 zugesprochen.

Das Gericht ging hier von dem allgemein bekannten Grundsatz aus, wonach der Mieter während der Mietzeit gemäß § 535 Abs. 2 BGB dem Vermieter die Zahlung der vereinbarten Miete schuldet. Das Gericht vermochte sich in Ermangelung schriftlicher Dokumente nicht davon zu überzeugen, dass es eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien zum März 2019 gab. Auch eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag nicht vor, sodass die hierfür beweispflichtige Beklagte ein Ende des Mietvertrags vor dem Mai 2019 nicht zu beweisen vermochte.

Weiterhin prüfte die Kammer, ob die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu Renovierungszwecken zu einem Erlöschen des Mietzinszahlungsanspruchs führte. Ein Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlung erlischt nach § 537 Abs. 2 BGB nämlich dann, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlässt und dadurch außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch (wieder) zu gewähren. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer jedoch nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten, allein dieser Umstand führt nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vermieter deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Gebrauch der Wohnung (wieder) einzuräumen. Zwar handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage, wenn der Mieter die Wiedereinräumung des Gebrauchs gerade nicht verlangt, sondern im Nachhinein die Mietzahlung für die Zeit der Gebrauchsüberlassung an die Handwerker bzw. der Selbstnutzung des Vermieters zu Renovierungszwecken verweigert. Maßgebend ist dann jedoch, ob der Vermieter bei einem entsprechenden Verlangen des Mieters zur Herausgabe der Wohnung dieses umgehend erfüllt hätte. Ein entscheidendes Indiz ist zudem der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Der Kläger hatte hier unwidersprochen vorgetragen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken und der Beklagten so wieder den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren. Es gab hier zudem außer durchgeführten Malerarbeiten keine umfangreichen Renovierungen in der Wohnung, die einen Gebrauch der Wohnung durch die Beklagte ausgeschlossen hätten. Daher war der Anspruch auf Mietzahlung hier nicht erloschen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

Quelle: LG Koblenz

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Wirksame Rücktrittserklärung bei einer vor Pandemie-Beginn gebuchten Reise bei bestehender Reisewarnung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

Das AG Hannover hat entschieden, dass der Kläger gegen das beklagte Reiseunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß § 651h Abs. 5 BGB hat, da dieser vom Vertrag zurückgetreten ist und das beklagte Reiseunternehmen hierdurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat (Az. 502 C 12946/20).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil 502 C 12946/20 vom 09.04.2021 (nrkr)

Am 09.04.2021 hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter am Amtsgericht Reinhard Wiehe ein Reiseunternehmen aus Hannover zur Rückzahlung einer Anzahlung für eine gebuchte Reise nach Ägypten in Höhe von 515 Euro verurteilt.

Das Gericht hatte in dem anhängigen Zivilverfahren zu entscheiden, ob eine Rücktrittserklärung des Klägers wirksam war. Die Buchung der Reise wurde zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als mit der Entwicklung der Pandemie noch nicht zu rechnen war. Die Rücktrittserklärung hingegen ist zum Zeitpunkt der Gültigkeit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erfolgt.

Nach den Feststellungen des Gerichts buchte der Kläger bei dem Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau am 02.01.2020 eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt nach Hurghada und zurück nebst Aufenthalt in einem Hotel in El Quseir für die Zeit vom 25.12.2020 bis 08.01.2021 für 2.060 Euro. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515 Euro.

Mit Schreiben vom 15.09.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf durch die Corona-Pandemie veranlasste außergewöhnliche Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Das beklagte Reiseunternehmen erteilte dem Kläger unter Berufung auf in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Stornobedingungen eine Stornorechnung über 824 Euro. Der Kläger beauftragte danach einen Rechtsanwalt und ließ diesen mit Schreiben vom 19.11.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auffordern und die Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten zurückweisen.

Der Kläger begründet seine Klage auf Rückzahlung mit den am Bestimmungsort aufgetretenen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten.

Hierzu bezieht er sich auf die vom Auswärtigen Amt am 15.03.2020 veröffentlichte weltweite Reisewarnung. In dieser heißt es: „Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.“

Jedermann habe im September 2020 klar sein müssen, dass eine Pauschalreise nach Ägypten im Dezember 2020 nicht stattfinden könne, da eine Infektionswelle zu erwarten gewesen sei.

Das beklagte Reiseunternehmen ist hingegen der Auffassung, die Reise sei zum Zeitpunkt des Rücktritts weder durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen, noch sei absehbar gewesen, dass dies der Fall sein werde. Insbesondere sei die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kein Anlass für eine kostenlose Stornierung. Etwaige Sicherheitsmaßnahmen und Hygienevorschriften hätten den Kläger ebenso in der Bundesrepublik treffen können, dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die vereinbarte Stornopauschale von 40 % sei angemessen. Dies entspreche dem branchenüblichen Schaden.

Der Kläger hat nach der Entscheidung des Gerichts gegen das beklagte Reiseunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß § 651h Abs. 5 BGB, da dieser vom Vertrag zurückgetreten ist und das beklagte Reiseunternehmen hierdurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat, § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

Das Reiseunternehmen hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Stornoklausel.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter nämlich dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Nach ersichtlich herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist für die Beurteilung dieser Voraussetzungen darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt sein würde.

Hiervon ist aufgrund des Vortrags der Parteien und aufgrund der allgemeinkundigen Umstände auszugehen. Maßgeblich ist dabei, dass für das außereuropäische Ausland, mithin auch für das hier gegenständliche Reiseziel Ägypten, die im Tatbestand zitierte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung Bestand hatte. Nach dem Inhalt der Reisewarnung war damit zu rechnen, dass die Reise aufgrund behördlicher Anordnungen, nämlich aufgrund eines generellen Einreiseverbotes oder aufgrund eines Verbotes des Hotelbetriebs vereitelt werden würde. Es war zudem nach ihrem Inhalt damit zu rechnen, dass im Fall der Möglichkeit der Einreise und des Hotelaufenthaltes die Reise erheblich beeinträchtigt sein würde. Hier kam es insbesondere in Betracht, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Bewegungsfreiheit der Reisenden vor Ort derart eingeschränkt sein könnte, dass der Zweck eines Erholungs- und Badeurlaubes nicht mehr erreicht werden könnte. Schließlich kam es in Betracht, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Reise abgebrochen werden müsste oder die Rückreise nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit erfolgen könnte.

Aufgrund der gegebenen Umstände bestand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung für eine Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Im September 2020 wurde – dies ist allgemeinkundig – von vielen Vertretern aus Politik und Wissenschaft über die Medien die Erwartung geäußert, dass die Pandemie sich in den folgenden Wochen wieder weltweit verstärkt ausbreiten werde. Diese durch die tatsächliche Entwicklung bestätigte Erwartung hat in der Zeit ab November 2020 auch zu entsprechenden Beschränkungen touristischer Aktivitäten geführt.

Der Ansicht des Reiseunternehmens, die pandemiebedingten Auswirkungen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und seien kein Reisemangel, ist nicht zu folgen. Die drohenden behördlichen Restriktionen führen im Fall ihres Eintritts dazu, dass sich die Reise nicht mehr im Sinne des § 651i Abs. 2 Nr. 1 BGB für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen des gebuchten Erholungsurlaubes eignet. Es ist danach unerheblich, inwieweit durch im Zusammenhang mit der Pandemie getroffene obrigkeitliche Anordnungen auch zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensumstände führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es sind bei den Gerichten eine Vielzahl von Klagen anhängig, die die Frage zum Gegenstand haben, ob bei einem Rücktritt im Zusammenhang mit der Pandemie die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB gegeben sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert bislang nicht. Das Gericht hat daher die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da dieses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Quelle: AG Hannover

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Urteil im Streit um die Tierarztkosten im Fall der Hündin Charyl

Das AG Hannover hat eine Klage eines Tierarztes auf Zahlung von rund 1.500 Euro abgewiesen. Er könne die Bezahlung seiner Rechnung nicht verlangen, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Beklagte vor Durchführung der Behandlungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat und die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen lege artis waren.

AG Hannover, Pressemitteilung vom 22.04.2021

Am 22.04.2021 hat das Amtsgericht Hannover unter Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Dagmar Frost eine Klage eines Tierarztes aus Sehnde auf Zahlung von rund 1.500 Euro abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die im Jahr 2009 geborene Hündin Charyl – ein Dogo Canario – in dem Zeitraum zwischen Januar 2018 und Februar 2018 von dem Kläger behandelt. Er entfernte operativ einen Tumor und führte Folgeuntersuchungen und Beratungen durch. Die in Rechnung gestellten Behandlungskosten zahlte die Beklagte nicht.

Sie trägt vor, der Kläger habe sie falsch beraten. Die Behandlung sei nicht lege artis erfolgt und sei von Anfang an sinnlos gewesen. Obwohl der Tumor bei ihrer Hündin bereits breit gestreut hätte, hätte er eine Operation zur Entfernung empfohlen. Dies habe er als einzige Möglichkeit dargestellt, das Leben der Hündin zu retten. Tatsächlich sei die Hündin dann notfallmäßig noch im Januar 2018 operiert worden, obwohl die Beklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese Operation keine Lebensrettung mehr bewirken könnte und dass eine Einschläferung die einzig sinnvolle Maßnahme sein würde. Infolgedessen sei die Hündin dann auch etwa 2 Monate später verstorben.

Nach der Entscheidung des Gerichts kann der Kläger die Bezahlung seiner Rechnung vom 02.11.2018 nicht verlangen, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Beklagte vor Durchführung der Behandlungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat und die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen lege artis waren.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beklagten über die Schwere des Eingriffs und eventuelle Alternativen nicht erfolgt ist. Über die Durchführung des Aufklärungsgespräches haben der Kläger und eine Zeugin unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger in seiner Anhörung erklärt hat, die Beklagte ausführlich vor der Notoperation aufgeklärt zu haben, hat die Zeugin erklärt, sie habe die Beklagte (auch über eine mögliche Euthanasie) aufgeklärt. Die von der Zeugin geführte und von dem Kläger vorgelegte „Behandlungsdokumentation“, die sog. Patientenakte, enthält hierüber keine Angaben. Diese besteht lediglich nur aus einem handschriftlichen Blatt, das bei weitem nicht alle erforderlichen Informationen enthält und deswegen nicht den Anforderungen hieran entspricht. Dies ergibt sich zusätzlich auch noch aus dem Sachverständigengutachten eines Professors der Tiermedizin, der ebenfalls feststellt, dass er die Dokumentation durch den Kläger keinesfalls den Anforderungen eines Tierarztes in der Berufsordnung für Tierärzte entspricht.

Auch wenn die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben hat, eine Aufklärung einschließlich der Aufklärung über eine Euthanasie durchgeführt zu haben, steht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Ein weiterer Zeuge, der ebenfalls vor der Notoperation mit vor Ort war, hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass über eine Euthanasie zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei. Tatsächlich sei über den Heilungsverlauf und danach anstehende weitere Eingriffe gesprochen worden. Dass nur die Angaben der Zeugin richtig sind und die Angaben des weiteren Zeugen nicht, kann das Gericht nicht erkennen. Im Hinblick auf die Beweislast, die das Gericht bei dem Kläger sieht, muss daher zulasten des Klägers offenbleiben, ob die erforderliche Aufklärung tatsächlich erfolgt ist.

Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe aber darauf bestanden, eine Behandlung durchzuführen, und zwar „um jeden Preis“. Dass hierüber ausführliche Gespräche geführt worden sind, konnte der Kläger schon nicht nachweisen, im Übrigen wäre, unterstellt man die Behauptung des Klägers als wahr, bereits an dieser Stelle eine besonders ausführliche Dokumentation der Aufklärungspflicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die von dem Kläger durchgeführte Behandlung nicht lege artis gewesen ist. Aufgrund der Tatsache, dass – ausweislich der Patientendokumentation – nicht klar war, welche Komplexe von dem Tumor überhaupt betroffen waren und wie sich deren Größe, Konsistenz und Begrenztheit darstellten, sei auch kein Befund über die Lymphknoten erhoben worden. Die verwendeten Röntgenaufnahmen seien von sehr schlechter Qualität gewesen, sodass sie nicht seriös hätten beurteilt werden können. Durch die Röntgenbilder sei auch die Diagnose von Metastasen in der Lunge nicht ausreichend möglich gewesen. Röntgenbilder seien grundsätzlich nicht geeignet, Metastasen in der Lunge auszuschließen, sodass eine endgültige Klärung hierüber nicht erfolgt sei. Aufgrund der zu beurteilenden Dokumentation habe es aber ausreichend Hinweise dafür gegeben, dass bereits eine Streuung des Tumors vorgelegen habe. Dies habe der Kläger offensichtlich nicht erkannt und nicht dokumentiert. Hiermit lagen keine hinreichenden Voraussetzungen für eine Mamatumoroperation vor. Nachdem der Tumor dann geplatzt sei, sei es zwar lege artis gewesen, dem Hund notfallmäßig mit einer Operation zu helfen. Für eine sachgerechte Entscheidung wäre es aber notwendig gewesen, über die Metastasierung Erkenntnisse zu haben, denn dann hätte der Hund bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschläfert werden müssen.

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die von dem Kläger durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, weil schon zum einen die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und zum anderen, weil nicht die fachlichen Grundlagen für eine abschließende Beurteilung der Erkrankung der Hündin vorgelegt hätten.

Quelle: AG Hannover

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