Wer mit der Gemeinde einen Jagdpachtvertrag schließt, muss „jagdpachtfähig“ sein

Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne „jagdpachtfähig“, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Das entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 26/20).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.03.2021 zum Urteil 2 S 26/20 vom 17.02.2021 (rkr)

Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne „jagdpachtfähig“, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Das hat die Berufungskammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, so müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden.

Zwei Pfälzer Jäger hatten 2017 von einer Gemeinde im Pfälzerwald ein Jagdgebiet gepachtet. Einer der beiden Männer besaß aber bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei Jahre und war damit nicht „jagdpachtfähig“ im Sinne des Jagdgesetzes. Die Untere Jagdbehörde teilte deshalb mit, dass sie den Pachtvertrag als nichtig ansehe. Nun forderte ein weiterer Jagdfreund aus der Nähe von Kaiserslautern von den beiden Pächtern 2.000 Euro zurück. Diese Summe hatte er für einen sog. Begehungsschein überwiesen. Diesen Betrag sah er als verloren an; er hätte dafür ca. ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen.

In zweiter Instanz gab ihm jetzt das Landgericht teilweise Recht, nachdem das Amtsgericht Speyer die Rückforderungsklage abgewiesen hatte.

Nach Ansicht der Berufungskammer ist der mit der westpfälzischen Gemeinde geschlossene Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig. Das Jagdgesetz verlange, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pacht erfüllt seien. Denn eine Teilnichtigkeit eines Jagdpachtvertrages sei, so die Kammer, dem Jagdgesetz fremd. Selbst wenn der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde die Jagdpachtfähigkeit zuvor bestätigt hätten, helfe dies nicht weiter. Denn eine behördliche Auskunft könne eine gesetzliche Vorgabe nicht ersetzen.

Da die beiden Jäger damit selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, konnten sie dem Jagdfreund aus der Westpfalz auch kein wirksames Begehungsrecht übertragen. Sie wurden deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung verurteilt.

Allerdings kann der Westpfälzer nach dem Urteil nicht die volle Summe zurückverlangen; er muss sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen. Schließlich war ihm in dieser Zeit sogar gelungen, einen „doppelseitigen Kronenhirsch 2. Klasse“ zu erlegen. Soweit die beiden Pächter versucht hatten, dadurch ihre Zahlungsverpflichtung noch weiter zu drücken, konnten sie allerdings nicht durchdringen. Etwaige Forderungen für das Wildfleisch und den sog. Trophäenwert des Kronenhirsches stünden allenfalls der Gemeinde zu, so die Kammer.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zur Bestandsdatenauskunft

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 24. März 2021 im Vermittlungsausschuss auf zahlreiche Änderungen am „Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ geeinigt.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 24. März 2021 im Vermittlungsausschuss auf zahlreiche Änderungen am „Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ geeinigt.

Die Bundesregierung hatte am 24. Februar 2021 beschlossen, das Gremium anzurufen, nachdem der Bundestagsbeschluss am 12. Februar 2021 im Plenum des Bundesrates nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen erhalten hatte. Der Einigungsvorschlag sieht strengere Voraussetzungen für die Auskunft über Nutzungsdaten und die Herausgabe von Passwörtern an Strafverfolgungsbehörden vor und schafft mehr Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit im Telemediengesetz.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Mai 2020 Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz sollte der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Regelungen zu Bestandsdaten und Nutzungsdaten

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Das Gesetz trifft aber auch Regelungen zu Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Mit dem Gesetzesbeschluss wollte der Bundestag entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen sollten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Ob der Gesetzesbeschluss die Vorgaben vollständig umgesetzt und damit zu einer verfassungsgemäßen Lösung geführt hätte, war allerdings umstritten.

Kompromiss im Vermittlungsverfahren

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun an vielen Stellen Nachbesserungen vor, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.

Ausfertigung weiterer Gesetze ausgesetzt

Mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren hat der Bundespräsident zwei Gesetze zunächst nicht ausgefertigt, die Bezug zur Bestandsdatenübermittlung haben. Das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sieht ebenfalls eine Bestandsdatenauskunft vor. Anbieter müssen danach strafbare Inhalte direkt an das Bundeskriminalamt melden. Dieses soll die gemeldeten Inhalte prüfen und anhand der ebenfalls gemeldeten IP-Adresse Bestandsdaten erheben, mit denen der Nutzer identifiziert werden kann. So kann das Bundeskriminalamt auch anonyme Inhalte zuordnen. Es enthält damit, – wie auch das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes – Regelungen, die inhaltlich vollständig einzelnen Normen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat. Mit dem nun im Vermittlungsverfahren behandelten Gesetz sollen auch die Bestandsdatenauskunftsregelungen dieser beiden Gesetze an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag wird sich voraussichtlich noch in der laufenden Woche mit dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 26. März 2021. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Bundesrat

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: aktualisierte Informationen der BRAK

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Anfang Februar publizierten praktischen Hinweise zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 24.03.2021

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Anfang Februar publizierten praktischen Hinweise zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktualisiert. Hintergrund der Anpassung ist die Verlängerung der ursprünglich zum 15.03.2021 auslaufenden Verordnung bis einschließlich 30.04.2021. Im Zuge der Verlängerung wurden zudem redaktionelle Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte ergänzt.

Die Änderungsverordnung ist am 13.03.2021 in Kraft getreten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2021

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BRAK begrüßt geplante Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Die BRAK begrüßt den vom Bundeskabinett Anfang Februar beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Mit dem Entwurf soll das bislang bestehende Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen abgeschafft und das Stiftungsrecht einheitlich geregelt werden.

BRAK, Mitteilung vom 24.03.2021

Die BRAK begrüßt den vom Bundeskabinett Anfang Februar beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Mit dem Entwurf soll das bislang bestehende Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen abgeschafft und das Stiftungsrecht einheitlich geregelt werden. Zudem soll ein zentrales Stiftungsregister geschaffen werden, in dem alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Publizitätswirkung eingetragen werden. So soll für Stiftungen eine vergleichbare Transparenz wie bei Handels- und Unternehmensregister geschaffen werden.

In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK ausdrücklich das Vorhaben, das Stiftungsrecht in §§ 80 ff. BGB einheitlich zu regeln, ohne es hierbei grundlegend zu ändern und die Rechtsform der Stiftung gänzlich umzugestalten. Sie begrüßt ferner die neuen bundesrechtlichen Vorschriften zum Verwaltungssitz und zum Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen; auch die erweiterten Pflichten der Organe der Stiftung hält die BRAK für sinnvoll.

Ebenso begrüßt die BRAK die geplante Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung ausdrücklich. Die vorgesehene Ausgestaltung mit deklaratorischer Wirkung sowie die Ansiedelung beim Bundesamt für Justiz sind aus ihrer Sicht sinnvoll.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2021

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Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.

„Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Quelle: BMAS

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Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

Das OLG Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor (Az. 21 UF 146/20).

Das OLG Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor (Az. 21 UF 146/20).

Oberlandesgericht Celle legt Verfahren betreffend die rechtliche Anerkennung von „Mit-Müttern“ dem Bundesverfassungsgericht vor

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts in § 1592 BGB für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann. Er legt das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor.

Die Antragstellerinnen dieses Verfahrens leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und sind zwischenzeitlich verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde mittels einer grundsätzlich anonymen Keimzellenspende schwanger. Die andere Partnerin erkannte vor der Geburt des Kindes in einer notariell beurkundeten Erklärung an, „Mit-Mutter“ zu sein. Sie bekräftigte dort, „dass sie unbedingt, uneingeschränkt und von Geburt an die Eltern-Verantwortung für das Kind (…) übernehmen“ wolle. Die Erklärung diene der Absicherung des Kindes.

Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das Amtsgericht Hildesheim es unter Verweis auf die geltende Rechtslage ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die Antragstellerinnen mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht gewandt. Sie wollen damit erreichen, dass die Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter“ rechtlich anerkannt wird.

Der u. a. für abstammungsrechtliche Verfahren zuständige 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 24. März 2021 (Az. 21 UF 146/20) zunächst aufgezeigt, dass diese begehrte Feststellung nach der geltenden Gesetzeslage nicht getroffen werden kann. Nach § 1591 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Auf die Ehefrau der Mutter können diese Grundsätze trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen nicht übertragen werden. Diese Regelung basiere gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehlt der „Mit-Mutter“. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese – im Einzelnen vom Senat näher herausgearbeitete – gesetzgeberische Entscheidung seien die Gerichte gebunden und dürften sie nicht durch ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen. Insoweit stimmt der Senat mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs überein, der kürzlich in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18).

Im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs geht der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz) verletzt. Nach dieser Verfassungsnorm sind „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Verpflichtung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind.

Nach Auffassung des Senats folgen aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die Rechte und Pflichten leiblicher Eltern, sondern – in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende – auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese wolle im Einverständnis mit der Mutter für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Spender der Keimzelle brächten durch die anonyme Spende demgegenüber zum Ausdruck, diese Elternstellung gerade nicht einnehmen zu wollen. „Wie für leibliche Eltern gilt auch für Wunscheltern, dass gerade ihnen das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person, auch den Spendereltern“, fasst der Senat seine diesbezüglichen Erwägungen zusammen.

Aus denselben Gründen ist nach Auffassung des Senats u.a. auch das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.

Der Senat sieht hiernach eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Er weist abschließend darauf hin, dass sich vergleichbare Fragen auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe von zwei Männern stellen, die in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu bewerten sind.

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung war der Senat nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit vorzulegen.

Quelle: OLG Celle

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Änderung des Telemediengesetzes

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken“ vorgelegt (19/27772).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken“ vorgelegt (19/27772). Dazu soll die Vorschrift von Paragraf 7 Absatz 1 TMG um den Satz ergänzt werden, dass auch bei Informationen, die von dritter Seite erstellt wurden, von einer „eigenen Information“ des Diensteanbieters auszugehen ist, wenn er die Information auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft. Die Konsequenz sei, dass der Diensteanbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer-Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt, wenn er insoweit wertend eingreift. Er könne sich dieser Haftung aber jederzeit dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern neutral gegenübertritt. Am Haftungsprivileg für das Bereithalten „fremder Informationen“ solle also nicht gerüttelt werden. In Paragraf 7 Telemediengesetz sei außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von Paragraf 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 380/2021

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Kurzarbeitergeld: Weiterer Erfolg für Malta Air Ltd.

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Beschluss L 9 AL 198/20 B ER vom 08.03.2021

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pandemiebedingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das SG Köln wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab.

Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 zu erteilen. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass die Heimatbasen eigenständige Betriebe i. S. v. 97 SGB III darstellten. Insoweit reiche es aus, wenn eine technisch-organisatorische Einheit im Inland bestehe. Das sei hier der Fall, solange die Betriebsstandorte die sich aus Anhang III der VO (EU) Nr. 965/2012 ergebenden Mindestanforderungen an ihre Ausstattung erfüllten. Eine weitere Betriebsausstattung werde von der Antragstellerin nicht verlangt und sei für ihren Betrieb auch nicht erforderlich. Denn sie biete Flugdienstleistungen an und dafür sei es ausreichend, über Flugzeuge und entsprechendes Personal zu verfügen. Im Übrigen könne sie auf die Infrastruktur der Flughäfen zurückgreifen (etwa beim Abfertigen der Passagiere und beim Betanken der Flugzeuge), was die Verordnung ausdrücklich zulasse und auch bei anderen Fluggesellschaften üblich sei.

Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organisatorischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte – nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Entwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes veröffentlicht. Ziel ist es, den Schutz und die Förderung von Innovationen in der Bundesrepublik Deutschland effektiver auszugestalten.

BMJV, Mitteilung vom 24.03.2021

Die vorgeschlagenen Maßnahmen bezwecken, im Rahmen einer Innovationsinitiative den Schutz und die Förderung von Innovationen in der Bundesrepublik Deutschland effektiver auszugestalten.

In der Bundesrepublik Deutschland fehlt es an einer zentralen Stelle mit Zuständigkeiten für die Information und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des geistigen Eigentums sowie zur Beratung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) über die effektive Nutzung des Systems des geistigen Eigentums. Damit fehlt auch eine zentrale Anlaufstelle für europäische, internationale und andere nationale Behörden, die in diesem Bereich in den letzten Jahren zunehmend aktiver geworden sind.

Die Attraktivität des Patentschutzes und damit die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt soll außerdem durch eine schnellere Patentprüfung gesteigert werden. In diesem Kontext wird eine innovationsverträgliche Gebührenanpassung vorgeschlagen. Die Jahresgebühren für Patente sind seit geraumer Zeit unverändert geblieben. Ziel der nun nach rund zwei Jahrzehnten vorgeschlagenen Gebührenanpassung ist es, die seit 1999 eingetretene inflationsbedingte Absenkung des Gebührenniveaus zu verkürzen. Diese hat dazu geführt, dass die mit dem Fortschreiten der Patentlaufzeit höheren Gebühren, die für die Aufrechterhaltung des Schutzes zu zahlen sind, ihre innovationspolitische Lenkungsfunktion nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen können, da sie inflationsbedingt faktisch „günstiger“ geworden sind. Diese innovationspolitische Lenkungswirkung soll, auch unter Berücksichtigung des gestiegenen Leistungsumfanges des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wieder gestärkt werden.

Für Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht soll ein weiterer Beitrag zur Straffung des Verfahrens vorgenommen werden.

Quelle: BMJV

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Sozialabkommen für die Zeit nach dem Brexit

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 24.03.2021 zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zu sozialrechtlichen Regelungen und zur Entsendung von Arbeitnehmern zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit mit breiter Mehrheit angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 24. März 2021 zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zu sozialrechtlichen Regelungen und zur Entsendung von Arbeitnehmern zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit mit breiter Mehrheit angenommen. Gleichlautende Gesetzentwürfe (19/27517; 19/27518) der Bundesregierung wurden für erledigt erklärt.

Der Gesetzentwurf (19/26891) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. „Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können. Für den Entwurf stimmten außer CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis90/Die Grünen, die AfD-Fraktion stimmte dagegen und die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Der zweite Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) ist ebenfalls durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nötig geworden und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmern durch den Brexit keine Nachteile in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entstehen. Diesen Gesetzentwurf lehnte nur die AfD-Fraktion ab, während die übrigen Fraktionen dafür stimmten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 377/2021

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