Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weitere Prüfung auf ein Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte verlassen

Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat. So entschied das OLG Köln (Az. 6 W 115/19).

Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weitere Prüfung auf ein Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte verlassen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 6 W 115/19 vom 11.03.2020

Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat. Das entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 11.03.2020 – 6 W 115/19.

Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und / oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist. Der Rechtsanwalt hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.

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Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungsbedürftig

Das VG Köln entschied, dass ein Gastwirt, der seine wegen der Corona-Krise geschlossene Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren nutzen will, für diese Umnutzung eine baurechtliche Genehmigung braucht (Az. 2 L 688/20).

Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungsbedürftig

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 2 L 688/20 vom 14.04.2020

Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt, der mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte.

Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.

Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Tracking-Apps: Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung von Datenschutzstandards vor

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Apps zur Unterstützung der Bekämpfung des Coronavirus veröffentlicht. Die Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften sollen u. a. dazu beitragen, dass die Privatsphäre und die Grundrechte gewahrt bleiben.

Tracking-Apps: Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung von Datenschutzstandards vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.04.2020 Leitlinien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Apps zur Unterstützung der Bekämpfung des Coronavirus veröffentlicht. „Schlüssel zum Erfolg einer Mobil-App wird es sein, das Vertrauen der Menschen in Europa zu gewinnen. Die Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften wird dazu beitragen, dass die Privatsphäre und die Grundrechte gewahrt bleiben und dass der gemeinsame europäische Ansatz in transparenter und angemessener Weise zum Tragen kommt“, so Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte:

„Die Verwendung von Apps für Mobiltelefone kann einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus leisten. Solche Apps können beispielsweise den Nutzern die Selbstdiagnose erleichtern, als sicherer Kommunikationskanal zwischen Ärzten und Patienten dienen, potenziell infizierte Nutzer warnen und zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen beitragen. Gleichzeitig geht es aber um äußerst sensible Daten über die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, die unbedingt geschützt werden müssen. Unsere Leitlinien gewährleisten die sichere Entwicklung von Apps und den Schutz der personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit den strengen Datenschutzvorschriften der EU. So können wir die Gesundheitskrise überwinden, ohne Abstriche bei den Grundrechten zu machen.“

Die EU-Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die e-Datenschutzrichtlinie , bieten die besten Garantien für Vertrauenswürdigkeit (freiwillige Verwendung, Datenminimierung und Befristung), auf deren Grundlage solche Apps umfassend und zweckmäßig verwendet werden können. Mit den neuen Leitlinien soll der erforderliche Rahmen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Bürger bei Verwendung solcher Apps hinreichend geschützt werden und der Eingriff in ihre Privatsphäre beschränkt bleibt. Zu dem Leitlinienentwurf wurde eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses eingeholt. Durch die Erfüllung dieser Standards können die volle Wirksamkeit und Einhaltung der Vorschriften auch in Krisenzeiten gewährleistet werden.

Die Leitlinien gehen auf die unlängst veröffentlichte Empfehlung der Kommission für ein gemeinsames EU-Konzept zum Einsatz von Mobil-Apps und Daten von mobilen Geräten zurück. Gleichzeitig wird am 17.04.2020 ein EU-Instrumentarium für Apps zur Kontaktnachverfolgung vorgestellt.

Um was für Apps und Funktionen geht es?

Die Leitlinien beziehen sich auf freiwillig nutzbare Apps mit einer oder mehreren der folgenden Funktionen:

  • Bereitstellung korrekter Informationen über die Coronavirus-Pandemie für die Nutzer;
  • Bereitstellung von Fragebögen zur Selbstdiagnose und als Orientierungshilfe für betroffene Personen (Symptomkontrollfunktion);
  • Warnmeldungen an Personen, die sich in der Nähe einer infizierten Person befanden, sich testen zu lassen oder in Selbstisolation zu begeben (Kontaktnachverfolgungs- und Warnfunktion), und
  • Bereitstellung eines Forums für die Kommunikation zwischen Patienten, die sich in Selbstisolation befinden, und Ärzten, in dem unter anderem weiterführende Diagnose- und Therapiehinweise gegeben werden (Telemedizin).

Wichtigste Voraussetzungen für die Entwicklung von Coronavirus-Apps

  • Die Rolle der nationalen Gesundheitsbehörden: Es muss von Anfang an eindeutig festgelegt werden, wer für die Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verantwortlich ist. In Anbetracht der hohen Sensibilität der Daten und des letztlichen Zwecks der Apps sollten dafür nach Ansicht der Kommission die nationalen Gesundheitsbehörden verantwortlich sein. Bei der Nutzung der erhobenen Daten müssten die Gesundheitsbehörden die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung gewährleisten und so unter anderem dafür sorgen, dass betroffene Einzelpersonen alle erforderlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhalten.
  • Nutzer behalten vollständige Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten: Die Installation einer App auf dem Gerät eines Nutzers sollte freiwillig sein. Die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, zu jeder einzelnen Funktion einer App separat ihre Einwilligung zu erteilen. Falls Umkreisdaten verwendet werden, sollten sie auf dem Gerät der betroffenen Person gespeichert und nur mit Einwilligung des Nutzers weitergegeben werden. Die Nutzer sollten ihre Rechte im Rahmen der DSGVO wahrnehmen können.
  • Begrenzte Nutzung personenbezogener Daten: Die Apps sollten den Grundsatz der Datenminimierung einhalten, dem zufolge ausschließlich erforderliche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen und die Verarbeitung auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß beschränkt ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass Standortdaten für die Ermittlung von Kontaktpersonen nicht erforderlich sind und dafür auch nicht verwendet werden sollten.
  • Strikte Beschränkung der Datenspeicherung: Personenbezogene Daten sollten nicht länger als notwendig gespeichert werden. Die Speicherungsdauer sollte von der medizinischen Relevanz und von einer realistischen Dauer der erforderlichen administrativen Schritte abhängen.
  • Datensicherheit: Die Daten sollten auf dem Gerät der betroffenen Person gespeichert und verschlüsselt werden.
  • Gewährleistung korrekter Daten: Nach den EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten müssen alle von Dritten verarbeiteten personenbezogenen Daten korrekt sein. Um größtmögliche Korrektheit zu gewährleisten, die auch für die Wirksamkeit von Kontaktnachverfolgungs-Apps von wesentlicher Bedeutung ist, sollten Technologien wie Bluetooth eingesetzt werden, die genauer Aufschluss über die Kontakte eines Nutzers mit anderen Personen geben.
  • Einbeziehung nationaler Datenschutzbehörden: Die nationalen Datenschutzbehörden sollten umfassend in die Entwicklung der Apps einbezogen und konsultiert werden sowie deren Einsatz laufend überprüfen.

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Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

Eine Berliner Schülerin ist vor dem VG Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen (Az. VG 14 L 59.20).

Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss VG 14 L 59.20 vom 17.04.2020

Eine Berliner Schülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen.

Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort – wie an allen Berliner Schulen – ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungsbedingungen verbundene Gesundheitsgefahren begehrt sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr bestehe.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 14. Kammer hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Fernbleiben von den Abiturprüfungen, weil deren Durchführung unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften Prüfungen bei Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern durchgeführt werden. Dass diese Abstandsanforderung nicht eingehalten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe die zuständige Senatsverwaltung den Schulen eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu zähle etwa die maximale gleichzeitige Anwesenheit einer Höchstzahl von acht, in Ausnahmefällen zehn Personen pro Prüfungsraum und ein Abstand zwischen den Arbeitsplätzen von sogar zwei Metern. Ferner sollten die Schüler zeitversetzt zur jeweiligen Prüfung eintreffen, und die einer Risikogruppe zugehörigen Schüler sollten einen separaten Prüfungstermin erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungsgeschehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungsgeschehen beitragen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kostenerstattung für hessische Lehrer auf Klassenfahrten

Das VG Gießen hat einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten wurden (Az. 7 K 4361/18.GI).

Kostenerstattung für hessische Lehrer auf Klassenfahrten

VG Gießen, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Urteil 7 K 4361/18.GI vom 05.03.2020 (rkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten wurden.

Die klagende Lehrkraft, die in einer Kreisgemeinde tätig ist, hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen und im Anschluss die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 Euro pro Tag erstattet. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin nun erfolgreich ein.

Bezogen hatte sich die Bezügestelle auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, den das Gericht nun aber für rechtswidrig erachtete. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40 Euro eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis – und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i. V. m. der Auslandsreisekostenverordnung zu, welche für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetzte, die hier deutlich über dem Betrag lägen, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen wurde.

Das Urteil (vom 5. März 2020, 7 K 4361/18.GI), das ohne mündliche Verhandlung erging, ist rechtskräftig.

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Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das BMAS einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Der Referentenentwurf sieht u. a. die Nutzung von Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren vor und schafft die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Richter an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung von einem anderen Ort aus teilnehmen können. Das Gericht kann dies anordnen, vorausgesetzt, die am Verfahren Beteiligten können die erforderlichen technischen Mittel in zumutbarer Weise vorhalten. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

BRAK-Präsident Wessels begrüßt ausdrücklich die Intention, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Zeiten einer Epidemie sicherzustellen, und insbesondere die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik abzuhalten. Sowohl hinsichtlich der geplanten Änderungen im ArbGG als auch im SGG sieht die BRAK jedoch (im einzelnen erörterten) Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf. Erhebliche Bedenken äußert Wessels zum geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei handele es sich um ein fundamentales Verfahrensprinzip. Daher regt er an, auch – vorrangig – Beschränkungen der Öffentlichkeit (z. B. Begrenzung der Zuschauer, Sitzabstände, Plexiglasscheibe vor der Richterbank u. ä.) im Gesetz vorzusehen. Kritisch sieht Wessels auch die geplante temporäre Verlängerung der Frist für Kündigungsschutzklagen; hier mahnt er klarstellende Übergangsregelungen an.

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Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben inzwischen eine Reihe von Gerichten beschäftigt. Unter anderem hatten die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte Regelungen zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Reiseverboten, Schließungen bestimmter Läden und Veranstaltungsverboten zu überprüfen. In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Neu hinzugefügt wurden außerdem Informationen der Länder zur Referendarausbildung und zu den juristischen Staatsprüfungen. Hier gab es gewisse Unsicherheiten, nachdem einzelne Länder die Einstellung von Referendarinnen und Referendaren zunächst ausgesetzt hatten.

Ergänzt wurden außerdem Hinweise der Länder zum Justizvollzug und aktuelle Informationen der EU-Kommission. Diese hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat am 15.04.2020 einen Fahrplan für die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vorgelegt, der u. a. die Kontrolle der EU-Binnengrenzen und die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit betrifft.

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Infos zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

Die Corona-Pandemie stellt ausbildende Freiberufler und Auszubildende vor eine Reihe von Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung der Berufsschulen und der Verschiebung von Prüfungsterminen. Die BRAK weist darauf hin, dass der Bundesverband der Freien Berufe e.V. Antworten auf diese und weitere Fragen in einer umfassenden FAQ-Übersicht zusammengestellt hat.

Infos zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Corona-Pandemie stellt ausbildende Freiberufler und Auszubildende vor eine Reihe von Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung der Berufsschulen und der Verschiebung von Prüfungsterminen. Für Freiberufler, die selbst infolge der Corona-Pandemie in einer angespannten wirtschaftlichen Situation sind oder die ihren Kanzleibetrieb derzeit nur eingeschränkt weiterführen können, stellen sich ggf. weitere Fragen, etwa nach Teilzeitausbildung, Freistellung, Homeoffice, Kurzarbeit oder schlimmstenfalls Kündigung der Auszubildenden. Dies betrifft auch Rechtsanwaltskanzleien und Auszubildende zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat Antworten auf diese und weitere Fragen in einer umfassenden FAQ-Übersicht zusammengestellt.

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Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Das BMAS hat den Arbeitsschutzstandard Covid-19 vorgestellt, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise formuliert.

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

BMAS, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID-19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.“

Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

„Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.“

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

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Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verjährung

Das OLG Stuttgart hat in Verfahren zum Abgasskandal entschieden, dass die Käufer von Fahrzeugen, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren, wegen Verjährung ihrer Ansprüche keinen Schadenersatz geltend machen können (Az. 10 U 455/19).

Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verjährung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 10 U 455/19 vom 07.04.2020

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast hat mit verschiedenen Urteilen vom 07.04. und 14.04.2020 den Berufungen der Volkswagen AG jeweils stattgegeben und die Klagen von Autokäufern zurückgewiesen, mit denen diese jeweils Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs verlangten.

Den genannten Entscheidungen lag zugrunde, dass die Kläger jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen oder Händlern Fahrzeuge gekauft hatten, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. Für die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Kläger eine EG-Typgenehmigung vor.

Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der beklagten Volkswagen AG den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.

Mit verschiedenen im Jahr 2016 erteilten Bestätigungen hatte das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird.

Die Kläger verlangten im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ohne Abzug von Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen. Dem wurde erstinstanzlich von den jeweiligen Landgerichten überwiegend, allerdings u. a. unter Abzug von Nutzungsvorteilen bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches, entsprochen, weshalb die Kläger ebenso wie die Beklagte, diese gegen ihre Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen, jeweils Berufung einlegten.

Das OLG hat die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils abgeändert und die Klagen abgewiesen, da gegen die Schadensersatzansprüche erfolgreich die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten nach Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen und dem Verjährungsbeginn habe seinerzeit nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung entgegengestanden. Vielmehr sei ein Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen -und von der obergerichtlichen Rechtsprechung seinerzeit noch nicht entschiedenen- Rechtsfrage stets zumutbar. Zuwarten allein lasse keine Klärung der Rechtslage erwarten.

Weiter hätten die Autokäufer, die ihre jeweiligen Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, nach der Überzeugung des Senats bereits im Jahr 2015 mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen gehabt, sodass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015 begonnen habe. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 z. B. über die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellte Online-Abfrage sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrlässig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Die Verjährung sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Anmeldung der Kläger zum Klageregister des Musterfeststellungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Vielmehr müsse der jeweilige Fahrzeugkäufer und Kläger bei einer Berufung auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren auf das Bestreiten des Beklagten hin den konkreten Beitrittstermin benennen und gegebenenfalls auch belegen.

Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen, so dass die Kläger die Möglichkeit haben, diese Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

1a.

die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

  1. die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
  2. die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
  3. die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

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