Sozialschutz-Paket III mit neuen Fristen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten. Es beinhaltet auch Erleichterungen für soziale Dienstleister. Der Entwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Geändert wurde der Entwurf vor allem hinsichtlich der Dauer der geplanten Verlängerungen, die nun vielfach zum einen an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt bzw. längstens bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Dies hatten zahlreiche Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses am 22. Februar 2021 vorgeschlagen.

Der Entwurf sieht zum einen vor, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen längstens bis Ende des Jahres verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 235/2021

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Zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eines Eigentümers eines Waldgrundstücks

Das LG München I hat die Klage einer Waldbesucherin, die sich beim Pilzesuchen in einem Drahtgeflecht verfing und sich beim Sturz verletzte, gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen (Az. 18 O 11896/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 18 O 11896/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 24.02.2021 die Klage einer Waldbesucherin gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen (Az. 18 O 11896/20).

Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Waldgrundstücks im Münchner Umland wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro in Anspruch. Die Klägerin verfing sich beim Pilzesuchen in einem im Wald zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht und kam zu Fall. Bei diesem Drahtgeflecht handelte es sich (mutmaßlich) um Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns. Hierbei zog die Klägerin sich eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenks zu, unter deren Folgen sie noch heute leidet.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.

Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Eine solche Gefahr für Dritte, ging von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch aus.

Jedoch seien Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BWaldG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG aufgrund der durch den Gesetzgeber erfolgten Risikozuweisung einzuschränken. Dies führe dazu, dass die Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BWaldG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BayWaldG verbriefe insofern das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten, so der Richter.

Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Er würde also insoweit – ohne dass dies auf seinem eigenen Willen beruhe oder er selbst hieraus einen Nutzen ziehe – aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig.

Daher sehe § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr jedenfalls dann erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.

Doch auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheide eine Haftung im Ergebnis laut Gericht aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheide, mit denen ein Nutzer des Waldes typischerweise rechnen muss. Deshalb konnten im Ergebnis die genaue Herkunft und der ursprüngliche Verwendungszweck des Drahtgeflechts, über das die Klägerin nach eigenen Ausführungen stürzte, offenbleiben:

Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheide sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen – Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallene Äste, Erdlöcher – mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 KR 573/15).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil L 16 KR 573/15 vom 03.09.2020

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 03.09.2020 entschieden (Az. L 16 KR 573/15).

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.

Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung. Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also u. a. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 R 21/18 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil B 12 R 21/18 R vom 23.02.2021

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Az. B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

§ 17 Abs. 1 SGB IV Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (…) zu bestimmen,

1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (…)

3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,

4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV (in der Fassung vom 21. Dezember 2006)

§ 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Einnahmen (in der Fassung vom 8. Oktober 2009)

Sachbezüge, (…), bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Quelle: BSG

 

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Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. So entschied das LG Frankenthal (Az. 3 O 154/20).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 3 O 154/20 vom 21.01.2021 (nrkr)

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt a. d. Weinstraße daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten „Lockdown“ betroffen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“ abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID-19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal

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Verbraucherrechte in datengetriebener Gesellschaft stärken

Mit ihrer im Januar 2021 vorgelegten Datenstrategie möchte die Bundesregierung die innovative und verantwortungsvolle Datenbereitstellung und Datennutzung signifikant erhöhen. Der vzbv veröffentlichte eine Stellungnahme zur Bundestags-Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda.

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Bundestags-Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda

Mit ihrer im Januar 2021 vorgelegten Datenstrategie möchte die Bundesregierung die innovative und verantwortungsvolle Datenbereitstellung und Datennutzung signifikant erhöhen. Als Voraussetzung dafür sollen Dateninfrastrukturen geschaffen, eine innovative und verantwortungsvolle Datennutzung gesteigert, die Datenkompetenz erhöht und der Staat zum Vorreiter gemacht werden.

Der vzbv begrüßt diese Initiative sowie die grundsätzliche Ausrichtung der Datenstrategie. Konkrete Maßnahmen, wie die Rechte der Verbraucher in einer immer stärker datengetriebenen Gesellschaft gestärkt werden können, sind jedoch nicht ausreichend enthalten. Hierauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband in seiner Stellungnahme anlässlich der Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda im Deutschen Bundestag hin.

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Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt. Darauf wies das BAG hin (Az. 3 AZR 53/20).

BAG, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil 3 AZR 53/20 vom 23.02.2021

Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt.

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie wurde mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Beklagte gewährte ihr zu einer privaten Lebensversicherung einen monatlichen Zuschuss. Seit dem 1. September 2018 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz, die sich aufgrund der Übergangsbestimmungen für rentenferne Rentengeldberechtigte (§§ 31, 30 HmbZVG) bis zum 31. Juli 2003 nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) und für die Zeit danach nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz berechnet. Für die Berechnung des Grundruhegelds unterscheidet das Gesetz zwischen rentennahen Beschäftigten, welche vor dem 1. August 1948 geboren sind, und rentenfernen Beschäftigten, die danach geboren sind. Die Klägerin gehört zu den rentenfernen Beschäftigten. Für diese ist ergänzend auf § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verwiesen. Die Parteien streiten über die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Näherungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG. Die Klägerin hält sie für gänzlich unberechtigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG für unzulässig erklärt. Die Revision der Beklagten war insoweit teilweise erfolglos. Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Näherungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG anzurechnen. Allerdings muss sich die Klägerin – insoweit war die Revision der Beklagten erfolgreich – nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG die Zuschussbeträge der Beklagten zu ihrer privaten Lebensversicherung anrechnen lassen. Bis zu ihrer der Übergangsbestimmung zugrundeliegenden Ablösung sah diese Vorschrift – für die Klägerin günstiger – eine Anrechnungsmöglichkeit der doppelten Summe der monatlichen Zuschussbeträge zu einer privaten Lebensversicherung mit dem Faktor 1,25 v. H. vor. Es spricht viel dafür, dass das Vertrauen der Klägerin in diese Regelung schutzwürdig ist und keine ausreichenden Gründe für eine Verschlechterung vorliegen. Jedenfalls ist eine Anwendung der Härtefallklausel nach § 28 HmbZVG im Einzelfall geboten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres Status als koreanische Arbeitsmigrantin im Jahre 1973 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden konnte. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sie wieder nach Korea zurückkehren würde, ohne Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Diese der Anwerbepolitik zugrundeliegende Überlegung hat sich nicht verwirklicht.

Hinweis zur Rechtslage

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) in Auszügen

§ 28 Härteausgleich

1Die zuständige Behörde kann etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. 2Sie entscheidet in den Fällen des Satzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten. …
…

§ 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.
(2) 1Die Höhe des Grundruhegeldes wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. 2An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Stichtag nach dem vorliegenden Gesetz. 3Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG sind nicht mitzuzählen.
…

§ 31 Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Abweichend von § 30 Absatz 2 wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am Stichtag geltenden Fassung ermittelt. 2In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 1. RGG treten an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Achtundvierzigstel und vier Kalenderjahre. 3§ 8 Absatz 9 Satz 1 1. RGG findet keine Anwendung.
…

Erstes Ruhegeldgesetz (1. RGG) in Auszügen

§ 26 Mitzählende Renten und ähnliche Leistungen
…
(8) Haben Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg einen Zuschuß zu den Prämien einer Lebensversicherung erhalten, zählen bei der Bemessung der Versorgung jeweils von der doppelten Summe der Zuschußbeträge monatlich mit

  1. bei Ruhegeldempfängern 1,25 vom Hundert, …

Quelle: BAG

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Staatliche Beihilfen: Konsultation zu Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation gestartet, in der Interessierte ihre Meinung zu den überarbeiteten Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse kundtun können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2021 eine öffentliche Konsultation gestartet, in der Interessierte ihre Meinung zu den überarbeiteten Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse kundtun können. „Unsere Regeln für wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse haben kürzlich den Weg für drei grenzüberschreitende Projekte für innovativere und nachhaltigere Batterien und Mikrochips geebnet“, so Kommissionsvizepräsidentin Margrethe Vestager. „Sie bündeln öffentliches und privates Wissen und Ressourcen in ganz Europa und stellen gleichzeitig sicher, dass staatliche Beihilfen private Investitionen anlocken und Wettbewerbsverzerrungen minimiert werden. Wir fordern nun die Beteiligten auf, sich zu einer gezielten Überarbeitung dieser Regeln zu äußern, um beispielsweise die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an diesen Projekten weiter zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie für alle Mitgliedstaaten, die sich beteiligen möchten, wirklich offen und transparent sind.“

Die Teilnahme an der Konsultation ist bis zum 20. April 2021 möglich.

Die Kommission hat die aktuelle Mitteilung über die Regeln für staatliche Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen der Eignungsprüfung für staatliche Beihilfen bewertet. Die Bewertung ergab, dass die derzeitigen Bestimmungen insgesamt gut funktionieren und ein wirksames Instrument sind, um die Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu unterstützen. Gleichzeitig könnten einige gezielte Anpassungen erforderlich sein.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission eine Reihe zielgerichteter Änderungen vor, um den Erfahrungen mit der Anwendung der derzeitigen Vorschriften Rechnung zu tragen und die Mitteilung an die aktuellen Prioritäten der EU anzupassen: (i) Klärung bestimmter Begriffe und weitere Erläuterungen zu bestimmten in der Mitteilung genannten Kriterien; (ii) Erleichterung der direkten und indirekten Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an IPCEI; (iii) weitere Stärkung des offenen Charakters von IPCEI und ihrer Kohärenz mit der EU-Politik, insbesondere zur Ermöglichung der grünen und digitalen Transformation.

Die aktuelle Mitteilung über die Regeln für staatliche Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse wurde bis Ende 2021 verlängert, um die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit während des Überarbeitungsprozesses zu gewährleisten. Die neue Mitteilung soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 verabschiedet werden.

Quelle: EU-Kommission

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Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich der Bundesregierung zufolge in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben, dem mit einem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Abhilfe geschaffen werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt (19/26838).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.02.2021

Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich der Bundesregierung zufolge in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben, dem mit einem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Abhilfe geschaffen werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt (19/26838). Er sieht unter anderem vor, dass der Versorgungsträger ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen kann, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig in dem Fall, dass der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden. (…)

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Bestimmungen zu Rentenanwartschaften des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen teilweise unwirksam

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19 u. a.).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil 8 KN 47/19 u. a. vom 25.01.2021

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 25. Januar 2021 entschieden, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/18, 8 KN 57/19).

Die Zahnärztekammer regelt im Rahmen der berufsständischen Versorgung die Altersversorgung der Zahnärzte durch Satzung. Die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Bestimmungen betreffen die Höhe der Rente aus der berufsständischen Versorgung bezüglich der Rentenanwartschaften aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen (§15a ABH 2018), aus zwischen 2007 und 2018 gezahlten Beiträgen (§ 15b ABH 2018) und ab 2019 gezahlten Beiträgen (§ 15c ABH 2018). Eine Neuregelung war notwendig, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vorherige Festlegungen zur Rentenhöhe in früheren Entscheidungen für unwirksam erachtet hatte (vgl. u. a. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2016 – 8 KN 127/15 –; Urteil vom 12. Juni 2014 – 8 LC 130/12 –; Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 9 LC 13/09 –).

In Bezug auf § 15a ABH streiten die Beteiligten unter anderem darum, ob eine unzulässige Absenkung von Rentenanwartschaftspositionen vorliegt, die als grundrechtliches Eigentum geschützt sind. Darüber hinaus steht in Streit, ob Ledige in ungerechtfertigter Weise stärker belastet werden als Verheiratete und ob es zulässig ist, dass die Renten von Mitgliedern, deren Anwartschaft aus bis 2006 gezahlten Beiträgen durch Bescheid festlegt worden ist, nicht nach der neu gefassten Satzungsbestimmung berechnet werden. Zwei der Normenkontrollanträge richten sich zudem gegen § 15c ABH. Auch eine geringfügige sprachliche Änderung durch eine Satzung vom November 2019 ist Gegenstand des Verfahrens.

Der 8. Senat hat entschieden, dass § 15a ABH 2018 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern bewirke, die gleiche Beiträge gezahlt hätten. Die Zahnärztekammer habe ausdrücklich Mitglieder vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, bei denen sie mit Bescheid die aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträge abgeleitete Anwartschaft gesondert festgestellt hat. Hieraus resultierten unterschiedliche Rentenanwartschaften, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Sachgrund gegeben sei. Die Satzung könne so gestaltet werden, dass sie auch für Mitglieder, die einen Bescheid hätten, gelte. Der Bescheid müsse dann angesichts der besonderen Umstände des Falles widerrufen werden. Zu diesen Umständen gehöre u.a., dass der Versuch, die Anwartschaft durch Bescheid unabänderbar festzulegen, missbräuchlich gewesen sei und dass es vom Zufall abgehangen habe, wer einen Bescheid erhalten habe. Nur die Bescheide derjenigen, die bereits Rente bezögen, seien gegen Aufhebung geschützt. Könne aber auf diesem Weg die Gleichbehandlung aller Rentenanwärter herbeigeführt werden, dann gebe es keinen legitimen Grund, sie ungleich zu behandeln.

§ 15c ABH 2018, der den Zeitraum ab 2019 betrifft, wurde hingegen vom 8. Senat als wirksam angesehen.

Soweit die Urteile § 15a ABH 2018 betreffen, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen

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