Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig

Das BVerfG hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt (Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Beschluss 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 vom 15.04.2021

Mit am 15.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Sachverhalt

Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten (vergleiche §§ 1, 5 MietenWoG Bln). Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Die Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70 ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder kennt das Grundgesetz nicht. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind zwar zulässig, gewähren den Ländern aber keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume.

2. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte.

3. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Das Recht der Mietverhältnisse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und – ungeachtet zahlreicher Änderungen – ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt auch für die Mietverhältnisse über Wohnungen (§ 549 BGB). Der Mietvertrag ist das Ergebnis privatautonomer Entscheidungen der Vertragsparteien. Das gilt selbst dann, wenn die privatautonom begründeten Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber näher ausgestaltet oder begrenzt werden.

4. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556 ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würden. Das ausdifferenzierte Regelungssystem und der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht machen vielmehr deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Das wird durch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung nicht in Frage gestellt. Die Länder führen insoweit lediglich eine Regelung aus, die der Bund ausweislich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß inhaltlich weitgehend determiniert hat; eine eigenständige Regelungsbefugnis ist damit nicht verbunden.

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 9. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – Regelungen der Miethöhe allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen, und damit das Ziel eines abschließenden Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien, der in der Folgezeit mehrfach nachjustiert wurde: Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 sollte verhindern, dass Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungen verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 intendierte eine moderate Modifikation der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, namentlich die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag schließlich das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.

Spätestens mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. In den vergangenen sechs Jahren hat er mit den vier genannten, teils umfangreichen Gesetzen auf die sich verschärfende Wohnungssituation in den Ballungsgebieten reagiert und versucht, mit detaillierten Regelungen einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieter und der Mieter zu gewährleisten und hierdurch die Mietpreisentwicklung in angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen.

Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Festlegung der höchstzulässigen Miete bei ungebundenem Wohnraum abschließend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder von Regelungen der Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG).

5. Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse regeln im Wesentlichen denselben Gegenstand, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten für ungebundenen Wohnraum. Das MietenWoG Bln verengt dabei allerdings die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein; es statuiert gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB, die die Privatautonomie beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum über das nach den §§ 556 ff. BGB erlaubte Maß hinaus begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen und verschiebt die von diesem vorgenommene Austarierung der beteiligten Interessen.

So verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln sind die nach den §§ 557a, 557b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren. § 7 MietenWoG Bln reduziert die mieterhöhungsrelevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger ist als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB, und begrenzt die zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stärker als § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wird durch das MietenWoG Bln ausgeweitet, nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen werden ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wird durch die Mietobergrenzen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete – auch in den Fällen des § 4 MietenWoG Bln – entgegen § 556d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen des MietenWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Da die §§ 556 ff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz.

Andere Kompetenztitel, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) oder Art. 70 Abs. 1 GG, scheiden als Grundlage für den Erlass des MietenWoG Bln aus. Insbesondere war die Regelung der höchstzulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a. F. nicht (mehr) umfasst und konnte daher im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergehen.

Quelle: BVerfG

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Ausstattung Betriebsrat mit Technik für Videokonferenzen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht (Az. 15 TaBVGa 401/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 15 TaBVGa 401/21 vom 14.04.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Gesetz zur Anpassung der Produktsicherheit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/28406) zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 14.04.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/28406) zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vorgelegt. Mit dem Gesetz soll das bisherige ProdSG durch eine Neufassung abgelöst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst werden. Mit Artikel 3 des Gesetzes wird außerdem das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen. Es enthält darüber hinaus Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 480/2021

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Richtlinien im Mess- und Eichgesetz

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf die Umsetzung von Richtlinien im Mess- und Eichgesetz erleichtern. Ziel des „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes“ (19/28410) sei es, Vorschriften redaktionell anzupassen, um der Richtlinien-Umsetzung besser Rechnung zu tragen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 14.04.2021

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf die Umsetzung von Richtlinien im Mess- und Eichgesetz erleichtern. Ziel des „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes“ (19/28410) sei es, Vorschriften redaktionell anzupassen, um der Richtlinien-Umsetzung besser Rechnung zu tragen, erklärt die Bundesregierung. Der Bundesrat schlägt in einer Stellungnahme verschiedene Änderungen vor, die Kompetenzen von und Aufgabenverteilung zwischen Bundesregierung, Bundesnetzagentur und dem Regelermittlungsausschuss (REA) betreffen. Die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 479/2021

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Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht

Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS für die durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flügen infolge der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden stehen im Einklang mit dem Unionsrecht. Das entschied das EuG (Rs. T-378/20 und T-379/20).

EuG, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zu den Urteilen T-378/20 und T-379/20 vom 14.04.2021

Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS für die durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flügen infolge der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden stehen im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die Beihilfen stellen keine rechtswidrige Diskriminierung dar, da SAS in diesen beiden Mitgliedstaaten einen deutlich höheren Marktanteil als ihre größte Wettbewerberin hat.

Im April 2020 meldeten Dänemark und Schweden bei der Kommission zwei unterschiedliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Gesellschaft SAS AB an, bei denen es sich jeweils um eine revolvierende Kreditfazilität bis zum einem Höchstbetrag von 1,5 Mrd. schwedischen Kronen (SEK) handelte1. Mit diesen Maßnahmen sollten die Schäden teilweise ausgeglichen werden, die SAS durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge infolge der im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführten Reisebeschränkungen entstanden waren.

Mit Beschlüssen vom 15. April 20202 und vom 24. April 20203 stufte die Kommission die angemeldeten Maßnahmen als nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen4 ein. Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klagen auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse erhoben, die die Zehnte erweiterte Kammer des Gerichts der Europäischen Union jedoch abweist. Sie bestätigt in diesem Zusammenhang erstmals die Rechtmäßigkeit von Einzelbeihilfemaßnahmen als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV5.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da mit ihnen die einer einzigen Gesellschaft entstandenen Schäden beseitigt werden sollten. Gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV kann eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, selbst wenn durch sie nur ein einzelnes Unternehmen begünstigt wird, ohne dass sämtliche durch dieses Ereignis entstandenen Schäden beseitigt werden. Folglich hatte die Kommission nicht allein dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS nicht all denen zugutekamen, denen aufgrund der COVID-19 Pandemie Schäden entstanden sind.

Als Zweites weist das Gericht den Klagegrund von Ryanair zurück, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen im Hinblick auf die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden bestritten wurde. Zunächst gestattet es Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nur, unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene wirtschaftliche Nachteile auszugleichen. In Anbetracht der stetigen Entwicklung der Pandemie und des Umstands, dass es sich bei der Bezifferung des SAS durch diese Pandemie entstandenen Schadens notwendigerweise um eine Prognose handelt, hatte die Kommission allerdings eine hinreichend konkrete Methode zur Berechnung dieses Schadens gewählt, um eine etwaige Überkompensation zu vermeiden6. In diesem Zusammenhang betont das Gericht im Übrigen die von Dänemark und Schweden eingegangene Verpflichtung, bis spätestens zum 30. Juni 2021 eine nachträgliche Bewertung des SAS tatsächlich entstandenen Schadens vorzunehmen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beihilfen, die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie – auch von ausländischen Behörden – gewährt werden könnten, gegebenenfalls die Rückzahlung der diesen Schaden übersteigenden Beihilfe von ihr zu fordern.

Als Drittes wird der Klagegrund eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zurückgewiesen. Eine Einzelbeihilfe begründet naturgemäß eine Ungleichbehandlung oder sogar eine Diskriminierung, die für ihren Charakter als Einzelmaßnahme kennzeichnend ist. Durch die Annahme, dass eine solche Beihilfe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, würde somit die Vereinbarkeit jeder Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt systematisch in Frage gestellt, obwohl das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten erlaubt, solche Beihilfen zu gewähren, sofern alle in Art. 107 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Übrigen kann die durch die betreffenden Maßnahmen geschaffene Ungleichbehandlung, selbst wenn sie einer Diskriminierung nach diesem Grundsatz gleichzusetzen wäre, gerechtfertigt sein, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich, geeignet und angemessen ist. Soweit Ryanair auch auf Art. 18 AEUV verweist, stellt das Gericht zudem fest, dass diese Bestimmung unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da aber Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu den in den Verträgen vorgesehenen besonderen Bestimmungen gehört, setzt es seine Prüfung der betreffenden Maßnahmen auf dieser Grundlage fort.

Insoweit bestätigt das Gericht zum einen, dass der Zweck der betreffenden Maßnahmen die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt, da sie tatsächlich dazu dienen, die SAS durch ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die COVID-19-Pandemie, entstandenen Schäden teilweise zu beheben. Zum anderen ist die Ungleichbehandlung zugunsten von SAS geeignet, das Ziel dieser Maßnahmen zu erreichen, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, da SAS in Dänemark und Schweden den größten Marktanteil besitzt und dieser Markanteil deutlich höher ist als der ihrer größten Wettbewerberin in diesen beiden Ländern.

Als Viertes prüft das Gericht die Beschlüsse der Kommission im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Ryanair nicht dargelegt hat, weshalb der Ausschlusscharakter der Maßnahme geeignet sei, sie davon abzuhalten, sich in Dänemark oder in Schweden niederzulassen, oder Dienstleistungen von und nach Dänemark oder Schweden zu erbringen.

In der Rechtssache T-379/20 stellt das Gericht im Übrigen fest, dass die von Schweden angemeldete Beihilfemaßnahme gegenüber der schwedischen Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens7 subsidiär ist. Das Vorbringen, dass diese Maßnahme aus diesem Grund nicht dazu dienen könne, ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV zu beseitigen, ist jedoch zurückzuweisen. Der AEU-Vertrag steht einer gleichzeitigen Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b und von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen für jede dieser beiden Bestimmungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Tatsachen und die Umstände, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben führen, auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückgehen.

Schließlich weist das Gericht die Klagegründe einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Die von Schweden eingeführte Beihilfemaßnahme stellt eine Einzelbeihilfe dar, die Schweden SAS, bei der es sich um eine im Rahmen der Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung aller schwedischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie anspruchsberechtigte Gesellschaft handelt, zu gewähren beschlossen hat. Schweden hatte die Regelung vor der Anmeldung der Einzelbeihilfemaßnahme bei der Kommission angemeldet, und diese hatte sie am 11. April 2020 gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genehmigt.
2 Beschluss C(2020) 2416 final der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.56795 (2020/N) – Dänemark – Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden.
3 Beschluss C(2020) 2784 final der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) – Schweden – Entschädigung für die SAS aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden.
4 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
5 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-259/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 17/21), prüft das Gericht in ähnlicher Weise, ob die von Frankreich erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den französischen Luftverkehrsmarkt rechtmäßig ist. In seinem Urteil vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission, T-388/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/21), hat das Gericht eine andere Einzelbeihilfemaßnahme auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV geprüft.
6 Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass der Umfang des SAS entstandenen Schadens dem „Verlust des Mehrwerts“ entspreche, der in der Differenz zwischen den Einnahmen des Zeitraums vom März 2019 bis zum Februar 2020 und denen des Zeitraums vom März 2020 bis zum Februar 2021 bestehe, von dem zum einen die nicht angefallenen variablen Kosten, die auf Grundlage der zwischen März 2019 und Februar 2020 angefallenen Kosten berechnet worden seien, und zum anderen die Gewinnspanne hinsichtlich des Verlusts der Einnahmen abgezogen worden seien. Die Höhe des Schadens sei vorläufig unter Berücksichtigung einer Verringerung des Luftverkehrs zwischen 50 % und 60 % im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 im Vergleich zum Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 ermittelt worden und entspreche einem Betrag zwischen 5 und 15 Mrd. SEK.
7 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-238/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 16/21), hat das Gericht die Klage von Ryanair gegen den Beschluss der Kommission abgewiesen, mit dem diese schwedische Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Quelle: EuG

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Zustimmung zu Änderungen bei Wertpapierhandel

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 14.04.2021 zwei von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwürfe zum Wertpapierhandel beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.04.2021

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 14. April 2021 zwei von der Bundesregierung eingebrachte Entwürfe zum Wertpapierhandel beschlossen. Der Ausschuss unter der Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmte dem Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (19/26929) in geänderter Form zu. Der Entwurf setzt eine EU-Richtlinie um. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst werden. So soll vor allem für rund 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.

(…)

Die zweite Abstimmung betraf das Pfandbriefrecht. Der Finanzausschuss stimmte für den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ (CBD-Umsetzungsgesetz, 19/26927) in geänderter Form. Mit der Änderung des Pfandbriefrechts wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, wird ausgeweitet, um die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“. Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierte Voraussetzungen erfüllen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 475/2021

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Zur Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“

Die Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 44/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 7 U 44/20 vom 24.03.2021 (rkr)

Die Frage des Krankenversicherers bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage nach „Anomalien“ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlange, und deshalb mit am 14.04.2021 veröffentlichter Entscheidung die Krankenversicherung zur Übernahme von kiefernorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Die Parteien streiten um Erstattung von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers. Der Kläger beantragte im März 2017 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein“: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen…), die nicht ärztlich …behandelt wurden?

Die Tochter des Klägers befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle. Unstreitig lag bei ihr ein Engstand der Backenzähne vor. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter des Klägers einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt; im Heilbehandlungs- und Kostenplan der Kieferorthopädin vom November 2017 heißt es u. a. „Platzmangel im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der dem Kläger bekannte Engstand der Backenzähne seiner Tochter habe eine anzeigepflichtige „Anomalie“ im Sinne der Antragsfrage dargestellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart. Dementsprechend sei der Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung nachträglich anzupassen.

Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, dass er erstmals im Sommer 2017 von der Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung Kenntnis erlangt habe. Auf eine solche habe zuvor nichts hingedeutet; insbesondere auch nicht der Engstand der Backenzähne. Das Landgericht hatte die Klage auf Erstattung von Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte sei nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt gewesen, entschied das OLG. Der Kläger habe keine Anzeigepflichten verletzt. Soweit bei seiner Tochter ein Engstand der Backenzähne vorgelegen und ihm bekannt gewesen sei, sei dies nicht anzeigepflichtig gewesen.

Es handele sich nicht um eine „Krankheit“. „Krankheit“ im versicherungsvertraglichen Sinne sei „ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt“, führte das OLG aus. Dass der Engstand hier zu einer solchen Störung körperlicher Funktionen führte, habe auch die Versicherung nicht behauptet.

Soweit die Versicherung meine, es liege eine „Anomalie“ vor, sei die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen sei. Gemäß der Definition im Duden verstehe man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung. Dafür spreche auch der Klammerzusatz, der auf Implantate verweise. Hinzu komme, dass dem Begriff der Anomalie eine gewisse Dauerhaftigkeit immanent sei, der Zahnstatus der neunjährigen Tochter des Klägers aufgrund fortschreitenden Wachstums und Zahnwechsels aber naturgemäß Änderungen unterworfen gewesen sei. Die Frage verlange jedenfalls dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung ab.

Fragen, die eine Wertung des Versicherungsnehmers voraussetzten, seien grundsätzlich unzulässig. Sie könnten deshalb auch keine Anzeigepflicht begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

Bundeskabinett beschließt 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Das Bürokratieentlastungspaket enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger von Bürokratie zu entlasten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung einen Auftrag des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 um. Das Bürokratieentlastungspaket enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger von Bürokratie zu entlasten.

Hendrik Hoppenstedt, Staatsminister bei der Bundeskanzlerin und Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung: „Die Pandemie zeigt, wie wichtig es ist, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern auch durch möglichst wenig Bürokratie den Alltag zu erleichtern. Mit diesem 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen stärken wir die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. Dazu tragen unter anderem das Basisregister für Unternehmensstammdaten, schnellere verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen oder Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren bei. Für Eltern wird die digitale Beantragung von Familienleistungen vereinfacht.“

Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bereits viel unternommen, um bürokratische Belastungen der Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen sowie Bürger zu verringern. Dazu beigetragen haben das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 mit über 50 konkreten Maßnahmen, das Bürokratieentlastungsgesetz III mit Erleichterungen für Unternehmen im Umfang von 1,1 Mrd. Euro und das erste gemeinsame Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung mit rund 50 weiteren Maßnahmen. Diese Maßnahmen zeigen Wirkung: Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft konnte im Vergleich zur vorherigen Legislaturperiode um 700 Mio. Euro gesenkt werden. Seit Einführung der „One-in, one-out“-Regel im Jahr 2015 hat die Bundesregierung sogar „one-in, three-out“ realisiert: Für jeden Euro, der die Wirtschaft neu belastet, wurde die Wirtschaft an anderer Stelle um mehr als drei Euro entlastet.

Auch die Digitalisierung der Verwaltung bringt bürokratische Erleichterungen. So schreitet die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit bereits 300 zumindest teilweise digital verfügbaren Verwaltungsdienstleistungen voran.

Quelle: Bundesregierung

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Entschließung des EU-Parlaments zur Datenstrategie

Am 25.03.2021 wurde die Entschließung des EU-Parlaments zur europäischen Datenstrategie angenommen. Besonders thematisiert wurde der Data Governance Act sowie das B2B und B2G Datenteilen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.04.2021

Am 25.03.2021 wurde die Entschließung des EU-Parlaments zur europäischen Datenstrategie angenommen. Die Entschließung für die Datenstrategie vom 19.02.2020 ist als Eigeninitiative unverbindlich, trotzdem wird die EU-Kommission die Entschließung wahrscheinlich innerhalb von drei Monaten überprüfen. Besonders thematisiert wurde der Data Governance Act sowie das B2B und B2G Datenteilen:

Data Governance Act

  • Das EU-Parlament unterstützt den Data Governance Act ausdrücklich.
  • Die Data Governance und gemeinsame europäische Datenräume sollen auf einer dezentralen Datenbetriebsumgebung aufgebaut sein
  • Europäische Datenräume sollen allen Marktteilnehmern, kommerziellen als auch nichtkommerziellen, sowie Start-ups und KMU, zugänglich sein.
  • Durch APIs soll Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Diensten ermöglichen werden.
  • Die Privatwirtschaft und der öffentliche Sektor sollen dabei unterstützt werden, selbst generierte Daten [HJN1] [KL2] zu identifizieren und zu nutzen, als Beispiel wird das Programm Nordic Smart Government genannt.
  • Das EU-Parlament begrüßt die Zertifizierung von Datenmittlern, die für die Organisation von Datenflüssen verantwortlich sein sollen.
  • Datensätze, in denen personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten untrennbar miteinander verbunden sind, sollten stets als personenbezogene Daten behandelt werden.

B2B und B2G Datenteilen

  • Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von B2B-Daten sollen unter besonderen Umständen einsetzen, z. B. bei systematischen Ungleichgewichten in Wertschöpfungsketten.
  • Das EU-Parlament möchte die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen Rechtsrahmen ermöglichen.
  • Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, die Nutzungsrechte in B2B- und B2G Marktumgebungen zu konkretisieren.
  • Durch ein Belohnungssystem sollen Anreize für Unternehmen zum Datenaustausch gegeben werden, wobei Geschäftsgeheimnisse und sensible Daten berücksichtigt werden müssen.
  • Aufforderung der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten, die Open Data Richtlinie vollständig umzusetzen, um die Qualität der Daten zu verbessern.
  • Die Liste der hochwertigen Datensätze soll eine Liste von Unternehmensregistern enthalten.
  • Das EU-Parlament unterstützt den freien Datenfluss innerhalb der EU und mit Drittländern, solange Datenschutz, Privatsphäre, Sicherheit und öffentliche Interessen gewahrt bleiben.
  • Es sollen neue Regelungen für die globale digitale Wirtschaft ausgehandelt werden, einschließlich eines Verbots ungerechtfertigter Datenlokalisierungsanforderungen.
  • Die EU-Kommission wird aufgefordert Bedingungen und Umstände für die B2G-Datenweitergabe, unter denen privatwirtschaftliche Akteure verpflichtet sind, Daten an den öffentlichen Sektor weiterzugeben, weiter zu definieren. Obligatorische Systeme für die B2G-Datenweitergabe sollten einen klar definierten Anwendungsbereich und Zeitrahmen haben und auf klaren Verpflichtungen beruhen, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen

Bundesarbeitsminister Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

BMAS, Pressemitteilung vom 13.04.2021

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Neu gilt:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Quelle: BMAS

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