Unterstützung für Reisebranche: Gutscheinlösung beschlossen

Bei wegen der COVID-19-Pandemie abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Unterstützung für Reisebranche: Gutscheinlösung beschlossen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.05.2020

Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung kommt mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen.
  • Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.
  • Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruch geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.
  • Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden.
  • Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.
  • Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Der Reisegutschein selbst muss – neben dessen Wert – die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteten Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Haben Kunden bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung Gutscheine erhalten, sollen diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst werden.

Powered by WPeMatico

Wegen Corona-Krise: Jobcenter muss unangemessen hohe Miete weiter übernehmen

Das SG Berlin hat das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorläufig weiter zu übernehmen. Der Anspruch ergebe sich aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten ist (Az. S 179 As 3426/20 ER).

Wegen Corona-Krise: Jobcenter muss unangemessen hohe Miete weiter übernehmen

SG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2020 zum Beschluss S 179 As 3426/20 ER vom 20.05.2020 (nrkr)

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Sozialgericht das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorläufig weiter zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten ist. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht nur durch die Corona-Pandemie in Not geratene Neuantragsteller begünstigen wollen, sondern auch berücksichtigt, dass es für Leistungsbezieher derzeit besonders schwierig ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.

Die Antragsteller, eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder aus Berlin-Steglitz, beziehen seit 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“). Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei und nur noch bis einschließlich März 2020 übernommen würde. Ab April gewährte das Jobcenter entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften nur noch die als angemessen erachteten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 794,92 Euro.

Am 12. Mai stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Sie hätten acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Nun würden wegen der COVID-19-Pandemie gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten.

Das Jobcenter entgegnete, dass die Miete der Antragsteller den Grenzwert erheblich überschreite. Intensive Bemühungen um eine neue Wohnung, nämlich mindestens zwei Wohnungssuchen pro Woche, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die wegen der Corona-Epidemie erlassenen Regelungen seien auf die Antragsteller, die schon seit Jahren im Leistungsbezug stünden, nicht anwendbar.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat die 179. Kammer des Sozialgerichts Berlin (durch ihren Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren) das Jobcenter vorläufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren, die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter zu übernehmen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Antragsteller eine Notlage glaubhaft gemacht hätten. Auf sie finde auch der zum 28. März 2020 eingeführte § 67 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende) Anwendung. Diese Vorschrift gelte für alle Bewilligungszeiträume, die – wie im vorliegenden Falle – zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 beginnen. Danach müssten die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren. Dies gelte nach dem klaren Wortlaut nur dann nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden seien. So aber sei es hier nicht gewesen, denn die Antragsteller hätten bis Ende März Leistungen für die vollen Mietaufwendungen erhalten.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige damit nicht nur Erleichterungen für Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsgegner – dem Jobcenter – mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Anmerkung der Pressestelle:

Der vorliegende Beschluss ist die erste Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zu den jüngst in Kraft getretenen Hartz IV-Sonderregelungen, mit denen währende der Corona-Krise der erleichterte Zugang zum Leistungsbezug geregelt wird.

Im April 2020 sind die Eingangszahlen am Sozialgericht Berlin im Vergleich zum Vormonat um ungefähr 350 Verfahren auf insgesamt rund 1.500 Verfahren zurückgegangen. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Normalisierung der Lage auch wieder deutlich höhere Eingänge zu verzeichnen sein werden. Abzuwarten bleibt, wie sich der pandemiebedingt stark gestiegene Bedarf nach Sozialleistungen auf die zukünftige Belastung des Sozialgerichts auswirkt.

Powered by WPeMatico

Förderung von Elektromobilität

Die Bundesregierung will den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (19/19366) vorgelegt.

Förderung von Elektromobilität

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2020

Die Bundesregierung will den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ( 19/19366 ) vorgelegt. Er ist gleichlautend mit einem von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf ( 19/18962 ). Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setze eine entsprechende EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht um. In dem Entwurf erklärt die Regierung, Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen zu adressieren. „Dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.“ Möglich werde dies durch eine bessere Infrastruktur und durch mehr Ladepunkte.

Powered by WPeMatico

Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

Es besteht im Rahmen des Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art. Der Arbeitgeber darf bei einem Arbeitnehmer vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. So das ArbG Bonn (Az. 5 Ca 83/20).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum Urteil 5 Ca 83/20 vom 20.05.2020 (nrkr)

Es besteht im Rahmen des Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art. Der Arbeitgeber darf bei einem Arbeitnehmer vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst.

Der Kläger steht bei der Beklagten seit dem 01.08.2018 in einem Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter der Beklagten.

Im Rahmen seines Einstellungsverfahrens bei der Beklagten füllte der Kläger ein “Personalblatt” aus, in welchem er bei den Angaben zu “Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren” die Antwortmöglichkeit “Nein” ausgewählt hatte. Tatsächlich war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch bekannt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte. Im Juli 2019 wandte sich der Kläger sodann an seinen Vorgesetzten und teilte ihm mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung der Beklagten benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne.

Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2019 die Anfechtung des Ausbildungsvertrages des Klägers wegen arglistiger Täuschung.

Mit Urteil vom 20.05.2020 gab das Arbeitsgericht Bonn der Klage statt. Die Beklagte konnte den Ausbildungsvertrag des Klägers nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren berechtigt, bei dem Bewerber Informationen zu Vorstrafen einzuholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant seien können. Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt darf sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Ist hingegen die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, ist diese Frage unzulässig und enthebt den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung.

Die von der Beklagten im Rahmen des Personalblattes gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art ist bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Es vermag nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung des Klägers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll. Damit aber war die Beklagte nicht berechtigt, den Ausbildungsvertrag des Klägers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Corona-Krise: Informationen für Familien

Familien sind in besonderer Weise von den aktuellen Einschränkungen zur Reduzierung der Coronavirus-Infektionen betroffen. Die Bundesregierung hat zusätzlich zu bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen, um Familien zu unterstützen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Familien sind in besonderer Weise von den aktuellen Einschränkungen zur Reduzierung der Coronavirus-Infektionen betroffen. Wenn Kitas und Schulen geschlossen sind, drohen bei vielen Eltern Einkommensverluste. Zudem ist die häusliche Isolation für Familien oft eine Belastungsprobe. Die Bundesregierung hat zusätzlich zu bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen, um Familien zu unterstützen.

Unterstützung für Familien

Für Eltern

  • Bei Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren Anspruch auf Entschädigung für sechs Wochen (das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 beschlossen, den Anspruch auf 10 Wochen pro Elternteil und 20 Wochen für Alleinerziehende auszuweiten)
  • leichterer Zugang zum Kinderzuschlag
  • Elterngeldmonate aufschieben möglich

Für Auszubildende und Studierende

  • Ausbildung geht weiter. Im Notfall: Kurzarbeitergeld
  • BAföG wird weitergezahlt
  • leichterer Zugang zum BAföG für alle
  • zinsloses Darlehen bei KfW für Studierende

(…)

Powered by WPeMatico

Rat beschließt verlängerte Fristen für Haupt- und Generalversammlungen

Der Rat hat dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zu verlängern. Ausnahmsweise dürfen Hauptversammlungen nun innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Der Rat hat am 26.05.2020 dem Vorschlag der Kommission zugestimmt, die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zu verlängern. “Wir begrüßen die rasche Annahme dieser Sofortmaßnahmen durch den Rat nach Zustimmung des Parlaments. Diese Krise erschüttert alle Unternehmen bis ins Mark, ob national oder europäisch”, so EU-Justizkommissar Didier Reynders und EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. “Dank dieser Maßnahmen werden Europäische Aktiengesellschaften und Europäische Genossenschaften mehr Zeit haben, ihre Hauptversammlungen abzuhalten und die rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Entscheidungen zu treffen, um ihr Funktionieren in diesen herausfordernden Zeiten zu sichern.”

Die Maßnahmen ermöglichen es den Europäischen Gesellschaften und den Europäischen Genossenschaften, ihre Hauptversammlungen ausnahmsweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abzuhalten, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen. Mit den neuen Regeln sollten die Hauptversammlungen jedoch nicht später als am 31. Dezember 2020 stattfinden.

Die Abhaltung von Hauptversammlungen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für das Unternehmen oder die Genossenschaft, Aktionäre, Mitglieder und Dritte rechtzeitig getroffen werden. Die Sofortmaßnahmen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Powered by WPeMatico

BMJV geht gegen Corona-Täuschungen auf Online-Handelsplattformen vor

Auf Initiative des BMJV hat das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden europaweit Angebote für die Corona-Krise relevante Produkte auf Online-Handelsplattformen mittels einer Marktstichprobe (sog. sweep) überprüft. Ziel war es, herauszufinden, ob und inwiefern Verbraucher in der Corona-Krise über Eigenschaften insbesondere von Produkten wie Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Antikörpertests und Nahrungsergänzungsmittel getäuscht werden.

Ergebnisse einer europaweit koordinierten Marktstichprobe
BMJV, Pressemitteilung vom 26.05.2020

Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden (Consumer Protection Cooperation – CPC-Netzwerk) europaweit Angebote für die Corona-Krise relevante Produkte auf Online-Handelsplattformen mittels einer Marktstichprobe (sog. sweep) überprüft. Ziel des sweeps war es, herauszufinden, ob und inwiefern Verbraucherinnen und Verbraucher in der Corona-Krise über Eigenschaften insbesondere von Produkten wie Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Antikörpertests und Nahrungsergänzungsmittel getäuscht werden. Bei der Untersuchung wurden vor allem große Online-Handelsplattformen in den Blick genommen, die dem CPC-Netzwerk gegenüber zuvor Maßnahmen gegen Verbrauchertäuschung zugesagt hatten.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl erklärt:

“Skrupellose Geschäftemacher wittern in der Krise das große Geschäft. Sie nutzen die Ängste und Unsicherheiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern aus, um Geld mit irreführenden Versprechen zu machen – im schlimmsten Fall auf Kosten der Gesundheit. Dem werden wir uns zusammen mit den anderen europäischen Verbraucherschutzbehörden entschlossen entgegenstellen. Dafür werden wir die Online-Plattformen weiterhin im Auge behalten und darauf hinwirken, dass die gemachten Zusagen eingehalten werden. Zudem zeigt die Aktion des CPC-Netzwerks eindrücklich, wie wichtig die europäische Zusammenarbeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher gerade in so herausfordernden Zeiten wie diesen ist.”

Die Ergebnisse des sweeps zeigen, dass einige Online-Handelsplattformen immer noch eine erhebliche Anzahl von irreführenden und verbrauchertäuschenden Angeboten aufweisen. Vorgefunden wurden u. a. Täuschungen über das Schutzniveau von Atemschutzmasken, mutmaßlich gefälschte Zertifikate, unzulässige Angebote von Antikörpertests sowie falsche Schutzversprechen von Nahrungsergänzungsmitteln.

Hingegen gibt es auch positive Beispiele: Einzelne Plattformen gehen konsequent und effizient gegen Verbrauchertäuschungen im Zusammenhang mit coronarelevanten Produkten vor. So wurde auf einer Plattform etwa der unzulässige Vertrieb eines Antikörpertests innerhalb kürzester Zeit beseitigt.

In Deutschland koordiniert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Teilnahme am sweep und führt ihn in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) durch. Zur Verfolgung von Rechtsverstößen im Inland sind allein die privaten Verbände befugt. Auf europäischer Ebene wurde die Aktion von der Europäischen Kommission koordiniert.

Powered by WPeMatico

Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird?

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Dies entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 84/20).

Das zerrissene Testament

OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum Beschluss 2 Wx 84/20 vom 22.04.2020

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.

Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.

Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.

Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.

Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.

Powered by WPeMatico

Novellierung des Entsendegesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/19371) zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt, mit dem eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.05.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/19371) zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt, mit dem eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll. Nach der Vorlage, die am 29.05.2020 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, sollen bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht mehr nur im Baugewerbe gelten, sondern “in allen Branchen nach dem AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung” finden, wenn sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. (…)

Powered by WPeMatico

Gelegenheit zur Nachbesserung eines Brautkleides auch kurz vor dem Hochzeitstermin

Wer ein aus seiner Sicht mangelhaftes Brautkleid erworben hat, muss seinem Vertragspartner auch kurz vor dem Hochzeitstermin zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor anderweitige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies entschied das LG Nürnberg-Fürth (Az. 16 O 8200/17).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 25.05.2020 zum Urteil 16 O 8200/17 vom 30.03.2020

Die Klägerin erwarb im November 2015 bei der Beklagten ein Brautkleid für ihre Hochzeit, welche im Juli 2016 stattfinden sollte. Der Kaufpreis betrug 2.548 Euro. Nachdem durch die Beklagte ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung des Kleides vorgenommen worden waren, stellte die Klägerin fünf Tage vor dem Termin fest, dass das Brautkleid nicht passte. Sie ließ daraufhin bei einer anderen Schneiderei umfangreiche Änderungen an dem Brautkleid vornehmen, für welche sie 450 Euro bezahlen musste. Darüber hinaus beauftragte sie im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten, welches insgesamt ca. 2.500 Euro kostete. Die Sachverständige stellte zahlreiche Mängel an dem Kleid fest.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth u. a. die Kosten für die Nachbesserung sowie die Sachverständigenkosten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brautkleid um ein gebrauchtes Brautkleid gehandelt habe, welches lediglich für sie angepasst worden sei. Sie habe aber ein neues Brautkleid bei der Beklagten gekauft. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um ein gebrauchtes Kleid gehandelt habe, und wendet vor allem ein, dass die Klägerin ihr die Chance hätte geben müssen, die behaupteten Mängel noch vor dem Hochzeitstermin zu beseitigen.

Mit Endurteil vom 30. März 2020 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts hätte die Klägerin der Beklagten, welche über eine eigene Änderungsschneiderei verfügt, zunächst die Chance geben müssen, die von ihr behaupteten Mängel nachzubessern, bevor sie Kosten bei einer weiteren Schneiderei verursacht. Dies sei auch noch vor der Hochzeit möglich gewesen. Nur wenn die Beklagte eine Nachbesserung am Hochzeitskleid verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Klägerin an eine andere Schneiderei wenden dürfen.

Zwar müsse man seinem Verkäufer dann keine Chance zur Nachbesserung geben, wenn dies unzumutbar wäre, etwa weil dieser nicht vertrauenswürdig ist, weil er ein gebrauchtes Kleid geliefert hat, obwohl ein neues Kleid gekauft war.

Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich nur ein gebrauchtes Kleid übergeben hatte und ging somit von ausreichender Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers aus.

Allein die Tatsache, dass das Kleid Mängel aufgewiesen habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte nicht die Chance hätte bekommen müssen, diese nachzubessern.

Powered by WPeMatico