EU-Kommission erreicht Betriebstemperatur

Die EU-Kommission hat ihre Produktion an Berichten, Strategien und anderen Veröffentlichungen in den letzten Wochen deutlich hochgefahren. Diese geben einen Vorgeschmack auf die anstehende Gesetzgebung. Der DStV hat einen Überblick zu Digitalisierung und Berufsrecht zusammengestellt.

EU-Kommission erreicht Betriebstemperatur

DStV, Mitteilung vom 01.04.2020

Die EU-Kommission hat ihre Produktion an Berichten, Strategien und anderen Veröffentlichungen in den letzten Wochen deutlich hochgefahren. Diese geben einen Vorgeschmack auf die anstehende Gesetzgebung. Hier ein Überblick zu Digitalisierung und Berufsrecht.

Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Der Sprachpathos der EU-Kommission ist manchmal Geschmackssache. Etwa wenn sie, wie in der am 18.02.2020 veröffentlichen Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, „das Optimum aus Innovation und Wettbewerb und die Fähigkeit Europas“ bemüht, „im digitalen Zeitalter seine eigenen Werte zu definieren, damit alle von der digitalen Dividende profitieren.“ Im Personalwesen bezeichnet man solche Publikationen gewöhnlich als Motivationsschreiben, im Marketing als Werbebroschüren.

Dennoch bergen die blumigen Worte des Strategiepapiers ein ambitioniertes Programm, um künftig im globalen Digitalwettbewerb zu bestehen. Es geht um einen umfassenden Rechtsrahmen für Unternehmen im digitalen Wandel, der Gründung und Wachstum erleichtern und ausreichend Zugang zur Nutzung von Daten ermöglichen soll. Sozusagen die Schaffung eines Binnenmarkts für Daten. Es geht zudem um die Förderung und den Aufbau eigener Schlüsseltechnologien. Und um den erhofften Durchbruch bei den Verhandlungen der OECD bei den steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft.

Ein weiterer Teil der Digitalstrategie ist das Weißbuch der EU-Kommission zur Künstlichen Intelligenz, das am selben Tag veröffentlich wurde. Zusammengefasst werden die Förderung und Unterstützung von Investitionen in Einsatz, Forschung und Innovation, der Entwicklung von Kompetenzen durch KMU und Schlüsselelemente eines künftigen Rechtsrahmens.

Wie bei Weißbüchern üblich, folgt auch diesem eine öffentliche Konsultation, an der sich auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) beteiligen will. Über Anregungen und Vorschläge zum Thema „Europäische KI“ bis Ende Mai freuen wir uns!

Europäisches Semester 2020 – Das alte Lied der Überregulierung und die Mär vom Wirtschaftswachstum

Am 26.02.2020 veröffentlichte die EU-Kommission ihre länderspezifischen Berichte im Rahmen des Europäischen Semesters. Wenig überraschend tadelte die Kommission im Länderbericht Deutschlands auch in diesem Jahr die „Überregulierung“ bei freiberuflichen Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung. Die EU-Kommission drängt deshalb darauf, die Vorbehaltsaufgaben dieser Berufe abzubauen, da sie den Wettbewerb behindern und die Preise in die Höhe treiben.

Dabei verweist sie auf Angaben der OECD. Danach würde im Falle einer Verringerung der Zugangsschranken für freiberufliche Dienstleistungen in einem Zeitraum von zehn Jahren ein Anstieg des Pro-Kopf-BIP um 2 % zu verzeichnen sein. Ungeachtet, dass eine solche Prognose wegen der Vielzahl an dynamischen Parametern pure Kaffeesatzleserei bedeutet, muss insbesondere die Frage erlaubt sein, wie diese Berechnungen wohl aussähen, wenn die Qualität von Beratungsdienstleistungen monetär definiert würde? Wenn die Sicherung von Staatseinnahmen, die reibungslose Kommunikation und die Gewährleistung von Qualität gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten bewertet würden? Wäre es außerdem nicht recht und billig die Ausbildungsleistung und Bereitstellung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen in der Prognose angemessen zu berücksichtigen? Diese Leistungen stellen für unsere Gesellschaft einen unschätzbaren Wert dar, der nicht in simple BIP-Kalkulationen gefasst werden kann. Leider singt in Zeiten von Tax Compliance die EU-Kommission noch immer das alte Lied von der Überregulierung und glaubt weiterhin an das Märchen von Wirtschaftswachstum durch Deregulierung.

Aktionsplan für die bessere Durchsetzung von Binnenmarktregeln – Totgesagte leben länger

Im September des vergangenen Jahres noch galt das Notifizierungsverfahren als Teil des sog. Dienstleistungspakets allgemeinhin als beerdigt. Zu groß schien der Widerwille der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments, der EU-Kommission die Befugnis zu übertragen, einen verbindlichen Widerspruch gegen den Erlass von Berufsregulierungen der Mitgliedstaaten auszusprechen. Bisher ist die EU-Kommission im Falle von Verstößen auf den Rechtsweg in Form des Vertragsverletzungsverfahrens verwiesen. Sie kann klagen, vorverurteilen darf sie aber nicht. Das soll auch so bleiben.

Im Aktionsplan für die bessere Durchsetzung von Binnenmarktregeln vom 10.03.2020 nimmt das Notifizierungsverfahren allerdings einen auffallend exponierten Platz ein. Tatsächlich werden Vertreter der EU-Institutionen bei einem Treffen Ende März Positionen zum Notifizierungsverfahren austauschen. Es bleibt also spannend. Wir setzen auf das Subsidiaritätsprinzip und sind gerne bereit bei der endgültigen Beisetzung des unnötigen Regelwerks die Urne zu spenden.

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Deutschland auf Kurs bei EU-Erneuerbaren-Ziel

Aktuelle Zahlen des Umweltbundesamtes (UBA) zeigen: Deutschland ist auf Zielpfad für die Erreichung seines verbindlichen EU-Erneuerbaren-Ziels für 2020. Der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch Deutschlands ist im Jahr 2019 auf etwa 17,1 % weiter gestiegen. Im Jahr 2018 waren es noch 16,5 %. Das BMWi nimmt dazu Stellung.

Deutschland auf Kurs bei EU-Erneuerbaren-Ziel

BMWi, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Aktuelle Zahlen des Umweltbundesamtes (UBA) zeigen: Deutschland ist auf Zielpfad für die Erreichung seines verbindlichen EU-Erneuerbaren-Ziels für 2020. Der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch Deutschlands ist im Jahr 2019 auf etwa 17,1 % weiter gestiegen. Im Jahr 2018 waren es noch 16,5 %.

Peter Altmaier:

„Das EU-Erneuerbaren-Ziel von 18 Prozent im Jahr 2020 ist greifbar. Wir müssen jetzt daran arbeiten, dass wir die Ziele nachhaltig erreichen und den Anteil erneuerbarer Energien weiter ausbauen. Der europäische Green Deal eröffnet wirtschaftspolitische Chancen. Diese Chancen müssen wir nutzen.“

Auf EU-Ebene gilt für Deutschland ein verbindliches EU-Erneuerbaren-Ziel von 18 % für den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis 2020. Für das aktuelle Jahr verbleibt nun noch eine Lücke von 0,9 Prozentpunkten zur Erreichung dieses Ziels, die nach aktuellen Prognosen geschlossen wird. So gehen die Prognosen des UBA von einer weiter steigenden Nutzung von erneuerbaren Energien aus, gleichzeitig wird der Bruttoendenergieverbrauch voraussichtlich sinken.

Der Anstieg des Anteils in 2019 beruht vor allem auf der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien im Stromsektor (2019: 42,1 %) und im Wärmebereich (2019: 14,5 %). Der Bruttoendenergieverbrauch blieb in 2019 hingegen etwa konstant. Ein leichter Rückgang des Energieverbrauchs in der Industrie hat die leichte Erhöhung im Gewerbe-Handel-Dienstleistungssektor und bei den Privathaushalten ausgeglichen. Der EE-Anteil im Verkehrssektor zeigte keine Veränderung (2019: 5,6 %).

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Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde von Anwohnern eines Pflegeheims gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zurückgewiesen. Die Nachbarn hatten sich gegen die Vollziehung der Baugenehmigung für einen Anbau gewandt, insbesondere mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme „Geräuschkulisse“ näher an ihr Grundstück heranrücke (Az. 10 B 312/20).

Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.04.2020 zum Beschluss 10 B 312/20 vom 30.03.2020

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 30. März 2020 eine Beschwerde von Anwohnern des Pflegeheims St. Augustinus in Essen-Heidhausen gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Nachbarn hatten sich gegen die Vollziehung der Baugenehmigung der Stadt Essen für einen Anbau gewandt, insbesondere mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme „Geräuschkulisse“ näher an ihr Grundstück heranrücke. In einer ersten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag noch entsprochen, ihn dann aber abgelehnt.

Der 10. Senat hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass die Nutzung des Pflegeheims baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren sei und es sich von selbst verstehe, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden könnten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien beziehungsweise nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen könnten. Aus diesem Grund könne es für den Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der nachträglich der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder zu der Verpflichtung, bei „außergewöhnlichen Lärmereignissen in den Zimmern“, die dem Grundstück der Antragsteller zugewandt seien, die Fenster geschlossen zu halten, ankommen. Im Übrigen ließen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien, etwa Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchten, die sich verirrt hätten, nicht in einer Baugenehmigung regeln und seien von jedermann und auch von den Nachbarn eines Pflegeheims als sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Start-ups bekommen 2 Mrd. Euro: Maßgeschneiderte Unterstützung in der Corona-Krise

Das BMWi und das BMF teilen mit, dass Start-ups aufgrund der Corona-Pandemie noch besser unterstützt werden.

Start-ups bekommen 2 Mrd. Euro: Maßgeschneiderte Unterstützung in der Corona-Krise

BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Start-ups werden aufgrund der Corona-Pandemie noch besser unterstützt.

Dazu Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Wir schaffen einen Start-up-Booster als Corona-Unterstützung für Start-ups, junge Technologieunternehmen und kleine Mittelständler im Umfang von 2 Milliarden Euro. Für diese jungen innovativen Unternehmen passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht. Daher bieten wir ein maßgeschneidertes Unterstützungspaket an. Wir nehmen dafür rund 2 Milliarden Euro in die Hand und erweitern die Wagniskapitalfinanzierung, damit auch weiterhin Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige innovative Start-ups aus Deutschland stattfinden können. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Deutschland.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Start-ups sollen auch in der aktuellen Krise weiter erfolgreich an ihren Ideen basteln können. Deshalb werden wir Gründerinnen und Gründern jetzt schnell helfen. Mit einem 2-Milliarden-Euro-Hilfspaket sorgen wir dafür, dass diese innovative Wachstumsbranche mit vielen tausenden Beschäftigten gut durch die Krise kommt. Finanzierungsrunden können durch diese Hilfe weiterlaufen. Das ist wichtig, denn für eine gute Zukunft braucht Deutschland innovative Köpfe.“

Die Bundesregierung ergänzt damit die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten ist. Start-ups haben darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups.

Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (zum Beispiel KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

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Kabinett beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des Entwurfs eines „Patientendaten-Schutz-Gesetzes“. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 01.04.2020 beschlossen.

Kabinett beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des Entwurfs eines „Patientendaten-Schutz-Gesetzes“. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 01.04.2020 beschlossen. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich zukünftig digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Wir erleben gerade, wie digitale Angebote helfen, Patienten besser zu versorgen. Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wollen wir dafür sorgen, dass solche Angebote schnell im Patienten-Alltag ankommen: Das E-Rezept wird nutzbar, Facharztüberweisungen gibt es künftig auch digital. Und jeder Versicherte bekommt die Möglichkeit, seine Daten in der elektronischen Patientenakte sicher zu speichern. Dieses Gesetz nutzt und schützt Patienten gleichermaßen.“

Die Regelungen im Detail:

  • Schon jetzt ist klar: Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine ePA anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
  • Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
  • Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden verpflichtet, die technische Infrastruktur dafür ab 2022 zur Verfügung zu stellen.
  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
  • Jeder – ob Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken – ist für den Schutz der von ihm in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.
  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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Telemediengesetz gilt künftig auch für Videosharingplattformen

Am 01.04.2020 hat die Bundesregierung den vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze im Kabinett beschlossen. Mit dem Entwurf werden die Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

Telemediengesetz gilt künftig auch für Videosharingplattformen

Änderung des Telemediengesetzes im Kabinett beschlossen

BMWi, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Am 1. April 2020 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze im Kabinett beschlossen. Mit dem Entwurf werden die Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen sollen noch vor Ende der Umsetzungsfrist am 19. September 2020 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das Telemediengesetz gilt in Zukunft auch für Videosharingplattformen. Damit reagieren wir auf Veränderungen der Marktgegebenheiten. Denn immer mehr Internetplattformen bieten einem breiten Publikum nutzergenerierte Videos oder von Nutzern hochgeladene Sendungen an und gewinnen daher an Bedeutung.“

Videosharingplattformen müssen in Zukunft ein Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden wegen Verstößen gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften einrichten. Die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte werden wie bisher im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt.

Mit dem am 1. April 2020 beschlossenen Artikelgesetz werden weitere Anforderungen der AVMD-Richtlinie umgesetzt. So sieht die Richtlinie auch Einschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten vor. Dies erfordert Änderungen im Tabakerzeugnisgesetz. Die inhaltsbezogenen Anforderungen der Richtlinie für Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die z. B. die Werbung, den Jugendschutz oder die Einhaltung einer europäischen Quote betreffen, gelten auch für die Deutsche Welle. Sie sind auf Bundesebene daher im Deutsche-Welle-Gesetz umzusetzen. Weitere Regelungen der Richtlinie werden im Entwurf des Medienstaatsvertrags der Länder vom 5. Dezember 2019 umgesetzt.

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Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Gesetzliche Regelungen treten am 1. April 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30. Juni 2020

BMJV, Mitteilung vom 01.04.2020

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Die Corona-Krise stellt viele Menschen vor große wirtschaftliche und existenzielle Herausforderungen. Mit den am 01.04.2020 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Vorschriften erhalten Mieter, Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende eine wichtige Verschnaufpause, die sie benötigen, um staatliche Hilfen und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Regelungen stellen sicher, dass Mieter und Gewerbetreibende in dieser schwierigen Zeit nicht ihr Zuhause oder ihr Betriebs- oder Ladenlokal verlieren. Die Mieten müssen trotz des Kündigungsausschlusses vollständig gezahlt werden. Daran ändern auch die vorübergehenden Regelungen nichts. Für wichtige Verträge der Existenzsicherung und für Verbraucherdarlehensverträge gewähren wir einen Zahlungsaufschub, damit die Grundversorgung der Verbraucher gesichert und die finanziellen Belastungen in dieser schwierigen Zeit etwas abgefedert werden.“

Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor:

  1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  2. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

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Für Getränke muss nicht mit Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Ein Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag vor dem OLG Köln (Az. 6 U 89/19 und 6 U 90/19).

Für Getränke muss nicht mit Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden

OLG Köln, Pressemitteilung vom 30.03.2020 zu den Urteilen 6 U 89/19 und 6 U 90/19 vom 06.03.2020

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Ein Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln.

Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Das Landgericht Köln hatte die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 06.03.2020 zurückgewiesen.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Dieser Auffassung folgte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht. Nach deutschem Recht – § 1 Abs. 4 PAngV – sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.

Darüber hinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Der Senat betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Wettbewerbszentrale lässt Werbung für sog. Jet-Händetrockner als irreführend untersagen

Das LG Köln hat dem Unternehmen Dyson auf Antrag der Wettbewerbszentrale u. a. untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ zu werben (Az. 84 O 204/19).

Wettbewerbszentrale lässt Werbung für sog. Jet-Händetrockner als irreführend untersagen

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 84 O 204/19 des LG Köln vom 11.03.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen Dyson auf Antrag der Wettbewerbszentrale u. a. untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ zu werben (LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az. 84 O 204/19, nicht rechtskräftig).

Hintergrund:

Seit Jahren besteht ein intensiver Wettbewerb und ein öffentlich ausgetragener Streit zwischen den drei Hauptsystemen für die Handtrocknung, also Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen.

Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller Dyson auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene“ betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

In dem Video stellte Dyson verschiedene Studien gegenüber. Zum einen handelte es sich dabei um Studien, die nach den Aussagen von Dyson von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen waren dies Studien, die belegen sollten, dass u. a. die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40 % reduziert werden solle. Nicht erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass diese letztgenannte Studie von Dyson selbst in Auftrag gegeben worden ist. Ebenso wurde eine weitere Studie vorgestellt, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern beschäftigt, ohne dass erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben.

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Dyson vor dem LG Köln hatte in allen drei Punkten Erfolg:

  1. In seiner knapp gehaltenen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen sehr kontrovers diskutiert wird. Daher sah es den Vorwurf der Irreführung als begründet an.
  2. Auch hinsichtlich der Werbung mit den Studien schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass Dyson im konkreten Zusammenhang verpflichtet gewesen ist, bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in der Werbung darauf hinzuweisen, dass Dyson diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen wurde, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch Dyson den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine „Auftragsstudie“.
  3. Ebenso war die Kammer der Auffassung, dass bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich ist, welche Institution genau die Studie durchgeführt hat und wo diese Studie zu finden ist.

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Bund erweitert Möglichkeiten für Exportkreditgarantien

Das BMWI hat im Einvernehmen mit dem BMF beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

BMF, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.

Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des
Mandatars des Bundes

Das Bundesministerium der Finanzen hat durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im
Nachtragshaushalt
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.

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