Prämiensparverträge: BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Hierzu hat sie eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.

BaFin, Pressemitteilung vom 21.06.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Hierzu hat sie am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.

„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Bei den in Rede stehenden Sparverträgen haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.

Quelle: BaFin 

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Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

Das VG Cottbus hat der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten (Az. 8 K 2149/15).

VG Cottbus, Pressemitteilung vom 18.06.2021 zum Urteil 8 K 2149/15 vom 31.05.2021

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 (VG 8 K 2149/15) hat das Verwaltungsgericht Cottbus der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten.

Das Gericht folgt damit im Grundsatz dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, wonach Gemeinden als Träger von Kindergärten ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangen, wenn Eltern für die Essensversorgung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen Kosten unmittelbar an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Essensversorger entrichten, die die Höhe der nach dem Gesetz auf die Personensorgeberechtigten entfallenden Beiträge übersteigen. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG obliegt die Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung den Einrichtungsträgern, während die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich zur Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (sog. Essensgeld) zu entrichten haben, der nicht mit den tatsächlichen Herstellungskosten gleichzusetzen ist. Die über diesen Zuschuss hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen daher auf die Einrichtungsträger, während die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung von vorn herein nur mittelbar und anteilig über die Erhebung der Elternbeiträge auf die Eltern umgelegt werden können. Sind den Personensorgeberechtigten diese Beträge jedoch von dem beauftragten Essensversorger in Rechnung gestellt worden, haben sie gegen die Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Umfang der von den Gemeinden ersparten Aufwendungen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Kläger hier allerdings nicht auf die den Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen übersteigenden Kosten. Gestaltet eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen – wie hier – öffentlich-rechtlich, kann sie das Essensgeld nur auf Grundlage einer entsprechenden Festlegung in einer Satzung durch Verwaltungsakt erheben, wobei ihr hinsichtlich der Höhe des Essensgeldes und der dabei anzusetzenden Kriterien ein Spielraum eingeräumt ist. Da es im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch an einer satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes ermangelte, widerspricht auch dessen Entrichtung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Kindertagesstättengesetzes. Gleiches gilt für die entrichteten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung, da diese von der Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nicht berücksichtigt worden waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Frage des Satzungserfordernisses, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner o.g. Entscheidung noch offengelassen worden war, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil (VG 8 K 2149/15) die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Cottbus

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Deutsches Förderprogramm der KfW für marktnahe Forschung kann bis 2025 weiterlaufen

Die EU-Kommission hat am 18.06.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Förderprogramms „ERP-Mezzanine für Innovation“ nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 18.06.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Förderprogramms „ERP-Mezzanine für Innovation“ nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit dem Programm unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mittelständische Unternehmen bei der marktnahen Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse oder Dienstleistungen.

Es werden sowohl Innovationsvorhaben unterstützt, die lediglich für das antragstellende Unternehmen neu sind, als auch solche, die sich vom Stand der Technik in der Europäischen Union abheben. Antragsberechtigt sind etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die seit mindestens zwei Jahren am Markt aktiv sind. Die Regelung wurde erstmals im Jahr 2011 von der Kommission genehmigt. Die derzeitige Fassung der Regelung wurde zuletzt im Januar 2021 verlängert und sollte Ende Juni 2021 auslaufen (SA.60182).

Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Regelung an: i) eine Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2025, ii) ein zusätzliches Budget von rund 1,4 Mrd. Euro, iii) die Einbeziehung von Kosten für Auftragsforschung in die förderfähigen Kosten und iv) die Verschärfung der Anforderung in Bezug auf die Forschungsdimension, da nur experimentelle Entwicklungsprojekte, deren Ziel die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ist, die über den internationalen Stand der Technik hinausgehen, förderfähig sein werden.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) von 2014 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung eine langfristige Finanzierung von FuE-Projekten ermöglicht, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Quelle: EU-Kommission

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Doppelt geschleppt: Ersatz nur für den notwendigen Abschleppaufwand geschuldet

Das AG München gab der Klage eines Abschleppunternehmens gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt (Az. 453 C 17734/20).

AG München, Pressemitteilung vom 18.06.2021 zum Urteil 453 C 17734/20 vom 17.03.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 17.03.2021 der Klage eines Abschleppunternehmens aus dem Raum Fürstenfeldbruck gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Der Beklagte hatte am 21.02.2020 in München-Hasenbergl seine beiden Pkws in der Ladezone eines benachbarten Discounters geparkt. Der Filialleiter beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Abschleppung der beiden Fahrzeuge und trat ihr die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker ab. Der Mitarbeiter der Klägerin startete die Anfahrt von deren Betriebshof um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Er positionierte das Abschleppfahrzeug, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Um 21:32 Uhr fuhr ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Auch dieser Mitarbeiter setzte nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22:07 Uhr um. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.

Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft.

Der Beklagte hinterlegte zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts der Klägerin die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München und verweigerte nachfolgend die Freigabe der Auszahlung an die Klägerin.

Die Klägerin meint, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen, da die Einsatzdauer verschiedener Einsätze stark variieren könne. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu, da die Fahrzeuge des Beklagten am 21.02.2020 zu Unrecht auf dem Privatgrundstück (…) in München abgestellt wurden. (…)

Die konkreten durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen vorliegend aber sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (…) und stellen zudem hinsichtlich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht die (…) ersatzfähigen Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf dar. Es kann dabei dahinstehen, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin, ein betriebswirtschaftlich unsinniges oder – worauf die Umstände und der klägerische Schriftsatz (…) schließen lassen könnten – auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist. (…) Soweit die Klägerin (…) vortragen lässt, dass sie vorab aufgrund stark variierende Einsatzdauer nicht wissen konnte, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller (und damit kostengünstiger) bewältigt werden können, ist entgegenzuhalten, dass dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfahrt des zweiten Abschleppwagens auf dem Betriebshof durch einen einfachen Anruf bei dem zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Minuten im Einsatz befindlichen ersten Abschleppwagen, der die Abschleppung des ersten Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt bereits beinahe abgeschlossen hatte, leicht in Erfahrung gebracht hätte werden können. Auch das Argument, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen und die Klägerin dies vorab nicht wissen konnte, überzeugt nicht. (…) Denn so oder so ist die Klägerin selbstverständlich nicht berechtigt, gegenüber ihrer Auftraggeberin unsinnige Kosten zu produzieren, in dem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren lässt, wenn dies nicht aus zeitlichen Gründen, etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der abzuschleppen Fahrzeuge notwendig ist. (…) Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden, bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand kann dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Legal Tech-Gesetz: Keine Prozessfinanzierung durch Rechtsanwälte

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Die überraschende Einigung der Koalitionsfraktionen sieht die BRAK ambivalent: BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels begrüßt, dass auch weiterhin keine Prozessfinanzierung durch die Anwaltschaft erfolgen darf. Damit wurde eine der Kernforderungen der BRAK umgesetzt. Keine Berücksichtigung fanden jedoch die Argumente der BRAK gegen die eingeschränkte Freigabe des Erfolgshonorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die BRAK kritisiert auch weiterhin, dass das Gesetz nur Ausschnitte des Zugangs zum Recht behandelt. Eine abschließende Regelung sämtlicher offener Rechtsfragen wurde mit dem Gesetz nicht gefunden. Der jetzt gefundene Kompromiss sei rein politisch motiviert. Es sei nicht sachgerecht, ein so bedeutsames Vorhaben in knapper Zeit durchzusetzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass in der kommenden Legislaturperiode Nachbesserungen nötig seien. Die BRAK mahnt daher eine sorgfältige Evaluierung unter – rechtzeitiger – Einbeziehung aller Beteiligten an.

Das Gesetz wurde am 09.06.2021 vom Bundestags-Rechtsausschuss und am 10.06.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 09.06.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.06.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2021

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Große BRAO-Reform verabschiedet – BRAK im Großen und Ganzen zufrieden

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mit der „Großen BRAO-Reform“ zeigt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sich im Großen und Ganzen zufrieden. Die BRAK konnte sich mit einigen wichtigen Forderungen, die sie zu den kontrovers diskutierten Gesetzentwürfen formuliert hatte, durchsetzen, wenngleich nicht in allen Punkten.

In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatte die BRAK zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.

Gehör fand hingegen die von der BRAK geäußerte vehemente Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.

Erfreulicherweise konnte die BRAK sich auch mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III ZPO anerkannt. Dies hatte die BRAK gefordert, um insbesondere den Bedürfnissen größerer und überörtlicher Sozietäten gerecht zu werden.

Ungeachtet der scharfen Kritik der BRAK sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i. S. d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwaltes aufzuwerten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2021

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Stolperfalle im Stadion

Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat das OLG Hamm hingewiesen (Az. 7 U 27/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Hinweisbeschluss 7 U 27/20 vom 07.05.2021

Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 07.05.2021 (Az. 7 U 27/20) hingewiesen.

Im August 2017 fand in einem großen Fußballstadion in Dortmund ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern statt. Zu dieser Zeit betrieb die Beklagte im Stadion Verkaufsstände, an denen sie Brezel verkaufte. Der Kläger besuchte das Fußballspiel gemeinsam mit seinem Sohn sowie einem Freund aus Schweden. Nach dem Abpfiff des Spiels stürzte der Kläger – als er an einem der Brezel-Verkaufsstände der beklagten Standbetreiberin vorbeikam – auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser Gummimatte wurden quer über den Durchgang verlaufende Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat Riss- und Quetschwunden im Gesicht erlitten, von denen deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte verblieben sind. Er verlangt von der beklagten Standbetreiberin insbesondere Schmerzensgeld- und Schadensersatz von insgesamt fast 10.000 Euro. Seit dem Sturzereignis werden in dem Fußballstadion keine Kabelmatten mehr verwendet. Die Verkaufsstände stehen nur noch direkt vor Stromquellen oder werden über oberirdische Leitungen versorgt.

Das Landgericht Dortmund hat am 13.02.2020 (Az. 4 O 150/18) festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach gegenüber der beklagten Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehe, dieser Anspruch aber um 1/3 zu reduzieren sei. Die Gummimatte habe sich – so das Landgericht – mit ihren Rissen und Wellenbildungen in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie jedenfalls so nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte – und nicht etwa davor oder dahinter – gestürzt sei. Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem Sturz beitragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe. Zur Höhe des Anspruchs hat das Landgericht noch keine Entscheidung getroffen.

Gegen dieses Urteil hat sich die Standbetreiberin mit ihrer Berufung gewandt, die sie allerdings wieder zurückgenommen hat, nachdem der 7. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.05.2021 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass bezogen auf die Stromversorgung des von der Standbetreiberin bewirtschafteten Brezelstands die Pflicht bestanden habe, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle dargestellt habe. Hierzu sei eine Gummimatte zwar grundsätzlich geeignet. Allerdings habe hier diese Matte im Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen, sondern Bögen geworfen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans in dichtem Gedränge – und wahrscheinlich überwiegend auch noch gedanklich beschäftigt mit dem erlebten Fußballereignis – zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig haben erkennen können, um dort nicht mit dem Fuß „einzufädeln“. Zutreffend habe das Landgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen auch angenommen, dass der Sturz des Klägers seinen Ausgang an der Gummimatte genommen habe. Eine abweichende Sturzursache komme nicht ernstlich in Betracht. Die Matte selbst sei wegen ihres Zustands nicht geeignet gewesen, die vom abgedeckten Kabel ausgehende Stolpergefahr für die Zuschauer zuverlässig abzuwenden, sondern habe im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen. Der Standbetreiberin sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch Verwendung stabiler, sich nicht verformender und bewegender Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das Landgericht mit 1/3 nicht zu gering angesetzt.

Quelle: OLG Hamm

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Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten eingebracht (19/30745). Zur Begründung heißt es darin, die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erforderten Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern.

Mit dem Gesetzentwurf solle die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig gestärkt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 802/2021

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Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes eingebracht (19/30746).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2021

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes eingebracht (19/30746). Wie es darin zur Begründung heißt, sind die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Bürobetrieb und zur Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sei eine erneute Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren geboten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 802/2021

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Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren

Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Bobek gilt die Dienstleistungsrichtlinie für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen (Rs. C-55/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Schlussantrag C-55/20 vom 17.06.2021

Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ein nationales Gericht muss die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie die Entscheidungen eines höheren Gerichts gegebenenfalls außer Acht lassen, wenn es der Auffassung ist, dass sie mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, unvereinbar sind.

Im Juli 2017 beantragte der Prokurator Krajowy – Pierwszy Zastępca Prokuratora Generalnego (Landesstaatsanwalt – Erster Vertreter des Generalstaatsanwalts) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinarbeauftragter der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) (im Folgenden: Disziplinarbeauftragter) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen R. G., den Rechtsanwalt des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten die Erklärungen dieses Rechtsanwalts, in denen er sich öffentlich zu der Möglichkeit äußerte, seinem Mandanten könnte die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, den Tatbestand einer rechtswidrigen Drohung und seien als ein Disziplinarvergehen einzustufen. Zweimal lehnte der Disziplinarbeauftragte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab bzw. beschloss, es nicht fortzuführen. Zweimal hob der Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzw. des Justizministers diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an den Disziplinarbeauftragten zurück.

Im Rahmen einer dritten „Runde“ dieses Verfahrens, in der das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau (im Folgenden: Disziplinargericht) die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten über die abermalige Einstellung der disziplinarischen Ermittlungen gegen diesen Rechtsanwalt zu prüfen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Justizminister wiederum Beschwerde eingelegt haben, möchte dieses Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie)1 und Art. 472 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf das bei ihm anhängige Disziplinarverfahren anwendbar sind.

In seinen Schlussanträgen vom 17.06.2021 prüft Generalanwalt Michal Bobek zunächst, ob es sich bei dem Disziplinargericht um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handele, die folgenden Faktoren berücksichtige: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit. Der Generalanwalt führt aus, dass das Disziplinargericht durch das polnische Gesetz über die Rechtsanwaltschaft errichtet worden sei, es eine ständige Einrichtung sei, es die Verfahrensregeln anwende, die im Gesetz über die Rechtsanwaltschaft und in der Strafprozessordnung festgelegt seien, und seine Entscheidungen verbindlich und vollstreckbar seien. Darüber hinaus habe das Disziplinargericht offenbar eine durch nationales Recht begründete obligatorische Zuständigkeit für die ihm übertragenen Disziplinarstreitigkeiten. Zudem bestehe kein Zweifel, dass im Ausgangsverfahren ein kontradiktorischer Streit gegeben sei. Desgleichen sei nicht ersichtlich, dass es dem Disziplinargericht an (äußerer oder innerer) Unabhängigkeit fehle und es aus diesem Grund den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anrufen könne. Daher sei das vorlegende Gericht ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

Der Generalanwalt prüft sodann, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte anwendbar sei, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie Anwendung finde. Ebenso wie die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs eine Zulassungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, seien auch Disziplinarverfahren als Teil einer solchen Regelung anzusehen. Er betont, dass die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Zwar sei die anwaltliche Vertretung zweifellos eine besondere Art von Dienstleistung, die aufgrund ihrer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Rechtspflege ein streng regulierter Beruf sei, der besonderen berufsethischen Regeln unterliege. Es bleibe aber die Tatsache, dass die Rechtsanwaltstätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sei, auch wenn sie besonderen Regeln unterliege. Daher sei auch ein Disziplinarverfahren gegen einen eingetragenen Rechtsanwalt Teil der Genehmigungsregelung, da Anwälte als Ergebnis eines solchen Verfahrens mit der Aussetzung des Rechts auf berufliche Betätigung oder dem Ausschluss belegt werden könnten und zehn Jahre lang nicht erneut eingetragen werden dürften. Solche Maßnahmen stellten einen Widerruf der Genehmigung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dar. Soweit ferner die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar sei, sei die Charta, einschließlich Art. 47, im Grundsatz auch auf die Rechtssache anwendbar. Dies bedeute, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren Art. 47 der Charta anzuwenden habe.

Des Weiteren prüft Generalanwalt Bobek die Befugnisse der nationalen Gerichte bei der Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und stellt fest, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich dem Generalstaatsanwalt/Justizminister das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und indirekt sich selbst die Zuständigkeit für die Verhandlung solcher Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten über die Einstellung von Disziplinarverfahren zuerkannt habe. Nach Auffassung des Generalanwalts könnten durch systematische oder wiederholte Beschwerden gegen die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, der Justizminister/Generalstaatsanwalt (oder ein auf dessen Anweisung handelnder Staatsanwalt) tatsächlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dessen (möglicherweise endlose) Fortsetzung gegen bestimmte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer durchsetzen. Solche Rechtsmittel würden letztlich von einem Spruchkörper verhandelt werden, der zuvor gerade deshalb für nicht unabhängig befunden worden sei, weil die Exekutive und insbesondere der Justizminister einen unzulässigen Einfluss auf seine Zusammensetzung ausgeübt hätten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass jede nationale Rechtsvorschrift und jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen könnte, mit diesem unvereinbar sei. Das Disziplinargericht könne entweder die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auslegen oder gegebenenfalls die nationalen Vorschriften, die es daran hinderten, die Einhaltung mit dem Unionsrecht sicherzustellen, unangewendet lassen. Ebenso müsse das nationale Gericht, was Rechtsauffassungen oder Urteile höherer Gerichte betreffe, gegebenenfalls von Entscheidungen eines höheren Gerichts abweichen, wenn es der Ansicht sei, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedoch könne das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau nicht von sich aus von der Prüfung der derzeit bei ihm anhängigen Rechtssache absehen, um die mögliche spätere Rechtsbeschwerde zur Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu vermeiden. Selbst wenn die „nächste Ebene“ in einer Gerichtshierarchie dem Standard eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht mehr gerecht werde, könne Art. 47 der Charta kaum dahin ausgelegt werden, dass er auf die untere Ebene zurückwirke und diese daran hindere, überhaupt eine Entscheidung zu treffen.

Der Generalanwalt räumt schließlich ein, dass Vorabentscheidungsersuchen möglicherweise nicht ideal seien, um mit insgesamt pathologischen Situationen in einem Mitgliedstaat umzugehen, in dem die normalen Regeln des rechtlichen Zusammenwirkens und des ordnungsgemäßen Umgangs miteinander außer Kraft geraten zu sein schienen. Vertragsverletzungsverfahren seien nach wie vor das geeignetere Mittel, um institutionelle Streitigkeiten in einem Kontext beizulegen, in dem ein oder mehrere Akteure sich weigerten, den Urteilen des Gerichtshofs zu folgen.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 In dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht festgelegt werden.

Quelle: EuGH

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