Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand (Az. 32 C 2136/20 (18)).

Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 32 C 2136/20 (18) vom 11.08.2020

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)).

Im zugrundeliegenden Verfahren stornierte der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien), die unter anderem einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte. Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kosten. Als die Beklagte auch nach Fristsetzung durch den Kläger nicht den kompletten Reisepreis zurückerstatten wollte, erhob er Klage mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätte. Hierfür komme es lediglich darauf an, welche Umstände zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorlagen, unabhängig davon, wann der Rücktritt erklärt worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Reisepreis anteilig bereits an die Beklagte geleistet worden war. Zur Begründung führte es aus, dass es in Bezug auf die Corona-Krise darauf ankomme, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März für ganz Italien der Fall gewesen, sodass die Beklagte gemäß § 651h Abs. 3 BGB nicht befugt gewesen sei, Stornierungskosten zu erheben.

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Promotionsumzug ist nicht unfallversichert

Betriebsfeiern fallen grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Warum ein Promotionsumzug nicht dazu gehört, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil beleuchtet (Az. L 6 U 30/18).

Promotionsumzug ist nicht unfallversichert

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil L 6 U 30/18 vom 02.07.2020

Betriebsfeiern fallen grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Warum ein Promotionsumzug nicht dazu gehört, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil beleuchtet.

Geklagt hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungsinstituts, die bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden verunglückte. Der frisch gebackene Absolvent saß im sog. Doktorwagen und wurde von Institutskollegen auf dem Weg zum Gänseliesel Brunnen begleitet. Nach dem feierlichen Kuss wurde der institutseigene Wagen gemeinsam zurückgebracht; zwei Kolleginnen zogen und die Klägerin schob. Als der Zug gerade die Fußgängerzone verlassen hatte, verspürte die Klägerin ein Unwohlsein, sackte in sich zusammen und stürzte rücklings auf den Bürgersteig.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Denn nach den Berichten ihrer Ärzte leide die Klägerin an schlecht eingestelltem Bluthochdruck, der zu einem Schwindelanfall geführt habe. Solch eine „innere Ursache“ sei jedoch nicht versichert. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der BG aus zwei eigenständigen Gründen bestätigt: Zum einen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung habe keinen betrieblichen Charakter, sondern sei Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gelte auch dann, wenn ein institutseigener Doktorwagen verwendet werde.

Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch die innere Ursache eines Schwindelanfalls. Denn nach den Aussagen der Zeuginnen sei der Klägerin beim Gehen unwohl geworden, dann habe sie gestöhnt, sei zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Geschehensablauf passe nicht mit einem Stolpern beim Vorwärtsgehen zusammen.

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EU stärkt digitale Bildung im Programm Erasmus+

Die COVID-19- Pandemie erfordert neue innovative und kreative Lehr- und Lernmethoden, die jetzt von der EU-Kommission mit zusätzlichen 200 Mio. Euro unterstützt werden. Für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel hat die Kommission das Jahresarbeitsprogramm für Erasmus+ aktualisiert und am 14.08.2020 angenommen.

EU stärkt digitale Bildung im Programm Erasmus+

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.08.2020

Die COVID-19- Pandemie erfordert neue innovative und kreative Lehr- und Lernmethoden, die jetzt von der Kommission mit zusätzlichen 200 Mio. Euro unterstützt werden. Gefördert werden damit Projekte zur digitalen Bildung und Ausbildung, zur Kompetenzentwicklung und zur Integration durch Kreativität und Kunst. Für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel hat die Kommission das Jahresarbeitsprogramm für Erasmus+ aktualisiert und am 14.08.2020 angenommen.

Margaritis Schinas, Vizepräsident der EU-Kommission, erklärte: „Der Europäische Bildungsraum muss digitale Bildung und Kompetenz fördern, um die Pandemie-bedingten Störungen zumindest teilweise zu kompensieren und die Rolle Europas beim digitalen Wandel zu stärken. Die Kommission wird einen außerordentlichen Erasmus+-Aufruf über 200 Mio. Euro veröffentlichen, der zusätzliche Fördermöglichkeiten für Lernen, Lehren und Vernetzung im digitalen Zeitalter bietet. Es gibt wirksame, innovative und integrative Lösungen zur Verbesserung der digitalen Bildung und Qualifikationen, und wir wollen diese auf europäischer Ebene unterstützen.“

Mariya Gabriel, EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, fügte hinzu: „Ich freue mich, dass das Erasmus+-Programm mobilisiert wird, um wichtige Akteure der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugend in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen. Insgesamt stehen 200 Mio. Euro für die Förderung von digitaler Aus- und Weiterbildung, digitaler Jugendarbeit sowie von Kreativität und sozialer Eingliederung zur Verfügung. Dies ist ein wichtiger Schritt, der den Weg für den Aktionsplan Digitale Bildung ebnet, den die Kommission im Herbst auf den Weg bringen wird.“

Das Programm Erasmus+ wird Projekte zur Förderung des digitalen Lehrens, Lernens und Bewertens in Schulen, Hochschulen und in der beruflichen Bildung unterstützen. Außerdem wird es Schulen, Jugendorganisationen und Erwachsenenbildungseinrichtungen die Möglichkeit bieten, die Entwicklung von Fähigkeiten zu unterstützen, die Kreativität zu fördern und die soziale Eingliederung durch die Künste zusammen mit dem kulturellen und kreativen Sektor zu verbessern. Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte in diesen Bereichen werden im Frühherbst veröffentlicht. Interessierte Organisationen sollten sich mit ihrer nationalen Agentur für Erasmus+ in Verbindung setzen.

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Urteil in Sachen „Corona-Entschädigungsklage“ ist rechtskräftig

Das LG Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig (Az. 8 O 2/20)

Urteil in Sachen „Corona-Entschädigungsklage“ ist rechtskräftig

LG Hannover, Pressemitteilung vom 14.08.2020 zum Urteil 8 O 2/20 vom 09.07.2020

Mit Urteil vom 09.07.2020 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte.Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt worden sei. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.

Die Kammer hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsieht. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.

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Masernschutzimpfung bei Wechsel der KiTa nachzuweisen

Das VG Magdeburg hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, mit dem die Antragstellerin begehrte, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden, ohne den Nachweis einer vorhandenen Masernschutzimpfung erbringen zu müssen (Az. 6 B 251/20 MD).

Masernschutzimpfung bei Wechsel der KiTa nachzuweisen

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 13.08.2020 zum Beschluss 6 B 251/20 MD vom 30.07.2020 (nrkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 30.07.2020 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, mit dem die Antragstellerin begehrte, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden, ohne den Nachweis einer vorhandenen Masernschutzimpfung erbringen zu müssen.Die im Jahr 2019 geborene Antragstellerin war bis Ende Juni 2020 in einer Kindertagesstätte betreut worden. Ab dem 1. Juli 2020 wollte die Antragstellerin in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen werden. Die neue Tageseinrichtung machte die Betreuung der Antragstellerin ausdrücklich davon abhängig, dass die Antragstellerin nachwies, gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun zu sein. Da die Antragstellerin keinen Nachweis vorlegte, kündigte die Tageseinrichtung den Betreuungsvertrag. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin von dem zuständigen Landkreis die Unterbringung in einer Kindertagesstätte, ohne den Nachweis erbringen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag abgelehnt. Das Infektionsschutzgesetz sehe die Nachweispflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz solcher Personen, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten, vor. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tageseinrichtung, in die die Antragstellerin aufgenommen werden wollte, einen solchen Nachweis gefordert habe. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch dem Landkreis gegenüber ohne diesen Nachweis keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung. Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung löse die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann aus, wenn das Kind – wie hier – am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden sei. Zwar hätten Personen, die an diesem Tag bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“ und die Einrichtung nicht wechseln, grundsätzlich die Möglichkeit, den Nachweis noch bis zum 31.07.2021 zu erbringen. Hierauf – so die Kammer – könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen sei. Diese Vorlagepflicht gelte bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste, sondern auch für jede folgende Betreuungseinrichtung. Hintergrund der Stichtagsregelung sei es, sicherzustellen, dass Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“, einen entsprechenden Nachweis noch erbringen werden. Denn sie seien nicht von der Pflicht zum Nachweis vor Beginn der Betreuung erfasst und wären ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zum Nachweis herangezogen worden. Dies – so die Kammer – hätte dem Ziel des Gesetzgebers, die Steigerung der in Quote bei der Mandant Schutzimpfung zu erreichen, nicht entsprochen.

Rechtlicher Hintergrund:

Nach § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen u.a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte oder Hort) betreut werden und nach dem 31.12.1970 geboren sind einen ausreichenden Schutz gegen Masern oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen.

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG müssen u. a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis über das Vorhandensein einer Masernschutzimpfung, einen Nachweis über die Immunität gegen Masern oder eine Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung darüber vorlegen, dass ein solcher Nachweis bereits vorgelegen hat. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des 1. Lebensjahres keinen Nachweis vorlegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden.

Nach § 20 Abs. 10 IfSG haben u. a. Kinder, die am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen.

Hinweis:

Die Entscheidung setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2020 zum Aktenzeichen 6 L 268/20 auseinander.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Bericht zu Bürokratieabbau: Kommission zieht positive Bilanz

Die EU hat im vergangenen Jahr weitere Fortschritte beim Bürokratieabbau erreicht. So wurden 2019 insgesamt 31 Initiativen zur Verminderung des Bürokratieaufwands in der EU-Gesetzgebung beschlossen. 14 Evaluierungen und Fitness-Checks bestehender Rechtsvorschriften wurden abgeschlossen. Das ergibt der jährliche Bericht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.08.2020

Die Europäische Union hat im vergangenen Jahr weitere Fortschritte beim Bürokratieabbau erreicht. So wurden 2019 insgesamt 31 Initiativen zur Verminderung des Bürokratieaufwands in der EU-Gesetzgebung beschlossen. 14 Evaluierungen und Fitness-Checks bestehender Rechtsvorschriften wurden abgeschlossen. Das ergibt der am 13.08.2020 vorgelegte jährliche Bericht über die Bemühungen der Europäischen Union zum Bürokratieabbau.

Der jährliche Bericht der Kommission ist Teil der
Agenda zur besseren Rechtsetzung
und des
Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT
). Weitere 79 Initiativen stehen vor der Annahme, 49 Evaluierungen laufen aktuell noch.

Maro? ?ef?ovi?, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: “Angesichts der verheerenden Auswirkungen von COVID-19 auf Menschen und Unternehmen, ist es wichtiger denn je, die Gesetzgebung effizient und zukunftsgerichtet zu gestalten. Das ist besonders wichtig für den Aufbau Europas.”

Im Mai 2020 hat die Kommission die
Plattform “Fit for Future
” ins Leben gerufen – eine hochrangige Expertengruppe, die die Kommission dabei unterstützen soll, die geltenden EU-Rechtsvorschriften weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu verringern. Angesichts neuer Herausforderungen wie der Digitalisierung soll die Plattform ferner dazu beitragen, die EU-Rechtsvorschriften zukunftsfähig zu gestalten. Die Plattform “Fit for Future” löst die Plattform REFIT ab und baut auf den mit diesem Instrument gewonnenen Erfahrungen auf.

Außerdem wurde jüngst das Portal ”
Ihre Meinung zählt
” für öffentliche Konsultationen überarbeitet, damit sich Bürgerinnen und Bürger (einschließlich Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen) einfacher zu Initiativen der Kommission in wichtigen Phasen des Gesetzgebungsprozesses äußern können.

Die Kommission wird im Herbst ihre Vorschläge für eine weitere Vereinfachung und mehr Transparenz im EU-Gesetzgebungsprozess vorlegen. Sie wird auch den Grundsatz “One in, one out” einführen, wonach jeder Legislativvorschlag, durch den eine neue Belastung entsteht, Menschen und Unternehmen von einer gleichwertigen bestehenden Belastung auf EU-Ebene in demselben Politikbereich befreien sollte.

Diese Maßnahmen werden die Bemühungen der Kommission unterstützen, ihre umwelt-, digital- und sozialpolitischen Ziele zu minimalen Kosten und unter breiter Beteiligung von Bürgern und Unternehmen zu erreichen.

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Corona: Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vorläufig bestätigt

Der BayVGH hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist (Az. 20 CS 20.1821).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke (“Steh-Bier-Verbot”) in Bamberg
BayVGH, Pressemitteilung vom 13.08.2020 zum Beschluss 20 CS 20.1821 vom 13.08.2020

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr (“Steh-Bier-Verbot”) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) “Sandkerwa” in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Er hat einen in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Betreiberin von drei Gastronomiebetrieben in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2020 verhängte Verbot für unverhältnismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Hiergegen war die Stadt Bamberg mit der Beschwerde vorgegangen.

Der BayVGH hat entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann. Im Bereich der Bamberger Altstadt sei es immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen. Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der Senat folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das Verwaltungsgericht gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Antragstellerin.

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SGB II-Ausschluss: Drogentherapie während Haft

Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, bleibt weiterhin von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Das entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1426/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.08.2020 zum Urteil L 19 AS 1426/19 vom 25.06.2020

Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, bleibt weiterhin von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1426/19).

Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich SGB II-Leistungen für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie geltend. Hierfür war die Verbüßung seiner zunächst angetretenen Haftstrafe nach einem Jahr ausgesetzt worden.

Auf die Berufung des beklagten Jobcenters hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei während des siebenmonatigen Aufenthalts in der Fachklinik zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung und anschließenden Adaption von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer Strafe, also in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, durch seinen Wechsel in die Fachklinik bzw. Adaptionseinrichtung nicht beendet, sondern fortgesetzt.

Der Kläger habe sich in diesen beiden Einrichtungen aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft verfügten Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz aufgehalten. Die Zeit des dortigen Aufenthaltes werde auf die Strafhaft angerechnet. Die vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stelle keine Aussetzung der Strafvollstreckung dar bzw. beende diese nicht. Mithin handele es sich auch bei ihnen um Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung.

Während seines Aufenthaltes in der JVA sei der Kläger grundsätzlich nach dem SGB XII leistungsberechtigt gewesen. Da er weiterhin in seiner Lebensführung vollständig kontrolliert worden sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, erweise sich das Leistungssystem des SGB XII auch auf die Situation des Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung angepasster als dasjenige des SGB II.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Umfassend über Altersvorsorge-Ansprüche informieren

Die Bundesregierung will eine digitale Renteninformation schaffen. Damit sollen Verbraucher einfach erkennen können, welche Ansprüche an verschiedenen Betriebsrenten, privater und gesetzlicher Vorsorge sie erworben haben. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

Stellungnahme des vzbv zum Vorhaben einer säulenübergreifenden Renteninformation
vzbv, Mitteilung vom 12.08.2020

Die Bundesregierung will eine digitale Renteninformation schaffen. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einfach erkennen können, welche Ansprüche an verschiedenen Betriebsrenten, privater und gesetzlicher Vorsorge sie erworben haben. In einer am 12.08.2020 veröffentlichen Stellungnahme begrüßt der vzbv das Vorhaben und macht konkrete Vorschläge, wie es verbraucherfreundlich umgesetzt werden kann.

Positiv bewertet der vzbv die geplante Anbindung des Angebots an die Deutsche Rentenversicherung Bund und das vorgeschlagene Steuerungsgremium. Um einen echten Mehrwert zu bieten, müsse die Renteninformation jedoch von Anfang an so vollständig wie möglich sein. Zudem müsse allen Verbrauchern ein barrierefreier, analoger Zugang zur Rentenübersicht zur Verfügung stehen.

 

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Investitionsbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Referentenentwurf

Die BRAK hat den Referentenentwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz scharf kritisiert. Mit dem Entwurf sollen umfangreichen Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren in verschiedenen Bereichen mit dem Ziel einer schnelleren und effektiveren Realisierung von Investitionen umgesetzt werden.

BRAK, Mitteilung vom 12.08.2020

Die BRAK hat den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten Referentenentwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz scharf kritisiert. Mit dem Entwurf sollen die vom Koalitionsausschuss im März 2020 beschlossenen umfangreichen Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren in verschiedenen Bereichen mit dem Ziel einer schnelleren und effektiveren Realisierung von Investitionen umgesetzt werden. Er enthält u.a. Änderungen der VwGO, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Raumordnungsgesetzes und der Raumordnungsverordnung. Die BRAK moniert, dass mit dem Referentenentwurf erneut und an verschiedenen Punkten die von der VwGO vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten deutlich beschränkt und regelmäßig gestufte Planungsverfahren aufgegeben werden.

Für problematisch hält sie insbesondere, dass die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für alle “Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung” (eine Definition dieser Vorhaben gibt es nicht) und für Windenergieanlagen abgeschafft werden soll. Die Flächeninanspruchnahme Nebenflächen von Bahnaus- oder -umbauvorhaben (z.B. langfristig für Lärmschutzmaßnahmen oder mittelfristig für Baustelleneinrichtungen) soll keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung mehr bedürfen und ist damit nicht mehr mit den Regelrechtsmittelbehelfen überprüfbar. Für raumordnerisch bedeutende Vorhaben soll nur noch auf Antrag des individuellen Vorhabenträgers ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden.

Die BRAK zeigt sich zudem verwundert, dass nunmehr seit über zwei Jahren fachlich und auch parlamentarisch unter dem Begriff “VwGO-Novelle” diskutierte Änderungen teilweise im Mantel eines “Investitionsbeschleunigungsgesetzes” umgesetzt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit die ohnehin immer weiter beschnittene VwGO-Novelle nun im Übrigen ganz gescheitert ist, einschließlich der von der BRAK dringend angemahnten Reform des Rechtsmittelrechts. Sie kritisiert zudem, dass für die Stellungnahme zu dem umfangreichen Entwurf, zumal in der Sommerferienzeit, eine Frist von lediglich vier Tagen gewährt wurde.

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