Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Künftig sollen Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte direkt über das ZVR registrierte Dokumente einsehen und unmittelbar entnehmen können, welchen Inhalt zum Beispiel eine dort registrierte Patientenverfügung hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.09.2026

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Sie wird Ärztinnen und Ärzten sowie Betreuungsgerichten künftig die Arbeit erleichtern. Das ZVR ist eine Datenbank, in der Informationen zu Vorsorgeregelungen gespeichert sind. Vorsorgeregelungen sind insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Bislang gibt das ZVR Auskunft darüber, ob eine entsprechende Vorsorgeregelung besteht, und wo das entsprechende Dokument aufbewahrt wird. Künftig soll es auch möglich sein, direkt über das ZVR das registrierte Dokument einzusehen: Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte sollen also dem ZVR unmittelbar entnehmen können, welchen Inhalt zum Beispiel eine dort registrierte Patientenverfügung hat.

Dadurch werden Entscheidungsprozesse im Krankenhaus und vor dem Betreuungsgericht erheblich erleichtert. Um die Änderungen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung erlassen, die morgen in Kraft tritt.

Das ZVR ist eine Datenbank, die die Bundesnotarkammer seit 2003 betreibt. Seit 2004 hat sie einen gesetzlichen Auftrag dazu. In der Datenbank werden Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht erfasst. Die Idee ist, dass zum Beispiel im medizinischen Notfall schnell auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann. Und auch in Verfahren vor Betreuungsgerichten hat das ZVR einen wichtigen Nutzen. Wenn es eine Vollmacht gibt, beispielsweise für einen Familienangehörigen, kann so verhindert werden, dass unnötig eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es auch notwendig ist.

Bisher enthält das ZVR nur die Information, dass es ein entsprechendes Dokument gibt und wo man es findet. Die Dokumente selbst sind dort nicht hinterlegt. Um herauszufinden, was die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vorsieht, muss sie also erst einmal besorgt werden. Das ändert sich nun. Ab 1. Oktober 2026 soll das ZVR auf Wunsch auch einen Scan des Dokuments enthalten können. Ob die Vollmacht auch weiterhin gültig ist, wird sich dem ZVR allerdings noch nicht entnehmen lassen. Hierzu ist eine zweite Funktionserweiterung geplant. Dennoch wird durch die Änderung der Wille der Betroffenen geschützt, denn er kann schneller ermittelt und berücksichtigt werden. Die entsprechende Verordnung tritt morgen, am 1. Oktober 2026, in Kraft.

Das ist der erste Schritt in einer Offensive zur Digitalisierung des ZVR. In einem zweiten Schritt soll das ZVR an ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass aus dem Register auch ersichtlich wird, ob die dort angezeigten Vollmachten noch gültig sind. Die Vollmachten wären dann vollständig digital vorzeigbar. Damit soll ein weiterer wichtiger Schritt in der Digitalisierung gegangen werden, um Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger im Rechtsverkehr zu schaffen.

Abrufen können Sie das Zentrale Vorsorgeregister unter: https://www.vorsorgeregister.de/

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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IESBA Handbuch 2026

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat das 2026 Handbook of International Code of Ethics for Professional Accountants (Including International Independence Standards) veröffentlicht. Diese Ausgabe ersetzt das Handbuch 2025 und stellt eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Code bereit.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2026

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 24. September 2026 das 2026 Handbook of International Code of Ethics for Professional Accountants (Including International Independence Standards) veröffentlicht (im Folgenden „Code“). Diese Ausgabe ersetzt das Handbuch 2025 und stellt eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Code bereit.

Seit der Vorjahresausgabe umfasst das Werk zwei Bände.

Erster Band

Volume 1 enthält insbesondere folgende Änderungen beziehungsweise Inhalte:

Änderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Arbeit eines externen Sachverständigen (Using the work of an external expert):

  • In Teil 2 des Code, einschließlich der neuen Section 290, die ab dem 15. Dezember 2026 anzuwenden sind.
  • In Teil 3 des Code, einschließlich der neuen Section 390. Diese Änderungen gelten für audit engagements, review engagements, and other assurance engagements außerhalb des Anwendungsbereichs von Teil 5 des Code für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, beziehungsweise für Stichtage am oder nach dem 15. Dezember 2026; für sonstige berufliche Dienstleistungen gilt ebenfalls der 15. Dezember 2026.

Änderungen der Teile 1 bis 3 des Code im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ab dem 15. Dezember 2026 anzuwenden sind.

Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen in den Teilen 1 bis 4B des Code aufgrund der Änderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprüfungen sowie Änderungen des Glossars. Diese sind für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, beziehungsweise für Stichtage am oder nach dem 15. Dezember 2026.

Zweiter Band

Volume 2 enthält die International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) und weitere Änderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprüfungen, einschließlich der Vorschriften zur Nutzung der Arbeit eines externen Sachverständigen (Teil 5 des Code). Diese Regelungen treten am 15. Dezember 2026 in Kraft. Ausgenommen sind bestimmte Unabhängigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette (Value Chain), die am 1. Juli 2028 in Kraft treten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK spricht sich erneut gegen die Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts aus

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts verabschiedet. Dieser enthält die Privilegierung von Rechtsanwälten gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern, darunter WP/vBP. Die WPK kritisiert dies und fordert die Gleichstellung von WP/vBP mit Rechtsanwälten.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts verabschiedet. Dieser enthält – wie schon der Referentenentwurf – die Privilegierung von Rechtsanwälten gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern, darunter WP/vBP (vgl. „Neu auf wpk.de“ vom 23. Juli 2026). Die WPK kritisiert dies in ihrer an die Ausschüsse des Bundesrates und des Bundestages gerichteten Stellungnahme vom 4. September 2026 und fordert die Gleichstellung von WP/vBP mit Rechtsanwälten in § 32 Abs. 1 des Entwurfes des Bundesverfassungsschutzgesetzes (eingeführt durch Art. 1) sowie in § 22 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (eingeführt durch Art. 2).

Strenge Verschwiegenheitsverpflichtung der WP/vBP

WP/vBP unterliegen genauso wie Rechtsanwälte einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. § 43 Abs. 1 WPO, §§ 10, 11 Berufssatzung für WP/vBP). Diese bildet eine wesentliche Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und WP/vBP. Die Verschwiegenheitspflicht stellt sicher, dass sich der Mandant dem WP/vBP anvertrauen kann, sodass in diesem geschütztem Raum Fehler in der Rechnungslegung besser erkannt und abgestellt werden können. WP/vBP unterliegen derselben Strafandrohung wie Rechtsanwälte, wenn sie ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Würde der Mandant befürchten müssen, dass diese Kommunikation weniger geschützt ist als die Kommunikation mit einem Rechtsanwalt, könnte dies die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung relevanter Tatsachen beeinträchtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: September 2026

Mit den September-Zahlen zum KfW-ifo-Mittelstandsbarometer verdichten sich lt. KfW Research die Zeichen dafür, dass die Erholung in Deutschland allgemein und im Mittelstand im Speziellen definitiv Fuß gefasst hat.

KfW Research, Meldung vom 29.09.2026

KfW-ifo-Mittelstandsbarometer signalisiert weiter steigende Stimmung

Das mittelständische Geschäftsklima steigt im September zum fünften Mal in Folge und notiert nun bei -8,1 nach zuvor -12,5 Punkten. Erneut verbessern sich gleichzeitig Lagebeurteilung und Geschäfts­erwartungen auf Sicht von sechs Monaten. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Export- und die Beschäftigungs­erwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen weiter anziehen – erstere liegen jetzt sogar schon über ihrem langjährigen Durchschnittswert. Die Konjunktur­erholung ist damit kaum noch aufzuhalten.

Quelle: KfW

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95 % des Gesamtwerts steuerpflichtiger Erbschaften und Schenkungen 2025 in Westdeutschland

Bei Erbschaften und Schenkungen gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost und West. Im Jahr 2025 entfielen 95 % des Gesamtwerts der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen auf die westlichen Bundesländer, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.09.2026

Pro Kopf wird im Westen mehr als viermal so viel vererbt und verschenkt wie im Osten

Bei Erbschaften und Schenkungen gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost und West. Im Jahr 2025 entfielen 95 % des Gesamtwerts der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen auf die westlichen Bundesländer, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Das waren 142,5 Milliarden Euro, die die Finanzverwaltungen veranlagt haben. In den östlichen Ländern und Berlin waren es 8,0 Milliarden Euro.

Im Westen werden pro Kopf 2.100 Euro vererbt und verschenkt, im Osten 500 Euro

In den östlichen Ländern und Berlin lebte Ende 2025 knapp ein Fünftel (19 %) der Bevölkerung Deutschlands, ihr Anteil an dem Gesamtwert der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen entsprach 5 %. Somit lag das steuerlich berücksichtigte vererbte und verschenkte Vermögen in den östlichen Ländern und Berlin mit knapp 500 Euro pro Kopf deutlich unter dem Wert in den westlichen Ländern. Dort wurden gut 2.100 Euro pro Kopf übertragen und steuerlich von den Finanzämtern veranlagt. Das war mehr als viermal so viel wie im Osten. Der gesamtdeutsche Schnitt lag im Jahr 2025 bei gut 1.800 Euro.

Festgesetzte Steuer durch Erbschaften und Schenkungen im Osten geringer

Die geringeren steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen wirken sich entsprechend auch auf die festgesetzte Steuer aus. Von den im Jahr 2025 insgesamt 21,4 Milliarden Euro festgesetzter Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland fielen entsprechend mit 20,4 Milliarden Euro 95 % in den westlichen Bundesländern an. In den östlichen Bundesländern und Berlin waren es 1,0 Milliarden Euro (5 %). Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer. Aufgrund von späteren Zahlungsflüssen, Änderungsfestsetzungen und Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG entspricht die festgesetzte Steuer nicht den Steuereinnahmen desselben Berichtsjahres.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Bundestag beraten

Der Bundestag hat am 25.09.2026 in 1. Lesung den Entwurf für ein „Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (BT-Drucks. 21/7824) debattiert, mit dem verwaltungsgerichtliche Verfahren modernisiert und beschleunigt werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 25. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein „Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (21/7824) debattiert, mit dem verwaltungsgerichtliche Verfahren modernisiert und beschleunigt werden sollen. Die Gerichte sollen entlastet und personelle Ressourcen flexibler eingesetzt werden können. Die Vorlage wurde im Anschluss an die 30-minütige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Novellierung sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden. Die Regelungen betreffen laut Bundesregierung die Zuständigkeit, die Rechtsmittel, den einstweiligen Rechtsschutz, die Vollstreckung sowie verschiedene sonstige Bereiche des Prozessrechts. Der überwiegende Teil des Gesetzes soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Unter anderem soll der Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet werden. Proberichter an Verwaltungsgerichten sollen künftig bereits sechs Monate nach ihrer Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können; bislang gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Auch an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen sollen Verfahren „sehr viel weitgehender als bislang erlaubt“ auf Einzelrichter übertragen werden können, sofern sie keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Beim Bundesverwaltungsgericht soll in erstinstanzlichen Verfahren häufiger eine Besetzung mit drei statt fünf Berufsrichtern möglich sein.

Änderungen beim einstweiligen Rechtsschutz

Änderungen sind zudem beim einstweiligen Rechtsschutz und bei den Rechtsmitteln vorgesehen. So sollen die in der gerichtlichen Praxis genutzten sogenannten Hängebeschlüsse gesetzlich geregelt werden, mit denen Gerichte vor ihrer eigentlichen Entscheidung vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen können. Querulatorischen, also offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen und Anträgen sollen Verwaltungsgerichte zudem mit der Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten begegnen können.

Reformiert werden soll – „im Interesse eines wehrhaften Rechtsstaates“ – auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen die öffentliche Hand. Kommt eine Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, soll ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden können. Dieses kann laut Entwurf wiederholt und unter bestimmten Voraussetzungen auch periodisch fällig werden.

Erleichtert werden soll zudem die Einlegung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte. Soweit die betreffende Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet, soll künftig auch eine einfache elektronische Übermittlung, also beispielsweise mittels E-Mail, möglich sein. Eine entsprechende Vereinfachung soll es verwaltungsseitig bei der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung geben.

Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen. Unter anderem wendet er sich gegen geplante Neuregelungen bei der Zulassung von Berufung und Revision. Diese könnten „neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen“ aufwerfen, die zum bisherigen Wortlaut bereits geklärt seien, und damit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen. Auch die Möglichkeit, bereits bei der erstmaligen Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde eine periodische Taktung vorzusehen, hält der Bundesrat für „unangemessen und unnötig“. Eine solche Regelung solle erst greifen, wenn eine erste Festsetzung und Vollstreckung erfolglos geblieben sei. (…)

Die Bundesregierung hält an beiden Regelungen fest. Bei den Rechtsmitteln sieht sie insbesondere im Revisionsrecht die Notwendigkeit, Rechtsschutzlücken zu schließen. Auch eine periodische Taktung des Zwangsgeldes müsse bereits mit dessen erster Androhung möglich sein, wenn eine Behörde von Anfang an erkennen lasse, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wolle, oder wenn ein Fall besonders zeitkritisch sei.

Umgang mit Experimentierklauseln

Darüber hinaus fordert der Bundesrat unter anderem Experimentierklauseln “zur praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuen Verfahrensabläufen„. Außerdem warnt er vor einer Überlastung der Gerichte durch mit Künstlicher Intelligenz erstellte umfangreiche Schriftsätze und fordert entsprechende rechtliche Instrumente. Der Bundesrat verweist darauf, dass dieser Trend in der Sozialgerichtsbarkeit “bereits stark fortgeschritten„ sei.

Die Bundesregierung sieht grundsätzlich einen Nutzen in Experimentierklauseln, will diese aber nicht in dem vorliegenden Gesetzentwurf verankern. Die Umsetzung solle einer späteren Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorbehalten bleiben. Auch möglichen prozessrechtlichen Regelungen zum Umgang mit KI-generierten Schriftsätzen will sie weiter nachgehen. Zudem verweist sie auf technische Lösungen. “Entsprechende Anwendungen werden aktuell durch die Länder insbesondere für den Zivilprozess entwickelt und erprobt und vom Bund durch die Digitalisierungsinitiative für die Justiz und künftig durch die Digitalsäule des Pakts für den Rechtsstaat mitfinanziert„, heißt es weiter. (scr/hau/25.09.2026)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.09.2026

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard (VS – voluntary standard) wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

Um Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern vor überbordenden ESG-Abfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen zu schützen, führt der Standard eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) ein. Diese gilt ausschließlich für die Erhebung von Informationen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und nicht für zusätzliche Informationsanforderungen, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Die Bestimmungen zur value chain cap gelten ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Darüber hinaus werden Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute angehalten, zusätzliche Informationen, die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Richtlinie 2013/34/EU hinausgehen und von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten angefordert werden, soweit wie möglich auf die in Anhang I der delegierten Verordnung aufgeführten Angaben zu beschränken.

Der freiwillige Berichterstattungsstandard basiert auf der Empfehlung der EU-Kommission (EU) 2025/1710 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, die seit Inkrafttreten des VS am 24.09.2026 nicht mehr rechtswirksam ist. Beibehalten wurde u. a. die modulare Struktur der Kommissionsempfehlung bestehend aus Basis- und Zusatzmodul. Die Angaben im Basismodul sind als angestrebter Ansatz für Kleinstunternehmen konzipiert und stellen eine Mindestanforderung für andere Unternehmen dar. Die Angaben im Zusatzmodul dürfen von Banken, Investoren und Firmenkunden des Unternehmens zusätzlich zum Basismodul angefordert werden. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach dem VS bereitstellen, sind nicht verpflichtet, diese prüfen zu lassen.

EFRAG stellt den Unternehmen auf ihrer Webseite mit dem sog. EFRAG ESRS Knowledge Hub eine Informationsplattform mit zahlreichen Informationen u. a. zur Anwendung des VS zur Verfügung. Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung zum VS hat EFRAG die entsprechenden Unterstützungsdokumente aktualisiert und in englischer Sprache veröffentlicht. Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen sollen bis November 2026 bereitgestellt werden. Ebenfalls bis November 2026 ist eine Aktualisierung des digitalen Template vorgesehen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Versäumnisurteil: Wird im Termin erörtert, fällt die volle Terminsgebühr an

Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin und ergeht ein Versäumnisurteil (VU), so fällt dennoch die volle Terminsgebühr an, wenn das Gericht mit der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert. Das hat das OLG Naumburg entschieden Az. 2 W 16/25 (KfB). Das gelte auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen beziehe.

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2026 zum Beschluss 2 W 16/25 (KfB) des OLG Naumburg vom 30.07.2026

Bevor das Versäumnisurteil erging, erörterten Kläger und Gericht einen von zwei Klageanträgen inhaltlich. Dafür gibt es die volle Terminsgebühr.

Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin und ergeht ein Versäumnisurteil (VU), so fällt dennoch die volle Terminsgebühr an, wenn das Gericht mit der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert. Das hat das OLG Naumburg entschieden. Das gelte auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen beziehe (Beschluss vom 30.07.2026, Az. 2 W 16/25 (KfB)).

In dem besagten Verhandlungstermin ging es um eine Klage auf ca. 18.000 Euro, die Beklagte erschien jedoch nicht. Bevor das VU erging, erörterte das Gericht noch mit dem Kläger bzw. seinem Anwalt, inwieweit der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein könnte. Über einen zweiten Antrag wurde nicht gesprochen. Der Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Die Rechtspflegerin des LG reduzierte die Terminsgebühr jedoch um 233 Euro, weil „eine Erörterung nur bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 stattgefunden habe“. Für den nicht erörterten Antrag setzte sie folglich eine reduzierte Terminsgebühr nach einem Teilstreitwert fest. Die sofortige Beschwerde dagegen hatte Erfolg.

Terminsgebühr bei VU: Keine Differenzierung nach Anträgen

Das OLG Naumburg entschied, dass dem Anwalt die volle Terminsgebühr zusteht (gem. § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Anlage 1 VV, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. VV Nr. 3104 RVG). Voraussetzung hierfür sei zunächst lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit im Verhandlungstermin erscheine. Zwar reduziere sich die Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG dann, wenn „lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil“ gestellt werde. Im Umkehrschluss folge daraus aber, dass eine volle Terminsgebühr auch anfalle, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit der anderen die Sach- und Rechtslage erörtere.

Die Tatsache, dass nur einer von zwei Anträgen im Termin erörtert worden sei, ändere daran nichts. Für eine solche Aufteilung der Terminsgebühr nach Streitgegenständen finde sich im Gesetz keine Grundlage, wie die Richterinnen und Richter aus Sachsen-Anhalt einer umfassenden Auslegung entnahmen. Die Wahrnehmung des Termins werde einheitlich bewertet, der Gegenstand gesamtheitlich betrachtet. Die Gebühr dürfe nach dem Wortlaut von VV Nr. 3104 und 3105 RVG nur dann reduziert werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit im Termin auf das Stellen des VU-Antrags beschränkt habe. Diese Auslegung decke sich zudem mit der des BGH (Beschluss vom 24.01.2007, Az. IV ZB 21/06). Auch der Zweck der Kostenvorschriften, möglichst pauschal und einfach festzustellen, ob eine Gebühr angefallen sei, entspreche dieser Auslegung – andernfalls wäre das Kostenfestsetzungsverfahren „erheblich belastet“.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege erlischt bei unbezahlter Pflegevergütung mit dem Tod

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sog. Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 6 P 10/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.09.2026 zum Urteil L 6 P 10/25 vom 22.06.2026 (rkr)

Kostenerstattungsanspruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sog. Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Klägerin: Kostenerstattungsanspruch bleibt bei Tod des Pflegebedürftigen zwölf Monate fortbestehen

Die Klägerin pflegte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause, wofür die Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. War die Klägerin krank oder in Urlaub, wurde die Pflegebedürftige durch eine andere Person gepflegt. Hierfür fiel 2020 bis 2022 Vergütung i. H. v. 4.850 Euro an, die zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Kurz nach dem Tod der Pflegebedürftigen 2022 machte die Klägerin als Erbin die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend, was die Pflegeversicherung ablehnte. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen vererbbar

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch die Ablehnung der Pflegekasse nicht beschwert sei. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Mutter der Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt, da sie zu Hause durch ihre Tochter als Pflegeperson gepflegt worden und ihre Tochter zeitweise wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert gewesen sei. Dieser Anspruch sehe grundsätzlich vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und sodann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen könnten.

Die Klägerin könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Dem stehe zunächst § 59 Satz 2 SGB I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Denn die Kostenerstattung sei erstmals durch die Klägerin als Erbin nach dem Tod der Pflegebedürftigen beantragt worden. Auch die in § 35 Satz 3 SGB XI vorgesehene Ausnahme von diesem Erbausschluss sei nicht anzuwenden. Danach könnten die Erben den Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten gerechnet ab dem Tod des Pflegebedürftigen geltend machen, wenn der pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten durch Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson entstanden seien. Diese Voraussetzung der vorherigen Zahlung ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vorschrift. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Vergütung an die Verhinderungspflegeperson zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Ausschluss der Rechtsnachfolge

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

§ 35 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Erlöschen der Leistungsansprüche

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

§ 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Verhinderungspflege

(1) 1Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr […].

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Erfolg der BRAK in Sachen Sammelanderkonten

Die intensiven Bemühungen haben sich bezahlt gemacht. Die BRAK erreicht eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027.

BRAK, Pressemitteilung vom 25.09.2026

BRAK erreicht erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027

Die intensiven Bemühungen der BRAK haben sich ein weiteres Mal bezahlt gemacht.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten.

Um eine dauerhafte Ausnahme nach dem FKAustG zu erlangen, muss Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllen, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher vor einem Jahr beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet.

Dieses soll eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen. Nach dem Konzept sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.

Die BRAK wird sich weiter um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird und steht dazu weiterhin in engem Austausch mit dem BMJV und dem BMF.

Dabei sollen auch die geldwäscherechtlichen Voraussetzungen nach dem EU-Geldwäschepaket berücksichtigt werden.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, ist mit diesem Zwischenergebnis sehr zufrieden:

„Die Mühe und die unzähligen Gespräche haben sich bezahlt gemacht. Anwältinnen und Anwälte können bezüglich ihrer Sammelanderkonten zumindest bis Ende 2027 weiter durchatmen. Wir werden uns weiter intensiv in dieser Sache einsetzen.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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