Fahrplan zur Digitalisierung der Justiz

Die EU-Kommission hat am 30.07.2020 einen Fahrplan zur Digitalisierung der Justiz veröffentlicht. Interessensträger haben bis 10.09.2020 die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das berichtet die BRAK.

Fahrplan zur Digitalisierung der Justiz

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020

Die Europäische Kommission hat am 30. Juli 2020 einen Fahrplan zur Digitalisierung der Justiz veröffentlicht. Interessensträger haben bis 10. September 2020 die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.Hintergrund sind die Bestrebungen der Kommission, die Digitalisierung im Justizwesen voranzutreiben. Ziel des Fahrplans ist es, die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, zukünftig verstärkt auch im Justizwesen zu nutzen. Dabei soll die Zugänglichkeit der Justiz in den EU-Mitgliedstaaten erhöht werden und der grenzüberschreitende Austausch verbessert werden. Die Initiative will sich auf die Bereiche konzentrieren, die vornehmlich in den Kompetenzbereich der Europäischen Union fallen. Dabei werden grenzüberschreitende Verfahren und der Austausch von Beispielen zu bewährten Vorgehensweisen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten genannt. In ihrer Mitteilung plant die Europäische Kommission die Herausforderungen und Hindernisse hinsichtlich der effizienten digitalen grenzüberschreitenden justiziellen Kooperation zu identifizieren. Zusätzlich sollen Vorschläge und Ideen präsentiert werden, wie sich ein höherer Grad der Digitalisierung erreichen lassen würde und welcher konkreten Form der Finanzierung oder des Trainings es dafür bedarf.

Fahrplan der Europäischen Kommission (EN) Juli 2020

 

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Ernennung von Europäischen Staatsanwälten

Der Rat der EU hat am 27.07.2020 die Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ernannt. Die EUStA wird als unabhängige EU-Stelle für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig sein.

Ernennung von Europäischen Staatsanwälten

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020

Der Rat hat am 27. Juli 2020 die Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ernannt. Für Deutschland ist Andrés Ritter zum Europäischen Staatsanwalt ernannt worden. Ritter ist der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Rostock.Die Staatsanwälte sind für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt und werden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beaufsichtigen. Ihr Mandat kann durch einen Beschluss des Rates am Ende der Amtszeit um bis zu drei Jahre verlängert werden, eine Wiederernennung ist nicht zulässig.

Die EUStA wird als unabhängige EU-Stelle für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig sein. Sie ist befugt, Ermittlungen durchzuführen, Strafverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen und vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Derzeit beteiligen sich 22 EU-Staaten an ihr. Die EUStA soll Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen, sie hat ihren Sitz in Luxemburg.

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Schadensersatz wegen illegalem Download-Angebot via Tauschbörse

Das AG München verurteilte die beklagte Mutter wegen Verletzung der Urheberrechte zur Zahlung von Schadensersatz, da sich die Familie hinsichtlich einem illegalen Download via Tauschbörse nicht entlasten konnte (Az. 114 C 22559/17).

Schadensersatz wegen illegalem Download-Angebot via Tauschbörse

AG München, Pressemitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 114 C 22559/17 vom 20.08.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 20.08.2019 die beklagte Ehefrau und Mutter aus Starnberg zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.391 Euro nebst Zinsen und Kosten, die auch Kosten für ein Sachverständigengutachten von 3.441,24 Euro umfassen.

Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film „Für immer Single?“ geltend. Im Zeitraum vom 31.05.2014 23:34:29 bis 01.06.2014 00:27:45 Uhr wurde das Werk „Für immer Single?“ von der IP-Adresse, die der Beklagten zugeordnet werden konnte, zum Download angeboten.

Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit der Ermittlung von IP- Adressen, über welche der kurz zuvor erschienene Film illegal zum Download angeboten würde. Auf Grundlage dessen Ermittlungsergebnisses beantragte sie erfolgreich beim zuständigen Gericht, den Provider zur Herausgabe der dieser IP-Adresse zuordenbaren Personendaten des Anschlussinhabers zu verpflichten. Die Klägerin mahnte die so ermittelte Beklagte am 12.06.2014 schriftlich ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und – insoweit erfolglos – ihr Schadensersatz und die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, dass sie es nicht gewesen sei. Sie habe sich zum fraglichen Zeitpunkt im Bett befunden. Der Computer könnte mittels internem Passwort von jedem in der Familie benutzt werden. Nachts sei der Computer auch immer ausgeschaltet. Der WLAN-Zugang sei ordnungsgemäß per WPA 2 verschlüsselt und mit Passwort gesichert gewesen. In der Familie sei darüber gesprochen worden, dass keine geschützten Inhalte heruntergeladen werden dürften und man sei sich einig gewesen, dass man keine File-Sharing-Software benutzen wollte. Es habe nicht aufgeklärt werden können, wer den PC benutzt habe. Es könne sich daher nur um einen selbständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff gehandelt haben. Neben dem Betriebssystem und der üblichen Anwendersoftware sei kein zusätzliches Programm, insbesondere keine File-Sharing-Software auf ihrem PC installiert gewesen.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Beklagten bestrittenen Feststellungen des beauftragten Dienstleisters zuträfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…) So kann nicht ausreichend sein, dass im Lichte der Familie allein die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs von Familienmitgliedern genügt, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Vielmehr sind konkrete Nachforschungen des Tatzeitpunktes erforderlich (…). Der BGH geht sogar so weit, dass der Anschlussinhaber zur Nutzungssituation im konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen muss und die erlangten Erkenntnisse mitteilt, und zwar auch dann, wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss. (…) Die Beklagte berief sich darauf, dass auch die anderen Familienmitglieder Zugang hätten, der Computer nachts ausgeschaltet gewesen sei und es sich um einen selbständigen Datentransfer gehandelt haben müsse (…). Diese Ausführungen können hier den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügen. (…)

Was die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzbetrages angeht, (…) ist von einer Abruflizenzgebühr für den legalen Abruf von 11,76 Euro (…) auszugehen. (…) Dabei ist hier die große Anzahl der Verbreitung des Werkes aufgrund der hinter den Tauschbörsen stehenden anonymen Nutzer und des größeren Umfangs der Datei im Vergleich zu einem Musiktitel zu berücksichtigen. Weiterhin ist die oben bereits dargestellte Aktualität des Werkes zu berücksichtigen. Da nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Verbreitung in einem anonymen Netzwerk zwar größere Abnehmerzahlen erreicht werden können, jedoch die Abrufdauer eher als kurzfristige Bereitstellung angesehen wird und das Werk auch einen größeren Umfang aufweist, was zu einem größeren Zeitaufwand beim Abruf der Datei führt, schätzt das Gericht die Zahl der bei einem hypothetischen Vertragsschluss anzunehmenden Abrufe auf 100. Somit hätte nach Schätzung des Gerichts eine Abruflizenz bei 1.176 Euro vereinbart werden können und somit stellt dies auch den hier zuzusprechenden Schaden dar.“

Das Gericht sprach auch Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren von zweimal 107,50 Euro zu.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 29.04.2020 rechtskräftig.

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Einführung des zentralen Modells und das Windenergie-auf-See-Gesetz

Das BVerfG hat das Windenergie-auf-See-Gesetz grundsätzlich bestätigt. Die Umstellung beim Ausbau der Windenergie auf See auf das zentrale System ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Darauf weist das BMWi hin.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Einführung des zentralen Modells und das Windenergie-auf-See-Gesetz

BMWi, Mitteilung vom 20.08.2020

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.2020 geht es um das Windenergie-auf-See-Gesetz aus dem Jahr 2017 aus der vergangenen Legislatur.

In seinem Beschluss vom 20.08.2020 zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht das Windenergie-auf-See-Gesetz grundsätzlich bestätigt. Die Umstellung beim Ausbau der Windenergie auf See auf das zentrale System ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wird durch die Entscheidung bestätigt.

Das Wind-See-Gesetz gilt nach der Entscheidung damit auch weiter fort und ist nicht nichtig. Das bedeutet, dass die ab dem Jahr 2021 geplanten Ausschreibungen im zentralen Modell wie geplant durchgeführt werden. Dies ist für den erfolgreichen weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland und zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, ebenso wie zur Sicherung von Wertschöpfung und Beschäftigung in diesem Bereich von zentraler Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass die Bundesregierung Projektentwicklern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Kosten für Planungen und Voruntersuchungen gewähren muss. Bis zum 30. Juni 2021 muss hierfür eine Neuregelung vorgelegt werden.

Diese Frage der Neuregelung zum finanziellen Ausgleich prüfen wir nun zügig, einschließlich der Frage, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine Neuregelung bereits in der laufenden Novelle des Wind-See-Gesetzes umgesetzt werden kann.

Ergänzende Informationen zur Einordnung:

Mit dem Wind-See-Gesetz 2017 wurde die Umstellung auf eine zentrale staatliche Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für Offshore-Windenergie-Anlagen und deren Netzanbindung beschlossen.

Mit diesem sogenannten zentralen Modell wird ein synchroner Ausbau von Windenergieanlagen und Netzanbindungen auf See, eine möglichst effiziente Nutzung der insgesamt verfügbaren Flächen für Windenergie auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie ein intensiver Wettbewerb in den Ausschreibungen sichergestellt.

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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt BayernFonds

Die Europäische Kommission hat am 20.08.2020 die Pläne Deutschlands genehmigt, auf Ebene des Freistaats Bayern einen mit 46 Mrd. Euro ausgestatteten Fonds einzurichten. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt BayernFonds

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.08.2020

Die Europäische Kommission hat am 20.08.2020 die Pläne Deutschlands genehmigt, auf Ebene des Freistaats Bayern einen mit 46 Mrd. Euro ausgestatteten Fonds einzurichten. „Der bayerische Fonds wird Liquiditäts- und Kapitalhilfen mobilisieren, um die für die Realwirtschaft Bayerns so wichtigen mittleren Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen“, so die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager betonte weiter: „Die Ausgestaltung des Fonds gewährleistet, dass der Staat für das von den Steuerzahlern übernommene Risiko hinreichend vergütet wird, bei Rekapitalisierungsmaßnahmen Anreize für den schnellstmöglichen Ausstieg des Staates bestehen und Auflagen wie ein Verbot von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie andere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gelten. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU‑Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat den mit einem Zielvolumen von bis zu 46 Mrd. Euro ausgestatteten BayernFonds auf der Grundlage des Befristeten Rahmens bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Mit diesem Fonds sollen Liquiditäts- und Kapitalhilfen für von der Coronakrise in Mitleidenschaft gezogene Unternehmen mobilisiert werden, die für die Realwirtschaft in Bayern wichtig sind.

Die vorgesehene Unterstützung erfolgt über i) Garantien (die 26 Mrd. Euro mobilisieren sollen), ii) subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen sowie iii) Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 20 Mrd. Euro), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen).

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete bayerische Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

  • So gilt für Beihilfen in Form von Garantien, dass i) der Darlehensbetrag pro Unternehmen nicht höher sein darf, als zur Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs erforderlich, ii) ihre Laufzeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist, iii) die Garantien nur bis Ende dieses Jahres gestellt werden, iv) sie nur bis zu 90 % des Risikos abdecken dürfen und v) die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Mindesthöhe der Garantieprämien eingehalten wird.
  • Im Hinblick auf Beihilfen in Form von nachrangigen Darlehen gilt, dass die Regelung i) für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und Höhe zur Deckung des Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs eingesetzt werden kann, ii) befristet ist, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorsieht, iv) vorschreibt, dass nachrangige Darlehen, deren Volumen die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen überschreitet, die für Rekapitalisierungsmaßnahmen geltenden Bedingungen erfüllen müssen.
  • Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt, dass i) Unternehmen unterstützt werden können, wenn der Betrieb sonst nicht fortgeführt werden kann, keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt, ii) die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen ist, iv) die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz zur schnellstmöglichen Rückzahlung der Unterstützung schafft (u. a. durch die stufenweise Erhöhung der Vergütung, ein Dividendenverbot, eine Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsführung und ein Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung), v) Vorkehrungen getroffen sind, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe für die Begünstigten keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion), und vi) Beihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. Euro überschreiten, gesondert zur Einzelprüfung anzumelden sind.

Schließlich kommen nur Unternehmen, bei denen es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht. Im Einklang mit dem Befristeten Rahmen kann diese Anforderung für kleine und Kleinstunternehmen gelockert werden.

Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die bayerische Regelung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bayern beitragen wird. Außerdem ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Neue EU-Regeln für Lkw-Fahrer gelten ab 20.08.2020

Am 20.08.2020 treten neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen die Arbeitsbedingungen von Lkw-Fahrern verbessert, die Verkehrssicherheit erhöht und Wettbewerbsverzerrungen im Güterkraftverkehr beseitigt werden sollen. Die neuen Regeln zu den Lenk- und Ruhezeiten müssen bereits ab 20.08.2020 angewendet werden.

Neue EU-Regeln für Lkw-Fahrer gelten ab 20.08.2020

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.08.2020

Am 20.08.2020 treten neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen die Arbeitsbedingungen von Lkw-Fahrern verbessert, die Verkehrssicherheit erhöht und Wettbewerbsverzerrungen im Güterkraftverkehr beseitigt werden sollen. Die neuen Regeln zu den Lenk- und Ruhezeiten müssen bereits ab 20.08.2020 angewendet werden. Logistikunternehmen müssen die Arbeitspläne so organisieren, dass Fahrer im internationalen Gütertransport in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren können. Die obligatorische Ruhephase am Ende einer Woche, bekannt als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, darf nicht im Führerhaus des Lkw verbracht werden. Wird diese Ruhephase nicht zuhause verbracht, muss das Unternehmen für die Kosten der Unterbringung aufkommen. Die anderen Rechtsakte des sog. Mobilitätspakets I werden 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein. Während die Kommission die Möglichkeit der regelmäßigen Rückkehr der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach Hause begrüßt, hinterfragt die Kommission die neue Vorschrift, die auch die Rückkehr des Fahrzeugs in den Niederlassungsmitgliedstaat alle acht Wochen obligatorisch macht. Dazu kommen Beschränkungen, die für den kombinierten Verkehr (Kabotage-Beförderung) gelten. Die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean hatte daher die Einigung von Parlament und Mitgliedstaaten auf die Reform des Transportsektors, die wesentliche soziale Verbesserungen enthält, begrüßt, bedauerte aber, dass das neue Regelwerk Elemente enthält, die möglicherweise nicht mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals in Einklang stehen. Diese Maßnahmen waren nicht Teil der am 31. Mai 2017 angenommenen Vorschläge der Kommission und damit nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung.Die EU-Kommission untersucht derzeit die möglichen Auswirkungen dieser beiden Aspekte auf das Klima, die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen noch in diesem Jahr vorliegen. Die Kommission wird erforderlichenfalls von ihrem Recht Gebrauch machen, einen gezielten Gesetzesvorschlag vorzulegen, bevor die beiden Bestimmungen in Kraft treten.Im Juli 2020 haben die Abgeordneten alle drei Rechtsakte, die die EU-Minister im April 2020 angenommen hatten, ohne Änderungen gebilligt. Die EU-Kommission hatte die Vorschläge 2017 vorgelegt.

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Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 1 WF 102/20).

Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.08.2020 zum Beschluss 1 WF 102/20 vom 08.07.2020

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.

Der Umgang des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters mit dem 10-jährigen Kind der Eltern war mit Beschluss des Familiengerichts im August 2018 geregelt worden. Demnach bestand zu Gunsten des Vaters ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie ein Ferienumgang mit dem bei der Mutter wohnenden Kind. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen konnte ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro angeordnet werden.

Im März 2020 kam es zum Konflikt zwischen den Eltern hinsichtlich des Umgangs. Ende März teilte die Mutter dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes.

Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht Ende Mai wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter i. H. v. 300 Euro fest.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Da die Mutter dem Vater ab Mitte März 2020 bis jedenfalls Ende Mai 2020 keinen persönlichen Kontakt mit ihrem gemeinsamen Kind gewährte, liege eine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung vor. Die Mutter habe diese Zuwiderhandlung auch zu vertreten im Sinne von § 89 FamFG. Ohne Erfolg berufe sich die Mutter darauf, dass der gerichtlich geregelte Umgang „wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können,“ da sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und das Kind mit seinen Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne. Der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Allein der Umstand, dass sich die Mutter irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt habe, lasse ihr Verschulden nicht entfallen.

Grundsätzlich hätten zudem die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. Das Bundesministerium für Justiz habe vielmehr darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten. „Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand“, stellt das OLG heraus.

Ohne Erfolg verweise die Mutter zudem auf eine freiwillige Quarantäne im Hinblick auf ihre eigene Vorerkrankung und das Alter der im Haus lebenden Großeltern. Die Entscheidung, das Kind ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, hätte von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden müssen. Daran fehle es hier.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Betrieb eines Maurer- und Betonbauerhandwerks nur mit Nachweis betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse

Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 52/20).

Betrieb eines Maurer- und Betonbauerhandwerks nur mit Nachweis betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.08.2020 zum Urteil 5 K 52/20 vom 04.08.2020

Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage eines Maurergesellen ab.

Der Kläger arbeitete mehrere Jahre, unter anderem als Polier, für mehrere Bauunternehmungen und beantragte Anfang des Jahres 2019 eine Ausübungsberechtigung – die Erlaubnis, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben – für sein Handwerk. Diesen Antrag wies die Handwerkskammer mit Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung ab.

Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug vor, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt. Aus diesem Grund sei ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen. Dem folgten die Koblenzer Richter nicht und wiesen die Klage ab. Zwar sei der Kläger viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen. Dieser Betrieb sei hingegen im Laufe der Zeit personell deutlich verkleinert worden und der Betriebsinhaber habe, nachdem er einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine „rechte Hand“ delegiert habe, zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum habe von einer leitenden Stellung des Klägers nicht mehr ausgegangen werden können. Ungeachtet dessen habe der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar gehe das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt habe. Die gesetzliche Regelvermutung, so das Verwaltungsgericht, könne jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe, was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, z. B. durch Lehrgänge, angeeignet habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Bundesregierung will bei Netzentgelten Mehrbelastungen stromintensiver Unternehmen in der Covid-19-Pandemie verhindern

Auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie hat das Bundeskabinett am 19.08.2020 die „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ beschlossen.

Bundesregierung will bei Netzentgelten Mehrbelastungen stromintensiver Unternehmen in der Covid-19-Pandemie verhindern

BMWi, Pressemitteilung vom 19.08.2020

Auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie hat das Bundeskabinett am 19.08.2020 die „ Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes “ beschlossen. Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die bisher individuelle Netzentgelte erhalten. Angesichts der Besonderheiten des Jahres 2020 sollen die Voraussetzungen für abgesenkte Netzentgelte auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden können.

Viele Unternehmen haben durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang erlebt. Durch den vorübergehend veränderten Stromverbrauch können solche Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Damit diese Unternehmen nicht durch zusätzliche Kosten belastet werden, schafft die heute im Kabinett verabschiedete Verordnung eine Übergangsregelung. Die Verordnung ist damit zugleich ein wichtiges Signal, um eine finanzielle Schieflage bei den betroffenen Unternehmen zu verhindern.

Die Verordnung enthält darüber hinaus eine Regelung, die bei technisch bedingten Stromtransiten den nicht sachgerechten Anfall von Netzentgelten vermeidet. Schließlich baut die Verordnung Schriftformerfordernisse beim Abschluss von Netzanschlussverträgen ab und erleichtert so eine digitale Vertragsabwicklung.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.08.2020

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Kinder profitieren von der Neuberechnung besonders: Für die meisten steigen die Sätze um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die 6- bis 13-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) – ihre Leistungen müssten aufgrund der Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung in das SGB XII aufgenommen.

Die neuen Regelsätze sollen ab 1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch zustimmen.

Das Statistische Bundesamt hat die neuen Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt. Tatsächlich werden sie höher ausfallen, da noch die Ergebnisse der Preis- und Lohnentwicklung in die Berechnung einfließen. Diese liegen voraussichtlich Ende August vor.

Diese Regelsätze hat das Kabinett beschlossen

Veränderung gegenüber 2020 in Klammern

  • Alleinstehende / Alleinerziehende – 439 Euro (+ 7 Euro) – Regelbedarfsstufe 1
  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften – 395 Euro (+ 6 Euro) – Regelbedarfsstufe 2
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) – 351 Euro (+ 6 Euro) – Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren – 367 Euro (+ 39 Euro) – Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren – 308 Euro (+ 0 Euro) – Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren – 278 Euro (+ 28 Euro) – Regelbedarfsstufe 6

Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr als bisher.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

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