Regierung will Wissenschaft unterstützen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Unterstützung von Wissenschaft und Studentinnen und Studenten aufgrund der Covid-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) (19/18699) vorgelegt.

Regierung will Wissenschaft unterstützen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Unterstützung von Wissenschaft und Studentinnen und Studenten aufgrund der Covid-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) ( 19/18699 ) vorgelegt. Danach sollen die Höchstbefristungsgrenzen nach Paragraph 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für das wissenschaftliche und künstlerische Personal um die Zeit der Covid-19-Pandemie-bedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert werden. Mit der Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen werden nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler trotz der Phase pandemiebedingter Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können. Der Hintergrund der Verlängerung sei, dass zahlreiche Forschungsvorhaben aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Laboren und Bibliotheken bis auf Weiteres nicht oder nur sehr eingeschränkt weitergeführt werden. In besonderem Maße seien hiervon diejenigen jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betroffen, die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt sind zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung, da sie den Höchstbefristungsgrenzen unterliegen.

Zudem sollen die Ausnahmetatbestände zu Einkünften aus pandemiebedingt übernommenen beziehungsweise hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt werden. Durch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz seien bereits Anreize für auf BAföG-Leistungen angewiesene Auszubildende geschaffen worden, sich während der aktuellen Pandemie neben ihrer Ausbildung in Gesundheits- und sonstigen sozialen Einrichtungen sowie in der Landwirtschaft zu engagieren. Diese sollen angesichts der zunehmenden personellen Herausforderungen auch in anderen systemrelevanten Bereichen, wie etwa der Lebensmittelbranche, ausgedehnt werden. Zugleich soll der Anreiz durch noch weitergehende Anrechnungsfreistellung der Zuverdienste im BAföG verstärkt werden.

Powered by WPeMatico

Musterfestellungsklageverfahren gegen Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

Das OLG Dresden entschied über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hatte. Die Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ sei unwirksam (Az. 5 MK 1/19).

Musterfestellungsklageverfahren gegen Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 22.04.2020 zum Urteil 5 MK 1/19 vom 22.04.2020

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 22.04.2020 über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat entschieden.Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der 5.Zivilsenat geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen. Weiter wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 950 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Powered by WPeMatico

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Das ist wichtig, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett im Umlaufverfahren beschlossen.

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Das ist wichtig, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett im Umlaufverfahren beschlossen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld steht allen Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu. Es soll das Einkommen des Elternteils, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert, ersetzen und so die Familie finanziell unterstützen. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Neben dem Elterngeld gibt es noch eine ganze Reihe weiterer finanzieller Leistungen. Einen Überblick über die staatlichen Hilfen für Familien finden Sie hier .

Was ist das Ziel der zeitlich befristeten Neuregelungen?

Ziel ist es, die Situation von Eltern aufzufangen, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug anlässlich der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können. Die Elterngeldregelungen sollen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.

Was hat sich konkret geändert?

Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Wo kann man Elterngeld beantragen?

Elterngeld beantragt man nach der Geburt des Kindes. Den Antrag dafür stellt man bei der zuständigen Elterngeldstelle. Alternativ erhält man das Formular auch bei vielen Gemeinde-Verwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und in Krankenhäusern mit Geburten-Station. Welche Stelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier .

Wie geht es weiter?

Über die Formulierungshilfe des Bundeskabinetts, die im Umlaufverfahren beschlossen wurde, muss der Bundestag noch entscheiden. Ein sog. Umlaufverfahren kann eingeleitet werden, wenn eine mündliche Beratung der Kabinettsmitglieder nicht erforderlich ist. Sie können dann in einem schriftlichen Verfahren zustimmen. Für das Umlaufverfahren ist der Chef des Bundeskanzleramtes zuständig. Eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Koalitionsfraktionen ist gängige Praxis.

Powered by WPeMatico

Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne, mehr Urlaub

Gute Nachrichten für alle, die in der Alten- und ambulanten Krankenpflege arbeiten: Das Bundeskabinett hat den Weg für höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub freigemacht. Über die Regelungen im Einzelnen berichtet die Bundesregierung.

Pflegebranche: Höhere Mindestlöhne, mehr Urlaub

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Gute Nachrichten für alle, die in der Alten- und ambulanten Krankenpflege arbeiten: Das Bundeskabinett hat den Weg für höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub freigemacht. Die Regelungen im Einzelnen.

Gut 1,2 Millionen Menschen arbeiten in der Altenpflege. Ob Hilfskraft oder Pflegefachkraft: Für alle gelten künftig höhere Mindestlöhne. Das regelt eine Verordnung des Bundearbeitsministeriums, mit der sich das Bundeskabinett befasst hat.

Schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne

Für Pflegehilfskräfte werden ab 1. Mai 2020 die Mindestlöhne in vier Schritten bis zum 1. April 2022 auf im Osten und im Westen einheitliche 12,55 Euro pro Stunde steigen. Bereits ab dem 1. September 2021 wird es keine regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne mehr geben.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal einen Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt: Für qualifizierte Hilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung wird ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) bzw. 12,20 Euro (im Osten) gelten. Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro.

Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung werden ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro erhalten, ab dem 1. April 2022 soll der Mindestlohn 15,40 Euro betragen.

Mehr Urlaubstage

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 wird der Anspruch auf jeweils sechs zusätzliche Tage steigen.

Anerkennung der wichtigen Arbeit

Die Pflegekräfte tragen eine große Verantwortung für das Leben und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Das zeigt nicht zuletzt auch die aktuelle Corona-Pandemie. Um dem gerecht zu werden und die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern, hatte die Bundesregierung im Juli 2018 die Konzertierte Aktion Pflege ins Leben gerufen. Mit der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums setzt die Bundesregierung Empfehlungen der Pflegekommission um. Diese hatte höhere Mindestlöhne und mehr Urlaubstage empfohlen.

Powered by WPeMatico

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet und diesen am 16. September 2019 u. a. an die betroffenen Verbände mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. November 2019 versandt. Der Regierungsentwurf wurde am 22. April 2020 vom Kabinett beschlossen.

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

BMJV, Mitteilung vom 22.04.2020

Unter anderem durch die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 hat sich gezeigt, dass die damaligen Rechtsänderungen zwar die Transparenz für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht haben, sich jedoch insbesondere die Kostenfrage noch sehr unbefriedigend darstellt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat daher einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet und diesen am 16. September 2019 unter anderem an die betroffenen Verbände mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. November 2019 versandt. Der Regierungsentwurf wurde am 22. April 2020 vom Kabinett beschlossen.

Neben den zentralen Änderungen bei den Geschäfts- und Einigungsgebühren will der Entwurf unter anderem die doppelte Inanspruchnahme von Schuldnern durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte ausschließen und das Bewusstsein der Schuldner für die Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses stärken.

Powered by WPeMatico

Pflegekräfte brauchen bessere Arbeitsbedingungen

Das Bundeskabinett hat am 22.04.2020 die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche zur Kenntnis genommen. Das BMAS wird die Verordnung nun kurzfristig erlassen.

Pflegekräfte brauchen bessere Arbeitsbedingungen

Mit einer neuen Verordnung sollen die Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche verbessert werden

BMAS, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2020 die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche zur Kenntnis genommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Verordnung nun kurzfristig erlassen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„In dieser Corona-Epidemie spüren wir einmal mehr, wie wichtig Pflegekräfte für unsere Gesellschaft sind. Ihre verantwortungsvolle Aufgabe wollen wir besser honorieren als bisher. Der heute im Kabinett beschlossene Pflegemindestlohn für die Altenpflege ist dafür ein guter Anfang. Viele zigtausende Pflegekräfte – gerade in den östlichen Bundesländern – werden künftig deutlich besser bezahlt als bisher. Wir sind uns innerhalb der Regierung zudem einig, dass dies ein Schritt von vielen ist, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen. Angesichts der stark fordernden Situation in der Altenpflege ist auch klar, dass die Pflegekräfte für ihren Einsatz während des Corona-Ausbruchs einen Bonus verdient haben. Sie leisten unter schwierigen Bedingungen gerade Großes.“

Die Verordnung soll die Mindestarbeitsbedingungen insbesondere in der Altenpflege verbessern, denn die Attraktivität des Pflegeberufs muss dringend gesteigert werden. Die Corona-Pandemie offenbart die große Verantwortung der Pflegekräfte für das Leben und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.

Die 4. Pflegekommission hatte am 28. Januar 2020 einstimmig neue Mindestarbeitsbedingungen für die Pflegebranche empfohlen. Die Verordnung macht diesen Beschluss für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 branchenweit verbindlich. Erstmalig werden nach der Art der Tätigkeit und der Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer differenzierende Mindestentgelte festgesetzt. Dadurch werden insbesondere Pflegefachkräfte und Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit bessergestellt. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 1. September 2021 sukzessive angeglichen. Darüber hinaus wird als Ausgleich für die anstrengende, oftmals kräftezehrende Tätigkeit in der Pflegebranche bezahlter Mehrurlaub eingeführt.

Die Vierte Pflegekommission konnte die massiven Mehrbelastungen der Pflegekräfte im Zuge der Corona-Pandemie nicht vorhersehen. Die Verordnung ist jedoch jetzt ein wichtiger Schritt zur attraktiveren Gestaltung des Pflegeberufs.

Die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger ist am 28. April 2020 vor­ge­se­hen.

Powered by WPeMatico

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Das BMJV veröffentlicht den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

BMJV, Mitteilung vom 22.04.2020

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden. Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Artikel 1) wird die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es gilt für Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gibt den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlauben insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen. Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden.

Die Neuregelung kommt der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Powered by WPeMatico

Renten steigen zum 1. Juli 2020

Erfreuliche Nachrichten für alle Rentner: Laut Bundesregierung steigen ab 1. Juli 2020 die Renten. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne. Die Altersbezüge in Ost und West gleichen sich weiter an.

Renten steigen zum 1. Juli 2020

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Erfreuliche Nachrichten für alle Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2020 steigen die Renten. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne. Die Altersbezüge in Ost und West gleichen sich weiter an.

Ab Juli steigen die Renten in Deutschland, in Westdeutschland um 3,45 Prozent, im Osten um 4,2 Prozent. Für eine Standardrente bedeutet das: Künftig beträgt sie im Westen monatlich 1.538,55 Euro (51,37 Euro mehr als im Vorjahr) und im Osten 1.495,35 Euro (60,30 Euro mehr als im Vorjahr).

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

In diesem Jahr greift für die neuen Bundesländer zum dritten Mal die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 97,2 Prozent des Westwerts erreicht.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie beziehungsweise er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Guter Arbeitsmarkt und steigende Löhne

Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne der letzten Jahre. Die Löhne stiegen 2019 im Westen im Vergleich zu 2018 um 3,28 Prozent. Im Osten waren es 3,83 Prozent.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) für im Ruhestand befindliche Landwirte beträgt ab Juli 2020 15,79 Euro bzw. 15,32 Euro (Ost). Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent.

Powered by WPeMatico

Nacherfüllung durch Lieferung des Nachfolgemodells

Der Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann für die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten zur Lieferung eines Neuwagens der Folgegeneration verpflichtet sein. So entschied das OLG Köln (Az. 18 U 60/19).

Nacherfüllung durch Lieferung des Nachfolgemodells

OLG Köln, Pressemitteilung vom 22.04.2020 zum Urteil 18 U 60/19 vom 02.04.2020

Der Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann für die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten zur Lieferung eines Neuwagens der Folgegeneration verpflichtet sein. Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 02.04.2020 entschieden.Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Kölner Umland, hatte mit Vertrag vom 29.01.2014 von dem beklagten örtlichen Autohaus einen neuen Pkw VW Touran der ersten Generation gekauft. Seit 2015 wird nur noch die Folgegeneration des Fahrzeugs hergestellt. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war mit der von VW als „Umschaltlogik“ bezeichneten Software ausgestattet, welche dazu führt, dass das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Vorgaben für Abgase erfüllt, nicht aber im Betriebsmodus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug als mangelhaft beanstandet und Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich sei und jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand gegenüber dem Aufspielen eines Software-Updates darstelle.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ist der Argumentation der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte zur Lieferung eines konkret spezifizierten Neufahrzeugs der Nachfolgegeneration verpflichtet. Die Klägerin muss aber das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die Nutzung leisten.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Nachlieferung möglich sei, obwohl es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gebe. Der Nachlieferungsanspruch könne durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Da Nachfolgemodelle in der Regel technisch fortschrittlicher seien, sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum die Klägerin nicht auch ein solches Nachfolgemodell als nacherfüllungstauglich ansehen sollte. Für die Beklagte als Verkäuferin sei darauf abzustellen, wie hoch der Ersatzbeschaffungsaufwand sei. Zu diesem Aufwand habe die Beklagte trotz Hinweises des Senats nicht vorgetragen. Daher habe der Senat nicht feststellen können, dass dieser so hoch sei, dass eine Nacherfüllung mit dem Nachfolgemodell ersichtlich nicht mehr den Interessen der Beklagten entspreche. Auch wenn Ausstattungsmerkmale des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehörten, bedeute dies nicht, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeugs grundsätzlich nicht möglich sei.

Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig sei, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Zwar könne angenommen werden, dass der „Primärmangel“ durch das Software-Update beseitigt werde. Nach der Installation des Updates bestehe nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden.

Allerdings muss die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen, weil bei Nacherfüllung des Verkäufers die Befreiung von der Wertersatzpflicht für Nutzungen nach § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für Verbraucher gilt. Den Nutzungsersatz hat der Senat unter der Berücksichtigung des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher erbrachten Fahrleistung und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung berechnet.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Powered by WPeMatico

Covid-19: Sofortmaßnahmen zur Unterstützung von Landwirten und Fischern in der EU

Die EU hat Sofortmaßnahmen eingeleitet, um von der Coronavirus-Pandemie betroffene Landwirte und Fischer dabei zu unterstützen, die Lebensmittelversorgung sicherzustellen. Das berichtet das EU-Parlament.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.04.2020

Hauptprobleme der Lebensmittelproduzenten

Auch wenn die EU “grüne Korridore” an den Grenzübergängen eingerichtet hat, um den reibungslosen Verkehr von Waren sicherzustellen und die Lieferketten zu schützen, stellt die Coronavirus-Pandemie die Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur vor große Herausforderungen.

Lebensmittelhersteller sind mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, da Saisonarbeiter aufgrund der Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausbleiben. Die Kommission hat zwar erklärt, dass Saisonarbeiter, die für den Agrarsektor von entscheidender Bedeutung sind, als kritische Arbeitnehmer behandelt werden sollen, dennoch möchten viele angesichts der aktuellen Lage verständlicherweise ihre Heimat nicht verlassen. Eine geringere Produktion könnte sich wiederum auf die Preise auswirken. Darüber hinaus hat der Agrarsektor durch die Schließung von Hotels und Restaurants bereits wichtige Kunden verloren.

Unterstützung für Fischer und Aquakulturbetriebe

Auf der Plenartagung am 17. April billigten die Abgeordneten Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung stark betroffener Fischerei- und Aquakulturbetriebe. Der Fischereisektor steht vor zahlreichen Problemen: Dazu zählen logistische Schwierigkeiten in den Häfen, höhere Frachtpreise für den Transport von Fischereierzeugnissen, Handelsbeschränkungen mit Drittländern, Preisverfall, Markteinbußen und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Personals.

Eine Reihe von Sofortmaßnahmen, wie mehr Möglichkeiten für staatliche Beihilfen und die Einführung flexibler Hilfsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, soll die Sektoren unterstützen.

Die Mitgliedstaaten können nun Unterstützung liefern für:

  • Fischer bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit;
  • Aquakulturbetriebe bei vorübergehender Aussetzung oder Verringerung der Produktion;
  • Erzeugerorganisationen bei vorübergehender Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Wie unterstützt die EU Landwirte?

Am 15. April begrüßte der Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments die Pläne der Kommission, den Agrar- und Lebensmittelsektor zu unterstützen, forderte jedoch gezieltere Maßnahmen, einschließlich marktpolitischer Maßnahmen wie privater Lagerhaltung. Die Abgeordneten forderten ferner die Aktivierung der Krisenreserve, um den in Schwierigkeiten geratenen Agrarsektoren zu helfen, und erklärten, dass die EU-Agrarpolitik nach der Covid-19-Krise angemessene langfristige Budgethilfen benötige.

Zu den neuen EU-Maßnahmen gehört die Umverteilung noch verfügbarer Mittel zur Bekämpfung der Auswirkungen der Krise in ländlichen Gebieten. Ein flexiblerer und vereinfachter Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums soll Kredite oder Garantien zu günstigen Bedingungen (wie sehr niedrigen Zinssätzen oder günstigen Zahlungsplänen) zur Deckung von Betriebskosten in Höhe von bis zu 200.000 Euro ermöglichen.

Außerdem sollen die Zahl der Kontrollen vor Ort verringert, die Fristen für die Beantragung von Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums durch die Landwirte um einen Monat bis zum 15. Juni 2020 verlängert und die Vorschüsse auf diese Zahlungen ab Mitte Oktober erhöht werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, Saisonarbeitskräfte? die für wichtige Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten benötigt werden, als systemrelevante Arbeitnehmer einzustufen, Informationen über ihren jeweiligen Bedarf auszutauschen und spezifische Verfahren zur Gewährleistung eines reibungslosen Grenzübertritts einzuführen.

Powered by WPeMatico