Urteil im Schmerzensgeldprozess der Hinterbliebenen um abgestürzte Germanwings-Maschine

Im Zivilrechtsstreit um die im Jahr 2015 abgestürzte Germanwings-Maschine hat das LG Essen die Klage von Angehörigen getöteter Insassen auf ein höheres Schmerzensgeld abgewiesen (Az. 16 O 11/18).

Urteil im Schmerzensgeldprozess der Hinterbliebenen um abgestürzte Germanwings-Maschine

LG Essen, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 16 O 11/18 vom 01.07.2020

Im Zivilrechtsstreit um die im Jahr 2015 abgestürzte Germanwings-Maschine hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen mit einem am 01.07.2020 verkündeten Urteil die Klage von Angehörigen getöteter Insassen auf ein höheres Schmerzensgeld abgewiesen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass gegen die verklagte Lufthansa-Flugschule in Arizona und die Lufthansa AG kein Anspruch bestehe, denn die fliegerärztlichen Untersuchungen gehören nach Auffassung der Kammer zum Kernbereich der Flugsicherheit, welche eine staatliche Aufgabe ist. Diese ist dem Luftfahrtbundesamt übertragen. Sollte es in diesem Bereich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein, wäre das jedenfalls nicht der Lufthansa-Flugschule oder der Lufthansa AG anzulasten.

Eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG, den Absturz zu verhindern, hat die Kammer ebenfalls nicht festgestellt, insbesondere da die Lufthansa AG weder Arbeitgeberin des Copiloten Andreas Lubitz noch die Betreiberin des Unglücksfluges war.

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Mehr Jobs für junge Menschen und bessere Weiterbildung

Die Corona-Pandemie hat den Einstieg in den Arbeitsmarkt für junge Menschen erheblich erschwert. Viele Erwerbstätige auch höheren Alters werden sich in der Krise neue Kompetenzen aneignen müssen, um sich am Arbeitsmarkt zu behaupten. Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Initiative „Förderung der Jugendbeschäftigung: Eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ und mit einer neuen Kompetenzagenda.

Mehr Jobs für junge Menschen und bessere Weiterbildung

EU-Aufbauplan soll „Generation Lockdown“ helfen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2020

Die Corona-Pandemie hat den Einstieg in den Arbeitsmarkt für junge Menschen erheblich erschwert. Viele Erwerbstätige auch höheren Alters werden sich in der Krise neue Kompetenzen aneignen müssen, um sich am Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der am 01.07.2020 vorgestellten Initiative „Förderung der Jugendbeschäftigung: Eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ und mit einer neuen Kompetenzagenda. Die Initiative zur Jugendbeschäftigung soll die Chancen junger Menschen verbessern, ihre berufliche Zukunft im grünen und digitalen Umbruch zu gestalten. Die Kompetenzagenda setzt für die nächsten fünf Jahre ehrgeizige Ziele für Weiterbildung und Umschulung. Finanziert werden sollen die Investitionen aus Mitteln des EU-Aufbauplans Next Generation EU .Mit dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ und im Rahmen des künftigen EU-Haushalts hat die Kommission bereits umfangreiche Finanzierungsmöglichkeiten der EU für Jugendbeschäftigung vorgeschlagen. Nun ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, diesen Investitionen Vorrang einzuräumen. Für die Förderung der Beschäftigung junger Menschen sollen zusätzlich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene mindestens 22 Mrd. Euro investiert werden.

Jugendbeschäftigung: Eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, betonte: „Es ist wichtiger denn je, dass wir der nächsten Generation von Europäerinnen und Europäern dabei helfen, sich zu behaupten und auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, insbesondere in dieser Krise. Wir schlagen den jungen Menschen klare und konkrete Wege vor, damit sie die beruflichen Chancen erhalten, die sie verdienen. In den heutigen Vorschlägen wird auch dargelegt, welche EU-Mittel zur Verfügung stehen, um die Mitgliedstaaten bei der Förderung der Jugendbeschäftigung zu unterstützen. Durch Investitionen in die Jugend von heute werden wir dazu beitragen, einen wettbewerbsfähigen, robusten und inklusiven Arbeitsmarkt für morgen zu schaffen.“

Die Vorschläge zur Förderung der Jugendbeschäftigung umfasst die folgenden vier Aktionsbereiche, die zusammen eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation schlagen:

  • Die EU hat die Jugendgarantie 2013 ins Leben gerufen. Die Jugendgarantie hat seither mehr als 24 Millionen jungen Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Brücke ins Arbeitsleben stärkt die Jugendgarantie und weitet ihre Reichweite auf schutzbedürftige junge Menschen in der gesamten EU aus, zu denen nun Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren gehören. Mit der Empfehlung wird die Zusage aufrechterhalten, dass jungen Menschen, die sich bei der Jugendgarantie anmelden, innerhalb von vier Monaten ein Stellen-, Bildungs-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsangebot vermittelt wird.
  • Die Initiative „Brücke ins Arbeitsleben“ soll jegliche Form der Diskriminierung zu vermeiden und benachteiligte Gruppen stärker einbeziehen. Sie ist auf den Bedarf von Unternehmen abgestimmt, vermittelt die erforderlichen Kompetenzen – insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel – und stellt kurze Vorbereitungskurse bereit, sowie maßgeschneiderte Beratung, Anleitung und Betreuung.
  • Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung sieht vor, dass die Systeme moderner, attraktiver, flexibler und besser für das digitale Zeitalter und den grünen Wandel gerüstet sein sollen. Eine flexiblere, auf die Lernenden ausgerichtete berufliche Aus- und Weiterbildung wird junge Menschen auf ihren ersten Arbeitsplatz vorbereiten und mehr Erwachsenen Möglichkeiten für die Karriereplanung oder einen Laufbahnwechsel eröffnen.
  • Ein neuer Impuls für die Lehrlingsausbildung wird sowohl Arbeitgebern als auch jungen Menschen zugutekommen und für eine Vielzahl von Branchen qualifizierte Arbeitskräfte bereitstellen. Die Europäische Ausbildungsallianz hat das Ausbildungsplatzangebot für junge Menschen auf mehr als 900.000 Plätze aufgestockt. Die erneuerte Allianz wird Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände stärker einbeziehen. Ziel ist es, das Ausbildungsplatzangebot jetzt aufrechtzuerhalten, da unsere heutigen Auszubildenden in einigen Jahren hochqualifizierte Arbeitskräfte sein werden.
  • Zu den zusätzlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung gehören kurzfristige Beschäftigungs- und Existenzgründungsanreize sowie mittelfristig der Aufbau von Kapazitäten, die Schaffung von Netzwerken junger Unternehmer und unternehmensübergreifenden Ausbildungszentren.

Weitere Einzelheiten sind diesen Fragen und Antworten zu entnehmen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Beschäftigungsförderung für junge Menschen durch den Einsatz der im Rahmen von Next Generation EU und im künftigen EU-Haushalt zur Verfügung stehenden umfangreichen Mittel zu verstärken. So kann die EU u. a. zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:

  • Gründungszuschüsse und -darlehen für Jungunternehmer, Mentoring-Programme und Gründerzentren,
  • Prämien für KMU, die Auszubildende einstellen,
  • Schulungen, um arbeitsmarktrelevante, neue Kompetenzen zu erwerben,
  • Ausbau der Kapazitäten von öffentlichen Arbeitsverwaltungen,
  • Schulungen zur Karriereplanung im Rahmen der formalen allgemeinen beruflichen Bildung,
  • Investitionen in digitale Lerninfrastruktur und -technologie.

Kompetenzagenda setzt ehrgeizige Ziele für Weiterbildung und Umschulung

Der ökologische und der digitale Wandel wie auch die demografischen Trends krempeln unser Leben, unsere Arbeit und unsere Interaktion um. Wir möchten sicherstellen, dass die Menschen über die Kompetenzen verfügen, die sie benötigen, um voranzukommen. Die Corona-Pandemie befeuert diesen Wandel und bringt für viele Menschen in Europa neue Herausforderungen für ihre berufliche Laufbahn.

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident, Margaritis Schinas, erklärte: „Diese noch nie dagewesene Krise erfordert eine noch nie dagewesene Antwort. Eine, die uns heute und auch noch viele Jahre lang hilft. Heute ruft die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, in Kompetenzen zu investieren. Die Milliarden an EU-Fördermitteln, die in den EU-Aufbauplan fließen, und der künftige langfristige EU-Haushalt stellen dafür eine einmalige Gelegenheit dar. Wir wissen bereits, dass Menschen und Volkswirtschaften nur mit Kompetenzen weiterkommen. Jetzt ist die Zeit, uns zusammenzutun, eine Kompetenzrevolution anzuzetteln und niemanden zurückzulassen.“

Arbeitsplatzrelevante Kompetenzen in der grünen und digitalen Wirtschaft

Kompetenzen sollen künftig besser an den Bedarf angepasst werden, sie sollen die Wettbewerbsfähigkeit stärken und soziale Gerechtigkeit gewährleisten. Dies geschieht durch zwölf Maßnahmen:

  1. Pakt für Kompetenzen
  2. Verbesserte Erkenntnisse über Kompetenzen
  3. EU-Förderung von nationalen Weiterbildungsstrategien
  4. Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz
  5. Einrichtung der Europäischen Hochschulen und Weiterbildung von Wissenschaftlern
  6. Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels
  7. Erhöhung der Zahl der Anzahl in MINT-Fächern und Förderung von unternehmerischen und Querschnittskompetenzen
  8. Kompetenzen für das Leben
  9. Initiative zu individuellen Lernkonten
  10. Ein europaweiter Ansatz für Micro-Credentials
  11. Die neue Europass-Plattform
  12. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mobilisierung von Investitionen der Mitgliedstaaten und privaten Akteuren in Kompetenzen

Weitere Einzelheiten zu den zwölf Leitaktionen entnehmen Sie bitte dem zugehörigen Dokument mit Fragen und Antworten .

Am 01.07.2020 wird, als erste durchgeführte Maßnahme im Rahmen der Kompetenzagenda, die neue Europass-Plattform freigeschaltet. Damit werden von nun an in 29 Sprachen Anleitungen zum Verfassen eines Lebenslaufs angeboten, maßgeschneiderte Arbeitsplätze und Lernmöglichkeiten vorgeschlagen und über Trends bei Kompetenzen informiert.

Außerdem nimmt die EU-Kommission am 01.07.2020 ihren Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung an.

Ehrgeizige Ziele

Im Rahmen der neuen Kompetenzstrategie hat sich die Europäische Kommission für die nächsten fünf Jahre ehrgeizige Ziele gesetzt. Bis 2025 sollen für Erwachsene 540 Millionen Bildungsmaßnahmen angeboten werden, darunter 60 Millionen für gering qualifizierte Erwachsene und 40 Millionen für Arbeitslose. Die Anzahl von Erwachsenen mit grundlegenden digitalen Kompetenzen sollte auf 230 Millionen steigen.

Mobilisierung von Investitionen in die Kompetenzen der Menschen

Damit die Maßnahmen umgesetzt und die Ziele der Kompetenzagenda erreicht werden können, wird die EU weitere öffentliche und private Investitionen in Kompetenzen in Höhe von etwa 48 Mrd. Euro jährlich benötigen. Im Zusammenhang mit dem EU-Aufbauplan werden Finanzmittel in noch nie dagewesener Höhe vorgeschlagen, um einen nachhaltigen Aufschwung zu unterstützen. Investitionen in Kompetenzen sollen im Zentrum dieser Anstrengungen stehen.

Von 2021-2017 können EU-Instrumente wie der Europäische Sozialfonds Plus (vorgeschlagene Mittelausstattung: 86 Mrd. Euro), Erasmus (vorgeschlagene Mittelausstattung: 26 Mrd. Euro) und der Bereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ von InvestEU (vorgeschlagene Mittelausstattung 3,6 Mrd. Euro) in Anspruch genommen werden, um Menschen dabei zu helfen, bessere oder neue Kompetenzen zu erwerben. Außerdem wird das neue Programm „Digitales Europa“ (vorgeschlagene Mittelausstattung: 9,2 Mrd. Euro) in die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen investieren. Darüber hinaus bietet, wenn die entsprechenden Reformen angestoßen sind, die Aufbau- und Resilienzfaziltiät (Budget: 560 Mrd. Euro an Finanzhilfen und Krediten) den Mitgliedstaaten weitreichende Möglichkeiten, Weiterbildungs- und Umschulungsinitiativen zu fördern.

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Nicht zulässige Regelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eis- und Getränkeindustrie

Sonn- und Feiertagsarbeit in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis ist unzulässig. So entschied der VGH Hessen (Az. 8 C 213/15.N).

Nicht zulässige Regelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eis- und Getränkeindustrie

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 8 C 213/15.N vom 01.07.2020

Mit einem am 01.07.2020 verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelungen in der sog. Bedarfsgewerbeverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis unwirksam sind. Einem entsprechenden Normenkontrollantrag wurde stattgegeben.

Die Antragsteller, eine Gewerkschaft und zwei evangelische Dekanate, wandten sich mit ihren Normenkontrollanträgen direkt gegen die entsprechenden Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (im Folgenden: Verordnung). Die Verordnung regelt, dass abweichend vom generellen Verbot im Arbeitszeitrecht an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein und Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie Betrieben des Großhandels mit diesen Erzeugnissen Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können.

Die Antragsteller trugen zur Begründung ihres Antrags vor, im Hinblick auf die Regelungen der Bedarfsgewerbeverordnung über die Produktion am Sonntag seien Feststellungen dazu notwendig, ob ein täglicher Bedarf insgesamt oder zeitweilig so ansteige, dass die Befriedigung nur möglich sei, wenn unter Berücksichtigung von Vorproduktion und Lagerung die Produktion auch sonntags erfolge. Die Beweislast hierfür treffe den Antragsgegner, das Land Hessen, als Verordnungsgeber.

Das Land vertrat demgegenüber die Ansicht, in der Eis- und Getränkeindustrie stünden den Unternehmen lediglich solche Möglichkeiten zur Befriedigung der Nachfrage in den Spitzenzeiten im Sommer zur Verfügung, die sämtlich nicht Erfolg versprechend seien.

Der 8. Senat hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die in der angegriffenen Verordnung insoweit enthaltenen Regelungen seien unwirksam.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sei nicht erforderlich, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Jedenfalls diene eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht zur Vermeidung erheblicher Schäden.

Dass die Getränkehersteller in Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen seien, um den dann gegebenen erhöhten Bedarf auch zeitversetzt zur Produktion täglich decken zu können, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Insbesondere habe das Land keine Anhaltspunkte für diese Annahme darlegen können.

Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang genannten Abweichungen der Produktionsmengen von Getränken über das Jahr ließen nicht auf Nachfragespitzen schließen, die nur durch Sonn- und Feiertagsarbeit befriedigt werden könnten.

Auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der Brauereien sowie der Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein vertreiben, zur Auslieferung an die Kundschaft, sei nicht erforderlich zur Abwehr eines erheblichen Schadens.

Dass eine Belieferung von Großhandelskunden an Sonn- und Feiertagen über den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich wäre, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen und so einen erheblichen Schaden zu vermeiden, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch nicht wahrscheinlich. Denn die Belieferung von Kunden durch den Getränkegroßhandel sei bis Samstag Nacht um 23.59 Uhr zulässig.

Ferner sei auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Fabriken zur Roh- und Speiseeisherstellung und in Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, an Sonn- und Feiertagen nicht notwendig zur Vermeidung eines erheblichen Schadens.

Da diese Erzeugnisse eine mehrmonatige Haltbarkeit hätten und die ganz überwiegende Mehrheit der Haushalte, Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen über Gefrierschränke und -truhen verfüge, könnten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Anbieter grundsätzlich ihren täglichen Bedarf durch Vorratshaltung befriedigen. Für die Produzenten bestehe aufgrund der langen Haltbarkeit durch Optimierung der Lagerhaltung eine Möglichkeit, für Spitzenzeiten Vorsorge zu treffen.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Verlängerung des KapMuG

Die Fraktion der CDU/CSU und der SPD im Bundestag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vorgelegt (19/20599). Danach soll die Geltungsdauer des KapMuG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verlängert werden.

Verlängerung des KapMuG

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020

Die Fraktion der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vorgelegt ( 19/20599 ). Danach soll die Geltungsdauer des KapMuG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verlängert werden. Das Gesetz ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet.

Mit dem KapMuG wurde 2005 erstmalig ein Verfahren zur gebündelten gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug eingeführt. Es soll geschädigten Anlegerinnen und Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. 2012 wurde das KapMuG von Grund auf neugefasst.

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Ausschuss billigt Grundrentengesetz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 01.07.2020 den Weg für die Grundrente freigemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für das Grundrentengesetz (19/18473) der Bundesregierung in geänderter Fassung.

Ausschuss billigt Grundrentengesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 01.07.2020 den Weg für die Grundrente freigemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für das Grundrentengesetz ( 19/18473 ) der Bundesregierung in geänderter Fassung. AfD-Fraktion und FDP-Fraktion stimmten gegen das Gesetz, Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden. Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

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Ausschuss nimmt Gesetzentwürfe an

Die Annahme mehrerer Gesetzentwürfe hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf seiner Sitzung am 01.07.2020 empfohlen.

Ausschuss nimmt Gesetzentwürfe an

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020

Die Annahme mehrerer Gesetzentwürfe hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf seiner Sitzung am 01.07.2020 empfohlen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht ( 19/19851 ) wurde mit den Änderungsbeschlüssen des Ausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD und der Fraktionen von FDP, Linken und Grünen angenommen. Die AfD-Fraktion enthielt sich.

Mit dem Gesetz soll in Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der Pandemie bereits getroffenen Maßnahmen eine Regelung geschaffen werden, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Gutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.

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Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid

Das OLG Köln entschied, dass das Unternehmen Fujifilm in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen darf (Az. 6 U 265/19).

Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid

Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

OLG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 6 U 265/19 vom 12.06.2020

Das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 12.06.2020 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten die Beklagten, Unternehmen des FUJI-Konzerns, u. a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen. Die Klägerinnen vertreiben Sofortbild-Filme unter dem Zeichen „Polaroid ORIGINALS“. Die Beklagte zu 2), als deren Europa-Zentrale die Beklagte zu 1) fungiert, vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung „instax“ Sofortbild-Kameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet sie außerdem das quadratische Format „SQUARE“ an. Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch die Beklagte zu 1) ausgelaufen war. Die Klägerinnen meinten, die Beklagte dürfe den Sofortbild-Film „instax SQUARE“ nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten u. a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts „Polaroid Color 600 Film“ weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung.

Mit Urteil vom 15.10.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln nun mit Urteil vom 12.06.2020 bestätigt und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten das Produkt der Klägerinnen nicht nachahme. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf. Die Beklagten hätten ihre bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies könne ihnen nicht versagt werden. Daneben bestehe aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher könne die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras seien deutlich mit dem Markennamen der Beklagten gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera lege sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das sei ihm auch bewusst. Es liege daher fern, dass der Verbraucher glaube, Filme der Klägerinnen für die Kameras der Beklagten nutzen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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Amtsgericht entscheidet über Frage, welches Elternteil über die Einschulung bestimmen darf

Das AG Frankenthal entschied zu den Kriterien für die Übertragung des Rechts auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorfschule statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein (Az. 71 F 79/20 eA).

Amtsgericht entscheidet über Frage, welches Elternteil über die Einschulung bestimmen darf

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Beschluss 71 F 79/20 eA vom 25.06.2020

Zu den Kriterien für die Übertragung des Rechts auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorfschule statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein.

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die Eltern eines sechsjährigen Kindes. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge für das Kind S. gemeinsam aus. Das Kind soll zu Beginn des Schuljahres nach den Sommerferien 2020 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden. Die Eltern sind unterschiedlicher Auffassung, was den Schultyp angeht. Der Vater (Antragsteller) möchte das Kind auf einer Regelgrundschule anmelden und bevorzugt hier die Regelgrundschule, wo das Kind auch wohnt. Die Mutter möchte das Kind auf der Waldorfschule einschulen. Der Vater ist der Auffassung, dass die Waldorfschule für S. keine geeignete Schulform sei. Er hat grundsätzlich Bedenken gegen diese Schulform und meint, dass es besser für S. wäre, wenn sie gleich lernt, wie es in einer Regelschule abläuft, sich gegenüber anderen auch durchzusetzen und in Wettbewerb um Noten zu treten. Die Mutter meint, das Konzept der Waldorfpädagogik sei für S. besonders sinnvoll. Zudem sei dort eine gute Nachmittagsbetreuung gewährleistet und S. wolle auch auf diese Schule.

Entscheidung:

Das Gericht hat die Entscheidungsbefugnis gem. §§ 1628 Satz 1 BGB, 49 ff. FamFG einstweilen auf die Mutter übertragen. Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die beteiligten Kindeseltern sind Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie sind derzeit nicht in der Lage, sich in einer einzelnen Angelegenheit betreffend die elterliche Sorge – hier die Schulart für die Einschulung der Tochter S. – zu einigen. Bei der Frage des Schulwechsels und der Frage, welche Schule das Kind künftig besuchen soll handelt es sich auch um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die zunächst nicht der Alleinentscheidungskompetenz der Antragsgegnerin gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB unterfällt. Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis des Schulbesuchs der Tochter übertragen wird, ist das Kindeswohl, § 1697a BGB. Es ist in der Sache diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. § 1628 BGB ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 II GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen. Trifft das Gericht an Stelle dessen eine eigene Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht, sondern greift in verfassungswidriger Weise in das Recht der von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6 II 1 GG ein. Vielmehr ist umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte. Das Gericht hat deshalb zwischen den von den Kindeseltern vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen ist. Dabei sind auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile zu berücksichtigen.

Vor diesem Maßstab und im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist der Antragsgegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch des Kindes zu übertragen, weil dies dem Wohl von S. am besten entspricht. Das Gericht hat insofern ausdrücklich nicht darüber zu entscheiden, welche Schulart für S. die am besten geeignete ist, sondern welcher Elternteil in Ansehung obiger Maßstäbe am ehesten zur Entscheidung geeignet ist. Insofern hat das Gericht u. a. folgende Kriterien gewürdigt: Die Mutter ist als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und muss die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich im Vorfeld tiefergehend mit der Frage beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg sind zu berücksichtigen. Der Wille des erst sechsjährigen Kindes ist zu berücksichtigen, wenngleich diesem in aller Regel altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Kinder im Alter von sechs Jahren sind in der Regel nicht in der Lage die Folgen der Wahl eines bestimmten Schultyps abzusehen und eine Entscheidung hiernach auszurichten. Die Waldorfschule ist zudem eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Waldorfpädagogik, der dahinter stehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht per se als Gefahr für das Wohl des Kindes angesehen werden.

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Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

Das VG Karlsruhe hat der Klage eines Professors stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren (Az. 2 K 8782/18).

Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 2 K 8782/18 vom 23.06.2020

Mit Urteil vom 23.06.2020, dessen Begründung den Beteiligten am 01.07.2020 bekanntgegeben wurde, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage eines Professors stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren.

Der Kläger ist Professor mit einem eigenen Lehrstuhl in der Besoldungsgruppe W 3 bei dem beklagten Land. Nach der baden-württembergischen Beihilfeverordnung müssen sich Beamte bei der anteilsmäßigen Erstattung der ihnen angefallenen Krankheitskosten durch das Land einen jährlichen Eigenanteil, die sog. Kostendämpfungspauschale, abziehen lassen. Der von den jeweiligen Beamten zu tragende Eigenanteil ist dabei nach Besoldungsgruppen gestaffelt unterschiedlich hoch ausgestaltet. Letztmalig zum 01.01.2013 wurde die jeweilige Kostendämpfungspauschale erhöht. Für Professoren mit einem eigenen Lehrstuhl an einer Universität wurden dabei erstmals unterschiedliche Eigenanteile festgesetzt. So beträgt die Kostendämpfungspauschale für Professoren der auslaufenden Besoldungsgruppe C 4 225 Euro und für Professoren der neueren Besoldungsgruppe W 3 275 Euro. Der Kläger des der 2. Kammer vorliegenden Verfahrens wandte sich mit seiner Klage gegen diese Differenzierung.

Die 2. Kammer hat in ihrem Urteil zugunsten des Klägers entschieden. Die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 sei sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig und damit – wie bereits zwei weitere zum 01.01.2013 eingeführte besoldungsrechtliche Schlechterstellungen bestimmter Beamter (siehe insoweit die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2018 und die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019, ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 – 2 S 1289/16 – in der Vorinstanz) – unwirksam. Den Gesetzesmaterialien lasse sich keine ausreichende Begründung für die nunmehrige Differenzierung zwischen den beiden bis dato gleichbehandelten Besoldungsgruppen entnehmen. Für die Ungleichbehandlung gebe es zudem keinen sachlichen Grund, nachdem die Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsgruppe C 4 funktional entspreche, diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG „im Wesentlichen gleich“ besoldet seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Professoren damit vergleichbar sei. Der Kläger müsse sich von seinem Kostenerstattungsanspruch daher lediglich die bis zum 31.12.2012 geltende Kostendämpfungspauschale in Höhe von 225 Euro abziehen lassen.

Das Urteil (Az. 2 K 8782/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.

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Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ der Schulverwaltung

Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10264/20).

Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste „Beschäftigungshindernisse“ der Schulverwaltung

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 2 A 10264/20 vom 23.06.2020

Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger stand als Lehrer im Dienst des Landes. Wegen mehrfacher Kontakte zu Schülerinnen, mit denen er über WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht hatte, leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Er warf dem Kläger insbesondere die Verletzung des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen, das Disziplinarverfahren wurde eingestellt.

Der Beklagte vermerkte in einer bei der Schulverwaltung geführten Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Die Schulverwaltung führt diese Liste nach ihren Angaben allein zu dem Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben.

Dagegen wandte sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Löschung seiner Daten, hilfsweise auf die Befristung ihrer Speicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses die Klageabweisung.

Das Oberverwaltungsgericht stützte dieses Ergebnis darauf, dass der Kläger für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis habe und die Klage daher bereits unzulässig sei. Der Eintrag in der Datenbank habe nämlich keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Bezogen auf die von ihm geltend gemachte Berufsfreiheit könne ein Rechtsnachteil erst dann eintreten, wenn er sich erneut für den Landesdienst bewerbe und der Eintrag bei einer Entscheidung über die Wiedereinstellung zu seinem Nachteil herangezogen werde. Es sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich erneut für den Schuldienst des Landes bewerben wolle. Solange dies nicht der Fall sei, mache der Kläger lediglich eine hypothetische Betroffenheit in einem allenfalls möglichen Bewerbungsverfahren geltend. Dies begründe kein Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Soweit der Kläger daneben mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine „Stigmatisierung“ befürchte, treffe dies bereits tatsächlich nicht zu. Alleine der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit seine persönliche Ungeeignetheit für ein bestimmtes Amt nachgewiesen – was im Übrigen nach den Geschehnissen nicht in Zweifel zu ziehen sei -, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Zudem bleibe der Eintrag auch in einem beschränkten innerbehördlichen Raum, denn nur die mit Einstellungsverfahren betrauten Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff auf die Datenbank. Daher drohe dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste. Ergänzend betonte der Senat, dass die Datenbank der Pflicht des Beklagten diene, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen.

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