Kirschen in Nachbars Garten – Streit um Rückschnitt von Hecken

Das AG München entschied, dass Hecken an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten sind (Az. 155 C 6508/19).

AG München, Pressemitteilung vom 12.06.2020 zum Urteil 155 C 6508/19 vom 08.04.2020 (nrkr)

Hecken an der Grundstücksgrenze sind nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten.

Das Amtsgericht München verurteilte am 08.04.2020 den beklagten Nachbarn, seine in München-Am Hart nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindlichen beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab. Die Klägerin hat das bezüglich des Kirschbaums eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, im Übrigen ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der entstandenen Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Klägerin verlangt, den Beklagten nicht wie bisher etwa alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern zurück. Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen, weil er wegen einer Krankheit des Kirschlorbeers, in seinen Augen verursacht durch Abriss von Zweigen durch die Klägerin, ein Gutachten habe einholen wollen, was er dann aber doch nicht getan habe. Vielmehr habe er – wie ansonsten bis zu zehnmal jährlich – die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten. Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 1. März bis zum 30. September verboten. Zwar seien während dieser Zeit pflegende Form- und Zuschnitte erlaubt, jedoch sei hier wieder zu beachten, was den Nachbarn gegenseitig zumutbar sei. Eine Verpflichtung, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten, bestehe deswegen nicht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt.

“Auch die materiellen Voraussetzungen der Verjährung gem. Art. 52 BayAGBGB liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach der Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung (…) in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (…).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (…), dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 sich an der Stelle befand, an welcher er heute noch steht, eine Höhe von über zwei Meter gehabt hat und dieser Umstand für die Klägerseite unproblematisch erkennbar war. (…) Der Sachverständige (…) hat (…) dargestellt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits vor 10-15 Jahren etwa die Höhe von zwei Meter überschritten haben muss und dieser Umstand seit diesem Zeitraum auch von der Klägerin erkennbar gewesen sein muss. (…)

Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken (…) liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art. 47 BayAGBGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, zur Überzeugung des Gerichts vor. (…)”

Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden darf und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen können, (…) wird hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen hat. Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich (…). Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann (…) in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.”

Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung zum Landgericht München I nicht rechtskräftig.

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Studie zu digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) hat eine Studie zu den Herausforderungen und neuen Aspekten im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.06.2020

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) hat am 2. Juni 2020 eine Studie zu den Herausforderungen und neuen Aspekten im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes veröffentlicht.

Die Studie beschäftigt sich in Bezug auf die Nutzung von digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz (KI) mit der Haftung der Anbieter, mit Fragen des Datenschutzes und mit Fragen des Verbraucherschutzes. Die Studie soll den allgemeinen Informationsstand im Hinblick auf den geplanten Rechtsakt digitale Dienste und die mögliche Überarbeitung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) erhöhen. Dabei werden unter anderem die Verarbeitung der Daten sowie die Möglichkeiten und Risiken bei der Nutzung von KI-Anwendungen in den Fokus genommen.

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Rundfunkbeitrag im Privathaushalt auch ohne Endgeräte rechtmäßig

Das VG Trier entschied, dass es rechtmäßig ist, wenn im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten wird (Az. 10 K 488/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 12.06.2020 zum Urteil 10 K 488/20 vom 28.05.2020

 

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Südwestrundfunks erhobene Klage abgewiesen.

Die Klägerin, die bereits im Jahre 2013 gegenüber dem Südwestrundfunk erklärt hatte, keinen Vertrag mit diesem geschlossen zu haben, leistete in der Folge nur noch unregelmäßige Zahlungen, weshalb entstandene Rückstände mehrfach förmlich festgesetzt wurden, u.a. mit dem von der Klägerin im obigen Klageverfahren ausschließlich angegriffenen Festsetzungsbescheid vom Juni 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 in Höhe von insgesamt 52,50 Euro nebst Säumniszuschlägen festgesetzt wurden. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit ca. 40 Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren keine Rundfunkgeräte mehr besitze. Zudem kämen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung rundfunkbeitragspflichtig sei und die von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge verfassungsmäßig seien.

Dieser Sichtweise schloss sich die für die Entscheidung zuständige Einzelrichterin an. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Dies sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stünde dem nicht entgegen.

Die von der Klägerin gegen den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Gericht ebenfalls nicht. Ein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung gebe es nicht. Vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst. Dabei müsse der Beklagte allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe das Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen; die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nichts erkennbar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Recht des Pfändungsschutzkontos – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (
19/19850
) vorgelegt. Wie es darin heißt, hat eine Evaluierung des P-Kontos ergeben, dass dieses sich seit seiner Einführung 2010 bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Der Entwurf diene insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht der Evaluation angesprochenen Probleme und gestalte den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter. Darüber hinaus würden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden seien. Dies betreffe den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Der Entwurf sieht unter anderem eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des P-Kontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt werden.

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EuGH: Störendes Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen

Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. So entschied der EuGH (Rs. C-74/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2020 zum Urteil C-74/19 vom 11.06.2020

Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen “außergewöhnlichen Umstand” darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.

Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch als zumutbare Maßnahmen, die es zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen ergreifen muss, die frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste durch andere direkte oder indirekte Flüge zu gewährleisten, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Im Urteil Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19) vom 11. Juni 2020 hat der Gerichtshof die Begriffe “außergewöhnliche Umstände” und “zumutbare Maßnahmen” im Sinne der Verordnung Nr. 261/20041 (im Folgenden: Verordnung über die Fluggastrechte) präzisiert. So hat er entschieden, dass das störende Verhalten eines Fluggastes, das zur Umleitung des Luftfahrzeugs und damit zur Verspätung des Fluges geführt hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen “außergewöhnlichen Umstand” darstellt und sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen auf diesen “außergewöhnlichen Umstand” berufen kann, der nicht den annullierten oder verspäteten Flug, sondern einen anderen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die anderweitige Beförderung eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen mit dem nächsten Flug, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, nur dann eine “zumutbare Maßnahme” darstellt, die das Unternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Ausgangsrechtsstreit streiten ein Fluggast und das Luftfahrtunternehmen Transportes Aéreos Portugueses (TAP) über die Weigerung dieses Unternehmens, diesem Fluggast, dessen Anschlussflug bei der Ankunft am Endziel erheblich verspätet war, einen Ausgleich zu leisten. Das Luftfahrtunternehmen hatte das Ausgleichszahlungsbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Verspätung des betreffenden Fluges auf das störende Verhalten eines Fluggastes zurückzuführen gewesen sei, das auf dem vorangegangenen, mit demselben Luftfahrzeug durchgeführten Flug stattgefunden und zu einer Umleitung des Luftfahrzeugs geführt habe, und angenommen, dass dieser Umstand als “außergewöhnlich” im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einzustufen sei2 und es von seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreie3.

Das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Bezirksgericht Lissabon, Portugal) hatte Zweifel an der rechtlichen Einstufung des diese Verspätung verursachenden Umstands hinsichtlich der Frage, ob sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen solchen Umstand berufen kann, wenn er das den betreffenden Flug durchführende Luftfahrzeug zwar betroffen hat, allerdings während eines zuvor durchgeführten Fluges, sowie Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Insoweit hat der Gerichtshof daran erinnert, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können.

Als Erstes hat der Gerichtshof daran erinnert, dass als “außergewöhnliche Umstände” im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind. Solche Umstände können insbesondere bei Sicherheitsrisiken eintreten.

Nach der Feststellung, dass das störende Verhalten eines Fluggastes, das zu einer Umleitung des Luftfahrzeugs geführt hat, tatsächlich die Sicherheit des betreffenden Fluges betrifft, hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass das fragliche Verhalten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist. Zum anderen kann das Luftfahrtunternehmen ein solches Verhalten grundsätzlich nicht beherrschen, da erstens das Verhalten eines Fluggastes und seine Reaktionen auf Anweisungen der Besatzung nicht vorhersehbar sind und zweitens an Bord eines Luftfahrzeugs der Kommandant wie die Besatzung nur über begrenzte Mittel verfügen, um ein solches Verhalten zu beherrschen.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass bei dem fraglichen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass es vom betroffenen ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist, und dass es daher nicht als “außergewöhnlicher Umstand” angesehen werden kann, wenn es sich herausstellt, dass das Unternehmen zum Auftreten des Verhaltens beigetragen hat, oder wenn es aufgrund der Anzeichen für ein solches Verhalten imstande war, es vorauszusehen und angemessene Maßnahmen zu einem Zeitpunkt zu ergreifen, als es dies ohne bedeutende Folgen für den Ablauf des betreffenden Fluges tun konnte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast hat an Bord gehen lassen, der vor oder beim Anbordgehen bereits Verhaltensstörungen gezeigt hatte.

Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass es einem Luftfahrtunternehmen möglich sein muss, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen “außergewöhnlichen Umstand” zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses den vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Fluges besteht, was das nationale Gericht im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt und insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Luftfahrzeugs zu beurteilen hat.

Als Drittes hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei Eintritt eines “außergewöhnlichen Umstands” das Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.

Folglich kann bei dem Luftfahrtunternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, wenn es sich darauf beschränkt, dem betroffenen Fluggast eine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt, es sei denn, auf einem anderen direkten oder indirekten Flug, der es dem Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, ist kein Platz verfügbar oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004.

3 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004.

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Gutscheinregelung für Pauschalreisen – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vorgelegt (19/19851).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vorgelegt (
19/19851
). Darin heißt es, in Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen solle eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert werde, könne nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden.

Durch diese Regelung wird dem Entwurf zufolge ein fairer Interessenausgleich erreicht. Die Reiseveranstalter erhielten die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Dem Reisenden entstünden aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem seien die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entschieden sie sich dagegen, hätten sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.

Welche haushälterischen Folgen die Insolvenzabsicherung der Reisegutscheine hat, lasse sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, heißt es in dem Entwurf. Welche Kosten für Reiseveranstalter und Reisevermittler und für die Verwaltung insgesamt anfallen werden, lasse sich derzeit nicht sicher beurteilen.

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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – Rat nimmt Schlussfolgerungen an

Der Rat der EU hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen.

Der Rat hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen. In den Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat die Bedeutung der Datenwirtschaft als Schlüsselfaktor für den Wohlstand Europas im digitalen Zeitalter und betont, dass Einzelpersonen, Beschäftigte und Unternehmen […]

 

Der Rat hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen.

In den Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat die Bedeutung der Datenwirtschaft als Schlüsselfaktor für den Wohlstand Europas im digitalen Zeitalter und betont, dass Einzelpersonen, Beschäftigte und Unternehmen in Europa auf der Grundlage gesicherter Dateninfrastrukturen die Kontrolle über ihre Daten behalten sollten. Eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur sei für eine erfolgreiche Datenwirtschaft die Grundvoraussetzung, dies gelte insbesondere für KMU.

Darüber hinaus stimmt der Rat den in der Digitalstrategie angekündigten Vorhaben der EU-Kommission zu, die NIS-Richtlinie zu überprüfen und die eIDAS-Verordnung zu überarbeiten.

Schließlich fordert der Rat die Kommission dazu auf, eine verstärkte EU-Strategie für die digitale Verwaltung vorzuschlagen, bei der auf die digitale Einbeziehung aller Bürger und privaten Akteure geachtet werden solle und die dazu diene, den digitalen Wandel bei den öffentlichen Verwaltungen in allen EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu unterstützen.

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Lockerungen für Saisonarbeitskräfte

Landwirte in Deutschland können weiterhin während der Pandemie ausländische Erntehelfer einsetzen. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne die bisherigen Beschränkungen einreisen. Das hat das Kabinett am 10.06.2020 beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.06.2020

Landwirte in Deutschland können weiterhin während der Pandemie ausländische Erntehelfer einsetzen. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne die bisherigen Beschränkungen einreisen. Das hat das Kabinett beschlossen. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen im Überblick.

Mit Blick auf die zu erwartenden wegfallenden Einreisebeschränkungen nach Deutschland ab dem 16. Juni werden auch die Beschränkungen für Saisonarbeiter angepasst. Denn die Landwirtschaft ist auch weiterhin für die Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung durch ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen.

Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen:

  • Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten dürfen sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen.
  • Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen.
  • Die Landwirte tragen Sorge dafür, dass in den Betrieben und Unterkünften der Gesundheitsschutz sichergestellt wird, der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Corona-Arbeitsschutz-Regeln vorgegeben wird. Diese umfassen unter anderem spezielle Infektionsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten in der Landwirtschaft und für deren Unterbringung.
  • Es gilt der Grundsatz: “Zusammen Arbeiten, zusammen Wohnen.” Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten dabei so wenig wie möglich in Kontakt kommen und erforderliche Abstände eingehalten werden. Die Einteilung in feste Teams soll helfen, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren.
  • Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an. Sie sind für die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen verantwortlich.
  • Die Betriebe treffen Vorkehrungen für die Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Krankheitsfall. So sind etwa in einer gesonderten Liste Daten vorzuhalten: Unter anderem die Heimatadresse der Saisonarbeitskraft, das Datum ihrer Ein- und Abreise sowie Angaben darüber, wer in welchen Teams zusammengearbeitet hat und untergebracht war.
  • Es wird empfohlen, der Saisonarbeitskraft in verständlicher Sprache vor Einreise den Arbeitsvertrag, die von ihr zu tragenden Nebenkosten sowie Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich Hygienevorschriften zu übermitteln.

Die neuen Regelungen sollen zunächst vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020 gelten. Sie haben weiterhin sowohl die Versorgung mit regionalen Lebensmitteln als auch den Gesundheitsschutz aller Beteiligten im Blick.

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Kleinkinder sind Passagiere und keine Gepäckstücke – Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Das AG Hannover hat einen Flugreiseveranstalter wegen Flugverspätung zu einer Ausgleichszahlung für ein Kleinkind verurteilt (Az. 515 C 12585/19).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 10.06.2020 zum Urteil 515 C 12585/19 vom 04.06.2020 (nrkr)

 

Das Amtsgericht Hannover – Zivilgericht – hat am 04.06.2020 einen in Hannover ansässigen Flugreiseveranstalter zu einer Zahlung von 400 Euro verurteilt.

Hintergrund der Klage eines eingetragenen Rechtsdienstleisters ist ein abgetretener Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für ein Kleinkind aufgrund einer Flugverspätung.

Ursprünglich wollten zwei Passagiere mit ihrem Kleinkind am 01.07.2018 von Heraklion nach Nürnberg mit Ankunft um 12.30 Uhr transportiert werden. Tatsächlich erfolgt der Transport nach Karlsruhe, von wo aus sie per Bus nach Nürnberg gebracht wurden und dort um 18.30 Uhr ankamen. In der Buchungsbestätigung erfolgte jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag “1xKleinkind(er)” findet. In den Fluginformationen der Beklagten heißt es unter der Überschrift “Kinderermäßigung”: “Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke”.

Die Beklagte ist der Meinung, für das Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges noch kein Jahr alt war, bestehe kein Anspruch, da es keinen Flugpreis gezahlt habe. Bei den gezahlten 15 Euro handele es sich um eine Verwaltungsgebühr, aber keinen Flugpreis.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ist die Klage begründet, da der Klägerin aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Höhe von 400 Euro zusteht, da das Kleinkind das Flugziel erst mehr als 3 Stunden später als gebucht erreichte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei dem Zedenten um ein Kleinkind ohne Sitzplatzanspruch handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 17.03.2015, X ZR 35/14) entfällt der Anspruch für Kleinkinder nur, wenn sie keinen Flugpreis entrichtet haben.

Im Ergebnis geht das Gericht hier aber davon aus, dass ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt wurde.

Die Beklagte ist in ihrer Preisgestaltung frei und hat es in der Hand, auch für Kinder einen Flugpreis zu vereinbaren oder aber Kleinkinder kostenlos fliegen zu lassen und nur eine Verwaltungsgebühr für den Aufwand zu erheben. Sie muss dann aber auch klar erkennen lassen, um welche Variante es sich handeln soll.

Dies ist hier nicht erfolgt. Zwar mag die Buchungsbestätigung, wo es jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung gibt, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag “1xKleinkind(er)” findet, dafür sprechen, dass es sich bei den gezahlten 15 Euro eher um eine Gebühr handelt. Andererseits sprechen die AGB der Beklagten dagegen. Hier findet sich die Information “Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke” nämlich unter der Überschrift “Kinderermäßigung”. Dies spricht aber ganz klar dafür, dass es sich um einen reduzierten Flugpreis und nicht um eine Verwaltungsgebühr handelt. Was sonst soll denn ermäßigt sein, stellt das Gericht als Frage auf, wenn nicht der Flugpreis? Zu einer Gebühr würde diese Formulierung nicht passen. Zugunsten der Passagiere ist gem. § 305 c Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Intention der Verordnung, die ein hohes Schutzniveau der Fluggäste beabsichtigt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 zur Verordnung Nr. 261/2004 (EG)), damit von dieser Auslegung auszugehen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Vereinbarungen bzw. Klauseln zukünftig klar und eindeutig zu fassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wurde durch das Amtsgericht zugelassen.

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Neuregelung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht

Die Bundesregierung hat am 10.06.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.06.2020

Die Bundesregierung hat am 10.06.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

“Der Fall Thomas Cook hat gezeigt, dass das bestehende System der Kundengeldabsicherung die Gefahr begründet, dass Reisende nicht so entschädigt werden, wie es von der EU-Pauschalreiserichtlinie vorgesehen ist. Wir haben das Insolvenzsicherungssystem im Reiserecht daher grundlegend neu geregelt. Die Absicherung der Kundengelder soll künftig über einen Fonds erfolgen, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert. Auf diese Weise wird ein umfassender Schutz der Reisenden sichergestellt.”

Die Eckpunkte beinhalten eine strukturelle Änderung des Systems der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht. Neben einem Fonds für die Absicherung der Kundengelder und eine notwendige Rückbeförderung von Reisenden im Insolvenzfall soll eine bonitätsabhängige Sicherheit durch die Reiseveranstalter bereitgestellt werden. Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter geleistete Sicherheit verwertet werden. Erst danach kann auf den Fondskapitalstock zugegriffen werden, der in der Aufbauphase in einer noch festzulegenden Höhe durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert wird. Letzte Sicherheit sollen dann noch eine Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen bieten.

Ziel der Neuregelung ist ein umfassender Schutz der Reisenden. Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf erarbeiten.

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