Fahrplan zur Digitalisierung der Justiz
BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020
Fahrplan der Europäischen Kommission (EN) Juli 2020
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Recht
BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020
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BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020
Die EUStA wird als unabhängige EU-Stelle für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig sein. Sie ist befugt, Ermittlungen durchzuführen, Strafverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen und vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Derzeit beteiligen sich 22 EU-Staaten an ihr. Die EUStA soll Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen, sie hat ihren Sitz in Luxemburg.
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AG München, Pressemitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 114 C 22559/17 vom 20.08.2019 (rkr)
Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film „Für immer Single?“ geltend. Im Zeitraum vom 31.05.2014 23:34:29 bis 01.06.2014 00:27:45 Uhr wurde das Werk „Für immer Single?“ von der IP-Adresse, die der Beklagten zugeordnet werden konnte, zum Download angeboten.
Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit der Ermittlung von IP- Adressen, über welche der kurz zuvor erschienene Film illegal zum Download angeboten würde. Auf Grundlage dessen Ermittlungsergebnisses beantragte sie erfolgreich beim zuständigen Gericht, den Provider zur Herausgabe der dieser IP-Adresse zuordenbaren Personendaten des Anschlussinhabers zu verpflichten. Die Klägerin mahnte die so ermittelte Beklagte am 12.06.2014 schriftlich ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und – insoweit erfolglos – ihr Schadensersatz und die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, dass sie es nicht gewesen sei. Sie habe sich zum fraglichen Zeitpunkt im Bett befunden. Der Computer könnte mittels internem Passwort von jedem in der Familie benutzt werden. Nachts sei der Computer auch immer ausgeschaltet. Der WLAN-Zugang sei ordnungsgemäß per WPA 2 verschlüsselt und mit Passwort gesichert gewesen. In der Familie sei darüber gesprochen worden, dass keine geschützten Inhalte heruntergeladen werden dürften und man sei sich einig gewesen, dass man keine File-Sharing-Software benutzen wollte. Es habe nicht aufgeklärt werden können, wer den PC benutzt habe. Es könne sich daher nur um einen selbständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff gehandelt haben. Neben dem Betriebssystem und der üblichen Anwendersoftware sei kein zusätzliches Programm, insbesondere keine File-Sharing-Software auf ihrem PC installiert gewesen.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Beklagten bestrittenen Feststellungen des beauftragten Dienstleisters zuträfen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.
„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…) So kann nicht ausreichend sein, dass im Lichte der Familie allein die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs von Familienmitgliedern genügt, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Vielmehr sind konkrete Nachforschungen des Tatzeitpunktes erforderlich (…). Der BGH geht sogar so weit, dass der Anschlussinhaber zur Nutzungssituation im konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen muss und die erlangten Erkenntnisse mitteilt, und zwar auch dann, wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss. (…) Die Beklagte berief sich darauf, dass auch die anderen Familienmitglieder Zugang hätten, der Computer nachts ausgeschaltet gewesen sei und es sich um einen selbständigen Datentransfer gehandelt haben müsse (…). Diese Ausführungen können hier den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügen. (…)
Was die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzbetrages angeht, (…) ist von einer Abruflizenzgebühr für den legalen Abruf von 11,76 Euro (…) auszugehen. (…) Dabei ist hier die große Anzahl der Verbreitung des Werkes aufgrund der hinter den Tauschbörsen stehenden anonymen Nutzer und des größeren Umfangs der Datei im Vergleich zu einem Musiktitel zu berücksichtigen. Weiterhin ist die oben bereits dargestellte Aktualität des Werkes zu berücksichtigen. Da nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Verbreitung in einem anonymen Netzwerk zwar größere Abnehmerzahlen erreicht werden können, jedoch die Abrufdauer eher als kurzfristige Bereitstellung angesehen wird und das Werk auch einen größeren Umfang aufweist, was zu einem größeren Zeitaufwand beim Abruf der Datei führt, schätzt das Gericht die Zahl der bei einem hypothetischen Vertragsschluss anzunehmenden Abrufe auf 100. Somit hätte nach Schätzung des Gerichts eine Abruflizenz bei 1.176 Euro vereinbart werden können und somit stellt dies auch den hier zuzusprechenden Schaden dar.“
Das Gericht sprach auch Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren von zweimal 107,50 Euro zu.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 29.04.2020 rechtskräftig.
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BMWi, Mitteilung vom 20.08.2020
In seinem Beschluss vom 20.08.2020 zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht das Windenergie-auf-See-Gesetz grundsätzlich bestätigt. Die Umstellung beim Ausbau der Windenergie auf See auf das zentrale System ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wird durch die Entscheidung bestätigt.
Das Wind-See-Gesetz gilt nach der Entscheidung damit auch weiter fort und ist nicht nichtig. Das bedeutet, dass die ab dem Jahr 2021 geplanten Ausschreibungen im zentralen Modell wie geplant durchgeführt werden. Dies ist für den erfolgreichen weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland und zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, ebenso wie zur Sicherung von Wertschöpfung und Beschäftigung in diesem Bereich von zentraler Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass die Bundesregierung Projektentwicklern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Kosten für Planungen und Voruntersuchungen gewähren muss. Bis zum 30. Juni 2021 muss hierfür eine Neuregelung vorgelegt werden.
Diese Frage der Neuregelung zum finanziellen Ausgleich prüfen wir nun zügig, einschließlich der Frage, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine Neuregelung bereits in der laufenden Novelle des Wind-See-Gesetzes umgesetzt werden kann.
Mit dem Wind-See-Gesetz 2017 wurde die Umstellung auf eine zentrale staatliche Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für Offshore-Windenergie-Anlagen und deren Netzanbindung beschlossen.
Mit diesem sogenannten zentralen Modell wird ein synchroner Ausbau von Windenergieanlagen und Netzanbindungen auf See, eine möglichst effiziente Nutzung der insgesamt verfügbaren Flächen für Windenergie auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie ein intensiver Wettbewerb in den Ausschreibungen sichergestellt.
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.08.2020
Deutschland hat den mit einem Zielvolumen von bis zu 46 Mrd. Euro ausgestatteten BayernFonds auf der Grundlage des Befristeten Rahmens bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Mit diesem Fonds sollen Liquiditäts- und Kapitalhilfen für von der Coronakrise in Mitleidenschaft gezogene Unternehmen mobilisiert werden, die für die Realwirtschaft in Bayern wichtig sind.
Die vorgesehene Unterstützung erfolgt über i) Garantien (die 26 Mrd. Euro mobilisieren sollen), ii) subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen sowie iii) Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 20 Mrd. Euro), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen).
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete bayerische Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Schließlich kommen nur Unternehmen, bei denen es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht. Im Einklang mit dem Befristeten Rahmen kann diese Anforderung für kleine und Kleinstunternehmen gelockert werden.
Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die bayerische Regelung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bayern beitragen wird. Außerdem ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.
Daher hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.08.2020
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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.08.2020 zum Beschluss 1 WF 102/20 vom 08.07.2020
Der Umgang des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters mit dem 10-jährigen Kind der Eltern war mit Beschluss des Familiengerichts im August 2018 geregelt worden. Demnach bestand zu Gunsten des Vaters ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie ein Ferienumgang mit dem bei der Mutter wohnenden Kind. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen konnte ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro angeordnet werden.
Im März 2020 kam es zum Konflikt zwischen den Eltern hinsichtlich des Umgangs. Ende März teilte die Mutter dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes.
Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht Ende Mai wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter i. H. v. 300 Euro fest.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Da die Mutter dem Vater ab Mitte März 2020 bis jedenfalls Ende Mai 2020 keinen persönlichen Kontakt mit ihrem gemeinsamen Kind gewährte, liege eine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung vor. Die Mutter habe diese Zuwiderhandlung auch zu vertreten im Sinne von § 89 FamFG. Ohne Erfolg berufe sich die Mutter darauf, dass der gerichtlich geregelte Umgang „wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können,“ da sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und das Kind mit seinen Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne. Der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Allein der Umstand, dass sich die Mutter irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt habe, lasse ihr Verschulden nicht entfallen.
Grundsätzlich hätten zudem die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. Das Bundesministerium für Justiz habe vielmehr darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten. „Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand“, stellt das OLG heraus.
Ohne Erfolg verweise die Mutter zudem auf eine freiwillige Quarantäne im Hinblick auf ihre eigene Vorerkrankung und das Alter der im Haus lebenden Großeltern. Die Entscheidung, das Kind ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, hätte von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden müssen. Daran fehle es hier.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.08.2020 zum Urteil 5 K 52/20 vom 04.08.2020
Der Kläger arbeitete mehrere Jahre, unter anderem als Polier, für mehrere Bauunternehmungen und beantragte Anfang des Jahres 2019 eine Ausübungsberechtigung – die Erlaubnis, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben – für sein Handwerk. Diesen Antrag wies die Handwerkskammer mit Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung ab.
Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug vor, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt. Aus diesem Grund sei ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen. Dem folgten die Koblenzer Richter nicht und wiesen die Klage ab. Zwar sei der Kläger viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen. Dieser Betrieb sei hingegen im Laufe der Zeit personell deutlich verkleinert worden und der Betriebsinhaber habe, nachdem er einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine „rechte Hand“ delegiert habe, zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum habe von einer leitenden Stellung des Klägers nicht mehr ausgegangen werden können. Ungeachtet dessen habe der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar gehe das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt habe. Die gesetzliche Regelvermutung, so das Verwaltungsgericht, könne jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe, was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, z. B. durch Lehrgänge, angeeignet habe.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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BMWi, Pressemitteilung vom 19.08.2020
Viele Unternehmen haben durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang erlebt. Durch den vorübergehend veränderten Stromverbrauch können solche Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Damit diese Unternehmen nicht durch zusätzliche Kosten belastet werden, schafft die heute im Kabinett verabschiedete Verordnung eine Übergangsregelung. Die Verordnung ist damit zugleich ein wichtiges Signal, um eine finanzielle Schieflage bei den betroffenen Unternehmen zu verhindern.
Die Verordnung enthält darüber hinaus eine Regelung, die bei technisch bedingten Stromtransiten den nicht sachgerechten Anfall von Netzentgelten vermeidet. Schließlich baut die Verordnung Schriftformerfordernisse beim Abschluss von Netzanschlussverträgen ab und erleichtert so eine digitale Vertragsabwicklung.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.08.2020
Kinder profitieren von der Neuberechnung besonders: Für die meisten steigen die Sätze um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die 6- bis 13-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) – ihre Leistungen müssten aufgrund der Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung in das SGB XII aufgenommen.
Die neuen Regelsätze sollen ab 1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch zustimmen.
Das Statistische Bundesamt hat die neuen Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt. Tatsächlich werden sie höher ausfallen, da noch die Ergebnisse der Preis- und Lohnentwicklung in die Berechnung einfließen. Diese liegen voraussichtlich Ende August vor.
Veränderung gegenüber 2020 in Klammern
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.
Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr als bisher.
Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.
Außerdem fließen die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.
Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.
Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.
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