Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat (Az. L 11 AL 15/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil L 11 AL 15/19 vom 25.01.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat.

Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro.

Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf ALG auch bei einer unbezahlten Probearbeit von min. 15 Wochenstunden entfalle, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung von ALG könne keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Kein Schadensersatz für Jetski-Fahrer nach missglücktem Rettungsversuch

Das LG Köln entschied, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die einem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte (Az. 5 O 112/19).

LG Köln, Mitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil 5 O 112/19 vom 09.02.2021

Eine spektakuläre Rettungsaktion mit einem Jetski auf dem Rhein führte zu Schäden bei dem Helfer, die er nicht erstattet erhält.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die dem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte.

Der Kläger war mit seinem Jetski im Mai 2018 auf dem Rhein unterwegs und kam der Feuerwehr zur Hilfe, die gemeinsam mit weiteren Rettungskräften ein vom Anlieger des Bootshauses „Alte Liebe“ führerlos abgetriebenes und sich in den Leinen und Ankerketten des Bootshauses der Universität Köln verfangenes Sportboot bergen wollte. Der Kläger erklärte sich bereit, einen Feuerwehrmann zu dem havarierten Boot zu bringen, der es sichern sollte. Bei der Durchführung dieses Manövers kenterte der Jetski. Der Kläger und der Feuerwehrmann fielen ins Wasser und mussten selbst gerettet werden.

Der Kläger behauptet, der Feuerwehrmann, der vom Jetski auf das Sportboot habe steigen wollen, habe den Jetski durch sein unsachgemäßes Manöver zum Kentern gebracht. Der Kläger sei erst nach 40-50 Sekunden wieder aufgetaucht, weil er sich in dem Astwerk unter Wasser verfangen habe. Daher habe auch die Schwimmweste, die er trug, nichts genutzt. Durch seinen Sturz ins Wasser habe er verschiedene persönliche Gegenstände verloren. Er habe Stauchungen, Prellungen und Zerrungen an den Ellbogen, am Knie und am Daumen und Schnittwunden an den Füßen erlitten.

Der Kläger verlangt von der Stadt Köln ein Schmerzensgeld i. H. v. 8.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz für materielle Schäden i. H. v. 38.850 Euro und seine Rechtsanwaltsgebühren.

Die Stadt Köln lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab. Sie behauptet, der Kläger sei durch einen selbstverschuldeten Fahrfehler gekentert. Er sei mit seiner Schwimmweste nur höchstens 10-15 Sekunden unter Wasser gewesen, habe sich dann aber an seinem Jetski festhalten können und sei den Rhein abwärts getrieben. Dem Kläger sei zumindest überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Köln zustehe.

Ein Anspruch leite sich nach Ansicht der Richter nicht aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz NRW ab. Danach ist jemand zu entschädigen, der bei einem Schadensereignis Hilfe leistet. Erwachsene Personen sind danach zur Hilfeleistung auf Anordnung der Einsatzleitung verpflichtet. Auch sind nach diesem Gesetz dringend benötigte Hilfsmittel auf Anordnung zur Verfügung zu stellen. Allerdings habe auf dem Rhein weder ein Unglücksfall noch ein öffentlicher Notstand, der durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ein ähnliches Vorkommnis verursacht worden wäre, vorgelegen.

Das havarierte Sportboot sei führerlos rheinabwärts getrieben, weil der Schiffsführer sich beim Versuch des Festmachens verletzt habe. Spätestens, als das Sportboot in den Leinen und Ankerketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, sei keine unmittelbare Gefahr mehr von dem Boot ausgegangen. Es habe einfach befestigt werden müssen, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung hätte kümmern können.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen gegen die Stadt Köln zu. Zwar muss die Feuerwehr dafür Sorge tragen, dass Leib und Leben Dritter geschützt und Beschädigungen bei Rettungseinsätzen vermieden werden. Aber einerseits habe der Kläger aus eigenem Entschluss seine Hilfe angeboten, obwohl dies eigentlich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Und andererseits sei der Jetski auch erst bei dem Versuch des Feuerwehrmannes, auf das Sportboot zu springen, gekentert. Dem Feuerwehrmann könne dabei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sich mit den Besonderheiten eines Jetski nicht ausgekannt und sich in der Situation auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers verlassen müssen, der als einer der erfahrensten und sichersten Jetskifahrer in ganz Nordrhein-Westfalen gilt. In der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, dass der Feuerwehrmann den Anweisungen des Klägers zuwidergehandelt habe. Nach Angaben der Zeugen habe der Kläger gar keine konkreten Instruktionen gegeben. Er habe dem Feuerwehrmann lediglich zugerufen, dass er jetzt springen könne. Soweit der Feuerwehrmann dann noch gezögert habe, sei ihm kein Vorwurf zu machen, wenn er erst den richtigen Moment habe abwarten wollen.

Dem Feuerwehrmann könne auch kein Verschuldens- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter den konkreten Umständen stelle es keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, wenn er sich in dem Bemühen, auf das Boot zu springen, ohne den Kläger und sich selbst zu gefährden, von dem Jetski abstößt, während der Kläger zur Stabilisierung Gas gegeben hat. Erst durch das ungünstige Zusammenwirken beider Einflüsse habe der Jetski die Stabilität verloren und sei gekentert.

Schließlich ist das Landgericht der Ansicht, dass dem Kläger als erfahrenen Jetskifahrer bewusst gewesen sei, dass ein Restrisiko bei diesem gefährlichen Rettungsmanöver mit einer unerfahrenen Person verbleibt. Daher habe er eine Haftungsbeschränkung zumindest in Kauf genommen.

Quelle: LG Köln

Powered by WPeMatico

Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung durch approbierte Ärztinnen/Ärzte abgelehnt

Das VG Ansbach hat den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31.12.2020 anzubieten (Az. AN 14 E 21.00061).

VG Ansbach, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss AN 14 E 21.00061 vom 26.02.2021

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit am 26. Februar 2021 bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31. Dezember 2020 anzubieten.

Die Antragsteller betreiben in Nürnberg ein Studio und bieten die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers an. Sie sind keine approbierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), welcher am 31. Dezember 2020 in Kraft trat, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Antragsteller sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die zugleich erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) der Antragsteller eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels der hierfür eingesetzten Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, bspw. Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: VG Ansbach

Powered by WPeMatico

Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro/10 Std. pro Monat

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 19 AS 1204/20 vom 19.11.2020

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i. H. v. 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10 Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u. a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i. H. v. 9,53 Euro überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Bundestag beschließt das Sozialschutz-Paket III

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Sozialschutz-Paket III beschlossen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021

Der Bundestag hat am 26.02.2021 das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Sozialschutz-Paket III beschlossen. Dem Gesetzentwurf „zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (19/26542) stimmten CDU/CSU und SPD in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/26967) zu, die Oppositionsfraktionen enthielten sich.

(…)

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Das beschlossene dritte Sozialschutz-Paket erleichtert zum einen den Zugang in die Grundsicherungssysteme und die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021. Außerdem wurden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

(…)

Powered by WPeMatico

Neuregelungen März 2021

Die Bundesregierung informiert über die Neuregelungen ab März 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.02.2021

Die Bundesregierung informiert über die Neuregelungen ab März 2021. Hilfebedürftige Menschen erhalten kostenlose FFP2-Masken, der Impfstoff von AstraZeneca geht in die Impfverordnung ein – das sind einige der Neuregelungen im Kampf gegen die Pandemie. Wichtig für Verbraucher: Das Energielabel für Haushaltsgeräte ist überarbeitet.

Corona-Pandemie

AstraZeneca-Impfstoff: Hochwirksam und sicher

Der Impfstoff von AstraZeneca hat ein reguläres, nicht abgekürztes Zulassungsverfahren der Europäischen Arzneimittelagentur EMA und daher alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Wirksamkeitstests bestanden. Die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung ist am 8. Februar 2021 in Kraft getreten und bezieht den Impfstoff mit ein.

Kostenlose FFP2-Masken für Hilfebedürftige

Die Bundesregierung stellt seit dem 6. Februar kostenlose FFP2-Masken für Menschen bereit, die Arbeitslosengeld II beziehen. Betroffene haben Anspruch auf zehn Schutzmasken.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Die EU-Mitgliedstaaten können nun Mittel aus den EU-Finanzhilfen und -Darlehen beantragen. Für öffentliche Investitionen und Reformen stehen 672,5 Milliarden Euro bereit.

Wirtschaftshilfen ohne Verlustrechnung möglich

Die Europäische Kommission hat den rechtlichen Rahmen für Beihilfen angepasst. Deutlich mehr Unternehmen können dadurch die Überbrückungshilfe II sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November und Dezember erhalten – ohne die bisher erforderliche Verlustrechnung. Auch entgangene Gewinne werden nun berücksichtigt.

Insolvenzrecht: Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

Die Bundesregierung will die Folgen der Pandemie für Unternehmen abmildern. Deshalb galt eine Insolvenzaussetzung bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 3. März 2021 verlängert worden. Der Reiseverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland bleibt weiterhin reduziert. Das ist notwendig, um eine ungebremste Ausbreitung von Virusmutationen des Coronavirus in Deutschland zu verhindern.

Umwelt – Energie

Haushaltsgeräte erhalten neue Energie-Effizienz-Kennzeichnung

Die Europäische Union (EU) hat das Energielabel überarbeitet. Ab dem 1. März 2021 werden die Produkte wieder über die gesamte farbige Effizienzskala von A bis G verteilt. Damit wird künftigen technischen Innovationen bzw. Entwicklungen Rechnung getragen, indem die oberen Klassen zunächst frei bleiben. An der Energieeffizienz der Produkte ändert sich dadurch nichts. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

Landwirtschaft

Mehr Platz im Stall

Die Haltungsbedingungen für Schweine werden künftig tierschutzgerechter. Die entsprechenden Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind am 9. Februar 2021 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt die Tierhalter bei der Umstellung auf mehr Tierwohl mit 300 Millionen Euro aus dem Konjunkturprogramm.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Modernisierung des notariellen Berufsrechts

In einer Unterrichtung (19/26920) informiert die Bundesregierung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/26828).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

In einer Unterrichtung (19/26920) informiert die Bundesregierung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/26828). Darin werden die meisten Änderungsvorschläge abgelehnt. Die vom Bundesrat erbetenen Prüfungen seien vorgenommen worden bzw. würden noch geprüft werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

Powered by WPeMatico

BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren (“dritter Börsengang”)

Der BGH hat über die Rechtsbeschwerden von Anlegern (Musterklägerseite), die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt vom 30.11.2016 eingelegt haben, sowie über die gegen den vorbezeichneten Musterentscheid gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG (Musterbeklagte), entschieden (Az. XI ZB 24/16).

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss XI ZB 24/16 vom 15.12.2020

Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern (Musterklägerseite), die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 eingelegt haben, sowie über die gegen den vorbezeichneten Musterentscheid gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG (Musterbeklagte), entschieden. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Ursächlichkeit des fehlerhaften Prospekts für den Aktienerwerb und zum Verschulden der Musterbeklagten der rechtlichen Prüfung im Wesentlichen standhielten, ist die Sache zur Frage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, unter teilweiser Aufhebung des Musterentscheids an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Hierzu wird das Oberlandesgericht nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens am zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgerichtete Feststellungen zu treffen haben.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das Kapitalanleger-Musterverfahren betrifft die Haftung der Deutschen Telekom AG aufgrund des anlässlich des sog. dritten Börsenganges herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Musterbeklagte auf Grundlage dieses Prospekts 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassener Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Im Prospekt ist ausgeführt, dass die Musterbeklagte im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an einem US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmen einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. Euro realisieren konnte. Tatsächlich hatte die Musterbeklagte die Aktien an diesem Telekommunikationsunternehmen jedoch nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf eine 100 %-ige Konzerntochter übertragen (sog. Umhängung). Infolge der Umhängung trug die Musterbeklagte weiter das volle Risiko des Kursverlustes der Aktien und ein damit verbundenes dividendenrelevantes Abschreibungsrisiko. Tatsächlich erlitten die Aktien ab Juli 2000 einen erheblichen Wertverlust. Auch der Kurs der Aktien der Musterbeklagten fiel bis Ende des Jahres 2000 deutlich ab. Im Einzelabschluss der Musterbeklagten zum 31. Dezember 2000 wurde eine Abschreibung des Beteiligungsbuchwerts der 100 %-igen Konzerntochter in Höhe von 6,653 Mrd. Euro vorgenommen und ein negatives Ergebnis vor Steuern in Höhe von – 3,1 Mrd. Euro bekanntgegeben. Ab dem Jahr 2001 kam es zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Az. XI ZB 12/12) anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Prospektfehler hinsichtlich der Darstellung der Umhängung im Prospekt bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bezüglich der offenen Verschuldens- und Kausalitätsfragen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 186/2014 vom 11. Dezember 2014). Mit dem nunmehr angegriffenen Musterentscheid vom 30. November 2016 hat das Oberlandesgericht zu Gunsten der Musterklägerseite und zu Lasten der Musterbeklagten u. a. festgestellt, dass die Musterbeklagte schuldhaft gehandelt bzw. diese die Verschuldensvermutung nicht widerlegt habe (§ 46 Abs.1 BörsG a. F.). Es hat ferner festgestellt, dass der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen habe (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 a. F.). Zu Lasten der Musterklägerseite hat es u. a. die begehrte Feststellung, dass der Erwerb der Aktien aufgrund des fehlerhaften Prospekts erfolgt sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F.), nicht getroffen, weil dies individuell in den Ausgangsverfahren zu klären sei. Hiergegen und gegen eine Vielzahl weiterer Teile des Musterentscheids zu einzelnen Verschuldens- und Kausalitätsfragen richten sich die wechselseitigen Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite und der Musterbeklagten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat hat die die Börsenpreisminderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.) betreffenden Teile des Musterentscheids aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere Feststellungen zur Ursächlichkeit der Börsenpreisminderung zu treffen haben wird. Demgegenüber halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Verschulden der Musterbeklagten (§ 46 Abs. 1 BörsG a. F.) und zur individuell in den Ausgangsverfahren zu klärenden Ursächlichkeit des Prospekts für den Aktienerwerb (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F.) der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. Hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Streitpunkte, auf die es unter Zugrundlegung der jetzt geklärten rechtlichen Maßstäbe nicht oder nicht mehr ankommt, hat der Senat den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main nebst Erweiterungsbeschlüssen unter Aufhebung des Musterentscheids für gegenstandslos erklärt.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. sind in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen hat es zu Unrecht angenommen, es sei entscheidend, welche Auswirkungen die unrichtige Darstellung im Prospekt auf den Börsenpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe. Damit hat das Oberlandesgericht verkannt, dass es für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. nicht darauf ankommt, ob der Prospektfehler als solcher, also die unrichtige oder unvollständige Angabe im Prospekt (hier die Darstellung der Umhängung als Verkauf) zur Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, sondern darauf, ob der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind (hier die Umhängung ), für die Börsenpreisminderung mitursächlich war. Zum anderen ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. greife schon dann ein, wenn der Erwerbspreis das maßgebliche Risiko bereits berücksichtige, dieses also “eingepreist” sei. Entscheidend ist vielmehr, ob der nach dem Erwerb eingetretene Kursrückgang zumindest mitursächlich darauf beruht, dass sich das dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnende Risiko tatsächlich verwirklicht hat. Um dies zu widerlegen, hat die Musterbeklagte den Nachweis zu führen, dass weder der Wertverlust der von der Umhängung betroffenen Aktien noch die Realisierung des dividendenrelevanten Abschreibungsrisikos mitursächlich für die nachteilige Entwicklung des Börsenpreises geworden sind. Da der Senat die hierfür erforderliche tatrichterliche Würdigung nicht selbst vornehmen kann, war der Musterentscheid teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht hingegen festgestellt, dass die Musterbeklagte den nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F. erforderlichen Nachweis, dass die Wertpapiere nicht aufgrund des Prospekts erworben wurden, nicht bereits dadurch erbringen kann, dass sie das anfängliche Fehlen oder den späteren Wegfall einer durch den Prospekt hervorgerufenen “Anlagestimmung” darlegt und beweist. Mit der reformierten börsenrechtlichen Prospekthaftung hat der Gesetzgeber die Rechtsfigur der Anlagestimmung aufgegeben. An deren Stelle ist das individuelle Erwerbsmotiv des Anlegers getreten. Die Musterbeklagte hat deswegen den Nachweis, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde, zu führen. Da sich der Entlastungsnachweis auf einzelfallbezogene Umstände in der Person des Erwerbers bezieht, kann er – ebenso wie eine etwaige Kenntnis des Erwerbers vom Prospektfehler (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a. F.) – nur in den ausgesetzten Ausgangsverfahren und nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren geführt werden. Spiegelbildlich lässt sich – anders als von Musterklägerseite begehrt – nicht aufgrund des Vorliegens einer Anlagestimmung bereits im Musterverfahren feststellen, dass die Musterbeklagte den Kausalitätsgegenbeweis in keinem der ausgesetzten Verfahren führen können wird. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch gesehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Anleger den fehlerhaften Prospekt nicht gelesen oder gar von seiner Existenz nichts gewusst hat. Vielmehr genügt ein bloß mittelbarer Prospekteinfluss, wenn der Erwerb aufgrund der Anlageempfehlung von Dritten getätigt wurde und diese wiederum durch den Prospekt beeinflusst waren. Dabei müssen – anders als nach der früheren Rechtsfigur der Anlagestimmung – solche Empfehlungen von dritter Seite weder zur Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen beigetragen haben, noch dazu geeignet oder bestimmt gewesen sein, auf das Anlagemotiv einer Vielzahl von Erwerbern einzuwirken.

Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgerichts ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Musterbeklagten hinsichtlich der unzutreffenden Prospektangabe jedenfalls mit Blick auf die von ihr selbst vorzunehmende Plausibilitätskontrolle eine Entlastung von dem (vermuteten) Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gelungen ist (§ 46 Abs. 1 BörsG a. F.). Dem Prospektverantwortlichen obliegt es auch bei Hinzuziehung externer fachkundiger Berater bei der Prospekterstellung stets, das Ergebnis einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Diese kann durch das Vertrauen in die Qualifikation und Fachkompetenz der hinzugezogenen Berater nicht ersetzt werden. Es war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Vortrag der Musterbeklagten, ihr sei bei der Schluss- und Plausibilitätsprüfung – in voller Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts – die “sprachliche Ungenauigkeit” aufgrund eines “punktuellen Versehens” schlicht nicht aufgefallen, für unzureichend gehalten hat. Kann sich die Musterbeklagte vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemäß § 46 Abs. 1 BörsG a. F. entlasten, kommt es auf die Frage, ob die Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Prospekt vorsätzlich erfolgte, nicht mehr an.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 13 VerkProspG a. F.

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes […] entsprechend anzuwenden […]

§ 45 BörsG a. F.

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. […]

§ 46 BörsG a. F.

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

  1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
  2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
  3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,

[…]

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Neues EU-Energielabel sorgt ab dem 01.03.2021 für mehr Klarheit über Energieeffizienz von Produkten

Die Angaben A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel gehören lt. BMU bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. März 2021 gilt im ersten Schritt für einige Produkte eine neue Skala von A bis G.

BMU, Pressemitteilung vom 26.02.2021

Die Angaben A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel gehören bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. März 2021 gilt im ersten Schritt für einige Produkte eine neue Skala von A bis G. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf dem neuen Label mit verständlichen Piktogrammen aussagekräftigere Informationen über den Energieverbrauch und die Eigenschaften von neuen Geräten und können sich über einen QR-Code zusätzlich informieren.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: “Mit dem neuen Label kann man viel transparenter Produkte vergleichen und sich für das energieeffizienteste Produkt entscheiden. Das spart beträchtliche Mengen an Energie und damit auch Stromkosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Überarbeitung des EU-Energielabels war überfällig, in der neuen Fassung ist es nun ein effektives Instrument für den Klimaschutz.”

Von der Umgestaltung betroffen sind zunächst Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen inklusive Waschtrockner, elektronische Displays inklusive Fernsehgeräte und ab September 2021 dann auch Lichtquellen. Die Energielabel für die weiteren unter die EU-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung fallenden Produktgruppen werden sukzessive bis zum Jahr 2030 angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem jeweils für die Produktgruppe geltenden delegierten Rechtsakt der EU-Kommission.

Nach Angaben der EU-Kommission sparen die neuen Regelungen zum Label in Kombination mit den neuen Effizienzanforderungen unter der Ökodesign-Richtlinie bis 2030 jährlich 167 Terawattstunden Strom ein. Das entspricht dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks.

Eine Neugestaltung des Energielabels war erforderlich, da es aufgrund von Effizienzverbesserungen immer mehr Geräte gab, die in den oberen Effizienzklassen angesiedelt waren. Dadurch wurde die Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Auswahl eines Produktes immer schwieriger. Mit der Überarbeitung des Labels werden die Produkte zukünftig wieder gleichmäßig über die gesamte Skala verteilt. Die oberste Gruppe wird soweit wie möglich zunächst freigehalten, um Effizienzverbesserungen anzureizen.

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten zudem über einfache Piktogramme Zusatzinformationen zu spezifischen Produkteigenschaften, die eine Kaufentscheidung beeinflussen können, wie zum Beispiel Fassungsvolumen, Lautstärke oder Wasserverbrauch. Für eine bessere Information wird auch ein QR-Code sorgen, mit dem Informationen aus der neu errichteten europäischen Produktdatenbank EPREL abgerufen werden können.

Die Energieeffizienzkennzeichnung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1992. Technische Fortschritte und Energieeffizienzsteigerungen machten mehrere Aktualisierungen notwendig. Im Jahr 2017 wurde die Richtlinie schließlich von einer neuen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung abgelöst und damit Verbesserungen eingeführt: Neben der Reskalierung ist die Einrichtung einer Produktdatenbank EPREL neu, die über ein Online-Portal zugänglich ist und sämtliche gekennzeichneten Produkte enthalten wird. In der Werbung müssen Lieferanten und Händler nun noch deutlicher auf die Energieeffizienzklasse der Produkte hinweisen und das jeweilige Spektrum der Effizienzklassen nennen, innerhalb dessen Produkte auf dem Markt angeboten werden dürfen.

Quelle: BMU

Powered by WPeMatico

Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristloser Kündigungsgrund

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt. Dies entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 1397/20).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 5 Ca 1397/20 vom 11.02.2021 (nrkr)

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er öfters in Streit. Während der Kollege des Klägers sich auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich (?) unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Der Kläger ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Der Kläger erhielt am 18.06.2020 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 11.02.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten, beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

Powered by WPeMatico