Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Handlungshinweise aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht für Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aktualisiert.

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Handlungshinweise aktualisiert

BRAK, Mitteilung vom 26.08.2020

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate; hiervon machte das Bundesfinanzministerium – entgegen der Erwartungen – keinen Gebrauch. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht dementsprechend aktualisiert.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sog. Intermediäre auftreten, verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.

DAC-6-Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht (Stand August 2020)

Sparfeld, Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, BRAK-Mitt. 2020, 11

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Die digitale Rentenübersicht kommt

Das Bundeskabinett hat am 26.08.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen. Mit der Digitalen Rentenübersicht setzt die Regierung ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen

Die digitale Rentenübersicht kommt

Überblick über Altersvorsorge soll vereinfacht werden

BMAS, Pressemitteilung vom 26.08.2020

Das Bundeskabinett hat am 26.08.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen. Drei Ziele stehen im Zentrum:

  • die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht,
  • die Stärkung der Selbstverwaltung und die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen,
  • Transparenz in der Rehabilitation

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil:

„Wir wollen den Kenntnisstand der Bürgerinnen und Bürger über ihre eigene Altersvorsorge verbessern. Denn nur wer Bescheid weiß, kann gut vorsorgen. Mit der digitalen Rentenübersicht kann künftig jeder auf einen Blick sehen, wie es um die eigene Absicherung im Alter steht. Die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge werden dann einfach und auch für Laien nachvollziehbar auf einem Online-Portal abrufbar sein.“

Digitale Rentenübersicht

Mit der Digitalen Rentenübersicht setzt die Regierung ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Bürgerinnen und Bürger sollen künftig gebündelt Informationen über ihre gesetzliche, betriebliche und private Alterssicherung auf einem internetbasierten Portal abrufen können. Zur Umsetzung wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine ‚Zentrale Stelle für die Digitale Rentenversicherung‘ geschaffen werden. Die Träger der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alterssicherung sowie Experten für Verbraucherschutz sind eingebunden, um das Projekt zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen weiter voranzutreiben. In einem ersten Schritt wird die digitale Rentenübersicht als Modellprojekt gestartet, allgemein verfügbar soll sie ab 2023 sein.

Modernisierung der Sozialversicherungswahlen

Die Sozialversicherungsträger sind Behörden mit Selbstverwaltung. Das heißt: Grundsätzlich wirken Versicherte und Arbeitgeber bei der Erfüllung der Aufgaben und der Verwaltung des Trägers verantwortlich mit. Die Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber werden durch Wahlen bestimmt. Mit dem Gesetz sollen die Selbstverwaltung gestärkt und die Sozialversicherungswahlen modernisiert werden. Erleichtert wird unter anderem der Zugang zu Gremien und Wahlen: So sind künftig weniger Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten notwendig und die Frist für die Listenzusammenlegungen wird zeitlich begrenzt. Die Pflicht zur Dokumentation des Listenaufstellungsverfahrens sorgt für mehr Transparenz im Vorfeld der Wahl. Zudem sollen Frauen und Männer künftig möglichst zu je mindestens 40 % auf den Listen zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Unfall- und Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Geschaffen wird zudem ein Anspruch auf Fortbildungsurlaub für ehrenamtliche Selbstverwalter.

Mehr Transparenz in der Rehabilitation

Dritter zentraler Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Transparenz in und Stärkung der Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation sorgt dafür, dass Versicherte nach einer Erkrankung rasch wieder ins Erwerbsleben zurückkehren können. Damit dies bestmöglich geschieht, wird die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt. So sind die Interessen der Rehabilitationseinrichtungen und der Betroffenen stärker berücksichtigt, und so wird eine (EU-) rechtskonforme Grundlage für die Beschaffung etabliert.

Gesetz Digitale Rentenübersicht

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Alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs – Radfahrverbot rechtmäßig

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann zu Recht verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. So entschied das VG Neustadt (Az. 1 K 48/20).

Alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs – Radfahrverbot rechtmäßig

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 26.08.2020 zum Urteil 1 K 48/20 vom 12.08.2020

Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, dem kann zu Recht verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Urteil vom 12. August 2020 entschieden.

Der in der Stadt Landau wohnhafte Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Juli 2018 wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt: Zeugen hatten bei der Polizei gemeldet, dass er am 27. Mai 2018 um 20.00 Uhr in Landau mit dem Fahrrad in auffälliger Weise gefahren sei. Beim Eintreffen der Polizei schob der Kläger das Fahrrad. Ein freiwilliger Atemalkoholtest lag bei 1,73 Promille. Der Kläger willigte in eine Blutprobe ein und gab an, drei bis vier Weinschorlen getrunken zu haben. Nach den Feststellungen des Arztes stand er unter sehr starker Beeinflussung durch Alkohol. Die Blutprobe von 22.03 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,21 Promille.

Nachdem die beklagte Stadt Landau von der Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Kläger im Oktober 2018 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Da der Kläger das Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, untersagte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 10. Januar 2019 und 12. November 2019 die Nutzung aller fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019 zurück.

Dagegen erhob der Kläger im Januar 2020 Klage und machte geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe er sich aufgrund finanzieller Probleme nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport „professionell“ betrieben, sei aber im Alter von zwölf Jahren verunfallt und habe einen Schädelbasisbruch mit bleibenden Gehirnschäden erlitten. Aufgrund der Behinderung habe er keine Berufsausbildung machen können und sei auf die Nutzung eines Fahrrads existenziell angewiesen für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter.

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2020 abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus:

Das von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sei von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

Die Gutachtensanordnung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe am 27. Mai 2018 ein Fahrzeug (ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. September 2018, dessen Inhalt der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille die Fahreignung insgesamt, das heißt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, in Frage stelle, und die medizinisch-psychologische Untersuchung auch gegenüber Personen, die nicht über eine Fahrerlaubnis verfügten, ohne Rücksicht auf die Einzelfallumstände zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig sei.

Soweit der Kläger einwende, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen fehlender finanzieller Mittel nicht beibringen zu können, sei dieser Umstand unbeachtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sei, mache die Gutachtensanordnung nicht unverhältnismäßig. Schließlich könne der Umstand, dass der Kläger zur Bewältigung seines Alltags, zur Versorgung seiner Mutter und zur sozialen Teilhabe auf das Fahrrad angewiesen sei, das Fahrverbot für das Fahrrad nicht verhindern. Diesen beachtlichen Belangen des Klägers stehe das ebenfalls sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse an der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer gegenüber. Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, seien nicht unerheblich, sondern könnten auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und einer Basismobilität durch die grundsätzlich voraussetzungslose Nutzung eines Fahrrads sei ein vollständiges Verbot dieses Fortbewegungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Bundesratsinitiative zur Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften beschlossen. Um künftigen Missbrauch des Genossenschaftswesens zu verhindern, sollen Qualitätskontrollen verbessert sowie der Anteil der nur investierenden Mitglieder auf unter 50 Prozent begrenzt werden.

Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften

Landesregierung Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.08.2020

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Bundesratsinitiative zur Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften beschlossen. Um künftigen Missbrauch des Genossenschaftswesens zu verhindern, sollen Qualitätskontrollen verbessert sowie der Anteil der nur investierenden Mitglieder auf unter 50 Prozent begrenzt werden.

Die Landesregierung will unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften wirkungsvoll bekämpfen. Der Ministerrat hat dazu im Umlaufverfahren eine entsprechende Bundesratsinitiative beschlossen. Der Entschließungsantrag, der am 18. September 2020 in den Bundesrat eingebracht werden soll, zielt auf mehrere Änderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG), die einen Missbrauch von Genossenschaften erschweren und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des genossenschaftlichen Prüfungswesens stärken sollen.

Justizminister Guido Wolf sagte dazu: „Das Genossenschaftswesen in Deutschland ist von großer Bedeutung und genießt zu Recht einen guten Ruf. Es kommt aber leider auch vor, dass Betrüger das gute Genossenschaftsimage missbrauchen und Anleger, die der Rechtsform ‚Genossenschaft‘ vertrauen, über den Tisch ziehen. Unser Entschließungsantrag stößt wichtige Änderungen des Genossenschaftsgesetzes an. Den Genossenschaften, die ihre Mitglieder nur mit abstrusen Renditeversprechungen locken, schieben wir den Riegel vor.“

Der Fall der Wohnungsgenossenschaft Eventus eG

In Baden-Württemberg hatte der Fall der Wohnungsgenossenschaft Eventus eG für Aufsehen gesorgt, bei der es sich um eine sog. Kapitalanlagegenossenschaft handelte. Kapitalanlagegenossenschaften betreiben entgegen ihrem formalen Förderzweck ausschließlich oder zumindest überwiegend Kapitalanlagegeschäfte und setzen sich vor allem aus investierenden Mitgliedern zusammen, die an Einrichtungen oder Leistungen der Genossenschaft kein Interesse haben und zumeist mit Hilfe von unrealistischen Renditeversprechen geworben werden. Solche Kapitalanlagegenossenschaften sind nach dem Genossenschaftsgesetz unzulässig und dürften eigentlich gar nicht existieren. Der vorgelegte Entschließungsantrag sieht daher vor, dass künftig der zulässige Anteil der Mitglieder einer Genossenschaft, die nur investieren und ansonsten Güter oder Dienste der Genossenschaft nicht in Anspruch nehmen, auf unter 50 Prozent begrenzt wird. Darüber hinaus zielt die Bundesratsinitiative vor allem auch darauf, die Zuverlässigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfungen zu stärken.

Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte dazu: „Die Insolvenz der Eventus eG hat den investierenden Mitgliedern schweren Schaden zugefügt. Die Überprüfung der Genossenschaften durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände muss schärfer werden, sodass kriminelle Geschäftspraktiken zuverlässiger und schneller entlarvt werden. Genossenschaften sind auch für die Zukunft ein Erfolgsmodell, denn sie tragen wesentlich zu einem guten sozialen Klima in unserer Gesellschaft sowie guten Wohnstandards und intakten Städten und Gemeinden bei. Die Genossenschaftsidee und das Genossenschaftswesen darf durch Fälle wie die Eventus eG keinen Schaden nehmen.“

Qualitätskontrolle verbessern

Beabsichtigt ist unter anderem, die Qualitätskontrolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände nach den Paragraphen 63e ff. GenG zu verbessern und dabei insbesondere Qualitätskontrollen auch auf Gründungsprüfungen und auf genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfungen „kleiner“ Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. Umsatzerlösen von bis zu drei Millionen Euro auszuweiten. Darüber hinaus sollen genossenschaftliche Prüfungsverbände gesetzlich verpflichtet werden, bei der Gründung von Genossenschaften zu prüfen, ob ein zulässiger Förderzweck im Sinne von Paragraph 1 GenG verfolgt wird oder ob das nach den eingereichten Gründungsunterlagen angestrebte Geschäftsmodell eine faktische – und damit unzulässige – Kapitalanlagegenossenschaft darstellt.

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Fristlose Kündigung eines kommunalen Sachbearbeiters wegen Privatdarlehen an Wohngeldantragsteller

Das ArbG Köln hatte über die fristlose Kündigung eines Verwaltungsmitarbeiters zu entscheiden, der jedenfalls zwei Bürgern, die Wohngeldanträge gestellt hatten, zinslose Darlehen aus seinem Privatvermögen gewährt hat (Az. 5 Ca 1353/20).

Fristlose Kündigung eines kommunalen Sachbearbeiters wegen Privatdarlehen an Wohngeldantragsteller

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 24.08.2020 zum Urteil 5 Ca 1353/20 vom 04.08.2020 (nrkr)

Das Arbeitsgericht Köln hatte über die fristlose Kündigung eines Verwaltungsmitarbeiters zu entscheiden, der jedenfalls zwei Bürgern, die Wohngeldanträge gestellt hatten, zinslose Darlehen aus seinem Privatvermögen gewährt hat.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2016 als Verwaltungsangestellter bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem Jahr 2018 ist er in der Wohngeldsachbearbeitung tätig. Einen Wohngeldantrag aus August 2019 bearbeitete der Kläger bis Dezember 2019 nicht. Die Antragstellerin erkundigte sich mehrfach nach dem Sachstand und wies den Kläger zuletzt am 12.12.2019 auf ihre schwierige finanzielle Situation hin. Der Kläger bot ihr daraufhin an, ihr leihweise zinslos Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Am Folgetag kam es dann zu einer Geldübergabe von 500 Euro. Am 11.02.2020 reichte die Antragstellerin bei der Arbeitgeberin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger ein, der den Wohngeldantrag bis dahin immer noch nicht bearbeitet hatte. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Kläger jedenfalls in einem weiteren Fall entsprechend vorgegangen war. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger beruft sich darauf, von der Arbeit überfordert gewesen zu sein. Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Kläger bereits deutlich weniger Fälle zugeteilt zu haben. Durch das Verhalten des Klägers habe ihr Ruf Schaden genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam befunden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht das mildeste Mittel gewesen, auf das Verhalten des Klägers zu reagieren. Dabei habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt hat und die Überforderung des Klägers der Arbeitgeberin bekannt war. Die Arbeitgeberin habe vor Ausspruch der Kündigung andere Maßnahmen in Erwägung ziehen müssen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Textbausteine allein genügen nicht: Auch 146 Seiten Berufungsbegründung können unzulässig sein

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – „sporadisch“ eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darauf hat das OLG Köln hingewiesen und eine entsprechende Berufung als unzulässig verworfen (Az. 15 U 171/19).

Textbausteine allein genügen nicht: Auch 146 Seiten Berufungsbegründung können unzulässig sein

OLG Köln, Pressemitteilung vom 25.08.2020 zum Beschluss 15 U 171/19 vom 18.08.2020

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – „sporadisch“ eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darauf hat der 15. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 24.03.2020 hingewiesen und nunmehr mit Beschluss vom 18.08.2020 eine entsprechende Berufung als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage wegen Bedenken an der Substantiierung abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Zur Begründung seiner Auffassung führt der Senat im Einzelnen zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift aus. Diese ergeben sich aus § 520 ZPO. Danach muss deutlich werden, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Es müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (Nr. 2). Weiter müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen (Nr. 3), benannt werden. Schließlich müssen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind, bezeichnet werden (Nr. 4).

Trotz des stolzen Umfangs von 146 Seiten sei die Begründung der Berufung nicht ausreichend, so der Senat. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müsse eine Berufungsbegründung nämlich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Diese Anforderung sei nicht erfüllt. Vielmehr ähnle die Darstellung teilweise einem allgemeinen Rechtsgutachten zur Dieselkrise mit umfassend Ausführungen zur „Historie“, wohingegen die im vorliegenden Fall primär zu prüfenden Fragen ausgeblendet worden seien.

In der Berufungsbegründung fehle jeder Einzelfallbezug und jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Schriftsatz verwende die geschlechtsneutrale Formulierung „die Klagepartei“ und sei ersichtlich so aufgebaut, dass er pauschal zur Begründung jedweder gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen gerichteten Klage genutzt werden könne. Die konkreten Formulierungen ließen sogar erkennen, dass viele Textbausteine schon im Ansatz nicht für eine Berufungsbegründung, sondern für eine erstinstanzliche Klage gedacht gewesen seien. Die Schreibvorlage habe offenbar sowohl Euro 5- als auch Euro 6-Fahrzeuge verschiedener Motorentypen abdecken sollen. Dem Gericht seien in dem Schriftsatz teilweise alternativ zu lesende Auswahlbegründungen vorgegeben worden, ohne dass man sich die Mühe gemacht habe, sich in den Textbausteinen zumindest am Ende fallbezogen festzulegen. So sei beispielsweise unter Beweisantritt ausgeführt worden, bei dem Fahrzeug sei „kein/ein“ Ad-Blue-Tank verbaut.

Dem Senat seien damit nur in sich geschlossene Textbausteine vorgetragen worden, aus denen er sich das Gebotene selbst hätte heraussuchen müssen. Wie wenig Mühe man sich gemacht habe, zeige auch, dass in der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils („über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus“), das Datum des angefochtenen Urteils und der Kaufpreis des Fahrzeugs unrichtig wiedergegeben worden seien. Insgesamt habe sich die Berufungsbegründung mit dem Urteil des offenbar als „Durchlaufstation“ empfundenen Landgerichts im Einzelnen gar nicht mehr auseinandersetzt, sondern darauf gesetzt, dass das Berufungsgericht sich aus den mannigfachen Textbausteinen und dem Sachvortrag nach dem Gießkannenprinzip selbst das Passende „heraussuchen“ werde.

Auch wenn man – ausdrücklich – keine überzogen strengen Anforderungen an die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung stellen wolle, genüge dieser Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.

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Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro

Das LG Hannover hat den Empfänger einer Fehlüberweisung von rund 170.000 Euro zur Rückzahlung an die klagende Bank verurteilt (Az. 4 O 248/19).

Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro

LG Hannover, Pressemitteilung vom 24.08.2020 zum Urteil 4 O 248/19 vom 27.07.2020

Mit kürzlich verkündetem Urteil hat die 4. Zivilkammer den Empfänger einer Fehlüberweisung von rund 170.000 Euro zur Rückzahlung an die klagende Bank verurteilt.Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung der Bank einen Betrag von 170.786,20 Euro auf das Konto des Beklagten überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Klägerin behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe; der Betrag sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen Bankkunden vorgesehen gewesen.

Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 Euro „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 Euro habe er 15.000 Euro im Casino verspielt und 18.500 Euro bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 Euro in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.

Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichert sein könne. Der Beklagte hat die Klageforderung daraufhin anerkannt und ist mit entsprechendem Urteil vom 27.07.2020 zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt worden.

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Zeiterfassung per Fingerabdruck?

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist (Az. 10 Sa 2130/19).

Zeiterfassung per Fingerabdruck?

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.08.2020 zum Urteil 10 Sa 2130/19 vom 04.06.2020

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist.

Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Gesamtbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung?

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Präsenzsitzungen eines Gesamtbetriebsrats trotz Corona-Pandemie für zulässig gehalten (Az. 12 TaBVGa 1015/20).

Gesamtbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung?

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.08.2020 zum Beschluss 12 TaBVGa 1015/20 vom 24.08.2020

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Präsenzsitzungen eines Gesamtbetriebsrats für zulässig gehalten.

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, das Rehabilitationskliniken betreibt, hat gegenüber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat der Arbeitgeber auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der COVID-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, die geplante Präsenzsitzung sei vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden, was im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

Ob hier für zukünftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen und abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens etwas Anderes gelten könne, hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen. Es müsse stets im Einzelfall abgewogen werden. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

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Optikfachgeschäften wird Werbung mit Brillengeschenk an „Corona-Helden“ untersagt

Das OLG Stuttgart hat einem Unternehmen, das über 140 Augenoptikfachgeschäfte in Deutschland betreibt, untersagt, mit Brillengeschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen auf seiner Internetseite zu werben (Az. 2 W 23/20).

Optikfachgeschäften wird Werbung mit Brillengeschenk an „Corona-Helden“ untersagt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 24.08.2020 zum Urteil 2 W 23/20 vom 06.08.2020

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Christoph Stefani hat mit einer am 24.08.2020 veröffentlichten Entscheidung vom 06.08.2020 einem Unternehmen, das über 140 Augenoptikfachgeschäfte in Deutschland betreibt, untersagt, mit Brillengeschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen auf seiner Internetseite zu werben.

Gegen diese im April 2020 erschienene Anzeige wehrt sich ein Verband, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Er strebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der entsprechenden Werbung mit einer Gratisbrille für „unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“ an. Mit der Beschwerde wendet sich der Verband gegen die Zurückweisung seines Antrags durch das Landgericht Stuttgart.

Demgegenüber liegen nach dem Beschwerdesenat die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung und damit eines Werbeverbots vor. Diese folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße.

Danach ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Nach dem OLG liege hier auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor, da das Optikunternehmen damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke werbe. Somit liege hier nicht nur eine allgemeine Firmenwerbung, die nach dem HWG erlaubt ist, vor.

Zudem handle es sich bei der kostenlosen Abgabe einer Brille, auch im Rahmen einer Dankesaktion für „ Corona-Helden“, um eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Von ihr gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung für das Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt. Vielmehr seien hier die Grundsätze der sog. Publikumswerbung anzuwenden, wonach allein die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Beschenkten ausreiche.

Diese Gefahr liege hier nicht darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, wie z. B. eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.

Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr hat das OLG daher der Beklagten die entsprechende Werbung mit der Gratisbrille untersagt.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel mehr.

Relevante Vorschriften

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

§3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

  1. jedem Mitbewerber;
  2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

§ 12 Anspruchsdurchsetzung

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)

§ 7

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;

Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

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