Zur Erbeinsetzung eines Betreuers

Das OLG Celle sah in der kurz nach Einrichtung einer Berufsbetreuung erfolgten Einsetzung eines Betreuers als Erben ein sittenwidriges Verhalten (Az. 6 U 22/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 6 U 22/20 vom 07.01.2021 (rkr)

Im Dezember 2004 erlitt ein damals 85-jähriger Mann einen schweren Schlaganfall. Neben einer Halbseitenlähmung hatte er erhebliche psychische Ausfallerscheinungen. Er war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. Da er deshalb nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, richtete das Amtsgericht Hannover Anfang Januar 2005 eine sog. rechtliche Betreuung ein und bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, der keine Angehörigen hatte. Diese hatte u. a. die Aufgabe, die Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln. Anfang April 2005 zog der Mann aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung. Am 4. Mai 2005 setzte er die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes war dort mit 350.000 Euro angegeben. Die Betreuerin verheimlichte diese Erbeinsetzung gegenüber dem Amtsgericht, das die Betreuung im Dezember 2005 auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens und nach eigener Anhörung des Mannes verlängerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die als weiterer Erbe eingesetzte Person teilten Guthaben des Erblassers unter sich auf.

Anfang 2014 bestellte das Amtsgericht Hannover einen sog. Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesen erlangten Vermögenswerten. Das Landgericht Hannover gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien.

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wies die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 7. Januar 2021 zurück und stützte diese Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte:

Zum einen war er davon überzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierfähig war. Grundsätzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u. a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation hat der Senat im vorliegenden Fall – ebenso wie das Landgericht – nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln angenommen.

Zum anderen hat der Senat festgestellt, dass das Testament sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig war. Zwar fehle für Betreuerinnen und Betreuer eine § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Heimen verboten ist, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Der Senat folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch gegenüber der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig war. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war – ohne zwingenden Grund – bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen können. Gegenüber dem Amtsgericht habe sie u. a. die Erbeinsetzung verschwiegen, sodass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht habe prüfen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle

Powered by WPeMatico

Unternehmen zur Zahlung aus einer Gebrauchtwagengarantie verurteilt – AGB teilweise unwirksam

Das AG Hannover hat ein Unternehmen zu einer Zahlung von 1.953,48 Euro aus einer Gebrauchtwagengarantie verurteilt, da deren Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam waren (Az. 558 C 9324/19).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 558 C 9324/19 vom 06.10.2020

Am 06.10.2020 wurde ein in der Region Hannover ansässiges Unternehmen vom Amtsgericht Hannover durch die damalige Richterin am Amtsgericht und nunmehr Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lenz zu einer Zahlung von 1.953,48 Euro aus einer Gebrauchtwagengarantie verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts schloss der Kläger am 13.07.2017 eine Gebrauchtwagengarantie mit der Beklagten für seinen am 12.07.2017 erworbenen Gebrauchtwagen, einen Opel Zafira, ab. Der Kläger erwarb das Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler, der einen Öl- und Filteraustausch durchführte. Die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung sollte im Mai 2019 fällig sein.

In der Garantievereinbarung wird die Leistung der Beklagten wie folgt dargelegt:

„Für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug wurden dem Käufer/Garantienehmer aus Anlass seines Fahrzeugerwerbs Longlife-Garant-Verschleißprodukte verkauft und ausgehändigt. Bei weiterem Bedarf, entsprechend den Garantiebedingungen, werden diese auf Anforderung kostenlos zugesandt. Garantiebeginn ist Verkaufsdatum.“

In dem weiteren Vertragsformular bestand die Möglichkeit, auszuwählen, ob der Garantienehmer das Standardpaket (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe, Differential, Kraftstoffanlage, Lenkung, Kühlsystem) oder das Zusatzpaket 1 (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe (Erweiterung z. Standardpaket), Kraftübertragungswellen, Bremsen, elektrische Anlagen, Abgasanlage, Sicherheitssystem, Komfortpaket, E-Antriebspaket) abschließt.

Der Kläger wählte als Garantieumfang sowohl das Standardpaket als auch das Zusatzpaket.

In den Allgemeinen Garantiebedingungen der Beklagten ist eine Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche, dass der Garantienehmer gem. § 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Schadensfall:

„jeweils mit diesen (vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Einschub Gericht), spätestens jedoch jeweils 6 Monate nach der Erst- oder der zuletzt davor fällig gewesenen Garantiebehandlung (wobei eine Abweichung nicht mehr als 7 Tage betragen darf) ist ein Motorölwechsel durchzuführen. Eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl füllen. Alle garantiegeschützte Baugruppen sind auf Undichtigkeiten und Schäden zu überprüfen. Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölstände sind zu kontrollieren und fehlende Flüssigkeiten sowie Additive zu ergänzen.“

Nach dem Schadensfall bestehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Obliegenheiten des Garantienehmers. Dieser darf beispielsweise das Fahrzeug ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht bewegen (§ 5.12) oder den Fahrzeugzustand verändern (§ 5.13).

Das Fahrzeug des Klägers erlitt im Juli 2018 einen Schaden am Kraftstoffsystem, der eine Erneuerung des Kraftstoffbehälters, der Kraftstoffpumpe, der Einspritzpumpe und der Einspritzdüsen erforderlich machte. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages beliefen sich die Materialkosten auf 6.213,05 Euro und die Arbeitswerte auf 564,66 Euro. Auf den Kostenvoranschlag vom 14.07.2018 (Anlage K3) wird Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 145.144 km auf, sodass die Beklagte nach § 6.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Lohnkosten 100 % (brutto) und von den Materialkosten 40 % (brutto) zu ersetzen hat. Die Höchstsumme der Materialkosten wurde von der Beklagten gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 5.000 Euro begrenzt.

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, der Verstoß gegen die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten gem. § 5.3, wonach spätestens sechs Monate nach der letzten Inspektion ein Motorölwechsel durchzuführen ist und eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl zu füllen sei, sei nicht ursächlich für den am 10.07.2018 festgestellten Schaden am Kraftstoffsystem gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Zum einen, weil die Materialkosten für den Sicherungsring der Kraftstoffpumpe (7,25 Euro) und das Kraftstoffmessgerät (168 Euro) ohnehin nicht von den Garantiebedingungen umfasst seien, zum anderen, weil der Kläger die diversen Bedingungen, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergäben, nicht eingehalten habe. Der Kläger habe es unterlassen, sämtliche Nachweise über die nach Garantiebeginn durchgeführten Wartungs- und Inspektionen bei der Beklagten einzureichen. Der Kläger habe es auch unterlassen, einem Beauftragten der Beklagten die Untersuchung der beschädigten Bauteile zu ermöglichen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er sein Fahrzeug ohne Weisung der Beklagten nicht bewegt habe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass er den Zustand seines Fahrzeugs ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht verändert habe. Überdies fehle Vortrag hinsichtlich der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verwendung der von der Beklagten vertriebenen Additive. Dies alles habe zur Folge, dass die Beklagte leistungsfrei werde.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage größtenteils begründet.

Soweit die Beklagte pauschal rügt, der Kläger habe die Vorgaben gemäß § 5.1-5.15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beachtet, weswegen ein Anspruch des Klägers auf eine Garantieleistung ausgeschlossen sei, folgt das Gericht dem nicht. Wenn sich die Beklagte auf einen Verstoß des Klägers gegen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, obliegt es der Beklagten diesen Verstoß darzulegen und ggf. zu beweisen. Diese Obliegenheit erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht.

Im Einzelnen:

Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus dem abgeschlossenen Garantievertrag, weil er es unterlassen habe, gem. § 5.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegenüber einen Nachweis über alle ab Garantiebeginn nach Werksvorgabe durchgeführten Wartungs- und Inspektionsarbeiten einzureichen. Der Kläger führt insoweit aus, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, am 06.07.2018, die Auslesung des Fehlers erfolgte am 10.07.2018, sei noch keine weitere Inspektion oder Wartung fällig gewesen. Ausweislich des Kaufvertrages hatte mit dem Verkauf des Fahrzeugs ein Öl- und Filterwechsel stattgefunden, die nächsten Untersuchungen waren erst im Mai 2019 fällig. Da der Kläger das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler gekauft hatte, konnte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon ausgehen, dass dieser das Fahrzeug vor dem Verkauf fachmännisch überprüft hatte und keine Inspektions- bzw. Wartungsarbeiten mit dem Verkauf offen waren. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen, welche Wartungsarbeiten der Kläger unterjährig hätte durchführen lassen müssen.

Die Beklagte bezieht sich weiter auf einen Verstoß des Klägers gegen § 5.10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hätte der Kläger einem von der Beklagten Beauftragen jederzeit die Untersuchung der beschädigten Bauteile ermöglichen müssen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, ob sie sich mit dieser Forderung überhaupt an den Kläger gewandt hatte. Selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Beklagten hat nicht der Garantienehmer die Verpflichtung, die beschädigten Bauteile der Beklagten anzubieten, sondern der Garantienehmer muss einem Beauftragten der Beklagten die vorgenannte Untersuchung gestatten. Dass die Beklagte eine solche Untersuchung durch einen Beauftragten hatte vornehmen wollen, die der Kläger nicht gestattet hat, hat die Beklagte nicht behauptet.

Gleiches gilt für die Rechtsansicht der Beklagten, sie sei leistungsfrei geworden, weil der Kläger nichts hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 5.12 und § 5.13 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgetragen habe. Nicht der Kläger muss darlegen, dass er nicht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen hat, sondern die Beklagten, die sich auf einen Verstoß und eine daraus resultierende Leistungsfreiheit berufen möchte, muss den Verstoß des Klägers darlegen und ggf. beweisen.

Selbst wenn aber die Beklagte einen Verstoß des Klägers diesbezüglich belegt hätte, könnte sie daran nicht die Folge der Leistungsfreiheit knüpfen. Denn die Klauseln der Beklagten, in denen sie ohne schriftliche Weisung jegliche Veränderung des Fahrzeugzustands und Bewegung des Fahrzeugs verbietet und an die Folge der Leistungsfreiheit knüpft, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn durch die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die §§ 5.1-5.15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen auch sämtliche der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB, weil sie anordnen, unter welchen Bedingungen der Verwender seine Hauptleistung überhaupt nicht zu erbringen hat. Sie stellen daher eine Einschränkung des vertraglich gegebenen Leistungsversprechens dar. Insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 -, Rn. 12, juris). Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 -, Rn. 15, juris). So liegt der Fall hier.

Die vorgenannten Bestimmungen der §§ 5.12 und 5.13 verbieten pauschal im Schadensfall jede Bewegung und jede Veränderung des Fahrzeugzustandes. Es wäre dem Garantienehmer somit – ohne schriftliche Genehmigung – nicht möglich, sein Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Es wäre dem Garantienehmer auch nicht möglich, einen detaillierten Kostenvoranschlag gem. § 5.9 einzureichen, der – nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – aber die Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist. Dadurch wird die Verfolgung der Ansprüche aus der Garantievereinbarung in unzumutbarer Weise erschwert, ohne dass die Regelung erforderlich wäre, um berechtigte Interessen der Beklagten zu wahren. Denn dem Interesse der Beklagten an der Prüfung des ihr angezeigten Garantiefalls und der erforderlichen Reparaturkosten wird durch die Bestimmungen über die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Beauftragten in § 5.10 und über die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages in § 5.9 hinreichend Rechnung getragen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 11. Mai 2011 – 6 S 87/10 -, Rn. 32, juris). Es bedarf für die Beklagte daher keiner Regelung, die pauschal jede Bewegung und Fahrzeugveränderung verbietet. Diese Regelung erschweren allein dem Garantienehmer die Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte, ohne dass sie für die Beklagte einen weiteren inhaltlichen – auf den Schaden bezogenen – Erkenntnisgewinn bringen.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen gem. § 5.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Entschädigungspflicht befreit zu sein. Diese Regelung, die dem Garantienehmer den halbjährlichen Austausch des Motoröls verbunden mit dem Einfüllen von einem nicht im Handel erhältlichen und nicht vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Mittels auferlegen, dessen Inhaltsstoffe sich nicht aus dem Vertrag und auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Regelung ist überdies überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB.

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn die Garantieleistung an die Verwendung von unbekannten und nur über die Beklagte erhältliche Mittel gekoppelt ist. Denn die Beklagte hätte es in der Hand, ob der Garantienehmer die von ihr gesetzten Fristen (Verwendung der Mittel alle sechs Monate, eine Abweichung darf nur sieben Tage betragen) überhaupt einhalten kann. Versendet die Beklagte ihre Mittel verzögert, kann der Garantienehmer die vorgenannte Frist gem. § 5.3. nicht mehr einhalten und die Beklagte ist – nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen – leistungsfrei, wenn nicht der Garantienehmer den Nachweis einer fehlenden Ursächlichkeit erbringt.

Die Regelung ist gem. § 305 c Abs. 1 BGB überdies überraschend, weil ein Garantienehmer, der eine Gebrauchtwagengarantie abschließt, nicht damit rechnen muss, dass diese Garantie daran geknüpft ist, dass er nicht vom Hersteller empfohlene Mittel verwenden muss, deren Inhaltsstoffe sich weder aus dem Vertrag noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen lassen.

Diese Bedingung, die die Hauptleistungspflicht einschränkt, lässt sich auch nicht aus dem Vertrag selbst erkennen. Aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich lediglich, dass es sich um eine Gebrauchtwagengarantie handelt. Dass der Garantienehmer unbekannte Zusätze verwenden muss, ergibt sich nicht aus dem Vertrag.

Überraschend ist weiter, dass der Garantienehmer über die strengen Herstellervorgaben hinaus verpflichtet ist, alle sechs (!) Monate einen Motorölwechsel durchzuführen und – ebenfalls über die allgemein bekannten Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölbestände überprüfen lassen und auch insoweit die von der Beklagten vertriebenen unbekannten Mittel hinzufügen muss.

Dass die Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie von der Verwendung von unbekannten, nicht frei verkäuflichen, Mitteln, die nur über die Beklagte erhältlich sind und zudem von weiteren Obliegenheiten abhängen, die deutlich über die jeweiligen Herstellervorgaben hinausgehen, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer mit diesen Vorgaben ohne jeden Hinweis im Vertrag selbst nicht zu rechnen braucht.

Nach den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 2.6 aufgezählten Bestandteilen der Kraftstoffanlage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 40 % der Kosten der Kraftstoffpumpe (248 Euro), der Einspritzpumpe (1.236 Euro) und der Einspritzdüse (2.142 Euro), insgesamt 3.626 Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.725,98 Euro. Zudem hat die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Arbeitskosten für das Erneuern der Einspritzdüsen (104 Euro) und die Erneuerung der Hochdruckpumpe (123,50 Euro) Höhe von 227,50 Euro zu ersetzen. Insgesamt hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1953,48 Euro. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Zahlung des Sicherungsrings der Kraftstoffpumpe (7,25 Euro) und des Kraftstoffmessgerätes (168 Euro), die nicht zu denen der Garantie unterliegenden Bauteilen gehören.

Quelle: AG Hannover

Powered by WPeMatico

Eigentümerversammlung zu Corona-Zeiten

Das AG Hannover hat einen Beschluss zur Änderung der Hausordnung einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt, da die Beschlussfassung gegen § 23 Abs. 1 WEG verstößt (Az. 480 C 8302/20).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 480 C 8302/20 vom 07.01.2021 (rkr)

Ausschluss der Eigentümer führte zur Ungültigkeit eines Beschlusses

Am 07.01.2021 hat das Amtsgericht Hannover – Zivilgericht – unter Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Dagmar Frost einen Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt.

Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage in Hannover – Misburg. Sie streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21.07.2020 zur Änderung der Hausordnung.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lud am 19.06.2020 die Hausverwaltung zu einer Eigentümerversammlung am 21.07.2020 ein. In dem Einladungsschreiben heißt es: „Wir laden zu mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu einer Eigentümerversammlung ein, zu der sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen“ (Fettdruck wie in der Einladung). Der Einladung waren Vollmachten für die Verwaltung zur Abstimmung beigefügt. Am 21.07.2020 fand die Eigentümerversammlung statt, auf der der angefochtene Beschluss gefasst wurde.

Der Kläger behauptet unter anderem, dieser Beschluss sei wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung unwirksam. Eine Diskussion über die Tagesordnungspunkte habe nicht stattgefunden. Der Verwaltungsbeirat habe seine Pflicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt.

Nach Auffassung der Beklagten sei eine Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirates nicht ersichtlich. Von der Versammlung sei auch niemand ausgeschlossen worden, sondern lediglich ein Hinweis erteilt, dass es eine Vollmachtsversammlung geben sollte. Dies sei auch rechtmäßig. Es hätte dem Kläger freigestanden, zur Eigentümerversammlung persönlich zu erscheinen. Dann wäre diese nicht durchgeführt und die Hausordnung nicht geändert worden.

Nach der Urteilsbegründung verstößt die Beschlussfassung gegen § 23 Abs. 1 WEG. Danach sind Beschlüsse einer Eigentümerversammlung dann nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu diesem Kernbereich gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen.

Bereits durch die Formulierung in dem Einladungsschreiben wurde den Wohnungseigentümern die Teilnahme verwehrt. So werden die Eigentümer ausdrücklich aufgefordert, nicht zu erscheinen. Ein Wahlrecht der Eigentümer, gleichwohl zu erscheinen, eröffnet diese Formulierung nicht. Darüber hinaus ist bereits an dieser Stelle angekündigt, dass die Veranstaltung sofort abgebrochen werden würde, wenn einzelne Eigentümer erscheinen. In der Gesamtschau sind diese Formulierungen als ausdrückliches Verbot zu verstehen. Dies stellt eine Verletzung des Kernbereichs der Rechte der Wohnungseigentümer dar. Den Wohnungseigentümern wurde lediglich ermöglicht, ihr Stimmrecht durch die Erteilung einer Vollmacht mit Anweisungen auszuüben, dabei könnte eine Auseinandersetzung über die zu beschließenden Änderungen und eine Diskussion hierüber nicht stattfinden. Die Auseinandersetzung und Diskussion ist wesentlicher Bestandteil der Eigentümerversammlung im Rahmen der Willensbildung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Hannover

Powered by WPeMatico

Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Stiftungszivilrecht soll durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/28173).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.04.2021

Das Stiftungszivilrecht soll durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/28173). Dabei sollen neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert werden.

Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird. Dadurch werde für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher geregelt, heißt es in dem Entwurf.

(…)

Die Vorlage soll ohne Aussprache am Donnerstag, dem 15. April 2021, zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 447/2021

Powered by WPeMatico

Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (19/28177). Wie es darin heißt, ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (DigRL) zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht größtenteils bis zum 1. August 2021 bzw. bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (19/28177). Wie es darin heißt, ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (DigRL) zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht größtenteils bis zum 1. August 2021 bzw. bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Bundesregierung habe von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht. Die DigRL ergänze die bereits bestehenden und in deutsches Recht umgesetzten Vorgaben der EU-Richtlinie 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. In der durch die DigRL geänderten Fassung bezwecke diese vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu reduzieren.

(…)

Die Vorlage soll ohne Aussprache am Donnerstag, 15. April 2021, zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 446/2021

Powered by WPeMatico

Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens

Das AG München wies die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers gegen einen Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets ab (Az. 154 C 6021/20).

AG München, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 154 C 6021/20 vom 29.09.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets in Höhe von 205,80 Euro ab.

Der Kläger hatte sich die Ansprüche einer Frau abtreten lassen, die am 31.12.2019 zwei Veranstaltungstickets für eine Veranstaltung der Beklagten am 31.03.2020 zum Preis von 205,80 Euro erworben hatte. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16.03.2020 alle Veranstaltungen in Bayern bis zunächst 20.04.2020 abgesagt. Mit Mail vom 23.03.2020 informierte die Beklagte die Kundin darüber, dass die gebuchte Veranstaltung verlegt worden sei. Alternativ bot die Beklagte an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Mit Mail vom 23.03.2020 erklärte die Kundin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises bis zum 06.04.2020. Am 19.05.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Gutschein.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 240 § 5 EGBGB bestünden ganz erhebliche Zweifel.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Nach Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit (…) stand der Zedentin zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises (…) zu. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist die Beklagte jedoch derzeit berechtigt, der Zedentin einen Gutschein zu übergeben und die Auszahlung des Geldbetrages zu verweigern.

Der Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist eröffnet: Bei der gebuchten Veranstaltung handelt es sich unstreitig um eine sonstige Freizeitveranstaltung. Die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 08.03.2020, nämlich am 31.12.2019, erworben. Und die Veranstaltung konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden. (…)

Art. 240 § 5 EGBGB ist nicht verfassungswidrig.

Der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt. (…) Es liegt ein legitimes Ziel vor, und die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. (…) Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst Viele verteilt werden. (…) Die Kombination von gegenwärtigen und zukünftigen Einnahmeausfällen sowie Rückforderungsansprüchen für ausgefallene Veranstaltungen trifft die entsprechenden Unternehmen so hart, dass eine Maßnahme des Gesetzgebers alleine die finanziellen Ausfälle nicht auffangen kann. Nur das beschlossene „Paket“ von Maßnahmen, bestehend aus unmittelbaren Finanzhilfen, „Gutscheinlösung“ und vorübergehenden Insolvenzrechtsänderungen, kann sofortige Insolvenzen auch tatsächlich verhindern. (…) Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. (…) Dem Rückerstattungsanspruch wegen der abgesagten Veranstaltung geht eine Leistung für eine Kultur- oder Sportveranstaltung voraus. (…). Dabei handelt es sich jedoch um kulturellen Genuss, nicht hingegen um eine für das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut für die Gesellschaft ist, so ist sie im Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten Güter nicht ganz oben anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Tickets für eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen wird, gerade aus den soeben genannten Gründen. (…) Für den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, sieht Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vor. Die Höhe der Rückforderungsansprüche ist im Regelfall auch nicht so hoch, dass es zu existenziellen Verlusten bei den Ticketinhabern kommt. Zumal diese die Vermögensdisposition, ihr Geld für eine nicht greifbare ideelle Leistung auszugeben, bereits getroffen haben. Der Verbraucher hat den Geldbetrag bereits nicht mehr in seine zukünftige Finanzplanung mit einbezogen. Bei Ausnahmefällen greift wiederum die Härtefallklausel. Nicht zuletzt erkennt die streitgegenständliche Regelung dem Verbraucher sein Rückforderungsrecht nicht vollständig ab, sondern sieht nur eine unentgeltliche Stundung bis 31.12.2021 vor. Der Zinsverlust, der hierdurch entsteht, ist betragsmäßig überschaubar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit – ausgehend von einem anderen, sog. dritten Ort

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG Bayern weist auf zwei Entscheidungen des BSG hin (Az. B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 08.04.2021 zu den Urteilen B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R des BSG vom 30.01.2020

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az. B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R). Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: LSG Bayern

Powered by WPeMatico

Verfügung der Landwirtschaftskammer bestätigt: Winzer muss Rebstöcke vollständig entfernen

Das VG Neustadt hat die Klage eines Winzers abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen, da er seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet hatte (Az. 2 K 719/20.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2021 zum Urteil 2 K 719/20.NW vom 18.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 18. März 2021 die Klage eines Winzers aus der Vorderpfalz abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen.

Die Landwirtschaftskammer hatte ab dem Jahr 2017 mehrere Kontrollen der Rebflächen des Klägers durchgeführt und festgestellt, dass keine der Anlagen ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Je nach Standort gab es unterschiedliche Erscheinungsbilder des Wildwuchses, Rebzeilen waren teilweise zusammengebrochen und Rebgassen nicht mehr befahrbar. Hinzu kam massiver Pilzbefall, der die Nebenlieger unmittelbar gefährdete. Nachdem auch eine dem Kläger zur Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, erließ die Kammer eine Beseitigungsverfügung. Danach hat der Betroffene alle Rebstöcke vollständig einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden zu entfernen. Für den Fall, dass er der Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachkomme, drohte sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Klägers an.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die Anordnung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen – RebflSchV RP -. Danach könne die Landwirtschaftskammer den Besitzer von bestockten Rebflächen verpflichten, die Rebstöcke vollständig zu entfernen. Voraussetzung dafür sei, dass innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unterblieben sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei nach der RebflSchV RP unterblieben, wenn die regelmäßigen, für die weinbauliche Nutzung einer bestockten Rebfläche erforderlichen Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt und Bodenpflege, nicht durchgeführt würden. Dies diene der Vermeidung der Verbreitung der Reblaus und anderer Schadorganismen, insbesondere dem Schutz benachbarter Rebflächen.

Im Fall des Klägers lägen alle Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vor. Dieser habe in den Jahren 2018 und 2019 seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet. Bei der Überprüfung der Anlagen durch die Landwirtschaftskammer seien in allen Fällen Wildwuchs und Schadorganismen in massiver Ausprägung (Pilzbefall und Blattreblausbefall) vorgefunden worden. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er auf einem Teil seiner Flächen Trauben geerntet habe, ändere an diesem Befund nichts, denn auch ein verwilderter Zustand könne je nach Rebsorte zu einem (geringen) Ertrag führen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

Powered by WPeMatico

Eilanträge wegen der Anordnung, eine Wiederholungsklausur zu schreiben, bleiben ohne Erfolg

Das VG Stuttgart hat die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben (Az. 12 K 1372/21, 12 K 1510/21).

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zu den Beschlüssen 12 K 1372/21 und 12 K 1510/21 vom 06.04.2021

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 06.04.2021 die Anträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen sowie den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben.

Die Kammer hat ausgeführt, der Antrag auf Bewertung der bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung dieser in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Prüfung sei bereits unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es für die Antragstellerinnen unzumutbar wäre, eine Entscheidung über die – noch nicht erhobene – Klage abzuwarten.

Soweit die Antragstellerinnen die vorläufige Aufhebung des Wiederholungstermins für die Strafrechtsklausur am 19.04.2021 begehren, machten die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPrO könne das Landesjustizprüfungsamt Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es könne insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen seien, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen. Ein derartiger erheblicher Verfahrensmangel, der zur Wiederholung der Prüfungsleistung von allen Prüflingen führen müsse, liege jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden seien.

Von einem derartigen erheblichen Verfahrensmangel sei nach Ansicht der Kammer nach dem von Seiten des Antragsgegners übersandten Verwaltungsvorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Teile des Prüfungsgegenstands für die am 04.03.2021 durchgeführte Strafrechtsklausur bereits vor dem Prüfungstag einer unbestimmten Anzahl von Prüflingen unterschiedlichster Universitäten des Landes bekannt geworden seien. Damit sei ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren für die bereits geschriebene Strafrechtsklausur nicht mehr gesichert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei zur Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der Prüflinge die Entscheidung des Antragsgegners, die Strafrechtsklausur insgesamt wiederholen zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft.

So sei aufgrund der Stellungnahme der für die Universität Konstanz zuständigen Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin Frau F. vom 12.03.2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 01.03.2021, als eigentlich die öffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden sollte, jedenfalls ein Examenskandidat in Konstanz den Sachverhalt umgedreht und gemerkt habe, dass es sich um die Strafrechtsklausur gehandelt habe, welche eigentlich erst am 04.03.2021 geschrieben werden sollte. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, ein Kandidat habe mit einer Aufsichtsperson namens Frau W., die direkt hinter ihm gesessen habe, wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit Blickkontakt aufgenommen, woraufhin Frau W. zu ihm gegangen sei und gesehen habe, dass bei ihm noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch lagen. Der Examenskandidat habe Frau W. einen Klausurtext gegeben und ihr sinngemäß mitgeteilt, dass dies der falsche Klausurtext sei und er auf der Toilette gewesen sei. Angesichts des anonymen Hinweises einer „ehemaligen baden-württembergischen Examenskandidatin“ vom 10.03.2021 an das Landesjustizprüfungsamt sei zudem ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich unter den Examenskandidaten in Baden-Württemberg verbreitet haben musste, dass es bei der dann am 04.03.2021 gestellten Strafrechtsklausur um Urkundendelikte gehen werde. Denn diese ehemalige Examenskandidatin habe dem Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, sodass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar nicht gemeldet, sodass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei.

Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, an der – sie selbst belastenden – Stellungnahme der Aufsichtspersonen und Frau F. zu zweifeln, insbesondere da diese sowohl mit dem anonymen Hinweis als auch den vier Gedächtnisprotokollen von drei im Prüfungsraum in Konstanz anwesenden Prüflingen und einem Mannheimer Prüfling übereinstimmten. Fest stehe, dass sowohl nach der Stellungnahme der Aufsicht als auch nach den Gedächtnisprotokollen kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit um 8:30 Uhr bemerkt worden sei, dass die falschen Sachverhalte ausgeteilt worden seien. Die Angaben würden von wenigen Minuten vor Bearbeitungszeit bzw. 5 oder 2 Minuten vor Bearbeitungszeit sprechen. Selbst unter Zugrundelegung des spätmöglichsten Zeitpunktes von 8:27 Uhr und dem tatsächlichen Beginn der „richtigen“ Klausur, die nach dem vorgelegten Protokoll um 08:40 Uhr begonnen habe, sei ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur für die Dauer von 13 Minuten unauffindbar gewesen. Nach Ansicht der Kammer sei nicht ausschlaggebend, wo sich der fehlende Sachverhalt innerhalb dieser 13 Minuten bis zu seinem Auffinden befunden habe, denn aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht und dem anonymen Hinweis ist die Kammer davon ausgegangen, dass zumindest der Kandidat, welcher Frau W. informiert habe, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur jedenfalls für wenige Sekunden nach dem Beginn der Bearbeitungszeit für die öffentlich-rechtliche Klausur zur Kenntnis genommen haben musste, da er sonst nicht darauf hätte aufmerksam machen können, dass dies der falsche Sachverhalt gewesen sei. Da aufgrund des anonymen Hinweises aus Hessen ebenfalls überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich die Kenntnis über Teile des Gegenstands der Prüfung noch vor dem 04.03.2021 sogar über die Landesgrenze hinweg verbreitet habe, sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Prüfungsgegenstand der Strafrechtsklausur bei einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Prüflingen bekannt geworden sei.

Die Anordnung der Wiederholungsklausur durch den Antragsgegner lasse nach Ansicht der Kammer keine Ermessensfehler erkennen. Ferner erweise sich die Anordnung der Wiederholungsklausur auch als verhältnismäßig und angemessen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Quelle: VG Stuttgart

Powered by WPeMatico

Am Flughafen Frankfurt tätiger Mechaniker: Feststellung der Zuverlässigkeit nach Luftsicherheitsgesetz zurecht widerrufen

Das VG Neustadt hat die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden (Az. 3 K 914/20.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Urteil 3 K 914/20.NW vom 10.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen.

Der Kläger arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flughafengelände betreten, um im Falle einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flughafendienstausweises wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bestätigt. Am 20. Mai 2020 wurde diese Feststellung widerrufen, da der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zwischenzeitlich Erkenntnisse über eine laufende Ausschreibung des Klägers durch nationale Polizeibehörden in dessen Herkunftsstaat sowie im Schengenraum bekannt geworden waren und er ein hierauf angefordertes Europäisches Führungszeugnis trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der Widerruf, der seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz finde, sei zu Recht erfolgt, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Indem der Kläger das von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe, habe er aus dem Luftsicherheitsgesetz erwachsende Mitwirkungspflichten verletzt. Die geforderte Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz durch die Luftsicherheitsbehörde als weniger eingriffsintensiv und damit ermessensfehlerfrei. Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsicherheitsbehörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

Powered by WPeMatico