Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren

Das BVerfG hat klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist (Az. 1 BvR 990/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.06.2020 zum Beschluss 1 BvR 990/20 vom 03.06.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 10.06.2020 veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Dadurch seien sie bei jedem Verlassen der Wohnung einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko ausgesetzt. Dies verletze sie in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft. Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur dann entfallen, wenn in diesem Verfahren grundsätzlich nur sich noch in Geltung befindliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und – wie hier das als Ordnungswidrigkeit bewehrte Ausgangsverbot – in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen.

Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den – bundesrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots auch nicht abschließend bejaht.

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Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen

Das LSG Bayern hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend (Az. L 9 AL 61/20 B ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Beschluss L 9 AL 61/20 B ER vom 04.06.2020

 

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.

Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland ca. 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen. Ende März dieses Jahres erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des “Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld”, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll – bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist.

Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiharbeitsunternehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt.

Auch die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

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Corona: Reiseunternehmen drücken sich um Erstattungen für abgesagte Reisen

Viele Fluggesellschaften und Reisveranstalter informieren ihre Kunden falsch oder gar nicht darüber, dass sie bei einer Corona-bedingten Absage ihrer Reise Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises haben. Der vzbv hat deshalb acht Reiseunternehmen und Fluggesellschaften abgemahnt.

vzbv mahnt acht Reiseveranstalter und Fluggesellschaften ab
vzbv, Pressemitteilung vom 08.06.2020

  • Verbraucher haben bei Reisen, die Corona-bedingt nicht stattfinden, das Recht auf umgehende Erstattung des vollen Reisepreises.
  • Unternehmen suggerieren, der Kunde könne nur umbuchen oder einen Gutschein verlangen.
  • vzbv kritisiert unrechtmäßige Umbuchungs- und Stornogebühren.

Viele Fluggesellschaften und Reisveranstalter informieren ihre Kunden falsch oder gar nicht darüber, dass sie bei einer Corona-bedingten Absage ihrer Reise Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises haben. Stattdessen bieten sie oft nur Gutscheine oder eine Umbuchung an oder verlangen unrechtmäßige Stornogebühren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat deshalb acht Reiseunternehmen und Fluggesellschaften abgemahnt.

“Viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften vermitteln den Eindruck, als könnten ihre Kunden lediglich einen Gutschein bekommen oder umbuchen – und das mitunter kostenpflichtig”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Wird ein Flug oder eine Reise wegen der Corona-Pandemie abgesagt, haben Kunden Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises. Das gleiche gilt, wenn sie selbst aufgrund einer Reisewarnung oder geschlossener Grenzen stornieren.”

Kunden zu Gutscheinen und Umbuchungen gedrängt

Der vzbv kritisiert, dass Reiseunternehmen Verbraucher während der Corona-Krise mit irreführenden Informationen gezielt davon abhalten, ihre Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Zwei Fluggesellschaften beispielsweise teilten auf ihren Webseiten lediglich mit, dass Kunden nach der Absage ihres Fluges umbuchen oder einen Gutschein erhalten können. Der Hinweis auf den Erstattungsanspruch, der nach dem Gesetz vorrangig ist, war für Verbraucher kaum sichtbar.

Auf der Webseite eines Reiseveranstalters war der Hinweis auf die Reisekostenerstattung versteckt und kaum auffindbar. Kunden mussten sich zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen, sich für ein “Reiseguthaben” zu entscheiden.

Umbuchung trotz Corona-Pandemie nur gegen Gebühr

Auf der Seite eines Ferienhausvermittlers wiederum wurden Verbraucher unter “Aktuelle Informationen zu Covid 19” über ihr Recht auf eine kostenfreie Erstattung nach Auffassung des vzbv getäuscht. Selbst wenn sie das gebuchte Ferienhaus aufgrund eines Reiseverbotes nicht erreichen konnten, sollten sie 75 Euro für eine Umbuchung zahlen. Für eine Stornierung sollten die üblichen Stornogebühren gelten. Mit einer Erstattung von Teilen des Reisepreises könnten Verbraucher laut Anbieter außerdem erst nach vier bis fünf Wochen rechnen.

Besonders dreist war ein – inzwischen entfernter – Hinweis auf der Internetseite eines anderen Reiseveranstalters. Darin warnte der Anbieter Reisende davor, das Unternehmen zu einer kostenfreien Stornierung der Reise aufzufordern oder einen kostenfreien Rücktritt zu erklären. So etwas werde nicht bearbeitet und könne später zu erhöhten Stornogebühren führen. Das Unternehmen hat am 07.05.2020 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

vzbv fordert Unterlassungserklärung

Der vzbv hat insgesamt acht Unternehmen abgemahnt und sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollten die Unternehmen sich nicht dazu verpflichten, ihre Kundeninformationen zu ändern, wird der vzbv weitere rechtliche Schritte prüfen. Der Umgang mit Ansprüchen von Verbrauchern bei aufgrund der Pandemie nicht erbrachten Leistungen ist derzeit ein Schwerpunkt der Rechtsdurchsetzung von vzbv und Verbraucherzentralen.

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Trennung und Scheidung – welchen Nachnamen trägt das gemeinsame Kind?

Manchmal kommt es nach Trennung oder Scheidung vor, dass der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, auch möchte, dass das Kind seinen Nachnamen trägt. Wann eine solche sog. „Einbenennung“ möglich ist, darüber hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 3 UF 145/19).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.06.2020 zum Hinweisbeschluss 3 UF 145/19 vom 12.11.2019

 

Wenn Eltern sich trennen, finden die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt meist bei einem Elternteil. Häufig bleiben sie bei der Mutter, manchmal auch beim Vater. Manchmal kommt es dann vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch möchte, dass das Kind seinen Nachnamen trägt, obwohl das Kind während der Ehe den Nachnamen des anderen Elternteils bekommen hat. Wann ist eine solche sog. “Einbenennung” möglich? Hierüber hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Der siebenjährige Junge war nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter in Aurich geblieben. Er trug auch den Nachnamen der Mutter. Später wechselte er zum Vater. Er lebt jetzt mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt. Der Vater wollte, dass das Kind seinen Nachnamen annehme, weil dies unter anderem in der Schule einfacher sei. Das Kind identifiziere sich auch mit dem väterlichen Namen.

Der Senat hat jetzt die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt: Die Voraussetzungen für eine Einbenennung lägen nicht vor. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1618 BGB) könne im vorliegenden Fall nicht gerichtlich ersetzt werden. Hierfür gälten hohe Hürden. Es müsse festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei. Eine Einbenennung scheide aber grundsätzlich aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung bestehe.

Der Kindesvater hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgenommen.

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Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Fitnessstudiovertrag

Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages ist wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. Darauf wies das AG Frankenthal hin (Az. 3c C 51/19).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil 3c C 51/19 vom 05.06.2020

 

1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages ist wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

2. a) Dies kann insbesondere bei einer Erkrankung des Kunden der Fall sein, die ihm die Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich macht.

b) Dabei spielen Vorerkrankungen des Kunden jedenfalls dann keine Rolle, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.

So entschied das AG Frankenthal mit Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19.

Am 17. Oktober 2017 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 20. November 2017 einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in Frankenthal, dessen Laufzeit zunächst auf 104 Wochen begrenzt war. Der Beklagte litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule, degenerativen HWS-Veränderungen sowie Arthrose in den Knien.

Ende August 2018 einigten sich die Parteien auf ein “Ruhen” des Vertrages für 52 Tage, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages bis zum 24.02.2020 verlängerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 erklärte der Beklagte die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2018. Auf die Klage der Klägerin wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedbeiträge erwiderte der Beklagte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nach Abschluss des Vertrages im Sommer 2018 erheblich verschlechtert. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, vor allem aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen, was im Übrigen auch aus medizinischer Sicht nicht angeraten sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kündigung als wirksam angesehen. Die Fortführung des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, war für den Beklagten nicht zumutbar, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen ankam.

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Mehr Digitalisierung in der Lohnabrechnung

Am 5. Juni 2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtend. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.

BStBK, Pressemitteilung vom 08.06.2020

 

Am 5. Juni 2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtend.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: “Wir begrüßen die weitere Digitalisierung in der Lohnabrechnung, die mit diesem Gesetz einhergeht. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zeigt aber auch deutlich, dass Digitalisierung keine Einbahnstraße sein darf. Nicht nur die Finanzverwaltung darf von der Digitalisierung profitieren. Denn noch sind unsere Forderungen nach einer Rückübertragung der Daten für Meldekorrekturen nicht umgesetzt. Auch die Integration der digitalen Belegübertragung fehlt noch.”

Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor und zwar noch vor dessen Einführung zum 1. Januar 2022. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorfeld aktiv ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegriffen hat, die eAU ab dem 1. Juli 2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der “gelbe Zettel” bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass das 7. SGB IV Änderungsgesetz ihre grundsätzliche Forderung aufgreift, für neue digitale Verfahren eine längere Pilotphase einzurichten, um die Verfahren massetauglich zu machen. Die BStBK wird sich auch weiterhin bei der Einführung und der Verbesserung bestehender digitaler Verfahren in der Lohnabrechnung aktiv einbringen.

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Geschäftsreisender bei Terroranschlag nicht gesetzlich unfallversichert

LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird (Az. L 3 U 124/17).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil L 3 U 124/17 vom 13.05.2020

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.

Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.

Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.

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Piloterhebung zur Karriere von Hochschulabsolventen verbessert Planung künftiger Ausbildungssysteme

Informationen darüber, was Absolventen nach dem Erwerb ihrer Hochschulabschlüsse tun und wie sie ihr Studium im Hinblick auf Berufschancen bewerten, sind der Schlüssel zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme. Zwei von der EU-Kommission veröffentlichte Berichte liefern neue Erkenntnisse über die Karrieren von Absolventen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2020

Informationen darüber, was Absolventen nach dem Erwerb ihrer Hochschulabschlüsse tun und wie sie ihr Studium im Hinblick auf Berufschancen bewerten, sind der Schlüssel zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme. Zwei am 05.06.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichte
Berichte
liefern neue Erkenntnisse über die Karrieren von Absolventen. Männliche Absolventen haben eher unbefristete Verträge als weibliche Hochschulabsolventen (der Unterschied schwankt zwischen 1 Prozent in Norwegen und 21 Prozent in Deutschland). Auch der Stundenlohn ist bei männlichen Hochschulabsolventen deutlich höher als bei weiblichen: die Abweichung reicht von 10 Prozent in Deutschland und Norwegen bis zu 50 Prozent in Litauen.

Die für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend zuständige Kommissarin Mariya Gabriel sagte: “Bildung und Ausbildung werden eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Erholung der Europäischen Union spielen. Zu wissen, welche Arten von Lernen und Qualifikationen den beruflichen Erfolg und die persönliche Entfaltung fördern, wird dazu beitragen, die Effizienz und Relevanz der europäischen Hochschulsysteme noch weiter zu verbessern. Dies wird auch dazu beitragen, mehr über künftige Berufsfelder zu erfahren und sich auf sie vorzubereiten.”

Die europäische Hochschulabsolventen-Piloterhebung erstreckte sich auf Bachelor-, Master- und Hochschulabsolventen fünf Jahre nach ihrem Abschluss in acht Ländern (Österreich, Kroatien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Malta, Litauen und Norwegen). In Deutschland, Österreich und Tschechien fühlen sich die Master-Absolventen besser vorbereitet für den Arbeitsmarkt als Bachelor-Studenten. Absolventen in Deutschland, Litauen und Kroatien sind stärker abhängig von der Unterstützung ihrer Eltern, um eine Beschäftigung zu finden, die ihrem Qualifikationsniveau entspricht. Unbefristete Verträge bekommt eher, wer ein Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- und Rechtswissenschaften oder in technischen Fächern abgeschlossen hat.

Die Umfrage zeigt auch Schlüsselfaktoren zur Verbesserung der Studienergebnisse auf. Auslandserfahrung während eines Studienaufenthaltes erhöht das Niveau der Problemlösungskompetenz. Eine “aktivierende Lernumgebung”, in der Vorlesungen durch problem- und arbeitsbasiertes Lernen ergänzt werden, sorgt für eine bessere Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Studienbezogene Arbeitserfahrung als Teil des Lehrplans verringert das Risiko, arbeitslos zu sein oder einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz zu haben, um fast die Hälfte.

Eine zusätzliche Kartierung der Praktiken zur Nachverfolgung von Absolventen in den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Island und Liechtenstein zeigt, dass noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um ein vergleichbares System zur Nachverfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen auf europäischer Ebene zu erreichen.

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Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs – Berufungseinlegung per Fax beim LAG Schleswig-Holstein ist unwirksam

Seit dem 1. Januar 2020 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr Schriftsätze bei den Arbeitsgerichten einreichen. Reicht eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim LAG Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax ein, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr, so ist die Berufung unzulässig (Az. 6 Sa 102/20).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Beschluss 6 Sa 102/20 vom 25.03.2020 (nrkr)

Seit dem 1. Januar 2020 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr Schriftsätze bei den Arbeitsgerichten einreichen. Diese Nutzungspflicht ergibt sich aus § 46g Arbeitsgerichtsgesetz[i] – eine Vorschrift, die Schleswig-Holstein als bisher einziges Bundesland per Landesverordnung[ii] vorzeitig eingeführt hat. Reicht eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax ein, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr, so ist die Berufung unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. März 2020 – 6 Sa 102/20) entschieden.

Die Klägerin wehrte sich mit ihrer Klage u. a. gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein.

Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und gab auch dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht statt. Mit der mittels Fax eingereichten Berufung hat sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Landesverordnung ist Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786). § 46g ArbGG gilt auch für die zweite Instanz, obwohl sich die Regelung im Gesetzesabschnitt für den ersten Rechtszug befindet und die Vorschrift in § 64 Abs. 7 ArbGG (Übernahme erstinstanzlicher Vorschriften für das Berufungsverfahren) nicht erwähnt ist. Die Geltung entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, dem ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Die im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betonte gerichtsbarkeitsbezogene Nutzungsverpflichtung soll der gesamten Gerichtsbarkeit – und nicht nur einer einzelnen Instanz – Gelegenheit geben, zu überprüfen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert. Das lässt sich nur dann sinnvoll beurteilen, wenn der Rechtsverkehr instanzübergreifend einheitlich stattfindet.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung blieb der Klägerin versagt. Sie konnte sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum ihres in Niedersachsen ansässigen Prozessbevollmächtigten als Wiedereinsetzungsgrund berufen, der die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung nicht gekannt habe. Für ihn ergab sich aus der zutreffenden und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres, dass er die Berufung elektronisch einzureichen hatte. Das hätte er bei sorgfältigem und vollständigem Lesen der Rechtsmittelbelehrung feststellen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revisionsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

[i] § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. …

[ii] Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019, Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H. 23.12.2019 S. 782

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Hilfen für Familien: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2020

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden.

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Mehr finanzielle Sicherheit

“Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit”, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung.

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

67 Prozent des Verdienstausfalls werden erstattet

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben. Die Regelung wird rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.

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