Erfolgloser Eilantrag gegen Lärmimmissionen durch Hoffest in Konz-Oberemmel

Erfolgloser Eilantrag gegen Lärmimmissionen durch Hoffest in Konz-Oberemmel

Das VG Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei (Az. 9 L 3354/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.08.2026 zum Beschluss 9 L 3354/26.TR vom 05.08.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt.

Der Antragsteller wohnt in der Nähe des von dem Beigeladenen betriebenen Weinguts in Konz-Oberemmel, auf welchem einmal jährlich ein Hoffest stattfindet. Hierzu erteilte die Verbandsgemeinde Konz dem Weingut in der Vergangenheit jeweils entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen, die zuletzt im Jahr 2025 unter der Auflage der Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten i. H. v. tags 70 db(A) und nachts 55 dB(A) sowie der Zulässigkeit von Musikdarbietungen bis maximal 24:00 Uhr erteilt wurde. Auch für das Mitte August 2026 geplante Hoffest soll die gaststättenrechtliche Gestattung unter entsprechenden Lärmschutzauflagen erteilt werden.

Der antragstellende Nachbar suchte hiergegen um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach und beantragte im Wesentlichen die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festlegung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte in der diesjährigen gaststättenrechtlichen Gestattung sowie (hilfsweise) eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffestes zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Er machte insbesondere geltend, bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Verbandsgemeinde gehe dagegen fehlerhaft von einem Dorfgebiet aus und lege deshalb unzutreffend hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Außerdem sei es bei vergangenen Hoffesten zu Lärmbelästigungen gekommen.

Die Richter der 9. Kammer folgten dem nicht und lehnten den Eilantrag ab. Der Nachbar habe keinen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festsetzung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen werde einerseits durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt. Zum anderen seien physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz sowie wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen, wobei gerade Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienten oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung seien, privilegiert würden. Hiernach seien die von der Verbandsgemeinde für das Jahr 2025 erteilten Lärmschutzauflagen, welche auch für das Jahr 2026 zu erwarten seien, ausreichend. Die festgesetzten Lärmimmissionsgrenzwerte entsprächen den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie, welche als Orientierung heranzuziehen sei. Maßgeblich seien dabei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan für den betreffenden Bereich die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte. Überdies handele es sich bei dem Hoffest um eine seltene – nur einmal jährlich stattfindende – Veranstaltung, sodass sich die Auswirkungen auf einen eng umgrenzten Zeitraum beschränkten. Ein geeigneter Ausweichstandort sei nicht ersichtlich, denn das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen und füge sich in den Charakter der durch den Weinbau geprägten Region ein. Gerade in Weinbaugebieten seien derartige Hoffeste Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und besäßen einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste – wie beispielsweise der örtlichen Kirmes – vergleichbar sei. Zugleich sei dem Hoffest eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz beizumessen. Etwaige Verstöße gegen die vorgegebenen Lärmgrenzwerte beträfen nicht die Frage der Zumutbarkeit und seien überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die zuständige Polizeiinspektion in den Jahren 2024 und 2025 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und keinen unzumutbaren Lärm wahrnehmen können. Der Nachbar habe daher auch keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle während des diesjährigen Hoffestes, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verbandsgemeinde Konz im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutzauflagen untätig bleiben werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Europäische Union bleibt wichtigster Auslandsmarkt für den Mittelstand in Deutschland

Die Anzahl der importierenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist in 2024 im Vergleich mit 2023 (851.000 Unternehmen) lt. IfM Bonn gestiegen: Rund 873.000 Unternehmen führten Rohstoffe und Waren ein.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 11.08.2026

Trend zu steigenden Importen und sinkenden Exporten hat sich fortgesetzt

Die Anzahl der importierenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist in 2024 im Vergleich mit 2023 (851.000 Unternehmen) gestiegen: Rund 873.000 Unternehmen führten Rohstoffe und Waren ein. Das Gros der Importeure bildeten mit 98,3 % die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Ihre Anzahl stieg auf fast 859.000 (+2,6 % gegenüber 2023). Insgesamt importierte jedes vierte KMU Waren aus dem Ausland.

Die Anzahl der importierenden Großunternehmen erhöhte sich zwar gleichfalls – mit +1,7 % jedoch weniger als die der importierenden KMU. Insgesamt führten große Unternehmen Waren im Wert von 792 Milliarden Euro ein. Der Gesamtwert der von den Großunternehmen importierten Waren war damit mehr als doppelt so hoch wie der der KMU.

Exporte der KMU sanken auch in 2024

Diametral entgegengesetzt zum Import entwickelte sich der Trend bei den Warenausfuhren: Exportierten in 2023 noch rund 267.000 Unternehmen mit Sitz in Deutschland Waren, waren es in 2024 nur noch 263.000 Unternehmen (-1,4 %). Mit 255.000 Exportunternehmen stellen die KMU zwar weiterhin die überwiegende Mehrheit der Exporteure, der Wert der von ihnen ausgeführten Waren sank jedoch auf 268 Milliarden Euro (-3,2 %). Bei den Großunternehmen lag der Rückgang bei -1,7 %. Insgesamt liegt der Exportbetrag, der auf die KMU entfällt, nun unter 20 %.

Wichtigster Markt bleibt Europa

Die wichtigste Herkunftsregion bzw. der bedeutendste Absatzmarkt für die KMU ist weiterhin die Europäische Union (EU): 26 % von ihnen importierten Waren aus der EU, dagegen nur 5,3 % aus EU-Drittstaaten. Der Warenwert für die aus der EU importierten Güter lag bei 215 Milliarden Euro – für die Waren aus Nicht-EU-Staaten bei 94 Milliarden Euro.

Beim Export sind die KMU hingegen globaler aufgestellt: 6,9 % der kleinen und mittleren Exporteure lieferten in 2024 Waren in die EU, 3,3 % von ihnen in Staaten außerhalb der EU. Insgesamt entfallen jedoch rund 62 % des Gesamtwerts der Waren, die von KMU exportiert wurden, auf den EU-Binnenmarkt.

Die kleinen und mittleren Unternehmen profitieren in besonderem Maße von der Größe des EU-Binnenmarkts und den weitgehend harmonisierten Regelungen. „Zudem bietet der Markt überwiegend Rechtssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen, was gerade angesichts der wachsenden globalen Risiken einen hohen Wert für den Mittelstand insgesamt darstellt“, so IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch.

Basierend auf der Statistik „Trade by Enterprise Characteristics“ (TEC-Statistik) von Eurostat werten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn jährlich Daten für Im- und Exporte der Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Hinblick auf ihre Unternehmensgröße und die jeweiligen Märkte aus.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Einziehung von Elfenbein durch den Zoll bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland

Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 7 K 184/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.08.2026 zum Urteil 7 K
184/24 vom 07.07.2026 (rkr)

Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird.

Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 7 K 184/24) entschieden.

Im Streitfall reiste die Klägerin mit einem in ihrem Reisegepäck mitgeführten Kettenanhänger aus Elfenbein von einem sog. Drittland (Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beim Passieren des „grünen“ Ausgangs am Frankfurter Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle angehalten und der Anhänger vom Hauptzollamt beschlagnahmt. Nachdem die Klägerin anschließend trotz behördlicher Aufforderung keine für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vorlegte, zog das Hauptzollamt den Anhänger dauerhaft ein, wogegen die Klägerin klagte. Vor Gericht berief sich die Klägerin darauf, dass sie den Anhänger als persönliches Schmuckstück genehmigungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland habe einführen können. Ferner legte sie als Beleg eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in einem sog. Drittland (Syrien) ausgestellt worden war. Zudem machte sie geltend, dass sich der Anhänger seit dieser Zeit im Familienbesitz befinde.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage auf Aufhebung der Einziehung durch den Zoll und Herausgabe des Anhängers ab. Nach dieser Entscheidung ist die Zollbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) befugt, die Einziehung des Elfenbeinanhängers anzuordnen, da die Klägerin die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht vorgelegt hatte. Elfenbein, das – wie hier – von Elefanten unbekannter Populationen stammt, unterliegt nach der Artenschutzverordnung dem höchsten Schutzstatus. Dabei ist nach Artikel 4 der Artenschutzverordnung bei der Einfuhr von bestimmten geschützten Exemplaren (oder wie hier ihren Teilen in Form des Elfenbeinanhängers) in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei einem Erwerb des Elfenbeins vor mehr als 50 Jahren entfällt das Erfordernis der Einfuhrgenehmigung nicht vollständig, sondern diese Genehmigung kann aufgrund reduzierter Bedingungen nach Artikel 4 Abs. 5 der Artenschutzverordnung erleichtert erlangt werden. Die Klägerin hatte aber eine solche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt.

Zudem konnte sich die Klägerin – unabhängig davon, ob es sich um eine Ersteinfuhr oder um eine Wiedereinfuhr handelte – auch nicht auf die Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände der Artenschutz-Durchführungsverordnung berufen. Denn auch die Vorlage der Rechnung aus dem Jahr 1970 reicht nach der Artenschutzdurchführungsverordnung insoweit nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der Europäischen Union, sondern lediglich in einem sog. Drittland auswies.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrundinformation

Elfenbein vor dem Finanzgericht? Ja, auch das kommt vor. Denn § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, dass Abgabenangelegenheiten im Sinne des Gesetzes auch Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind. Damit kommt es für den Rechtsweg darauf an, ob die Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle die Maßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob Überwachungsmaßnahmen von Naturschutzbehörden gerügt werden.

Während das Bundesnaturschutzgesetz den Besitz in Altfällen teilweise privilegiert, sind die Voraussetzungen für eine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland deutlich strenger und sollten bei einer Urlaubsreise – wie auch die sog. Rückwarenregelungen – beachtet werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung

Die 2. Kammer des VG Neustadt hat die ersten Verfahren (hier: eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung) zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 11.08.2026

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

Eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung wehrten sich dagegen, die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro zurückzahlen zu müssen.

Alle Kläger hatten zu Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – isb – einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt, da sie ihre wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Maßnahmen des Landes bedroht sahen. Sie gaben damals an, dass ihre Einnahmen in den darauffolgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand ihres Betriebs zu zahlen.

In den Jahren 2023/2024 forderte die isb die Kläger auf, anzugeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie damals tatsächlich hatten. In allen drei Fällen errechnete die Bank, dass die Einnahmen über den Ausgaben gelegen hätten und daher kein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Daraufhin forderte sie die Kläger auf, die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Die Kläger wehrten sich gegen ihre jeweiligen Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide der isb vom 20. Juni, 10. September und 8. Oktober 2025 durch Klage zum Verwaltungsgericht und verwiesen insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bis hin zu Entlassungen von Mitarbeitern oder drohender Insolvenz. Sie beriefen sich auch darauf, dass andere Bundesländer auf die Rückforderung verzichteten oder die Gerichte dort die Rückforderungen für rechtswidrig gehalten hätten. Ein weiterer Streitpunkt war, dass die isb Personalkosten und Unternehmerlohn bei den Ausgaben nicht berücksichtigt hatte.

In den mündlichen Verhandlungen wies die Kammer darauf hin, dass die isb im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt und eine abschließende Prüfung angekündigt habe. Zudem gebe es starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssten. Die Beklagte habe von Anfang an klargestellt, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis in anderen Bundesländern sei für sie nicht verbindlich. Allerdings solle die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden. Daher einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.

Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts voraussichtlich am 24. September 2026 verhandeln. Bei dem Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Es ist nach heutigem Stand damit zu rechnen, dass zahlreiche weitere Klagen folgen, auch zur Rückzahlung anderer Corona-Überbrückungshilfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Asbestverdacht beim Hauskauf – Kein Geld zurück ohne nachweisbare Arglist

Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg. So das LG Landau (Az. 3 O 98/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Urteil 3 O
98/23 vom 02.04.2025 (rkr)

Wer ein älteres Haus kauft und später einen Mangel entdeckt, kann nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn im notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwiegen hat.

Ein Ehepaar hatte in Bellheim ein sanierungsbedürftiges Haus aus dem Jahr 1937 mit einem Anbau aus dem Jahr 1961 gekauft. Der Kaufpreis betrug 200.000 Euro. Im notariellen Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass das Haus sanierungsbedürftig ist und keine Heizung vorhanden ist. Außerdem wurden Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Die Käufer bestätigten, das Objekt eingehend besichtigt zu haben und es in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei der Besichtigung befand.

Nach dem Kauf beriefen sich die Käufer darauf, das Dach des Anbaus sei asbesthaltig. Dadurch verteuere sich die geplante Sanierung erheblich; insbesondere könne nicht ohne Weiteres eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Sie verlangten von der Verkäuferin und der Maklerin unter anderem einen Vorschuss von 25.000 Euro zur Beseitigung der Asbestplatten. Hilfsweise verlangten sie von der Maklerin die Rückzahlung der Maklerprovision.

Damit hatten sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau kam es nicht entscheidend darauf an, ob das Dach tatsächlich asbesthaltig war. Denn der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss griff zugunsten der Verkäuferin ein. Nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann sich ein Verkäufer auf einen solchen Haftungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

Die Käufer hätten daher nachweisen müssen, dass die Verkäuferin von einer etwaigen Asbestbelastung wusste und diese bewusst verschwiegen hat. Das gelang ihnen nicht.

Allein der Umstand, dass der Anbau aus dem Jahr 1961 stammte, reichte dem Gericht nicht aus. Auch eine möglicherweise unterschiedliche Färbung der Dacheindeckung, frühere Reparaturarbeiten oder vorhandene Bauunterlagen belegten keine positive Kenntnis der Verkäuferin von einer Asbestbelastung. Die Verkäuferin hatte das Anwesen erst im Jahr 2014 geerbt. Dass sie keine näheren Kenntnisse über die Baugeschichte hatte, erschien dem Gericht plausibel.

Auch gegenüber der Maklerin bestand kein Anspruch. Zwar kann ein Makler verpflichtet sein, ihm bekannte oder offensichtlich bedenkliche Informationen weiterzugeben. Er muss aber grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen zu möglichen Baumängeln anstellen. Allein das Baujahr des Anbaus oder eine äußerlich erkennbare andere Dacheindeckung verpflichteten die Maklerin nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, von sich aus eine mögliche Asbestbelastung zu überprüfen.

Dass die Käufer das Haus vor dem Vertragsschluss nicht durch einen Sachverständigen untersuchen ließen, fiel in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Dies galt auch dann, wenn die Verkäuferseite auf einen schnellen Abschluss des Kaufvertrags hingewirkt haben sollte.

Weil die Käufer den fälligen Kaufpreis zunächst nicht vollständig gezahlt hatten, mussten sie der Verkäuferin außerdem die zur Beitreibung des Kaufpreises entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 Euro erstatten.

Die Entscheidung verdeutlicht: Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

§ 444 BGB – Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Aufsichtspflichtverletzung des Großvaters bei einem Verkehrsunfall eines Kleinkindes

Das OLG Schleswig verurteilte einen Großvater wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht zur Mithaftung (45 %), nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wurde (Az. 7 U 91/25).

OLG Schleswig, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Beschluss
7 U 91/25 vom 16.03.2026 (rkr)

OLG Schleswig verurteilt Großvater zur Mithaftung, nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wird.

Was ist passiert?

Ein Großvater war mit seinen beiden Enkeln in einer Eisdiele in der Fußgängerzone in Elmshorn. Er saß dort am Tisch mit Blick auf den gegenüberliegenden Spielplatz, der wenige Meter – getrennt durch den Gehweg der Fußgängerzone – entfernt war. Das ältere Enkelkind war bereits auf diesem Spielplatz bei der Sandkiste. Das jüngere Kind (1 ¼ Jahre) lief von der Eisdiele weg und direkt vor einen Kleintransporter. Dieser fuhr in der Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit. Das Kind wurde vom Transporter überrollt und schwer verletzt. Der Transporter durfte zu dieser Zeit als Lieferverkehr in der Fußgängerzone fahren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Transporters von dem Großvater u. a. 45 % der Heilbehandlungskosten des Kindes zurückfordern kann. Der Versicherer hafte zwar grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls, weil der Fahrer des Transporters das Kind schon ca. 2 m vor dem Unfallort hätte erkennen können. Außerdem habe der Fahrer bereits den Bruder des Kindes auf dem Spielplatz gesehen und hätte daher mit weiteren Kindern rechnen müssen. Er hätte ggf. anhalten müssen, statt in Schrittgeschwindigkeit weiterzufahren. Aber der Großvater habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Deswegen hafte auch er. In einer Fußgängerzone mit zugelassenem Lieferverkehr mit der Eisdiele und dem gegenüberliegenden Spielplatz, auf dem der Bruder spielte, hätte der Großvater sein Enkelkind so beaufsichtigen müssen, dass er jederzeit körperlich eingreifen kann. Diese Anforderungen erfüllte der Großvater nicht, weil sich das Kind von ihm unbemerkt davonschleichen konnte.

Wie ist die Rechtslage?

Der Umfang der Aufsicht über Minderjährige richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Gefahrgeneigtheit der Situation; je gefahrenträchtiger die Umstände, desto höher die Aufsichtsanforderungen.

Kleinkinder (im Alter von 1 ¼ Jahren) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit jederzeitiger körperlicher Einwirkung, da sie Gefahren nicht erkennen und beherrschen können.

Auf den Hinweisbeschluss vom 16.03.2026 (Az. 7 U 91/25) hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Darlehensvermittlungsverordnung: Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Das BMWE hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält eine Darlehensvermittlungsverordnung, die lt. WPK eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht.

WPK, Mitteilung vom 07.08.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält eine Darlehensvermittlungsverordnung (Art. 1), deren § 13 Abs. 1 eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht.

Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler

Es handelt sich um eine Prüfung im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.

Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Abs. 5 oder Abs. 7 Gewerbeordnung und § 12 Darlehensvermittlungsverordnung ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt (§ 13 Abs. 2 Darlehensvermittlungsverordnung).

Geeignete Prüfer sind unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Darlehensvermittlungsverordnung).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts

Der Gesetzentwurf, den das BMF veröffentlicht hat, leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen.

BMF, Mitteilung vom 07.08.2026

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Wesentliche Ziele dieser Vorhaben sind die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Der Entwurf leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht (Z. 1921 f.) sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Z. 1507 ff.) gesetzgeberisch umzusetzen.

Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen. Einen ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abgabenordnung ist zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht. Das Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden. Hierzu wird dann erneut im Rahmen der GGO eine Verbändeanhörung erfolgen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) betroffen sind, werden Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren können effizienter geführt werden. Dies gilt umso mehr, da bei den Finanzbehörden ein größeres Wissen hinsichtlich dieser Daten vorhanden ist.

Notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung sind ebenfalls im Entwurf enthalten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Produktion im Juni 2026: +0,2 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,8 % gesunken

Produktion im Produzierenden GewerbeJuni 2026 (real, vorläufig):

  • +0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -0,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2026 (real, revidiert):

  • +0,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • 0,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von April bis Juni 2026 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Mai 2026 stieg die Produktion gegenüber April 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,7 % (vorläufiger Wert: +0,9 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 war die Produktion Juni 2026 kalenderbereinigt 0,1 % niedriger.

Deutlicher Produktionsanstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Juni 2026 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +3,6 % zum Vormonat). Auch der Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +8,4 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang im Maschinenbau (-3,9 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) blieb im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert (0,0 %). Dabei stieg die Produktion von Konsumgütern um 1,0 % und die Produktion von Investitionsgütern um 0,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,9 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 1,9 % und die Bauproduktion um 0,1 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,8 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von April bis Juni 2026 um 2,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juni 2025 war die energieintensive Produktion im Juni 2026 kalenderbereinigt um 2,2 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im Juni 2026: +0,9 % zum Mai 2026

Im Juni 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 4,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 nahmen die Exporte um 6,6 % und die Importe um 8,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2026

  • 139,3 Milliarden Euro
  • +0,9 % zum Vormonat
  • +6,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juni 2026

  • 123,9 Milliarden Euro
  • +4,4 % zum Vormonat
  • +8,4 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juni 2026

  • 15,4 Milliarden Euro

Im Juni 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 4,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 nahmen die Exporte um 6,6 % und die Importe um 8,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt. Im gesamten 1. Halbjahr 2026 wurden 3,7 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 4,4 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahreszeitraum.

Im Juni 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 139,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 123,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Noch nie wurden in einem Monat kalender- und saisonbereinigt so viele Waren exportiert wie im Juni 2026. Der bisherige Höchststand war im September 2022 (139,1 Milliarden Euro) erreicht worden. Bei den Importen hatte es zuletzt im November 2022 (126,5 Milliarden Euro) einen höheren Wert als im Juni 2026 gegeben. Die Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2026 mit einem Überschuss von 15,4 Milliarden Euro ab. Im Mai 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +19,3 Milliarden Euro betragen. Im Juni 2025 hatte er bei +16,4 Milliarden Euro gelegen. Im gesamten 1. Halbjahr 2026 lag der Exportüberschuss bei 105,0 Milliarden Euro (Exporte: 816,6 Milliarden Euro; Importe: 711,6 Milliarden Euro), im 1. Halbjahr 2025 hatte der Überschuss 105,9 Milliarden Euro betragen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 79,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 63,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Mai 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,3 % und die Importe aus diesen Staaten um 7,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 55,3 Milliarden Euro (+1,2 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 42,8 Milliarden Euro (+7,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 24,1 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,8 Milliarden Euro (+7,3 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 60,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Mai 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,3 % und die Importe von dort um 1,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juni 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 14,2 % weniger als im Mai 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 1,2 % geringer. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 7,7 % auf 7,3 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Juni 2026 im Vergleich zum Mai 2026 um 0,3 % auf 6,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juni 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 16,5 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 9,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 9,6 % auf 8,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 16,7 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juni 2026 Waren im Wert von 147,0 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 128,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 stiegen die Exporte damit um 13,9 % und die Importe um 14,0 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2026 mit einem Überschuss von 18,8 Milliarden Euro ab. Im Juni 2025 hatte der Saldo +16,5 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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