Wann darf Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen?

Das VG Koblenz hatte sich in zwei Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde zulässig ist und wann nicht (Az. 4 L 487/20 und 4 L 494/20).

Wann darf Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen?

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zu den Beschlüssen 4 L 487/20 vom 18.06.2020 und 4 L 494/20 vom 23.06.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich in zwei Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde zulässig ist und wann nicht. Während die Richter eine solche Anordnung bei wiederholten einfachen Verkehrsverstößen im Einzelfall als rechtswidrig einstuften, hielten sie es für rechtmäßig, einen Fahrerlaubnisinhaber bei nachgewiesenem gelegentlichen Cannabis-Konsum zur Durchführung einer MPU zu verpflichten.

Die beiden Antragsteller aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis und dem Landkreis Birkenfeld wandten sich gegen Fahrerlaubnisentziehungen, die sich jeweils auf die nicht fristgerechte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stützten. Bringt ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht bei, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kfz geschlossen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig erfolgte.

Dieses Erfordernis sei im Fall aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis nicht erfüllt gewesen, so die Koblenzer Verwaltungsrichter. Der dortige Antragsteller war wegen zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eines Überholvorgangs ohne Beachtung des Gegenverkehrs sowie einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen, dies gelte aber nur, sofern Maßnahmen nach dem sog. Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Hierbei handele sich um ein abgestuftes System, das erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vorsehe. Eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller (dessen Fahreignungsregister fünf Punkte aufwies) nach dem Durchlaufen von präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten zurückfinde.

Anders bewerteten die Richter dagegen den Fall aus dem Landkreis Birkenfeld. Hier war durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle ein zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum des Antragstellers nachgewiesen worden. Zwar verbiete sich auch in Fällen eines Cannabis-Konsums die Anordnung einer MPU, wenn der Fahrzeugführer zwischen Konsum und Fahren zu trennen wisse. Hiervon könne im Fall des Antragstellers aber nicht die Rede sein. Er habe zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Zudem habe seine Blutprobe einen so hohen Wert ausgewiesen, dass schon nach statistischen Erhebungen von Beeinträchtigungen wie Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen auszugehen sei. Der Antragsteller habe auch entsprechende Ausfallerscheinungen (Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände) gezeigt.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

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Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 19.18).

Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zum Urteil 7 C 19.18 vom 08.07.2020

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.07.2020 entschieden.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist nicht zu beanstanden.

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Konsultationsprozess zur NIS-Richtlinie gestartet

Die EU-Kommission hat den Konsultationsprozess zur Überarbeitung der Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet.

Konsultationsprozess zur NIS-Richtlinie gestartet

Am 07.07.2020 hat die EU-Kommission den Konsultationsprozess zur Überarbeitung der Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet.

Mit der Konsultation verfolgt die EU-Kommission drei Ziele:

  1. Beurteilung, ob sich die Cybersicherheit in der EU verbessert hat
  2. Identifizierung bestehender und aufkommender Probleme
  3. Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie

Bis zum 02.10.2020 haben Stakeholder Zeit, sich an der Konsultation zu beteiligen.

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Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startet am 08.07.2020, wie das BMF mitteilt.

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht

BMF, Mitteilung vom 08.07.2020

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startet heute. Ab heute können sich u. a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

„Mit der Überbrückungshilfe helfen wir zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Hilfe brauchen vor allem die Branchen, die immer noch stillgelegt sind, aber auch die Wirtschaftszweige, deren Geschäft trotz der Lockerungen noch deutlich eingeschränkt ist. Für all diese Unternehmen stellen wir Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro bereit, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem sicheren und vollständig digitalisierten Verfahren.“

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen

„Die Folgen der Corona-Pandemie sind eine Belastung für unsere Wirtschaft. Deshalb weiten wir die Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen aus. Rund 25 Mrd. Euro stellt die Bundesregierung nun bereit, um ihnen und ihren Beschäftigten durch diese schwierige Zeit zu helfen. Damit ist es der größte Einzelposten des Konjunkturpakets. Unsere Überbrückungshilfe ermöglicht es diesen Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffenen sind, bald wieder durchzustarten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Besonders wichtig ist mir, dass wir nun auch für gemeinnützige Organisationen Unterstützung bereitstellen.“

Horst Seehofer, Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

„Vom Beschluss der Überbrückungshilfe bis zur Freischaltung des Online-Antrags sind nur rund drei Wochen vergangen. Ich habe zu Beginn der Corona-Pandemie angekündigt, dass wir die Verwaltungsdigitalisierung beschleunigen und dieses Versprechen halten wir. Das war nur durch gute und enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern möglich. Ich freue mich sehr, dass wir mit unserem Digitalisierungsvorhaben zügig vorankommen und damit denen das Leben erleichtern können, die besonders unter der Krise leiden.“

Michael Westhagemann, Hamburgs Senator für Wirtschaft und Innovation

„Mit der Überbrückungshilfe haben wir es in einem gemeinsamen Kraftakt von Ländern und Bund geschafft, ein weiteres dringend benötigtes Instrument zu schaffen, das gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen hilft die Folgen der COVID19-Pandemie zu bewältigen. Mit dem volldigitalisiertem Antrags- und Bearbeitungssystem haben die IT-Entwickler ein gut handhabbares System geschaffen, über das die Hilfen schnell abgewickelt werden können, damit die Gelder auch zügig da ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Mein Dank gilt vor allem all denen, die im Hintergrund beim Bund, den Ländern und den IT-Dienstleistern unermüdlich daran gearbeitet haben, dass alles rechtzeitig unter Dach und Fach ist. Gemeinsam können wir die Folgen der wirtschaftlichen Probleme bewältigen.“

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Hamburg hat die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Bayern hat bei der Digitalisierung des Antragsverfahrens mitgewirkt. Mit der Verwaltungsvereinbarung und den dazugehörigen Vollzugshinweisen sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit ab dem 10. Juli die Anträge auf Überbrückungshilfe über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördert die Antragsplattform mit digitalen Fachverfahren in den Ländern als gemeinsames Bund-Länder-Projekt im Themenfeld Forschung und Förderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit finanziellen Mitteln. Wesentliche Vorarbeiten wurden dabei vom Freistaat Bayern eingebracht. Bayern ist Mit-Federführer im Themenfeld „Forschung und Förderung“. Dadurch wird ein bundesweit einheitlicher Online-Antragsprozess mit einer sicheren und medienbruchfreien Weiterleitung der Antragsdaten sowie einer schnellen Bearbeitung gewährleistet.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

Umfang der Überbrückungshilfe:

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antragstellung und Nachweise:

Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

Auszahlung über die Länder: Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

  1. Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  2. Verhältnis zu anderen Hilfen: Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

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Zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte

Das OLG Braunschweig entschied, dass das Nachlassgericht einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen muss, wenn Vor- und Nacherbe sich über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben (Az. 3 W 74/20).

Zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zum Urteil 3 W 74/20 vom 13.05.2020

Wer das Vermögen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zunächst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird. Der erste Erbe ist der sog. Vorerbe; der spätere Erbe heißt Nacherbe. Um das deutlich zu machen, trägt das Nachlassgericht in den Erbschein des Vorerben einen sog. Nacherbenvermerk ein.

Über einen Fall, in dem sich der Vor- und Nacherbe über die Erbschaft verständigt haben, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 13. Mai 2020 entschieden (Az. 3 W 74/20).

Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben.

Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro.

Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht und hatte Erfolg. Der Sohn habe sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Damit wird das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen.

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Urteile zu Beschlüssen der EZB, mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden

Das EuG hat seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (EZB), mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden, erlassen. Es erklärte drei Beschlüsse wegen unzureichender Begründung teilweise für nichtig (Rs. T-203/18 VQ und T-576/18 u. a.).

Urteile zu Beschlüssen der EZB, mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden

EuG, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zu den Urteilen T-203/18 VQ und T-576/18 u. a. vom 08.07.2020

Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (EZB), mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden.

Es erklärt drei Beschlüsse wegen unzureichender Begründung teilweise für nichtig.

In der Rechtssache T-203/18, VQ / EZB, machte VQ die Rechtswidrigkeit eines EZB-Beschlusses geltend, mit dem die EZB festgestellt hatte, dass VQ fahrlässig einen Verstoß begangen habe, indem sie entgegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/20131 eigene Aktien zurückgekauft habe, ohne vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Die EZB verhängte gegen VQ gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/20132 eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 1.600.000 Euro, was 0,03 % des Umsatzes von VQ entsprach.

Zum einen wandte sich VQ gegen die Feststellung eines Verstoßes und hielt die Auferlegung einer Geldbuße für nicht verhältnismäßig, zum anderen war sie der Auffassung, dass die Veröffentlichung dieser Geldbuße auf der Internetseite der EZB nicht verhältnismäßig sei, und wandte sich gegen die Modalitäten dieser Veröffentlichung.

In seinem Urteil vom 08.07.2020 hat das Gericht der Europäischen Union sämtliche von VQ vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen.

Angesichts des Umstands, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 77 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 besteht, hat es insbesondere festgestellt, dass die EZB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie eine Verwaltungsgeldbuße gegen die Klägerin verhängte.

Außerdem hat das Gericht entschieden, dass der Wortlaut der Bestimmung3 der SSM-Rahmenverordnung, die die Möglichkeit vorsieht, die Veröffentlichung der von der EZB verhängten Sanktionen zu anonymisieren oder zu verschieben, wenn dem betroffenen Unternehmen durch eine nicht anonymisierte Veröffentlichung ein „unverhältnismäßiger Schaden“ entstehen könnte, dahin auszulegen ist, dass grundsätzlich jeder Beschluss, mit dem eine Verwaltungsgeldbuße verhängt wird, einschließlich der Identität des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen ist.

Das Gericht hat hieraus geschlossen, dass sich die „Unverhältnismäßigkeit“ des Schadens allein anhand einer Bewertung der Folgen beurteilt, die sich aus der Nichtanonymisierung für die Situation des Unternehmens ergeben, unabhängig von der Schwere des Verstoßes, für den das Unternehmen sanktioniert wurde. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Veröffentlichung der Sanktion mit Angabe ihres Namens ihr einen „unverhältnismäßigen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung verursachte.

In den Rechtssachen T-576/18, T-577/18 und T-578/18 wurden die Nichtigkeitsklagen von Kreditinstituten erhoben, die zur Crédit agricole-Gruppe gehören.

In den drei angefochtenen Beschlüssen warf die EZB diesen drei Kreditinstituten vor, entgegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente als Instrumente ihres harten Kernkapitals eingestuft zu haben, ohne die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, und bewertete dies als fahrlässig begangene Verstöße.

Gegen die Crédit Agricole SA, Klägerin in der Rechtssache T-576/18, wurde eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt, was 0,015 % des Jahresumsatzes der Crédit Agricole-Gruppe entspricht, gegen die Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Klägerin in der Rechtssache T-577/18, wurde eine Geldbuße von 300.000 Euro verhängt, was etwa 0,001 % des Jahresumsatzes dieser Gruppe entspricht, und gegen CA Consumer Finance, Klägerin in der Rechtssache T-578/18, wurde eine Geldbuße von 200.000 Euro verhängt.

Vor dem Gericht vertraten die Klägerinnen die Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig seien, soweit festgestellt worden war, dass sie Verstöße begangen hätten, und soweit Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt worden waren.

In seinen Urteilen vom 08.07.2020 hat das Gericht festgestellt, dass die drei zur Crédit agricole-Gruppe gehörenden Kreditinstitute die Rechtswidrigkeit der EZB-Beschlüsse nicht nachgewiesen haben, soweit in diesen festgestellt worden war, dass sie die Verstöße begangen haben.

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 dahin auszulegen ist, dass dem Kreditinstitut die Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen muss, bevor dieses seine Kapitalinstrumente als Instrumente seines harten Kernkapitals einstuft. Die drei Kreditinstitute waren auch in der Lage, den Inhalt dieser Bestimmung zu verstehen, so dass die EZB eine Fahrlässigkeit der drei feststellen durfte.

Darüber hinaus hat das Gericht geurteilt, dass die EZB den gegen die drei Kreditinstitute erhobenen Vorwurf, dass sie bestimmte Kapitalinstrumente entgegen den Vorschriften der Verordnung Nr. 575/2013 ohne Erlaubnis als Instrumente ihres harten Kernkapitals eingestuft hätten, bereits in der Phase der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar formuliert hat und dass somit das Recht dieser Kreditinstitute, im Verwaltungsverfahren angehört zu werden, gewahrt wurde.

Hingegen hat das Gericht die angefochtenen Beschlüsse, soweit Geldbußen in Höhe von 4.300.000 Euro, 300.000 Euro und 200.000 Euro verhängt werden, wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt.

Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die EZB berechtigt ist, eine Verwaltungsgeldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des gesamten Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe, der die betreffende juristische Person angehört, zu verhängen. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die EZB über ein weites Ermessen hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße verfügt. Das Gericht hat unterstrichen, dass die Wahrung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien in einer solchen Konstellation von umso grundlegenderer Bedeutung ist. Zu diesen Garantien gehört u. a. der Anspruch des Betroffenen darauf, dass der betreffende Beschluss rechtlich hinreichend begründet wird.

Das Gericht hat festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse keine genauen Angaben zu der von der EZB zur Bemessung der verhängten Geldbußen angewandten Methodik enthalten, sondern lediglich einige Erwägungen zur Schwere des Verstoßes, zu seiner Dauer und zur Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzung sowie die Zusicherung, dass ein oder mehrere mildernde Umstände berücksichtigt worden seien.

Zudem hat es festgestellt, dass die EZB dadurch, dass sie in den angefochtenen Beschlüssen die Größe des Kreditinstituts, das den betreffenden Verstoß begangen hat, nicht angegeben hat, einen Gesichtspunkt nicht genannt hat, der nach ihren eigenen Aussagen für die Bemessung der Geldbuße besonders bedeutend ist. Die fehlende Angabe der Größe des betreffenden Kreditinstituts hindert das Gericht daran, seine Kontrolle über die von der EZB vorgenommenen Bewertung der in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Kriterien der Verhältnismäßigkeit, der Wirksamkeit und des abschreckenden Charakters der verhängten Sanktionen auszuüben.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6).

2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

3 Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung, ABl. 2014, L 141, S. 1).

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BGH zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Der BGH entschied, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

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Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 10669/20).

Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Beschluss 6 B 10669/20 vom 06.07.2020

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, d. h. insbesondere beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Die Corona-Pandemie begründe eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dem Antragsgegner – dem Land Rheinland-Pfalz – komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht sei erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen habe oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das Schutzziel zu erreichen. Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infektionsdynamik zu verzögern. Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

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Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der „Corona-Erlasse“ des Niedersächsischen Justizministeriums

Das OVG Niedersachsen entschied, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sog. Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat (Az. 2 ME 246/20).

Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der „Corona-Erlasse“ des Niedersächsischen Justizministeriums

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.07.2020 zum Beschluss 2 ME 246/20 vom 06.07.2020

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sog. Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat (Az. 2 ME 246/20).

Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Niedersächsische Justizministerium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen (Az. 4 B 2369/20). Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

Dem ist der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes darstellten. Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten. Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter „beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Erwerbsminderungsrente – Verfall des Urlaubs

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. 9 AZR 245/19).

Erwerbsminderungsrente – Verfall des Urlaubs

Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

BAG, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 9 AZR 245/19 vom 07.07.2020

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist seit dem Jahr 2000 als Frachtfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt bis August 2019 verlängert wurde. Er hat u. a. geltend gemacht, ihm stünden gegen die Beklagte noch 34 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 zu. Diese Ansprüche seien nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers sei mit Ablauf des 31. März 2016 erloschen. Sei der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger aufgrund der vollen Erwerbsminderung – aus gesundheitlichen Gründen langandauernd außerstande, seinen Urlaub anzutreten, trete der Verfall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unabhängig von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ein.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Für die Entscheidung, ob der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2014 am 31. März 2016 oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen ist, kommt es für den Neunten Senat auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verschiedentlich unionsrechtskonform ausgelegt.

Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der Neunte Senat erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/19 vom 19. Februar 2019).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, versteht der Neunte Senat § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2011 (C-214/10 – [KHS]) außerdem dahin, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56/12 vom 7. August 2012).

Für die Entscheidung des Rechtstreits bedarf es nunmehr einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zumindest teilweise hätte nehmen können.

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