Reformierung des Wohneigentumsgesetzes
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020
Dem Entwurf zufolge sollen die bisherigen Regelungen in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Zu den Kosten der Umstellung heißt es, es werde Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 36,4 Millionen Euro jährlich entstehen. Die betroffenen Unternehmen würden durch die Pflicht zur Zahlung einer Umlage sowie von Gebühren und Kosten an die Bundesanstalt mit insgesamt rund 36,4 Millionen Euro jährlich belastet. Die einmaligen Kosten in Höhe von rund 5,2 Millionen müssten ebenfalls von den zu Beaufsichtigenden getragen werden. Andererseits komme es bei den betroffenen Unternehmen zu Entlastungen durch den Wegfall bisheriger Aufsichtskosten, sodass es nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen wird.
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2020
Die nach der Finanzkrise geschaffenen Regeln haben dafür gesorgt, dass die Banken in der EU heute widerstandsfähiger und besser für wirtschaftliche Schocks gewappnet sind. Die Mitteilung erinnert daran, dass die EU-Vorschriften Banken und Aufsichtsbehörden die Möglichkeit geben, in wirtschaftlichen Krisen flexibel und zugleich verantwortungsvoll zu handeln, um Haushalte und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen. Die am 28.04.2020 vorgeschlagene Verordnung enthält auch einige gezielte Änderungen, die die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste maximieren sollen, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen.
Gemeinsam mit dem europäischen Finanzsektor wird die Kommission der Frage nachgehen, wie bei der weiteren Unterstützung von Haushalten und Unternehmen am besten verfahren werden sollte. Die EU muss koordiniert auf diese Krise reagieren, um einen Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Um die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste zu maximieren, hat die Kommission am 28.04.2020 einige gezielte „Sofort“-Änderungen an den Bankaufsichtsvorschriften der EU (der Eigenkapitalverordnung) vorgeschlagen. Es handelt sich um außergewöhnliche temporäre Maßnahmen, mit denen die unmittelbaren Folgen der Corona-Krise abgemildert werden sollen.
Hierzu zählen die Anpassung des Zeitplans für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken, eine günstigere Behandlung von Garantien, die während der Krise gewährt werden, die Verschiebung des Anwendungsbeginns des Puffers bei der Verschuldungsquote und die Änderung der Art und Weise, wie bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden.
Darüber hinaus will die Kommission mehrere bereits vereinbarte Maßnahmen vorziehen, mit denen Banken ein Anreiz zur Finanzierung von Arbeitnehmern, KMU und Infrastrukturprojekten gegeben werden soll.
Die Mitteilung vom 28.04.2020 untermauert die jüngsten Verlautbarungen beispielsweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Zentralbank, die sich für eine flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften ausgesprochen hatten. Die Kommission ermutigt Banken und Aufsichtsbehörden, die Flexibilität des Bilanzierungs- und Aufsichtsrahmens der EU zu nutzen. So wird in der Mitteilung beispielsweise darauf hingewiesen, dass die EU-Vorschriften erfreulicherweise eine gewisse Flexibilität bieten, wenn es darum geht, bei öffentlichen und privaten Krediten Tilgungspausen einzuräumen (EBA-Leitlinien vom 2. April).
Darüber hinaus werden die Bereiche aufgezeigt, in denen Banken zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen sind, beispielsweise wenn es darum geht, auf Dividendenausschüttungen zu verzichten oder bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einen konservativen Kurs einzuschlagen.
Die Mitteilung vom 28.04.2020 erinnert ferner daran, wie Banken den Unternehmen und Haushalten mit digitalen Dienstleistungen wie kontaktlosen und digitalen Zahlungen helfen können.
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Wirtschaftsministerium Sachsen, Mitteilung vom 27.04.2020
Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig: »Der Fachkräftenachwuchs ist unsere wirtschaftliche Zukunft, wir brauchen gut ausgebildete Menschen. Der Zuschuss wird vielen Unternehmen helfen, die Ausbildungsplätze in der aktuellen Krise zu sichern und Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Unsere Botschaft ist klar: Ihr seid uns wichtig! Schließlich sind die Firmen weiterhin auf den Fachkräftenachwuchs angewiesen – vor allem dann, wenn die Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt.«
Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular hat die für die Ausbildung zuständige Stelle wie beispielsweise Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) das jeweilige Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.
Fragen zum Programm können an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LDS unter dem Postfach ausbildungszuschuss@lds.sachsen.de gestellt werden.
Allen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) wird das Formular ebenfalls zur Verfügung gestellt, sodass es für alle Antragsteller leicht zugänglich ist.
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Justizministerium des Saarlands, Mitteilung vom 28.04.2020
„Die rechtswissenschaftliche Fakultät ist Vorbild und Vorreiter in der Nutzung digitaler Angebote für Studierende. Dafür bin ich Frau Dekanin Chiusi sehr dankbar. Damit setzt die Fakultät Maßstäbe! Die notwendige Schließung der Seminarbibliothek über mehrere Wochen und die Einschränkung der Möglichkeit, sich mit Kommilitonen zum gemeinsamen Lernen zu treffen, erschweren jedoch das Lernen gerade zu Beginn des Studiums“, so Staatssekretär Roland Theis.
Das Ministerium der Justiz und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes haben daher entschieden, dass sich die vorübergehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebes für die Studierenden der Rechtswissenschaften im Saarland nicht nachteilig auf die im Juristenausbildungsgesetz enthaltene Regelung zum Freiversuch (sog. Freischuss) auswirken sollen.
Diese Freiversuchsregelung im Juristenausbildungsgesetz (§ 19 JAG) möchte Studierende privilegieren, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen, indem sie die staatliche Pflichtfachprüfung bereits unmittelbar im Anschluss an das 8. Semester ablegen.
„Diesen Studierenden soll durch die jetzige Situation, die unweigerlich gewisse Erschwernisse im Studium mit sich bringt, kein Nachteil entstehen, der die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung letztlich aufheben würde“, erläutert Justizstaatssekretär Roland Theis.
„Wir werden daher das Sommersemester 2020 zugunsten der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum 01.04.2020 als Studierende der Rechtswissenschaften im Saarland eingeschrieben waren und nach ununterbrochenem Rechtsstudium spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen, bei der für die Freiversuchsregelung maßgeblichen Fristberechnung nicht berücksichtigen“, führt Roland Theis weiter aus.
Damit werden Kandidatinnen und Kandidaten, die planmäßig unmittelbar im Anschluss an dieses Sommersemester die staatliche Pflichtfachprüfung im August 2020 im Freiversuch ablegen würden, die Prüfung auch noch im darauffolgenden Prüfungstermin im Februar 2021 im Freiversuch schreiben können.
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Bundesregierung, Mitteilung vom 28.04.2020
Mindestlöhne in der Alten- und ambulanten Krankenpflege höher
Ab 1. Mai 2020 werden in der Alten- und ambulanten Krankenpflege erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn bis 1. April 2022 in vier Schritten auf 12,55 Euro angehoben. Qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen dann bundeseinheitlich 13,20 Euro, Pflegefachkräfte 15,40 Euro pro Stunde. Zudem bekommen die Beschäftigten für 2020 fünf, ab dem kommenden Jahr sechs bezahlte Urlaubstage mehr.
Besserer Schutz für Radfahrende und höhere Bußgelder
Für das Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge gilt jetzt ein festgeschriebener Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist Halten für Kraftfahrzeuge generell verboten.
Parallel dazu wird die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Das Parken auf Geh- und Radwegen wird deutlich teurer. Anstatt von vorher 15 Euro können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. Die Novelle ist am 28. April 2020 in Kraft getreten.
Mehr Transparenz und Rechtsklarheit für Ehrenamt im THW
Der Schutz der Bevölkerung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates. Ehrenamtliche und freiwillige Helferinnen und Helfer bilden dabei in Deutschland eine tragende Säule. Um die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts zu stärken, wurde das THW-Gesetz modernisiert. Darin enthalten sind neue Freistellungsregelungen und finanzielle Unterstützung des Staates. Dieses tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.
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Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich mit Vorschlägen durch
BRAK, Pressemitteilung vom 28.04.2020
Der ursprüngliche Referentenentwurf ist zwischenzeitlich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung durch eine „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen“ für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Gesetzentwurf ersetzt worden. In diesem Papier hat das BMAS entsprechend der Stellungnahme der BRAK diverse Änderungen vorgenommen und erfreulicherweise viele Anregungen und Bedenken der BRAK in dem angepassten Entwurf berücksichtigt.
So wurde der bisherige Art. 3 des Entwurfs zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), der eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage von drei auf fünf Wochen vorsah, gänzlich gestrichen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen diese Verlängerung ausgesprochen.
Ferner wurden die Änderungen zu § 114 ArbGG und zu § 211 SGG überarbeitet. Insbesondere wurden die Formulierungsvorschläge der BRAK in den jeweiligen Absätzen 1 übernommen, die von der BRAK sehr kritisch gesehene Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit wurde vollständig gestrichen und ebenso die Möglichkeit der Gerichte, in sozialgerichtlichen Verfahren per Gerichtsbescheid auch in rechtlich und/oder tatsächlich schwierigen Sachen zu entscheiden.
Das Bundeskabinett wird den Entwurf nun voraussichtlich in seiner 94. Sitzung am 29.04.2020 in der geänderten Fassung beschließen.
„Die Intention des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Krise bzw. generell in Zeiten einer Epidemie zu gewährleisten, haben wir von Beginn an unterstützt. Die Corona-Krise macht es erforderlich, neue Wege zu gehen, um einen Stillstand der Rechtspflege zu verhindern“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Den mit dem Entwurf verfolgten Grund- und Schutzgedanken halte ich für vielversprechend und zukunftsorientiert. Wichtig ist dabei aber, dass die Rechte aller Verfahrensbeteiligten gewahrt bleiben. Durch die Übernahme unserer Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, ist dies nun gewährleistet. Ich freue mich, dass die BRAK zu dem Entwurf durch den Blick des Rechtsanwenders beitragen konnte.“
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BMVI, Mitteilung vom 24.04.2020
Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen.
Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.
Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.
Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2020
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