Hochschule: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt

Die vorzeitige Beendigung des Amts der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg war rechtmäßig. Das entschied der VGH Baden-Württemberg (Az. 9 S 2092/18).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil 9 S 2092/18 vom 17.09.2020

Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt; Urteil mit Gründen den Beteiligten zugestellt

Die vorzeitige Beendigung des Amts der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Klägerin) war rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 03.03.2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil entschieden und damit der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen Hochschule gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben (zum Ausgang des Verfahrens siehe bereits Pressemitteilung vom 1. Oktober 2020).

Zur Begründung führt der 9. Senat des VGH aus, die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin seien erfüllt. Das hierfür nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG erforderliche wechselseitige Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium sei wirksam erzielt worden.

Der Abberufungsvorschlag des Hochschulrats sowie die Zustimmungsentscheidungen des Senats der Hochschule sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst seien zunächst in formeller Hinsicht wirksam. Insbesondere hätten der Hochschulrat sowie der Senat der Hochschule bei ihren Sitzungen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats sowie der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erstrecke sich nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliege und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt würden.

Dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat der Hochschule und Ministerium bewogen habe, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes herbeizuführen, sei nicht zweifelhaft. Angesichts des nachhaltigen Verlusts des Vertrauens in die Amtsführung der Klägerin und mit Blick auf die Zerrüttung des Verhältnisses zur Kanzlerin, zu den Fakultätsleitungen sowie zu Hochschulrat und Senat sei aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen worden, den andauernden und immer weiter eskalierenden Konflikt zu beenden. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht entscheidend an. Auch bei Zugrundelegung der erheblich breiteren Entscheidungsgrundlage des Hauptsacheverfahrens habe der Konflikt im Übrigen keineswegs allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums beruht, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem Führungsstil und dem persönlichen Verhalten der Klägerin.

Die Abberufung der Klägerin sei keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Die vom Ministerium eingesetzte externe Kommission habe den Auftrag gehabt, die Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der Vertrauens- und Führungskrise zu geben. Der Senat habe keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kommissionsmitglieder in ihrem Vorgehen, in ihrer Analyse und Wertung der Situation an der HöVF und bei ihren Empfehlungen unabhängig gewesen seien und insbesondere keinen Weisungen des Wissenschaftsministeriums unterlegen hätten.

Zwar werfe die Einsetzung der Kommission angesichts der ihr verliehenen Rechte die Frage auf, ob sie von einer ausreichenden Rechtsgrundlage getragen werde. Daraus könne allerdings nicht der Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit beziehungsweise Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung der Klägerin als Rektorin gezogen werden. Es bestehe kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Dass dieser von Seiten des Beklagten in rechtlich bedenklicher Weise unsachlich oder rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sein könnte oder dass es gar zu Manipulationen am Inhalt des Kommissionsberichts gekommen wäre, sei nicht ersichtlich.

Im Übrigen setze die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschlüsse in Hochschulrat und Senat wie auch der damit verknüpften Zustimmung des Ministeriums voraus, dass der Vertrauensverlust „vorgeschoben“ sei bzw. dass mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt würden. Dies könne zunächst im Hinblick auf das dem Ministerium zuzurechnende Verhalten im Zusammenhang mit der Einsetzung und der Arbeit der Kommission nicht festgestellt werden. Nicht zum Erfolg führe aber auch der Vortrag der Klägerin, einzelne Mitglieder des Hochschulrats und des Senats hätten den Vorschlag des Hochschulrats und die Erklärung des Einvernehmens durch den Senat missbraucht, um ihre Dienstvergehen und Straftaten zu vertuschen, und der Vertrauensverlust beruhe auf einer Intrige und sei konstruiert. Insoweit sei entscheidend, dass der Hochschulrat seinen Vorschlag am 15. Januar 2015 und der Senat seine Zustimmung zu dem Vorschlag am 28. Januar 2015 mit dem gesetzlich vorgesehenen Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Gremiums formell ordnungsgemäß gefasst habe. Auf die – im Einzelfall ggf. unsachlichen – Motive der Hochschulrats- und Senatsmitglieder, die diese zur Beschlussfassung veranlasst hätten, komme es grundsätzlich nicht an. Für die Annahme, dass der nachhaltige Vertrauensverlust nur vorgeschoben gewesen sei bzw. dass mit den Abstimmungen in Hochschulrat und Senat allein oder auch nur maßgeblich unsachliche Ziele verfolgt worden seien, fehlten jedwede Anhaltspunkte. Dies gelte nicht zuletzt auch mit Blick auf die eindeutigen Mehrheitsverhältnisse in Hochschulrat und Senat, die auch belegten, dass der Vertrauensverlust der Klägerin über den Kreis der von ihr als Gegenspieler/innen Benannten hinausgegangen sei und dass diese im Übrigen auch keine durch eine übereinstimmende oder gleichgerichtete Interessenlage verbundene homogene Gruppe darstellten. Schließlich sei auf Seiten des Beklagten auch keine Fürsorgepflichtverletzung gegeben, die – allein oder in der Gesamtschau mit anderen – die Rechtswidrigkeit der Abberufungsentscheidung begründen könnte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 2092/18).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Außerordentliche Kündigung eines Kochs in evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam ist (Az. 4 Sa 27/20).

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 4 Sa 27/20 vom 10.02.2021

Die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts ist unwirksam.

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (Az. 22 Ca 5625/19) die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Quelle: LAG Baden-Württemberg

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Bundesregierung im Startup-Modus: Kabinett beschließt wichtige Meilensteine für ein digitales Deutschland

Die Bundesregierung hat mehrere Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung beschlossen, das Zweite Open Data Gesetz, das Datennutzungsgesetz, das Smart eID-Gesetz und das Registerzensuserprobungsgesetz.

BMWi/BMI, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 mehrere Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung beschlossen.

Zweites Open Data Gesetz und Datennutzungsgesetz

Der von Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesinnenminister Seehofer vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes („Zweites Open Data Gesetz“) regelt die Bereitstellungspflicht für offene Daten der Bundesverwaltung. Damit wird das Angebot an offenen Daten des Bundes auch auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts erweitert. Zukünftig werden zudem auch Daten aus abgeschlossenen Forschungsvorhaben der Bundesverwaltung als Open Data bereitgestellt. Das Datennutzungsgesetz schafft einheitliche, nichtdiskriminierende Nutzungsbedingungen für Daten des öffentlichen Sektors und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open-Data- und PSI-Richtlinie) um.

Open Data sind offene Daten, also frei über das Internet zugängliche und nicht personenbezogene Rohdaten der Verwaltung. Sie sind bereits jetzt Grundlage für viele Datenprojekte, zum Beispiel den „Unfallatlas Deutschland“, mit dem Verkehrsplaner und Bürgerinnen und Bürger Unfallhotspots identifizieren können. Zudem löst das moderne Datennutzungsgesetz das Informationsweiterverwendungsgesetz ab, wodurch die Entwicklung von KI-Diensten auf der Grundlage maschinenlesbarer Daten erleichtert wird. Das Datennutzungsgesetz garantiert gleiche Nutzungsbedingungen für alle Akteure und weitet den Anwendungsbereich erstmals auf öffentliche Unternehmen (Wasser, Verkehr, Energie) aus. Außerdem wird mit der Bereitstellung dynamischer Daten künftig eine Echtzeitnutzung ermöglicht.

Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die digitale Wirtschaft und Start-ups: „Daten sind eine wesentliche Ressource für neue Wertschöpfung und wettbewerbsfähige Produkte. Mit dem Datennutzungsgesetz gehen wir den nächsten Schritt bei Open Data und schaffen eine bessere Grundlage für innovative, datenbasierte Geschäftsmodelle. Damit wollen wir vor allem die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen unterstützen. Für eine Zukunft mit autonom fahrenden Autos, vernetzten Städte und einer smarten Energiesteuerung ist es zentral, dass wir die Daten, die wir haben, auch bestmöglich bereitstellen und nutzen.”

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „So geht Zukunft, denn mit Daten lässt sich viel Gutes bewirken. Sie müssen für Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung frei verfügbar sein. Mit Open Data fördern wir Innovationen, steigern Effizienz und ebnen digitalen Geschäftsmodellen den Weg.“

Smart eID-Gesetz

Mit dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Smart-eID-Gesetz) fördert die Bundesregierung die digitale Transformation der Wirtschaft und die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer. Ab Herbst 2021 sollen Bürgerinnen und Bürger ihren Online-Ausweis direkt in ihren Smartphones speichern können und sich ohne Ausweiskarte innerhalb weniger Sekunden sicher digital ausweisen können. Das ist praktischer und dauert nur etwa halb so lang, wie der elektronische Identitätsnachweis mit der Ausweiskarte. Darüber hinaus gibt es weitere Verbesserungen: Das Neusetzen der PIN für den Online-Ausweis ist seit 1. Januar 2021 kostenlos und ab Herbst 2021 können Bürgerinnen und Bürger, die ihre PIN vergessen haben oder ihren PIN-Brief nicht mehr finden, einen Ersatz-PIN-Brief online bestellen – sie müssen dafür dann nicht mehr aufs Amt. Egal ob sie Elterngeld, BAföG oder Corona-Überbrückungsgeld beantragen: Mit dem Smart-eID-Gesetz können sich Bürgerinnen und Bürger noch einfacher digital ausweisen.

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „Die Identität ist Ausdruck unserer Selbstbestimmung. Wir betreiben viel Aufwand, um sie vor Missbrauch zu schützen und zugleich für den Rechts- und Geschäftsverkehr bereit zu stellen. Das Smart eID-Gesetz ist ein Quantensprung für Geschäftsmodelle im Internet und digitale Kommunikation mit der Verwaltung“.

Ab September wird der Personalausweis als digitales Legitimationsdokument auf das Smartphone gebracht. Damit können sich Bürgerinnen und Bürger mit Hilfe ihres Smartphones bequem online ausweisen, egal ob gegenüber dem Staat oder mit privaten Partnern.

Registerzensuserprobungsgesetz

Der Registerzensus ist ein zentrales Modernisierungsvorhaben der amtlichen Statistik, mit dem perspektivisch die bislang erforderlichen Befragungen der Bevölkerung durch die weiter verstärkte Nutzung von in der Verwaltung vorhandenen Daten abgelöst werden sollen. Der Zensus liefert für Bund, Länder und Kommunen verlässliche statistische Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung und zur Wohnsituation als Grundlage für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen. Aufgrund künftig zu erwartender Änderungen auf europäischer Ebene ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2024 nicht nur alle zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale an die EU geliefert werden müssen. Dies macht es erforderlich, die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens der Ermittlung der Bevölkerungszahlen rechtlich zu regeln.

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „Bislang kostet ein Zensus rund 1,4 Milliarden Euro. Das wollen wir auf Dauer nicht hinnehmen. Daher müssen wir jetzt erproben, wie Volkszählungen mit einem elektronischen Verfahren zu deutlich geringeren Kosten realisiert werden können. Ich bin sicher, die Bevölkerung ist froh, wenn wir das eingesparte Geld an anderer Stelle sinnvoll ausgeben können als für analoge Volkszählungen.“

Quelle: BMWi

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Studie zeigt: Berichtspflichten zu Corporate Social Responsibility müssen nachgeschärft werden

Das BMJV hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen.

BMJV, Pressemitteilung vom 11.02.2021

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee veröffentlicht Untersuchung im Auftrag des BMJV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen. Der Auftrag umfasste die Erhebung und Auswertung der sog. nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019, eine Stakeholder-Befragung unter Beteiligung sämtlicher betroffener Kreise sowie die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene. Heute hat das DRSC seinen Abschlussbericht veröffentlicht.

„Ich freue mich über die umfangreiche und detaillierte Studie zur CSR-Berichterstattung in Deutschland und danke dem DRSC für sein großes Engagement bei der Aufbereitung der Thematik. Die Berichterstattung von Unternehmen zu ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Aspekten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stellt einen wichtigen Baustein zur Erreichung der Ziele des European Green Deal und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. Die Auswertung zeigt, dass die Güte der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte zwar über die Jahre zugenommen hat, aber dennoch hinter dem Möglichen zurückbleibt. Die Handlungsempfehlungen des DRSC werden einen wichtigen Beitrag leisten zu der öffentlichen Debatte, wie die CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene gestärkt und effektiver ausgestaltet werden können.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Die in der Studie behandelten Themen werden im Rahmen der bevorstehenden Novellierung der CSR-Richtlinie unter Federführung des BMJV in Brüssel verhandelt werden.

Das DRSC kam in seiner Auswertung u. a. zu den folgenden Ergebnissen:

  • Die Mehrzahl der Unternehmen habe die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht.
  • Über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) sei von nahezu allen in der Stichprobe untersuchten Unternehmen berichtet worden. Hierbei hätten die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe allerdings stark variiert. Die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt.
  • Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte sei überwiegend auf Rahmenwerke zurückgegriffen worden. Die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) seien am häufigsten genannt worden; der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) habe insbesondere bei Finanzdienstleistungsunternehmen Anwendung gefunden.
  • Knapp 60 Prozent der untersuchten nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte seien keiner inhaltlichen Prüfung durch Externe unterzogen worden. Wenn extern geprüft worden sei, dann sei die Prüfung weit überwiegend mit begrenzter Sicherheit erfolgt.

Das DRSC empfiehlt u. a.,

  • für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen,
  • die Veröffentlichungsform zu vereinheitlichen durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger,
  • die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen,
  • bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken den Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung zu legen,
  • für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückzugreifen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen zu beschränken,
  • die Einführung einer Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Stufen.

Die CSR-Studie des DRSC finden Sie hier.

CSR-Studie des DRSC

Quelle: BMJV

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Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein

Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten. So entschied der EuGH (Rs. C-407/19 und C-471/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil C-407/19 und C-471/19 vom 11.02.2021

Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten.

Die Einschaltung eines paritätischen Verwaltungsausschusses bei der Anerkennung von Hafenarbeitern ist jedoch weder erforderlich noch geeignet, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

Im belgischen Recht ist die Hafenarbeit u. a. durch das Gesetz über die Hafenarbeit geregelt, nach dem die Hafenarbeit nur von anerkannten Hafenarbeitern verrichtet werden darf. Im Jahr 2014 richtete die Europäische Kommission ein Mahnschreiben an Belgien, in dem sie diesem mitteilte, dass seine Regelung über die Hafenarbeit die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verletze. Daraufhin erließ Belgien 2016 einen Königlichen Erlass über die Anerkennung von Hafenarbeitern in den Hafengebieten, in dem die Modalitäten für die Durchführung des Gesetzes über die Hafenarbeit festgelegt wurden, was die Kommission dazu veranlasste, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien einzustellen.

In der Rechtssache Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19) beantragten die beiden Gesellschaften dieses Namens, die Hafenarbeiten in Belgien und im Ausland ausführen, beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) die Nichtigerklärung dieses Königlichen Erlasses von 2016, da sie der Ansicht waren, dass er ihre Freiheit beschränke, für die Arbeit in den belgischen Hafengebieten Hafenarbeiter aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien einzustellen.

In der Rechtssache Middlegate Europe (C-471/19) war gegen die betreffende Gesellschaft eine Geldbuße verhängt worden, nachdem die belgische Polizei einen Verstoß der Verrichtung von Hafenarbeit durch einen nicht anerkannten Hafenarbeiter festgestellt hatte. In einem Verfahren, das bei dem in dieser zweiten Rechtssache vorlegenden Gericht, dem Grondwetteljk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), anhängig ist, beanstandete Middlegate Europe die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Hafenarbeit und vertrat die Auffassung, dass es gegen die Handels- und Gewerbefreiheit der Unternehmen verstoße. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass diese in der belgischen Verfassung verankerte Freiheit in engem Zusammenhang mit mehreren durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) stehe. Es hat beschlossen, den Gerichtshof – ebenso wie es der Raad van State (Staatsrat) in der ersten Rechtssache getan hat – zur Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften, die weiterhin eine Sonderregelung für die Einstellung von Hafenarbeitern vorsehen, mit diesen beiden Grundfreiheiten zu befragen. Über die Beantwortung dieser Frage hinaus wird der Gerichtshof in diesen verbundenen Rechtssachen ersucht, weitere Kriterien festzulegen, um klären zu können, ob die Hafenarbeiterregelung mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die fragliche Regelung, nach der gebietsfremde Unternehmen, die sich in Belgien niederlassen wollen, um dort Hafenarbeiten auszuführen, oder die, ohne sich dort niederzulassen, dort Hafendienstleistungen erbringen wollen, nur Hafenarbeiter einsetzen dürfen, die gemäß dieser Regelung als solche anerkannt sind, diese Unternehmen daran hindert, ihr eigenes Personal einzusetzen oder andere nicht anerkannte Arbeiter einzustellen. Daher beschränkt diese Regelung, die es für diese Unternehmen weniger attraktiv machen kann, sich in Belgien niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen, die durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten beiden Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Eine solche Beschränkung kann durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kann die fragliche Regelung für sich allein nicht als ungeeignet oder unverhältnismäßig angesehen werden, um das mit ihr verfolgte Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhüten, zu erreichen. Auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der fraglichen Regelung entscheidet der Gerichtshof, dass eine solche Regelung mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist, sofern die in Anwendung der Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent anerkennungsfähiger Arbeiter festlegen.

Sodann prüft der Gerichtshof die Vereinbarkeit des angefochtenen Königlichen Erlasses mit den verschiedenen vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten und stellt fest, dass die fragliche nationale Regelung auch die in Art. 45 AEUV verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt, da sie eine abschreckende Wirkung gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten haben kann. Der Gerichtshof beurteilt anschließend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der verschiedenen in dieser Regelung enthaltenen Maßnahmen in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhüten.

Dabei stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die fragliche Regelung, die insbesondere vorsieht, dass

  • die Anerkennung von Hafenarbeitern durch einen Verwaltungsausschuss erfolgt, der paritätisch aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, die von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen benannt werden,
  • dieser Ausschuss nach Maßgabe des Arbeitskräftebedarfs auch darüber entscheidet, ob die anerkannten Arbeiter in ein Kontingent von Hafenarbeitern aufzunehmen sind, wobei bei den Hafenarbeitern, die nicht in dieses Kontingent aufgenommen werden, die Dauer ihrer Anerkennung auf die Dauer ihres Arbeitsvertrags begrenzt ist, so dass für jeden neuen Vertrag, den sie schließen, ein neues Anerkennungsverfahren einzuleiten ist,
  • es keine maximale Frist gibt, innerhalb deren der Ausschuss entscheiden muss, da sie zur Erreichung des angestrebten Ziels weder erforderlich noch geeignet ist, nicht mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Verkehrsfreiheiten vereinbar ist.

Zweitens prüft der Gerichtshof die Bedingungen für die Anerkennung von Hafenarbeitern. Nach der fraglichen Regelung muss ein Arbeitnehmer, sofern er nicht nachweisen kann, dass er in einem anderen Mitgliedstaat gleichwertige Bedingungen erfüllt, gesundheitlich geeignet sein, einen psychologischen Test bestehen und eine vorherige berufliche Fortbildung absolvieren. Bei diesen Anforderungen handelt es sich um Bedingungen, die geeignet sind, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten, und die in Bezug auf ein solches Ziel verhältnismäßig sind. Folglich sind solche Maßnahmen mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV vorgesehenen Verkehrsfreiheiten vereinbar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Aufgabe, die der Arbeitgeberorganisation und gegebenenfalls den Gewerkschaften der anerkannten Hafenarbeiter bei der Benennung der mit der Durchführung dieser Untersuchungen, Tests oder Prüfungen betrauten Organe übertragen wurde, nicht die Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungen, Tests oder Prüfungen in Frage stellen kann.

Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass die fragliche Regelung, nach der die Anerkennung, die ein Hafenarbeiter gemäß einer früheren gesetzlichen Regelung erhalten hat, fortgilt, und er in das Kontingent von Hafenarbeitern aufgenommen wird, nicht als ungeeignet erscheint, das verfolgte Ziel zu erreichen, und auch nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf dieses Ziel, so dass sie insoweit auch mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Freiheiten vereinbar ist.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Regelung, wonach der Transfer eines Hafenarbeiters in das Arbeitnehmerkontingent eines anderen Hafengebiets als desjenigen, in dem er seine Anerkennung erhalten hat, den in einem Tarifvertrag festgelegten Bedingungen und Modalitäten unterliegt, mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV vorgesehenen Verkehrsfreiheiten vereinbar ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Bedingungen und Modalitäten im Hinblick auf das Ziel, die Sicherheit in jedem Hafengebiet zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass eine Regelung, nach der logistische Arbeitnehmer über eine „Sicherheitsbescheinigung“ verfügen müssen, deren Ausstellungsmodalitäten in einem Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht mit den in den Art. 45, 49 und 56 AEUV verankerten Freiheiten unvereinbar ist, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in Hafengebieten zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind, und das Verfahren für ihre Einholung keinen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert.

Quelle: EuGH

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EU-Rat: Einigung zur ePrivacy-Verordnung

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt. Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.02.2021

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt. Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

Am 10.02.2021 haben sich die Mitgliedstaaten im EU-Rat auf eine allgemeine Ausrichtung für die ePrivacy-Verordnung geeinigt, die von der EU-Kommission 2017 vorgeschlagen wurde. Die Einigung ermöglicht es dem portugiesischen Ratsvorsitz, die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission einzuleiten. Aufgrund der konträren Positionen in Rat und Parlament ist mit zähen Trilogverhandlungen zu rechnen.

Als lex specialis soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO im Hinblick auf Bestimmungen über Privatsphäre und elektronische Kommunikation für natürliche und juristische Personen konkretisieren.

Der Ratsentwurf sieht beispielsweise vor, dass der Zugang zu Webseiten von einer Einwilligung von Cookies für zusätzliche Zwecke abhängig sein darf (Cookie-Wall), wenn der Nutzer ein anderes Angebot des Anbieters wählen kann. Um zu vermeiden, dass Endnutzer der Verwendung von Cookies immer neu zustimmen müssen, können Nutzer die Anbieter in den Browser-Einstellungen in eine Whitelist aufnehmen. Anbieter sollen Nutzern jederzeit die Erstellung, Änderung und Widerruf ihrer Einwilligung ermöglichen.

Außerdem sieht der Rat vor, dass Metadaten, wie Verbindungsinformationen, unter gewissen Voraussetzungen für andere Zwecke als die ursprünglich vorgesehenen und vom Nutzer gestatteten verwendet werden dürfen.

Bereits jetzt gab es von vielen Seiten Kritik am Ratsentwurf. Bliebe es bei dem Ratsentwurf, “wäre das ein schwerer Schlag für den Datenschutz”, äußerte sich beispielsweise der deutsche Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BGH legt EuGH Fragen zur Pflicht von Internethändlern vor, über Herstellergarantien zu informieren

Der BGH hat dem EuGH Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen (Az. I ZR 241/19).

BGH, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Beschluss I ZR 241/19 vom 11.02.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift “Weitere technische Informationen” einen Link mit der Bezeichnung “Betriebsanleitung”. Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: “Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.” Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher “gegebenenfalls” über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Informationspflicht bestehe jedenfalls, wenn das Warenangebot – wie im Streitfall – einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten. Das Oberlandesgericht hat gemeint, diese Angaben müssten auch zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Informationspflicht gemacht werden.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt. Zum einen soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder – falls dem nicht so ist – die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Schließlich wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 479 Abs. 1 BGB

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

  1. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […]

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: […]

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG

Die Garantie muß

  • darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;
  • in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Quelle: BGH

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Anwaltliches Gesellschaftsrecht: Kritik der BRAK am Regierungsentwurf

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.

Die BRAK begrüßt insbesondere, dass nach dem Regierungsentwurf nunmehr, anders als noch im Referentenentwurf, nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach § 31 I 1 BRAO-E in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden; dementsprechend erhalten – wie von der BRAK gefordert – auch nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Sie bekräftigt jedoch ihre Forderung, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften verpflichtend und nicht lediglich auf ihren Antrag ein beA erhalten; zudem sollte auch das Gesellschaftspostfach als „sicherer Übermittlungsweg“ im elektronischen Rechtsverkehr gelten, mittels dessen prozessuale Schriftformerfordernisse gewahrt werden können.

Ihre wesentlichen Kritikpunkte an den geplanten Änderungen u.a. zum Kreis der sozietätsfähigen Berufe, zum modifizierten Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, zu Bürogemeinschaften, zur Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften in durch die Rechtsanwaltskammern zu führende Register sowie zu weiteren Regelungsbereichen erhält die BRAK aufrecht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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Registermodernisierungsgesetz: BRAK setzt sich durch

Die Kritik der BRAK an dem Referentenentwurf des BMJV für ein Registermodernisierungsgesetz hatte Erfolg. Der Bundestag beschloss, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die Kritik der BRAK an dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Registermodernisierungsgesetz hatte Erfolg. Mit dem Gesetz soll ein verschiedene in der öffentlichen Verwaltung geführte Register übergreifendes Identitätsmanagement eingeführt werden. Damit soll der Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Datenhaltung und -pflege für die Verwaltung erleichtert werden. Als Identitätsmerkmal soll hierfür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) genutzt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu u. a. vor, dass im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steuer-ID aufgenommen wird. Dies hatte die BRAK entschieden kritisiert. Der Bundestag griff – entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses – die Kritik der BRAK ausdrücklich auf und beschloss in seiner Sitzung am 28.01.2021, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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Legal Tech: erneut scharfe Kritik der BRAK am Regierungsentwurf

Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt umfassend Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt umfassend Stellung genommen. Darin weist sie erneut auf die äußerst kritischen und massiven Auswirkungen dieses Vorhabens auf die Rolle der Anwaltschaft und damit auf den Rechtsstaat insgesamt hin. Diese hatte sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf dargelegt, in dem sie das Vorhaben vehement kritisierte. Daneben nimmt die BRAK auch zu den im Vergleich zum Referentenentwurf enthaltenen Änderungen Stellung.

In ihrer Stellungnahme lehnt die BRAK wiederholt den Gesetzentwurf vehement ab, da dessen Umsetzung zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führe und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schafft. Die BRAK fordert einen – anwaltlichen – „Menschenvorbehalt“, soweit es um Legal Tech geht. Zudem spricht sie sich nachdrücklich gegen die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar aus, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen.

Das gesetzgeberische Ziel der „Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ wird aus Sicht der BRAK nicht erreicht, da der Entwurf weder stringent durchdacht ist noch im Ergebnis zu mehr Rechtssicherheit führt. Verbraucherschutz wird damit verschlechtert; vielmehr geht es inhaltlich um Geschäftsinteressen, was aber nicht der Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat entspreche.

Die nunmehr im Regierungsentwurf vorgenommene, völlig unzureichende Definition von „Inkassodienstleistung“ führt aus Sicht der BRAK dazu, dass die durch die Rechtsprechung aufgezeigten erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie ein deutliches Umgehungspotenzial verbleiben. Die BRAK fordert daher, dass die Befugnisse der Inkassodienstleister unbedingt eng begrenzt und der Begriff der „Inkassodienstleistung“ klar und rechtssicher definiert werden müssen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2021

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