Schlaglochunfall – Land verletzt Verkehrssicherungspflicht, E-Bike-Fahrer geht dennoch leer aus

Das LG Landau hat entschieden, dass ein E-Bike-Fahrer trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar gewesen wäre (Az. 3 O 186/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 3 O 186/23 vom 19.12.2025 (rkr)

Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz.

Ein E-Bike-Fahrer war im Dezember 2022 am Abend auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich unter anderem Kopfverletzungen zu und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.

Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch habe eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern aufgewiesen und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt worden war. Frühere Ausbesserungen seien lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen habe. Eine nachhaltige Instandsetzung sei gleichwohl nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung habe es nicht gegeben.

Das Gericht betont, dass das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehöre es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.

Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der E-Bike-Fahrer habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort habe ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren für Präsidentenstelle am Landessozialgericht bleibt erfolglos

Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Beschluss 13 B 2970/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Ablehnender Beschluss der 13. Kammer

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Stelle nach dem Wechsel der bisherigen Präsidentin an das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeschrieben. Nach dem festgelegten Anforderungsprofil sollen Bewerber*innen über ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügen und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt haben. Da der leitende Ministerialbeamte bislang nicht in der Sozialgerichtsbarkeit tätig war, wurde er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.

Gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ging er mit dem Argument vor, in der Vergangenheit sei das Präsident*innenamt am Landessozialgericht ohne Einschränkung an Bewerber*innen vergeben worden, die ebenfalls über keine Erfahrungen an einem Sozialgericht verfügt hätten. So seien die letzte Amtsinhaberin und der vormalige Präsident vor der Übertragung des Amtes niemals als Sozialrichter*innen tätig gewesen.

Dieser Argumentation ist die 13. Kammer nicht gefolgt. Dem Ministerium komme bei der Besetzung einer Präsidentenstelle wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, von den Bewerber*innen um das Präsidentenamt am Landessozialgericht zu erwarten, dass diese schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen seien und sich dabei bewährt haben. Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Präsidentin oder den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung. Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen in der Sozialgerichtsbarkeit berufen worden seien, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ministerium dürfe seine bisherige Praxis aus sachlichen Gründen für künftige Fälle ändern. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur im Einzelfall abgewichen worden sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die Ausführungen des Ministeriums von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde

Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)

Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.

In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.

Quelle: Landesportal Sachsen-AnhaltVerwaltungsgericht Magdeburg

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Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war (Az. III ZR 179/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil III ZR 179/25 vom 11.06.2026

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Sachverhalt

Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 Euro und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 Euro), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 Euro) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schadensersatzanspruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nr. 15.0.2 PassVwV

Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

[…]

Nr. 15.0.2.3 PassVwV

Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Der BGH hat in zwei Parallelsachen darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 vom 11.06.2026

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint.

Sachverhalt

Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.

In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 Euro aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 Euro.

In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 Euro nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 Euro anfielen.

Bisheriger Prozessverlauf

In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erstrebt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

§ 286 BGB – Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Eintragung in US-Sanktionsliste allein rechtfertigt keine Kontoablehnung

Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht lt. EuGH für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen (Rs. C-81/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil C-81/24 vom 11.06.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-81/24 | [Jenec]1

Bankdienstleistungen: Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen.

Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.

Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen2 ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC)3 aufgeführt war. Damit wollte die Bank den Verpflichtungen nachkommen, die in den slowenischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind.

Dieser Verbraucher war jedoch nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Bank dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen.

Das slowenische Gericht hat den Gerichtshof damit befasst. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht4 gerechtfertigt war.

In seiner Antwort weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf, dessen Name auf einer solchen Liste aufgeführt ist. Eine solche Eintragung kann jedoch einen der relevanten Faktoren darstellen, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.

Obwohl die begrenzten Einsatzmöglichkeiten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dieses Risiko verringern, ist nicht ausgeschlossen, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person verbunden ist, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern.

Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Dabei handelt es sich gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen um ein Konto bei einem Kreditinstitut, das es einem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union ermöglicht, grundlegende Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Abhebungen, Einzugsermächtigungen und Kartenzahlungen durchzuführen.

3Das dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehende OFAC (Office of Foreign Assets Control) verwaltet und vollzieht Wirtschafts- und Handelssanktionen, die auf den Zielen der Außenpolitik und der nationalen Sicherheit der USA beruhen.

4Richtlinie 2014/92 und Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Syndikusrecht und Rentenbefreiung: BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur rückwirkenden Rentenversicherungsbefreiung eines Syndikusrechtsanwalts nicht angenommen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.06.2026

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur rückwirkenden Rentenversicherungsbefreiung eines Syndikusrechtsanwalts nicht angenommen. Die Entscheidung ist rein prozessual: Zur Verfassungsmäßigkeit von § 231 VIb SGB VI positioniert sich das Gericht nicht abschließend.

Der Beschwerdeführer war seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und für seine damalige Tätigkeit als Syndikus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014, mit denen die bisherige Befreiungspraxis für Syndikusanwälte beendet wurde, wechselte er zum 01.07.2014 den Arbeitgeber und gab anschließend seine Anwaltszulassung auf. Seine Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk führte er freiwillig fort.

Mit Inkrafttreten des reformierten Syndikusrechts zum 01.01.2016 wurde er erneut als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt er jedoch nicht für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 15.02.2016. Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht bestätigten dies. Nach ihrer Auslegung verlangt § 231 IVb 2 SGB VI für frühere Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; eine lediglich freiwillige Mitgliedschaft genügt nicht.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war deshalb nicht mehr zu entscheiden.

Maßgeblich stellte die Kammer auf unzureichende Darlegungen ab. Ein besonders schwerer Nachteil sei nicht substanziiert aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine „Zersplitterung“ seiner Altersversorgung geltend gemacht, aber nicht konkret dargelegt, welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren. Insbesondere blieb offen, ob er in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben hat und ob durch die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk tatsächlich ein erheblicher Bruch in der Versicherungsbiographie entstanden ist.

Keine hinreichende Begründung zu Art. 12 und Art. 3 GG

Auch eine Verletzung von Art. 12 I GG sei nicht ausreichend begründet worden. Es fehle an Darlegungen dazu, dass die Übergangsregelung eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe oder die Berufsausübung bzw. Arbeitsplatzwahl konkret beeinträchtige.

Zur Rüge aus Art. 3 I GG betonte das BVerfG, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit möglichen sachlichen Rechtfertigungsgründen der Ungleichbehandlung auseinandergesetzt. In Betracht kämen insbesondere Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Übergangsregelungen. Gerade bei bereits abgeschlossenen Beschäftigungen könne die Prüfung rückwirkender Befreiungsvoraussetzungen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen.

Position der BRAK

Die BRAK hatte die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten. Sie sah eine nicht hinreichend gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Syndikusrechtsanwält:innen, die ihre Tätigkeit fortsetzten, und solchen, die im Übergangszeitraum den Arbeitgeber wechselten. Zudem stellte sie die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft verfassungskonform der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden müsse. Dieser Auffassung ist das BVerfG nicht gefolgt.

Der Beschluss enthält keine inhaltliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 231 IVb SGB VI, sondern lässt sie offen. Er zeigt aber: Wer eine gleichheitswidrige Übergangsregelung angreift, muss Vergleichsgruppen, Prüfungsmaßstab, konkrete wirtschaftliche Nachteile und mögliche Rechtfertigungsgründe substanziiert darlegen.

Hintergrund

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.

Weiterführende Informationen:

  • BVerfG, Beschl. v. 10.4.2026 – 1 BvR 1805/20
  • Stellungnahme Nr. 43/2021 (zur Verfassungsbeschwerde)
  • Nachrichten aus Berlin 14/2021 (zur Verfassungsbeschwerde)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2026

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Gesetz zum Bürokratieabbau im Ausschuss angenommen

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 10.06.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ (BT-Drs. 21/3740) in geänderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.06.2026

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ (21/3740) in geänderter Fassung angenommen. Mit dem Gesetz sollen Vorschriften und Berichtspflichten in der Gewerbeordnung entfallen. Für das Vorhaben stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion der AfD, dagegen votierte die Fraktion Die Linke bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen.

Durch das Gesetz sollen „im Interesse des Bürokratierückbaus“ entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten entfallen. Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen um 25 Prozent (16 Milliarden Euro) und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro reduziert werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand reduziert werden. So gilt beispielsweise die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes erteilt, wenn die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten etwas anderes entschieden hat.

Während für Immobilienmakler die Pflicht zur Weiterbildung entfällt, müssen Wohnimmobilienverwalter weiterhin Weiterbildungsmaßnahmen besuchen. Ursprünglich war vorgesehen, dass beide Berufsgruppen Qualifizierungen vorweisen müssen, doch im Änderungsantrag (21(9)269 neu) der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD wurde die Vorgabe reduziert.

Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme eines „Nationalen Heizungslabels“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden. Außerdem soll die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen nach Paragraf 5 Absatz 1 und 2 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) künftig entfallen. Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert werden.

Zudem soll auch die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern (DIHK) sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern (AHK) gegenüber dem Bundestag nach Paragraf 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) ersatzlos gestrichen werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 464/2026

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Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten: EU-Kommission veröffentlicht Verhaltenskodex

Die EU-Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Der Kodex ist freiwillig und enthält praktische Maßnahmen, die Anbietern und Nutzern generativer Systeme künstlicher Intelligenz dabei helfen sollen, die Transparenzpflichten des KI-Gesetzes zu erfüllen. Sie gelten ab dem 2. August 2026.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.06.2026

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Der Kodex ist freiwillig und enthält praktische Maßnahmen, die Anbietern und Nutzern generativer Systeme künstlicher Intelligenz (KI) dabei helfen sollen, die Transparenzpflichten des KI-Gesetzes zu erfüllen. Sie gelten ab dem 2. August 2026.

Klare Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Texten

Ab diesem Zeitpunkt schreibt der KI-Gesetz in wichtigen Fällen eine eindeutige Kennzeichnung vor. Deepfakes und KI-generierte oder mithilfe von KI bearbeitete Texte, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen eindeutig gekennzeichnet werden.

Informationspflicht bei Chatbots

Nutzer müssen zudem darüber informiert werden, wenn sie mit einem interaktiven KI-System, wie beispielsweise einem Chatbot interagieren. Diese Transparenzanforderungen helfen den Menschen dabei, zu erkennen, wann Inhalte durch KI generiert oder verändert wurden. Das verringert das Risiko von Täuschung und Manipulation.

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Die Europäerinnen und Europäer haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob das, was sie sehen, hören oder lesen, von KI erstellt oder verändert wurde, insbesondere wenn solche Inhalte die öffentliche Debatte beeinflussen können. Durch Transparenz schaffen wir Vertrauen. Dieser Verhaltenskodex bietet KI-Anbietern und -Anwendern eine klare und praktische Möglichkeit, KI-generierte Inhalte und Deepfakes im Einklang mit den Bestimmungen des KI-Gesetzes zu kennzeichnen, die ab dem 2. August gelten. Ich fordere sie auf, sich an den Kodex zu halten und bei der Entwicklung und dem Einsatz verantwortungsvoller und vertrauenswürdiger KI eine Vorreiterrolle zu übernehmen.“

Nächste Schritte

Der Kodex steht nun zur Unterzeichnung bereit. Die Kommission lädt alle Anbieter und Betreiber zur Unterzeichnung ein.

Der Kodex wird durch Leitlinien der Kommission ergänzt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte sollen modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlungen durch Schiedsgerichte und elektronische Schiedssprüche gesetzlich ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMJV beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.06.2026

Die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte sollen modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlungen durch Schiedsgerichte und elektronische Schiedssprüche gesetzlich ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz heute beschlossen hat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt auch im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht bietet dafür schon heute gute Rahmenbedingungen. Wir wollen das Recht weiterentwickeln – und so Deutschlands Position als attraktiver Schiedsstandort festigen. Dabei setzen wir auf mehr Transparenz, flexiblere Formvorgaben, digitale Lösungen und Offenheit für Verhandlungen in englischer Sprache. Parallel arbeiten wir an einer großen Reform des Zivilprozessrechts. Denn natürlich braucht auch und gerade die staatliche Justiz zeitgemäße Regeln. Uns geht es um eine Stärkung des Justizstandorts Deutschland insgesamt. Staatliche Gerichte wie Schiedsgerichte sollen ihre wichtige gesellschaftliche Funktion gut erfüllen können.“

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden. Das Schiedsverfahrensrecht trifft Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dazu, unter welchen engen Voraussetzungen Schiedssprüche überprüft oder ihre Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden können. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Seither hat sich das deutsche Schiedsverfahrensrecht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten grundsätzlich bewährt. An einigen Stellen bedarf es aber einer Modernisierung.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun beschlossene Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt. Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf soll – ergänzend zur Stärkung und Internationalisierung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch das 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz – den Justizstandort Deutschland stärken.

Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen:

1. Digitalisierung von Schiedsverfahren

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z. B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Damit soll der deutsche Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und für die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver gemacht werden. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können. Der Regierungsentwurf erweitert im Vergleich zum Referentenentwurf hier die Optionen noch: Die Länder können englische Verfahrensführung unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Schiedssenaten von Oberlandesgerichten ohne Commercial Court zulassen.

3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen

Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts, zur englischsprachigen Verfahrensführung befugter Schiedssenate sowie des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Durch diese Änderungen soll die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis erhöht werden. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.

4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden. Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das stellt sicher, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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