Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht bezahlen

Das SG Frankfurt entschied, dass das Jobcenter weder die Kosten für einen Corona-Test zahlen noch einen Mehrbedarf für angeblich wegen der Corona-Krise erhöhter Ernährungskosten gewähren muss (Az. S 16 AS 373/20 ER).

Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht bezahlen

Gericht lehnt auch Mehrbedarf für Ernährung ab

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss S 16 AS 373/20 ER vom 26.03.2020 (nrkr)

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Versicherungspflichtig sind

… Nr. 2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

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Grundrente ab 33 Beitragsjahren

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der Öffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf (19/18473) vorgelegt.

Grundrente ab 33 Beitragsjahren

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2020

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der Öffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf ( 19/18473 ) vorgelegt.Kernstück des Grundrentengesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

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Garantieregelung zum Handelskreditversicherungsmarkt – Änderungen zu Beihilfemaßnahmen genehmigt

Die EU-Kommission hat eine Garantieregelung, mit der Deutschland den inländischen Handelskreditversicherungsmarkt in der Corona-Krise unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Außerdem hat sie die Änderungen zu den Beihilfemaßnahmen „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und „Bundesregelung Darlehen 2020“ genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 14.04.2020 eine Garantieregelung, mit der Deutschland den inländischen Handelskreditversicherungsmarkt in der Corona-Krise unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Bereits am 11.04.2020 hatte sie Änderungen der deutschen Regelungen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte zur Genehmigung der Garantieregelung für den deutschen Handelskreditversicherungsmarkt: “Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, Die Maßnahme wird die Liquiditätslage europäischer Unternehmen erleichtern und ihnen dabei helfen, in diesen schwierigen Zeiten ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.”

Garantieregelung Deutschlands zum inländischen Handelskreditversicherungsmarkt

Deutschland hat bei der Kommission eine Garantieregelung zur Genehmigung angemeldet, die sicherstellen soll, dass der Handel zwischen Unternehmen trotz des Coronavirus-Ausbruchs weiter versichert wird. Handelskreditversicherungen schützen Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, wenn Kunden nicht zahlen. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs sind Versicherungen zunehmend weniger geneigt, diese Art von Versicherungen beizubehalten. Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, sodass die Käufer von Waren und die Dienstleistungskunden nicht im Voraus bezahlen müssen und ihr unmittelbarer Liquiditätsbedarf sinkt.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldete Regelung aus den folgenden Gründen mit den Prinzipien des Vertrags im Einklang steht und geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, da

  1. die Handelskreditversicherer sich Deutschland gegenüber verpflichtet haben, das bisherige Schutzniveau trotz der Schwierigkeiten, denen sich die Unternehmen in der Corona-Krise gegenübersehen, aufrechtzuerhalten,
  2. die Garantie auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite beschränkt ist,
  3. die Regelung allen Kreditversicherern in Deutschland offensteht und auch Handelskredite für Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern abdeckt;
  4. der Garantiemechanismus eine Risikoteilung zwischen den Versicherern und dem Staat bis zu einem Volumen von 5 Mrd. Euro vorsieht und erforderlichenfalls ein zusätzliches Sicherheitsnetz bietet, das bei Bedarf insgesamt bis zu 30 Mrd. Euro abdeckt;
  5. die Garantieprämien eine ausreichende Vergütung für die öffentliche Hand sicherstellen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs in Deutschland und darüber hinaus beitragen wird.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses zu den Garantieregelungen im deutschen Handelskreditversicherungsmarkt über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56941 zugänglich gemacht.

Genehmigung der Änderungen der deutschen Regelungen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch

Am 11.04.2020 hatte die Kommission festgestellt, dass die Änderungen an zwei deutschen Beihilferegelungen zur Unterstützung von Unternehmen, die von dem Ausbruch des Coronavirus betroffen sind (“Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und “Bundesregelung Darlehen 2020”), im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen. Die Änderungsregelungen wurden auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Die auf der Neufassung unseres Befristeten Rahmens fußenden Änderungen an zwei zuvor genehmigten deutschen Regelungen werden Deutschland weitere Möglichkeiten eröffnen, von dem Ausbruch des Coronavirus betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen werden von Unternehmen die Überwindung von Liquiditätsengpässen weiter erleichtern, beispielsweise durch Darlehen von bis zu 800.000 Euro je Unternehmen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.”

Die Änderungen der zuvor genehmigten Beihilfemaßnahmen

Deutschland hat bei der Kommission Änderungen der von der Kommission am 24.03.2020 genehmigten “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und der am 02.04.2020 von der Kommission genehmigten Beihilferegelung “Bundesregelung Darlehen 2020” angemeldet. Beide Regelungen verfolgen den Zweck, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen beruhen auf den am 03.04.2020 von der Kommission beschlossenen Änderungen des
Befristeten Rahmens
.

  • Die
    “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”
    zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise sah die Gewährung von Beihilfen in Form von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuer- oder Zahlungsvorteilen vor. Die genehmigte Änderung ermöglicht zudem Beihilfen in Form von Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungskapital. Nach dem geänderten Befristeten Rahmen können Bürgschaften insbesondere 100 Prozent des Risikos von Darlehen mit einem Nominalbetrag von bis zu 800.000 Euro abdecken. Darlehen können direkt an die Unternehmen vergeben oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute durchgeleitet werden, die als Finanzintermediäre fungieren.
  • Die
    “Bundesregelung Darlehen 2020”
    auf deren Grundlage Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt werden können, wird so geändert, dass auch Zinsvergünstigungen für Darlehen möglich werden, die Beihilfeempfängern entweder direkt von einer Bewilligungsbehörde im Verbund mit Privatbanken oder indirekt in Form einer teilweisen Risikobeteiligung bei Darlehen zur Deckung des Investitions- und Betriebskapitalbedarfs der Begünstigten gewährt werden.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen in der geänderten Fassung vom 03.04.2020 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

  • In der geänderten Regelung zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise werden die Obergrenzen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren eingehalten.
  • Die geänderte Regelung für zinsvergünstigte Darlehen enthält die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Höhe der Beihilfe, die Laufzeit und die Übertragung des Vorteils auf notleidende Unternehmen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Der Befristete Rahmen

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht in der am 03.04.2020 geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  1. Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern, außer in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt.
  2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
  3. zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
  4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
  5. Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend “nicht marktfähig” sind.
  6. Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden.
  7. Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können einen Aufschlag erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  8. Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  9. Gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen.
  10. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen? in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses zu Änderungen der zuvor genehmigten Beihilfemaßnahmen Deutschlands über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56974 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger
State Aid Weekly e-News
.

Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind
hier
abrufbar.

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Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Das AG Frankfurt hat einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen (Az. 32 C 1631/20 (89)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss 32 C 1631/20 (89) vom 08.04.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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Internetverbot für maltesische Glücksspielveranstalterin vorläufig bestätigt

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 3 L 2847/19).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss 3 L 2847/19 vom 09.04.2020

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2020 entschieden, der den Beteiligten am 14. April 2020 zugestellt worden ist. Der Eilantrag des Glücksspielunternehmens blieb damit ohne Erfolg.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages ermächtigt. Den Einwand der Antragstellerin, diese Grundlage sei verfassungswidrig und die erteilten Ermächtigungen seien rechtswidrig, ließ das Gericht nicht gelten. Das Angebot der maltesischen Veranstalterin von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Sie habe keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und könne eine solche auch nicht erhalten. Denn das Veranstalten von Casino- und Pokerspielen sei im Internet ausnahmslos verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe dieses Internetverbot mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Einklang, weil mit dem Verbot verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere Jugendschutz sowie Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt würden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden – gewährt das Gericht auch in der Corona-Krise effektiven Rechtsschutz durch schriftliche Entscheidungen.

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Deutsche Regelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt

Die EU-Kommission hat eine deutsche Garantieregelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, geschützt sind, wenn Kunden nicht zahlen.

Deutsche Regelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt

Die EU-Kommission hat am 14.04.2020 eine deutsche Garantieregelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, geschützt sind, wenn Kunden nicht zahlen.

Die Regelung steht allen Kreditversicherern in Deutschland offen. Handelskredite für Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern sind ebenfalls abdeckt.

Die Garantie ist auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite beschränkt.

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Trotz Corona: Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller

Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Das hat das VG Berlin entschieden. (Az. VG 4 L 132/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss VG 4 L 132/20 u. a. vom 09.04.2020

Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten bzw. Bereiche vor. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.

Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sehe eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hätten hierfür aber nichts dargetan. Soweit die Antragsteller überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht hatten, sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Das könne aber offen blieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genüge demgegenüber nicht.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kein Recht des Fluggastes auf eigenmächtiges Upgrade bei fehlender Reservierung seiner Sitzplätze

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können (Az. 29 C 2618/19 (44)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 29 C 2618/19 (44) vom 03.09.2019 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können (Urteil vom 03.09.2019, Az. 29 C 2618/19 (44)).

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten Economy-Class-Flüge, wobei ihm besonders wichtig war, dass sein Platz an Bord neben dem seiner Ehefrau und seines Sohnes liegen sollte. Deshalb reservierte er aufeinander folgende “XL-Sitze” und einen Fensterplatz gegen zusätzliche Reservierungskosten i. H. v. insgesamt 359,94 Euro.

Drei Tage vor Abflug bemerkte der Kläger jedoch, dass die maßgeblichen Plätze nicht zur Verfügung stehen und nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Da er hierbei erfolglos blieb, buchte der Kläger die Tickets eigenständig auf die Kategorie Business Class um, wofür er weitere 350 Euro pro Person zahlte. Die Beklagte schrieb dem Kläger im weiteren Verlauf lediglich die Hälfte der Reservierungskosten gut und erkannte die zweite Hälfte im Rahmen des Rechtstreits an. Der Kläger nahm die Beklagte deshalb in Höhe seiner weiteren Mehrkosten für die Umbuchung sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte dadurch, dass sie die reservierten Plätze nicht zur Verfügung stellte, zwar schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrag verletzt habe. Jedoch umfasse der dem Kläger entstandene Schaden nicht mehr als die bereits erstatteten Reservierungskosten. Bei der Beförderung im Rahmen der Business Class handele es sich – insbesondere mit Blick auf die Verpflegung und den Service an Bord – um eine andere als die geschuldete Leistung. Die eigenmächtige Umbuchung des Klägers stelle eine durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht so nicht vorgesehene und deshalb nicht erstattungsfähige Selbstvornahme dar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Kieferorthopädin auf ihrer Homepage Werbeaussagen bezüglich „perfekter Zähne“ aufgrund eines Zahnschienen-Systems unterlassen muss (Az. 6 U 219/19).

Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Urteil 6 U 219/19 vom 27.02.2020

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 14.04.2020 veröffentlichtem Urteil und untersagte einer Kieferorthopädin die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen.Die Parteien sind Kieferorthopäden. Sie streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u. a. mit den Aussagen: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt… Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“ Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 a HWG sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, „dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten… stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“.

Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. „Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.

Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümiert das OLG.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

§ 3 Heilmittelwerbegesetz

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

(…)

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Kreuzfahrtreedereien: befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

Um Liquiditätskrisen bei den Kreuzfahrtreedereien vorzubeugen, haben sich deshalb lt. BMWi die Regierungen in Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Norwegen auf Prinzipien verständigt, wie Kreuzfahrtreedereien auf Antrag für ein Jahr die Schuldentilgung ihrer mit Hilfe staatlicher Exportkreditgarantien finanzierten Kreuzfahrtschiffe aussetzen können (Debt Holiday).

Kreuzfahrtreedereien: befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

BMWi, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Bundesregierung ermöglicht gemeinsam mit anderen europäischen Ländern Kreuzfahrtreedereien befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

Mit Ausbruch der Corona-Krise ist das Kreuzfahrtgeschäft zum Erliegen gekommen. Weltweit haben Reedereien ihren Geschäftsbetrieb nahezu eingestellt. Die schlagartig verschlechterte Ertragslage der Reedereien wirkt sich negativ auf die europäischen Schiffbauer und deren Orderbücher aus. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund fehlender Liquidität Schiffsbestellungen storniert und Neubau-Investitionen verschoben werden. Dies hätte fatale Auswirkungen für Tausende von Beschäftigten – sowohl in der europäischen Werftenindustrie als auch in den zahlreichen Zulieferbetrieben.

Die für den Erwerb neuer Kreuzfahrtschiffe notwendigen Finanzierungen werden regelmäßig über staatliche Exportkreditgarantien abgesichert. Allein Deutschland sichert so aktuell Zahlungsverpflichtungen für Finanzierungen von in Deutschland gefertigten Kreuzfahrtschiffen in Höhe von rund 25 Milliarden Euro ab. Um Liquiditätskrisen bei den Kreuzfahrtreedereien vorzubeugen, haben sich deshalb die Regierungen in Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Norwegen auf Prinzipien verständigt, wie Kreuzfahrtreedereien auf Antrag für ein Jahr die Schuldentilgung ihrer mit Hilfe staatlicher Exportkreditgarantien finanzierten Kreuzfahrtschiffe aussetzen können (Debt Holiday). So sollen auch negative Auswirkungen für die europäischen Werften und deren Zulieferer vermieden werden. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium.

Der Maritime Koordinator der Bundesregierung Norbert Brackmann:

„Die nun mit den europäischen Partnern getroffene Vereinbarung hilft der maritimen Wirtschaft in Deutschland und deren Zulieferern. Wir sorgen für eine Liquiditätsentlastung bei den Kreuzfahrtreedereien und stabilisieren damit in der aktuellen Krisensituation die langjährigen Geschäftsbeziehungen der europäischen Werften. Das war dringend notwendig, da das Kreuzfahrtgeschäft aufgrund der Corona-Pandemie fast vollständig zum Erliegen gekommen ist. Die ergriffenen Maßnahmen dienen so auch dem Schutz Tausender von Arbeitsplätzen in der europäischen Werftindustrie und zahlreichen Zulieferbetrieben. Zugleich reduzieren wir für den Bund das Risiko des Ausfalls der staatlich abgesicherten Schiffsfinanzierungen.“

Reedereien, die eine Aussetzung der Schuldentilgung beantragen möchten, können sich ab sofort über ihre kreditgebenden Banken (ECA-Agenten) an die jeweiligen staatlichen Exportkreditagenturen wenden.

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