Änderung der Insolvenzordnung

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung vorgelegt (19/18736). Durch die Neufassung von § 64 Abs. 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2020

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt (
19/18736
). Durch die Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage.

Zur Begründung heißt es darin unter anderem, in Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) werde die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung sei indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergäben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder.

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Deutscher Bundestag beschließt Arbeit-von-morgen-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat lt. BMAS das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Arbeitskräfte stärken in herausfordernden Zeiten
BMAS, Pressemitteilung vom 23.04.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2020 das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in 2./3. Lesung beschlossen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Gesetz gibt Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringt. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten müssen angepasst werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Dazu entwickelt das Gesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik gezielt weiter.

Bundesminister Hubertus Heil:

“Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz ist ein wichtiger Baustein dafür, dass wir nach der Corona-Krise schnell wieder den Weg zu Wachstum und Beschäftigung finden. Denn der Strukturwandel, in dem sich Deutschland befindet, hat durch Corona noch einmal deutlich an Fahrt hinzugewonnen. Dies gilt besonders, aber nicht nur für die Digitalisierung. Für die anstehenden Veränderungen haben wir ein umfangreiches Paket an Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt, damit die Beschäftigten von heute bereit für die Arbeit von morgen sind.”

Das Gesetz sieht zahlreiche Verbesserungen vor:

  • Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte.
  • Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte.
  • Diese Förderleistungen können ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse.
  • Damit mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit wird auch eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.
  • Künftig kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.
  • Damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung.
  • Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen verstetigt das Gesetz die Assistierte Ausbildung und entwickelt sie weiter.
  • Mit dem Gesetz wird zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.
  • Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann Videotelefonie genutzt werden.

Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden zudem weitere praktikable Lösungen für die Corona-Krise geschaffen:

  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

Die Regelungen treten mit zeitlichen Abständen in Kraft, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.

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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.

BMF, Mitteilung vom 23.04.2020

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.

Bereits am 16. März 2020 hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März erleichtert. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Corona-Krise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Am 22. April 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. So haben bei der Bundesagentur für Arbeit bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Was gilt bereits seit 16. März?

  • Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

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Kein Mitverschulden bei Sturz eines Radfahrers über Stacheldrahtsperre auf Feldweg

Der BGH entschied, dass ein Radfahrer nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst (Az. III ZR 250/17 und III ZR 251/17).

BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zu den Urteilen III ZR 250/17 und III ZR 251/17 vom 23.04.2020

Der u. a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst.

Sachverhalt

Der Geschädigte, ein seinerzeitiger Bundeswehroffizier, und die Bundesrepublik Deutschland als sein Dienstherr machen unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten, eine Gemeinde und zwei Jagdpächter, Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend.

Der Kläger unternahm am Nachmittag des 15. Juni 2012 mit seinem Mountainbike eine Radtour. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straße in einen zum Gebiet der beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Weg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An einem der Holzpfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der beklagten Gemeinde hatte circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.

Als der Kläger die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte – links des Verkehrszeichens – kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2, der Rettungsdienst und Polizei alarmierte.

Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete zum 31. März 2014; seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger.

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt Ersatz der Ausgleichszahlungen und von an den Geschädigten gezahlten Versorgungsbezügen gemäß Soldatenversorgungsgesetz, stationärer Behandlungskosten, von Kostenerstattungen für Heil- und Hilfsmittel sowie von Behandlungs- und Pflegeleistungen in Höhe von 582.730,40 Euro. Außerdem verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller zukünftigen materiellen Schäden, soweit die Ansprüche auf sie übergehen.

Die Kläger machen geltend, die Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Für den Geschädigten sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens acht Metern erkennbar gewesen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme das Ersturteil teilweise abgeändert und den Klagen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschädigten Klägers von 75 % stattgegeben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Mit Recht hatte das Berufungsgericht eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagten bejaht. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, sodass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss.

Für diesen verkehrspflichtwidrigen Zustand haftet die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast. Die Haftung der Jagdpächter folgt daraus, dass die Absperrung von einem früheren Jagdpächter in dieser Eigenschaft errichtet worden war, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Die jetzigen Jagdpächter haben mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht erworben, dieses Drahthindernis, das ihnen bekannt war, weiterhin zu benutzen, und damit aber auch die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit zu sorgen.

Der Kläger hat allerdings entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, sodass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar.

Auch die dem Kläger vom Berufungsgericht angelastete fehlerhafte Reaktion auf das Hindernis, die zum Überschlag des Fahrrads führte, begründet nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, bleibt lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der “normalen” Fahrradpedale sog. Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Auf die Revisionen des Klägers und seines Dienstherrn sind die Verfahren daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

Auf die Revision der Beklagten ist zudem das Urteil in dem von dem Dienstherrn geführten Verfahren aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht bisher keine hinreichenden Feststellungen zum Bestehen eines sog. Quotenvorrechts gemäß § 76 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz getroffen hat.

Hinweis zur Rechtslage

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 3 StVO Geschwindigkeit

(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. ... 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

§ 76 BBG Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

1Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. 3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 30 SG Geld- und Sachbezüge, Versorgung

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

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Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen

Das BVerwG entschied, dass eine Präsenz­apotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf (Az. 3 C 16.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil 3 C 16.18 vom 23.04.2020

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.04.2020 entschieden, dass eine Präsenz­apotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf.

Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt in der beklagten Stadt u. a. die P-Apotheke. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Seit Ende 2014 unterhält sie im Eingangsbereich eines Supermarktes eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen. Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in einen dafür vorgesehenen Umschlag stecken und in den angebrachten Briefkasten werfen. Der Briefkasten wird von der Klägerin oder einem Mitarbeiter regelmäßig geleert. Die Auslieferung der Medikamente erfolgt innerhalb des Stadtgebietes (versandkostenfrei) durch Boten der Klägerin. Außerhalb des Stadtgebietes werden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Dienstleister (kostenpflichtig) versandt. Durch Ordnungsverfügung untersagte die Beklagte der Klägerin den Betrieb der Einrichtung mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Sie sei von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Ordnungsverfügung aufgehoben. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln ist von ihrer Versandhandelserlaubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister. Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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Luftfahrtunternehmen müssen Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben

Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben. Das entschied der EuGH (Rs. C-28/19).

Luftfahrtunternehmen müssen Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil C-28/19 vom 23.04.2020

Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben.

Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird.

Im Jahr 2011 warf die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autorità) Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, 2. die Gebühren für den Online-Check-In und 3. die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorità hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verhängte sie Geldbußen gegen Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Ryanair klagte vor den italienischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung der Entscheidung der Autorità. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, und Ryanair legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein. Dieser möchte vom Gerichtshof wissen, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten1 sind und daher in der erstmaligen Veröffentlichung des Angebots ausgewiesen werden müssen.

In seinem Urteil vom 23.04.2020 verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung2, wonach ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet ist, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Hingegen hat es die fakultativen Zusatzkosten erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitzuteilen.

Was zunächst die Gebühren für den Online-Check-in betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), diese Gebühren fakultative Zusatzkosten sind und daher im ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden brauchen. Bietet das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, sind die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sind.

Was sodann die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass es sich hierbei um fakultative Zusatzkosten handelt, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen ist.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile sind, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen werden müssen. Während sie vorhersehbar sind, weil sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise beruhen, erklärt sich ihre Unvermeidbarkeit damit, weil die dem Verbraucher ersichtlich überlassene Wahl (nämlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängt, wonach die Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, während alle anderen Verbraucher entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und potenziell teure Schritte unternehmen müssen, um die Bedingung zu erfüllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).

2 Urteile vom 6. Juli 2017 in der Rechtssache C-290/16, Air Berlin (Pressemitteilung Nr. 75/17), vom 18. September 2014 in der Rechtssache C-487/12, Vueling Airlines (Pressemitteilung Nr. 127/14), und vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-112/11, ebookers.com Deutschland (Pressemitteilung Nr. 105/12).

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Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor

Das BMF hat die öffentliche Konsultation des Referentenentwurfes zum Risikoreduzierungsgesetz (RiG) gestartet. Das Gesetz dient der Umsetzung des sogenannten EU-Bankenpakets. Es enthält Maßnahmen zur Risikoreduzierung im Bankensektor und zur Stärkung der Proportionalität.

Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor

BMF, Mitteilung vom 22.04.2020

Das BMF hat die öffentliche Konsultation des Referentenentwurfes zum Risikoreduzierungsgesetz (RiG) gestartet. Das Gesetz dient der Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets. Es enthält Maßnahmen zur Risikoreduzierung im Bankensektor und zur Stärkung der Proportionalität. Zur Risikoreduzierung werden die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken im Einklang mit internationalen Standards gestärkt. Dazu werden eine verbindliche Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und eine strukturelle Liquditätsquote (Net Stable Funding Ratio) eingeführt. Außerdem wird ein internationaler Standard zu Verlustpuffern (Total Loss Absorbing Capacity) umgesetzt, um die Abwicklung von Banken glaubwürdig zu machen und die Steuerzahler zu schützen. Für kleine und mittlere Banken wird das Prinzip der Proportionalität gestärkt. Hier geht es um eine zielgerichtete, passgenaue Regulierung für Banken mit wenig komplexen Geschäftsmodellen, damit sich diese voll auf ihre Kernaufgabe, die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen, konzentrieren können.

In der gegenwärtigen Corona-Pandemie zeigt sich, dass sich der geltende Regulierungsrahmen bewährt hat. Dank der bereits umgesetzten Reformen ist der Bankensektor in Anbetracht der enormen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, handlungsfähig. Die europäische und nationale Bankenaufsicht kann ihre Spielräume zur Bekämpfung der Krise nutzen. Das Risikoreduzierungsgesetz soll diesen Regulierungsrahmen weiter optimieren. Die vorgesehenen Maßnahmen komplettieren damit die kurzfristigen Krisenbekämpfungsmaßnahmen und reduzieren Risiken für die Finanzmarktstabilität auch mittel- und langfristig.

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EU startet neues Pilotprojekt zur Entwicklung von Kompetenzen und Bildung in Europa

Die EU will Studierende und Lernende sowie Unternehmen, die in die Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten investieren, unterstützen. Der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Europäische Kommission haben daher am 22.04.2020 ein neues, mit 50 Mio. Euro ausgestattes Pilotprojekt gestartet.

EU startet neues Pilotprojekt zur Entwicklung von Kompetenzen und Bildung in Europa

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Die EU will Studierende und Lernende sowie Unternehmen, die in die Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten investieren, unterstützen. Der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Europäische Kommission haben daher am 22.04.2020 ein neues, mit 50 Mio. Euro ausgestattes Pilotprojekt gestartet. Ziel der neuen Pilot-Bürgschaftsfazilität ist es, Einzelpersonen und Organisationen, die in Kompetenzen und Bildung investieren möchten, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern.

Die Pilotbürgschaft für Kompetenzen und Bildung („S&E Pilot“) soll dazu beitragen, Arbeitsplätzen zu schaffen und auf die sich wandelnden Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft zu reagieren. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich die europäischen Bürger und Unternehmen derzeit aufgrund der Coronavirus-Pandemie befinden, ist diese Initiative besonders wichtig. Sie wird Unternehmen und Studierende während und nach der Krise unterstützen, damit Europa sich weiterentwickeln, bei globalen technologischen Entwicklungen führend bleiben, seine wissensbasierte Wirtschaft vorantreiben und sich rascher wirtschaftlich erholen kann.

Der Vizepräsident der Europäischen Kommission für die Förderung unserer europäischen Lebensweise, Margaritis Schinas, erklärte: „Mit einem potenziellen Investitionsvolumen von 200 Mio. Euro zur Förderung von Bildung und Kompetenzen ist die Pilotbürgschaft ein wichtiger Schritt, um unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften resilienter zu machen, während die EU sich von der COVID-19-Pandemie erholt. Sie kann die notwendige Unterstützung für die Entwicklung von Lernmöglichkeiten und Kompetenzen in einigen besonders kritischen Sektoren wie Gesundheit, Bildung, Sicherheit, der digitalen und der grünen Wirtschaft bereitstellen. Da der Zugang zu Finanzmitteln sowohl Lernenden als auch Unternehmen und Bildungseinrichtungen offensteht, kann ein sehr großer Kreis von Empfängern von dieser Initiative profitieren.“

In seiner ersten Phase wird das S&E-Pilotprojekt eine EU-Bürgschaft in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro bereitstellen, die durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) garantiert wird, um Fremdfinanzierungen in Höhe von mehr als 200 Mio. Euro für Projekte in den Bereichen Kompetenzen und Bildung zu mobilisieren. Interessierte Finanzinstitute oder Anbieter der allgemeinen und beruflichen Bildung können sich als Finanzintermediäre bewerben und sich im Rahmen der vom EIF veröffentlichten offenen Aufforderung zur Interessenbekundung (link is external) an dem Projekt beteiligen. Die Auswahl der Finanzintermediäre wird vom EIF verwaltet.

Der EIF bietet eine unentgeltliche gedeckelte Erstausfallgarantie (oder Rückbürgschaft) für ausgewählte Finanzintermediäre, die neue Fremdfinanzierungsportfolios für Studierende und Unternehmen aufbauen. Förderfähige Studierende und Unternehmen erhalten durch spezielle Intermediäre wie Finanzinstitutionen, Hochschulen und Berufsbildungszentren Zugang zu verschiedenen Arten der Finanzierung (z. B. Darlehen, Zahlungsaufschübe, einkommensabhängige Darlehen), die von der EU garantiert werden. Dank der Bürgschaft erhalten die Begünstigten am Ende leichter und zu besseren Bedingungen Zugang zu Finanzmitteln.

Die Initiative soll 2020 erprobt und anschließend als allgemeines europäisches Finanzierungsinstrument in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2021-2027) aufgenommen werden. Außerdem wird die europäische Plattform für Investitionsberatung Unterstützung für den Kapazitätsaufbau zur Förderung des Pilotprojekts bereitstellen.

Hintergrundinformationen

Im Rahmen des S&E-Pilotprojekts sollen folgende Endbegünstigte unterstützt werden:

Einzelpersonen (Studierende und Lernende), die ihre Studien fortsetzen und ihre Kompetenzen im Rahmen der Hochschulbildung, der beruflichen Bildung, des lebenslangen Lernens oder anderer Formen der Bildung, unter anderem auf digitalem Weg, ausbauen möchten. Das Pilotprojekt wird außerdem die Mobilität von Studierenden und Lernenden unterstützen, die ein Bildungsprogramm in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat absolvieren möchten.

Europäische Unternehmen, die zu diesen Bemühungen der Um- und Weiterqualifizierung beitragen und sie fördern wollen, indem sie in den Ausbau und die bessere Nutzung der Kompetenzen ihrer Arbeitskräfte investieren. Dadurch werden die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität der Unternehmen gesteigert und Arbeitsplätze erhalten.

Europäische Einrichtungen, die in der Kompetenzentwicklung, der allgemeinen und beruflichen Bildung oder der Projektentwicklung im Bildungsbereich tätig sind. Ihr Ziel ist es, das Ökosystems des Angebots im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie kompetenzbezogener Dienstleistungen – auch auf digitalem Weg – zu verbessern. Kindergärten, Vorschulen, Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung und ähnliche Organisationen fallen ebenfalls in diese Kategorie.

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Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Überprüfung von Direktinvestitionen aus Ländern außerhalb der EU soll verbessert werden. Überdies sollen im Bereich der Investitionsprüfung zusätzliche Handlungsspielräume für die nationalen Gesetzgeber erschlossen werden. Dies sieht der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze (19/18700) vor.

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2020

Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei Überprüfung von Direktinvestitionen aus Ländern außerhalb der EU soll verbessert werden. Überdies sollen im Bereich der Investitionsprüfung zusätzliche Handlungsspielräume für die nationalen Gesetzgeber erschlossen werden. Dies sieht der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze ( 19/18700 ) vor, den die Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebracht haben. Er wird am 24.04.2020 im Bundestag beraten.

In dem Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass sich Deutschland seit 2017 gemeinsam mit Frankreich und Italien auf europäischer Ebene für eine Änderung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde eingesetzt habe. Die aus dieser Initiative hervorgegangene EU-Verordnung sei im April 2019 in Kraft getreten. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf solle das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin in mitgliederstaatlicher Verantwortung liegende Investitionsprüfung angepasst werden.

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Rechtslage in den Ländern, Situation in der Justiz und Corona-Rechtsprechung

In der Folge der Einigung von Bundesregierung und Landesregierungen über die Lockerung von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Länder ihre entsprechenden Verordnungen und Erlasse angepasst. Die aktuellen Fassungen und weitere Informationen hat die BRAK auf ihrer Informationsseite zu Corona zusammengestellt.

Rechtslage in den Ländern, Situation in der Justiz und Corona-Rechtsprechung

BRAK, Mitteilung vom 22.04.2020

In der Folge der Einigung von Bundesregierung und Landesregierungen über die Lockerung von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Länder ihre entsprechenden Verordnungen und Erlasse angepasst. Die aktuellen Fassungen sowie Presseerklärungen und weitere Informationen sind auf der BRAK-Informationsseite zu Corona zusammengestellt.

Aktualisiert wurden dort auch die Informationen zur Situation in der Justiz der Länder, insbesondere zum Sitzungsbetrieb. Deutlich erweitert wurde die Rechtsprechungsübersicht, die einen umfassenden Überblick über die von den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten der Länder sowie vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Entscheidungen zu den Corona-Verordnungen und -Erlassen der Länder bietet.

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