Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 5 K 374/20.KO vom 26.01.2021

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab.

Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Nutzerrechte auf Online-Plattformen absichern

Der vzbv hat in einer Stellungnahme zum Digital Services Act (DSA) den Entwurf der EU-Kommission grundsätzlich als positiv gewertet. Es fehlt jedoch eine stärkere Differenzierung zwischen Interaktionsplattformen und Transaktionsplattformen.

vzbv, Mitteilung vom 17.02.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Digital Services Act

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einer Stellungnahme zum Digital Services Act (DSA) den Entwurf der EU-Kommission grundsätzlich als positiv gewertet. Es fehlt aus Sicht des vzbv jedoch eine stärkere Differenzierung zwischen Interaktionsplattformen – beispielsweise sozialen Netzwerken – und Transaktionsplattformen, wozu etwa Online-Marktplätze gehören.

Damit einher gehen bisher wenig differenzierte Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen. Hier fordert der vzbv Nachbesserungen, eine one-size-fits-all Lösung ist aus Verbrauchersicht nicht zielführend.

Neben der Stellungnahme veröffentlicht der vzbv ein umfassendes Gutachten von Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider und Prof. Dr. Franz Hofmann zur Verantwortung von Online-Plattformen sowie ein Kurzgutachten von Prof. Dr. Andreas Hesse zu Sorgfaltspflichten für Online-Marktplätze.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 ihren Entwurf einer Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Acts – DSA) vorgestellt. Der DSA soll die 20 Jahre alten Regeln aus der E-Commerce-Richtlinie an die heutigen Gegebenheiten anpassen.

Quelle: vzbv

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Greenwashing-Risiko bei nachhaltigen Geldanlagen

Als nachhaltig beworbene Geldanlagen führen nicht automatisch zu mehr Nachhaltigkeit. Zu diesem Fazit kommt ein Gutachten, das der vzbv in Auftrag gegeben hatte.

vzbv, Pressemitteilung vom 17.02.2021

vzbv veröffentlicht Gutachten und Umfrage zur Wirkung nachhaltiger Geldanlagen

  • Gutachten: Kaum direkte Wirkung „nachhaltiger“ Geldanlagen nachweisbar.
  • Für die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher (69 Prozent) ist die Wirkung von nachhaltigen Geldanlagen laut Umfrage wichtig.
  • vzbv fordert Maßnahmen gegen Vertriebsmissbrauch.

Als nachhaltig beworbene Geldanlagen führen nicht automatisch zu mehr Nachhaltigkeit. Zu diesem Fazit kommt ein Gutachten der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Marco Wilkens und Prof. Dr. Christian Klein im Auftrag des vzbv. Zwar können nachhaltige Geldanlagen durchaus eine positive Wirkung entfalten. Wahrscheinlicher sind dabei indirekte Effekte, zum Beispiel, wenn Verbraucher über eine Geldanlage für das Thema Nachhaltigkeit sensibilisiert werden. Direkte Effekte über den Kapitalmarkt sind möglich, aktuell aber kaum nachweisbar. Prinzipiell können sie über einen Verzicht auf Rendite durch Verbraucher erreicht werden, zum Beispiel, wenn in Folge der Geldanlage in bisher nicht rentable regenerative Energien investiert wird. Angebote der Finanzindustrie, die mit einem direkten Beitrag ihrer Anlageprodukte zu bestimmten Nachhaltigkeitszielen werben, und zugleich marktübliche Renditen versprechen, müssten demnach kritisch hinterfragt werden.

„Nachhaltigkeit muss mehr sein als ein Werbeversprechen. Das gilt auch am Finanzmarkt. Deshalb ist es entscheidend, ob Geldanlagen tatsächlich zu mehr Nachhaltigkeit führen. Das Gutachten zeigt, dass die bisherigen Erwartungen zur Wirkung nachhaltige Geldanlagen ein Stück weit naiv waren. Die große Gefahr für Verbraucher ist, dass Anbieter das Grüne vom Himmel versprechen, ohne dass sich tatsächlich etwas bewegt. Die Politik muss falschen Vertriebs- und Werbeversprechen deshalb einen Riegel vorschieben. Anlagen sollten nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie einen messbaren Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen leisten. Denn am Ende des Tages müssen Banken, Versicherer und Finanzvertriebe auch für ihre Nachhaltigkeitsversprechen haftbar gemacht werden können“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Wirkung nachhaltiger Anlagen entscheidend

Nach Plänen der EU-Kommission müssen Verbraucher künftig bei Anlage- und Versicherungsberatungen gefragt werden, ob sie nachhaltig anlegen wollen. Aktuell ist jedoch noch unklar, unter welchen Umständen Finanzanlagen als nachhaltig bezeichnet werden dürfen. Der vzbv fordert, die gesetzliche Definition nachhaltiger Geldanlagen konsequent an der Wirksamkeit auszurichten. Das vorliegende Gutachten liefert dazu eine wissenschaftliche Fundierung.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Eine direkte Wirkung nachhaltiger Geldanlagen durch Verbraucher ist bisher kaum erkennbar und in der Regel nur mit einem Verzicht auf Rendite zu erreichen.
  • Potenzial besteht dagegen in der indirekten Wirkung nachhaltiger Geldanlagen. Dies kann zum Beispiel eine Änderung des Kaufverhaltens von Kunden sein, wenn diese in Verbindung mit Geldanlagen erfahren, wie nachhaltig bzw. wenig nachhaltig bestimmte Unternehmen sind.
  • Bei Aktien und Green Bonds besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit einer solchen indirekten Wirkung als bei Publikumsfonds oder ETFs, da sich Verbraucher bei Einzelanlagen in der Regel intensiver mit den finanzierten Unternehmen auseinandersetzen.

Mehrheit der Verbraucher grundsätzlich bereit, nachhaltig anzulegen

Parallel zum Gutachten veröffentlicht der vzbv eine beim Meinungsforschungsinstitut Kantar beauftragte, repräsentative Umfrage. Demnach ist die Mehrzahl der Verbraucher (53 Prozent) grundsätzlich bereit, ihr Geld nachhaltig anzulegen. Allerdings wollen fast vier von fünf Verbrauchern (79 Prozent) dabei nicht oder nur auf einen kleinen Teil der Rendite verzichten. Gleichzeitig haben 69 Prozent der Verbraucher die Erwartung, dass nachhaltige Geldanlagen wie Aktienfonds und Unternehmensanleihen einen messbaren Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen leisten.

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Keine grobe Fahrlässigkeit durch Einwerfen eines Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses bei anschließendem Diebstahl

Das LG Oldenburg entschied, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist (Az. 13 O 688/20).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.02.2021 zum Urteil 13 O 688/20 vom 14.10.2020 (rkr)

Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat entschieden, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist.

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.

Sie hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles, sodass es darauf ankomme, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.

Solche Umstände lagen in dem vom Landgericht entschiedenen Fall nach Auffassung der Kammer nicht vor. Nach deren Feststellungen befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich des Autohauses. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Die rings um das Haus laufende Überdachung ragte weit nach vorn hinaus und hatte über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe. Seitlich in diesem Eingangsbereich befand sich der Briefkasten. Es erweckte aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten den Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde.

Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg

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Digitalisierung der Justiz: EU-Kommission startet Konsultation zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 16.02.2021 eine öffentliche Konsultation dazu gestartet, wie die Justizsysteme in der EU weiter modernisiert werden können. Sie will die EU-Staaten dabei unterstützen, ihre Gerichte an das digitale Zeitalter anzupassen. Konkret geht es um die Digitalisierung von grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafverfahren in der EU. Beiträge zur Konsultation können bis 8. Mai eingesendet werden.

„Die COVID-19-Pandemie hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig die Digitalisierung ist, auch im Bereich der Justiz“, sagte der EU-Kommissar für Justiz, Didier Reynders. „Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte brauchen digitale Werkzeuge, um schneller und effizienter zusammenarbeiten zu können. Gleichzeitig brauchen Bürger und Unternehmen Online-Tools für einen einfacheren und transparenteren Zugang zur Justiz zu geringeren Kosten. Die Kommission wird diesen Prozess vorantreiben und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, auch um die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren durch die Nutzung digitaler Kanäle zu vereinfachen.“

Im Dezember 2020 hatte die Kommission ein Paket von mehreren Initiativen zur Modernisierung der EU-Justizsysteme vorgestellt.

Die am 16.02.2021 gestartet Konsultation richtet sich an ein breites Spektrum von Gruppen und Einzelpersonen. Die Ergebnisse fließen in eine Initiative zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Justiz ein. Diese soll Ende des Jahres vorgelegt werden und ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 angekündigt.

Hintergrund

Ziel der Maßnahmen ist eine schnellere Digitalisierung der Justiz. Unternehmen sowie Bürgerinnern und Bürger sollen auch von zu Hause aus Zugang zu den Institutionen bekommen. Zum Paket der EU-Initiative gehört die Festlegung der digitalen Kommunikation als Standardoption für die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit. Außerdem soll grenzüberschreitende Kriminalität durch eine Aktualisierung des Fallbearbeitungssystems effizienter bekämpft werden. Schließlich sollen auch der Informationszugang und die IT-Instrumente für den Austausch der Justiz zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

Quelle: EU-Kommission

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Zahlung eines Betrugsopfers von mehr als 25.000 Euro an Heiratsschwindler nicht sozialwidrig

Ein Jobcenter scheitert mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin. Das LSG Baden-Württemberg hebt den Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber der Hartz IV-Empfängerin auf, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 Euro zahlte und hierdurch mittellos wurde (Az. L 9 AS 98/18).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil L 9 AS 98/18 vom 20.10.2020

Jobcenter scheitert mit Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber Hartz IV-Empfängerin – Landessozialgericht hebt Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin auf, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 Euro zahlte und hierdurch mittellos wurde.

Die 62-jährige Klägerin K hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen. Zuletzt war sie im Jahr 2010 als Empfangskraft und bis März 2015 im Kundenservice beschäftigt. Seit Dezember 2014 vertreibt sie Nahrungsergänzungsmittel auf Provisionsbasis. Von November 2016 bis Januar 2017 zahlte sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 Euro (nach eigenen Angaben aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter) auf Konten des sich im Ausland aufhaltenden Herrn M, mit dem sie sich ein gemeinsames Leben habe aufbauen wollte.

K gab in der Folgezeit an, sie habe die Zahlungen ins Ausland an einen „Agenten“ des M angewiesen. Sie habe M in einer finanziellen Notlage geholfen und ihm das Geld geliehen. Sie erwarte, wie ausgemacht, das geliehene Geld zurück. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Nachdem sie angab, auf die nach Großbritannien transferierten Gelder nicht zugreifen zu können, bewilligte ihr das Jobcenter vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von Februar 2017 an i. H. v. monatlich knapp 770 Euro.

Mit weiterem Bescheid stellte der Beklagte gegenüber K einen nicht bezifferten Ersatzanspruch nach § 34 SGB II hinsichtlich der bewilligten Leistungen fest: Sie habe ihr Vermögen vermindert, weil sie im Zeitraum von November 2016 bis Januar 2017 einen Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 Euro ins Ausland transferiert habe, ohne sich die Rückzahlung dieser Beträge z. B. in Form eines Darlehensvertrags zu sichern. Wer seit einem Jahr keine Einnahmen mehr erziele, keine Erwerbstätigkeit in Aussicht habe und dennoch sämtliche Ersparnisse ins Ausland transferiere, um dann einen Monat später einen Antrag auf SGB II-Leistungen zu stellen, handle grob fahrlässig. Unter Zugrundelegung eines aktuellen monatlichen Bedarfs von rund 770 Euro hätte das transferierte Geld 31 Monate zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. K sei zum Ersatz der deswegen erbrachten Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg den Bescheid auf Geltendmachung eines unbezifferten Ersatzanspruchs aufgehoben: Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II setze ein sozialwidriges Verhalten voraus. K habe sich hier aber nicht sozialwidrig verhalten. Hierunter falle nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit. Es obliege aber grundsätzlich nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden sei. Die Grenze sei vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Vielmehr dürfte K selbst Opfer einer Straftat geworden sein. Auch wenn K hätte misstrauisch werden und das drehbuchartige Vorgehen des M durch eine Internetrecherche unschwer hätte erkennen müssen, sei nicht K allein hierauf hereingefallen. Charakteristisch für Betrugsopfer dürfte sein, dass deren Verhalten für Außenstehende und im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das Verhalten sei deswegen aber nicht als sozialwidrig anzusehen. Im Übrigen könne tauglicher Gegenstand einer Grundlagenentscheidung nach § 34 SGB II nur ein feststellender Verwaltungsakt zur Sozialwidrigkeit des für den Ersatzanspruch maßgeblichen Verhaltens sein. Das Jobcenter sei daher nicht ermächtigt gewesen, vorab abschließend Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begründen.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden und hier maßgeblichen Fassung ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte

Der Rat der EU hat gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Rat verabschiedet erstes Bündel von Maßnahmen für den leichteren Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln

Der Rat hat am 15.02.2021 gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern.

Zusammen mit den Anpassungen am EU-Rahmen für Verbriefungen sind diese Maßnahmen Teil des Ende letzten Jahres zwischen Rat und Europäischem Parlament vereinbarten Maßnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.

Änderung der MiFID II

Die MiFID-II-Vorschriften wurden geändert, um die Informationspflichten gezielt zu vereinfachen, zugleich aber den Anlegerschutz zu wahren. So müssen beispielsweise professionellen Anlegern und geeigneten Gegenparteien künftig weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch Anlageinformationen in Papierform werden schrittweise abgeschafft, ausgenommen für Kleinanleger, sofern sie diese weiterhin erhalten möchten.

Die neuen Vorschriften werden es Banken und Finanzunternehmen ferner ermöglichen, Analyse- und Ausführungskosten bei Analysen von Small- und Mid-Cap-Unternehmen zu bündeln. Dies wird dazu beitragen, die Analysetätigkeit zu solchen Emittenten und zu deren Zugang zu Finanzmitteln zu erhöhen.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Anpassung der Positionsbegrenzungsregelung für Warenderivate, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Rohstoffderivatemärkten zu fördern.

EU-Wiederaufbauprospekt

Die Prospektverordnung wurde vor allem dahingehend geändert, dass ein neuer „EU-Wiederaufbauprospekt“ eingeführt wird. Dieser kürzere Prospekt wird es Unternehmen erleichtern, Kapital zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu beschaffen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass den Anlegern angemessene Informationen zur Verfügung stehen.

Der Wiederaufbauprospekt wird für Kapitalerhöhungen von bis zu 150 % des ausstehenden Kapitals innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten verfügbar sein. Die neue Regelung gilt bis Ende 2022.

Weiteres Vorgehen

Die Texte der heute angenommenen Rechtsakte werden am 16. Februar unterzeichnet und voraussichtlich vor Ende Februar im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Änderung der MiFID II tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen werden 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Anwendung kommen.

Die Änderung der Prospektverordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Über die Änderung des Verbriefungsrahmens der EU soll das Europäische Parlament auf seiner Plenartagung im März abstimmen. Anschließend erfolgt die Annahme im Rat.

Quelle: Rat der EU

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Kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf behördliches Einschreiten durch die BaFin

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist (Az. 7 K 3632/19.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Urteil 7 K 3632/19.F vom 11.02.2021 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders voraus.

Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.

Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.

Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

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EU schärft Instrumente zur Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Um die Instrumente der EU in der Handelspolitik weiter zu ergänzen und die Übergangszeit bis zur Reform der Welthandelsorganisation (WTO) zu überbrücken, sind neue, robuste Regeln zur Durchsetzung von Handelsbestimmungen in Kraft getreten. Mit der Aktualisierung der EU-Durchsetzungsverordnung für Handel ist die EU in der Lage, sich besser gegen unfaire Handelspraktiken zu wehren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Um die Instrumente der EU in der Handelspolitik weiter zu ergänzen und die Übergangszeit bis zur Reform der Welthandelsorganisation (WTO) zu überbrücken, sind neue, robuste Regeln zur Durchsetzung von Handelsbestimmungen in Kraft getreten. Mit der Aktualisierung der EU-Durchsetzungsverordnung für Handel ist die EU in der Lage, sich besser gegen unfaire Handelspraktiken zu wehren.

Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis sagte dazu: „Diese neuen Regeln werden dazu beitragen, uns vor denen zu schützen, die versuchen, unsere Offenheit auszunutzen. Wir arbeiten weiter auf ein reformiertes und gut funktionierendes multilaterales Regelwerk mit einem wirksamen Streitbeilegungssystem als Kernstück hin. Aber wir können es uns nicht leisten, in der Zwischenzeit wehrlos dazustehen. Diese Maßnahmen ermöglichen es uns, entschlossen und durchsetzungsfähig zu reagieren.“

Die neuen Regeln verbessern die Durchsetzung der EU durch folgende Änderungen:

  • Ermächtigung der EU, zum Schutz ihrer Handelsinteressen in der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen bilateraler Abkommen tätig zu werden, wenn ein Handelsstreit trotz der Bemühungen der EU, die Streitbeilegungsverfahren zu befolgen, blockiert wird (die Verordnung erlaubte bisher nur Maßnahmen nach Abschluss der Streitbeilegungsverfahren); und
  • die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung und möglicher handelspolitischer Gegenmaßnahmen auf Dienstleistungen und bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (IPR) (die Verordnung erlaubte bisher nur Gegenmaßnahmen bei Waren).

Im Einklang mit den politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen verstärkt die Kommission damit die Instrumente der Union, um sich auf die Einhaltung und Durchsetzung der Handelsabkommen der EU zu konzentrieren.

Die mit anderen Handelspartnern vereinbarten Verpflichtungen durchzusetzen ist eine der wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. Die EU konzentriert sich daher verstärkt auf die Durchsetzung der Verpflichtungen ihrer Partner in multilateralen, regionalen und bilateralen Handelsabkommen. Dabei wird die Union auf eine Reihe von Instrumenten zurückgreifen.

Quelle: EU-Kommission

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Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen verstößt gegen Unionsrecht

Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 SchH 2/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Beschluss 26 SchH 2/20 vom 11.02.2021

Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 15.02.2021 veröffentlichten Beschluss ein auf Antrag einer österreichischen und einer kroatischen Bank gegen die Republik Kroatien eingeleitetes Schiedsverfahren für unzulässig erklärt.

Die Republik Kroatien (i. F.: Kroatien) wendet sich gegen die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, das eine kroatische und eine österreichische Bank gegen sie eingeleitet haben. Beide Banken erbringen im kroatischen Markt Finanzdienstleistungen. Die Banken berufen sich auf Schadensersatzansprüche gegen Kroatien im Zusammenhang mit der Änderung des kroatischen Insolvenzrechts und einer behaupteten systematischen Verweigerung von Rechtsschutz durch die kroatischen Gerichte.

Zwischen der Republik Österreich (i. F.: Österreich) und Kroatien besteht ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (i. F.: BIT). Nach Art. 9 Abs. 2 BIT wird bei Streitigkeiten aus einer Investition ein Schiedsverfahren durchgeführt. Wegen behaupteter Schadensersatzansprüche leiteten die Banken ein Schiedsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 BIT am vereinbarten Schiedsort Frankfurt am Main ein.

Kroatien beantragte daraufhin beim angerufenen OLG, die Unzulässigkeit des eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, da Art. 9 Abs. 2 BIT nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Diesem Antrag hat das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss stattgegeben. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe. Art. 9 Abs. 2 BIT verstoße gemäß den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen des EuGH gegen Unionsrecht (Urteil vom 06.03.2018 – C-284/16 – Achmea). Die EuGH-Entscheidung sei als Grundsatzentscheidung zu verstehen und erlange über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle BIT-Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten, also auch hier.

Nach dieser Entscheidung dürfe eine internationale Übereinkunft zwischen EU-Mitgliedstaaten die „Autonomie der Rechtsordnung der Union und ihres der Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dienenden Gerichtssystems nicht beeinträchtigen“. Innerhalb dieses Gerichtssystems sei es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die uneingeschränkte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Dabei komme dem sog. Vorabentscheidungsverfahren bei der Gewährleistung der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts eine Schlüsselfunktion zu. Gem. Art. 267 AEUV legen die nationale Gerichte dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Unionsrechts vor (siehe Erläuterungen).

Die Autonomie des Unionsrechts werde durch eine in einem BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten enthaltene Schiedsklausel beeinträchtigt, wenn das Schiedsgericht über Streitigkeiten zu entscheiden hat, die sich auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen können und die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht gewährleistet ist. Grundsätzlich werde eine umfassende Sicherung des Interpretationsmonopols des EuGH angestrebt. Die mögliche Betroffenheit von Unionsrecht sei deshalb umfassend zu verstehen.

Im Streitfall bestehe die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT angerufenes Schiedsgericht auch Unionsrecht anwenden müsse. Bereits die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Investition richte sich neben dem kroatischen und österreichischen Recht nach dem Unionsrecht. Dem Schiedsgericht sei es jedoch verwehrt, dem EuGH selbst im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV Fragen vorzulegen. Schiedsgerichte seien keine „Gerichte eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV. Es liege damit eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts vor.

Allein die Möglichkeit, dass das nationale Recht eine gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen vorsehen kann, führe nicht zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BIT mit dem Unionsrecht.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof.

Erläuterungen:

Artikel 267 AEUV Vorabentscheidungsverfahren

[1] Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

[2] Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

[3] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Quelle: OLG Frankfurt

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