Eckpunkte für eine Reform des Namensrechts vorgestellt

Das BMI und das BMJV haben am 26.03.2020 ein Eckpunktepapier für eine Novellierung des deutschen Namensrechts veröffentlicht.

Eckpunkte für eine Reform des Namensrechts vorgestellt

BMJV, Pressemitteilung vom 26.03.2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben am 26.03.2020 ein Eckpunktepapier für eine Novellierung des deutschen Namensrechts veröffentlicht. Es handelt sich um die Ergebnisse der gemeinsam von beiden Ministerien 2018 eingesetzten Arbeitsgruppe mit Expertinnen und Experten aus Justiz, Forschung und Verwaltung.In der Praxis hat sich gezeigt, dass das deutsche Namensrecht zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich ist. Bürgerinnen und Bürger wünschen sich klare Regeln und einfachere Möglichkeiten zur Namensänderung. Dies ist in vielen anderen europäischen Ländern bereits der Fall.

In einem Eckpunktepapier haben die Expertinnen und Experten nun Vorschläge für eine umfassende Reform des deutschen Namensrechts formuliert:

  • Die namensrechtlichen Regelungen sollen in einem Gesetz zusammengefasst und gleichzeitig die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei einer Behörde zusammengeführt werden. Bisher finden sich namensrechtliche Regelungen in verschiedenen Gesetzen. Die Zuständigkeit für namensrechtliche Fragen ist zwischen dem Standesamt und Verwaltungsbehörden geteilt.
  • Namensänderungen sollen erleichtert und die Möglichkeiten zur Wahl des Namens erweitert werden. Vorgeschlagen wird beispielsweise, zweigliedrige Doppelnamen als gemeinsamen Namen eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes zuzulassen. Dies ist ein Wunsch, den viele Eltern und Ehepaare hegen.

Die Vorschläge sollen nun der Öffentlichkeit präsentiert und zur fachlichen Diskussion gestellt werden. Die Bundesregierung will in der nächsten Legislaturperiode über einen Reformvorschlag entscheiden.

In der Arbeitsgruppe wirkten der Richter am BGH Dr. André Botur (XII. Zivilsenat), Prof. Dr. Anatol Dutta (Universität München), Prof. Dr. Tobias Helms (Universität Marburg), Richter am VGH Matthias Hettich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg), Verwaltungsdirektor Karl Krömer (Leiter des Standesamts Augsburg), Prof. Dr. Katharina Lugani (Universität Düsseldorf) sowie Prof. Dr. Claudia Mayer (Universität Regensburg) mit.

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Europäische Patentreform soll fortgesetzt werden

Das BMJV hält auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 20.03.2020 an der Europäischen Patentreform fest.

Europäische Patentreform soll fortgesetzt werden

BMJV, Pressemitteilung vom 26.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2020 an der Europäischen Patentreform fest.

Mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) soll ein für alle Vertragsstaaten zuständiges Einheitliches Patentgericht geschaffen werden, das für Rechtstreitigkeiten über europäische Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem zukünftigen EU-Einheitspatent zuständig ist.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärte dazu:

„Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, dass wir der europäischen innovativen Industrie ein einheitliches europäisches Patent mit einem europäischen Patentgericht zur Verfügung stellen können. Die Bundesregierung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig auswerten und Möglichkeiten prüfen, um den festgestellten Formmangel noch in dieser Legislaturperiode zu beheben.“

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. März 2020 entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht aus dem Jahr 2013 nicht verfassungsgemäß und daher nichtig ist (Entscheidung im Verfahren 2 BvR 739/17). Damit kann Deutschland das Übereinkommen derzeit nicht ratifizieren. Das Übereinkommen ist bislang von 16 Vertragsstaaten gebilligt worden.

Für das Zustimmungsgesetz wäre nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich gewesen. Die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten an eine internationale Einrichtung gehe über die vorhandenen Ermächtigungen hinaus. Die Übertragung würde daher ihrem Inhalt nach zu einer Änderung der Verfassung führen. Das angegriffene Zustimmungsgesetz war einstimmig im Bundestag von den in der Sitzung anwesenden Abgeordneten beschlossen worden, jedoch nicht mit der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetz notwendigen Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Bundestages.

Das Einheitliche Patentgericht soll künftig in einem einheitlichen Verfahren mit EU-weiter Wirkung über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem zukünftigen EU-Einheitspatent entscheiden. In Deutschland sollen an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München jeweils erstinstanzliche Kammern des Gerichts eingerichtet werden. Das Berufungsgericht soll seinen Sitz in Luxemburg haben.

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Flugbuchung über Reisebüro – Ausgleichsleistung vom Luftfahrtunternehmen wegen großer Flugverspätung

Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung vor dem Gericht des Abflugortes erheben. Dies entschied der EuGH (Rs. C-215/18).

Flugbuchung über Reisebüro – Ausgleichsleistung vom Luftfahrtunternehmen wegen großer Flugverspätung

EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Urteil C-215/18 vom 26.03.2020

Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung vor dem Gericht des Abflugortes erheben.

Obwohl zwischen diesem Fluggast und dem Beförderer kein Vertrag besteht, bilden bei einer solchen Klage nämlich ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit den Gegenstand des Verfahrens, sodass die Klage vor dem Gericht des Ortes der Erbringung der Luftbeförderungsleistung erhoben werden kann.

Frau Libuše Králová schloss mit einem tschechischen Reisebüro einen Vertrag über eine Pauschalreise, die zum einen eine Luftbeförderung zwischen Prag (Tschechische Republik) und Keflavík (Island) durch das dänische Luftfahrtunternehmen Primera Air Scandinavia und zum anderen eine Unterbringung in Island umfasste.

Der Flug von Prag nach Keflavík am 25. April 2013 hatte eine Verspätung von mehr als vier Stunden. Frau Králová erhob daraufhin gegen Primera Air Scandinavia beim Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) nach der Fluggastrechteverordnung1 eine Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.

Das Gericht hat Zweifel an seiner territorialen Zuständigkeit, über diesen Rechtsstreit zu befinden, denn zum einen sind nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit2 Klagen gegen ein Unternehmen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässig ist, grundsätzlich in eben diesem Mitgliedstaat zu erheben. Zum anderen gelten die in der Verordnung vorgesehenen Sondervorschriften für Vertragssachen, die es erlauben, auch vor dem Gericht des Erfüllungsorts einer Verpflichtung Klage zu erheben (nach der Rechtsprechung3 bei Luftbeförderungsleistungen insbesondere vor dem Gericht des Abflugortes), grundsätzlich nur dann, wenn zwischen den in Rede stehenden Parteien ein Vertragsverhältnis besteht.

Frau Králová hat aber nicht mit dem Luftfahrtunternehmen einen Vertrag geschlossen, sondern mit einem Reisebüro. Das tschechische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob vorliegend zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen ein Vertragsverhältnis besteht, das es dem Fluggast ermöglicht, gegen das Unternehmen eine Klage vor diesem Gericht zu erheben, weil es sich bei ihm um das Gericht des Abflugortes des verspäteten Fluges handelt.

Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens, das den sich aus der Fluggastrechteverordnung ergebenden Verpflichtungen unterliegt, nicht nur solche Luftfahrtunternehmen umfasst, die im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast einen Flug durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, sondern auch solche, die dies im Namen eines Dritten tun, der mit dem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat.

Somit kann in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem das Luftfahrtunternehmen den Flug im Namen eines Reisebüros durchgeführt hat, das einen Vertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, der Fluggast sich bei großer Verspätung des Fluges gegenüber dem Luftfahrtunternehmen auf die Fluggastrechteverordnung berufen, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde.

Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass, obwohl die Anwendbarkeit der in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vorgesehenen Sondervorschriften für Vertragssachen nicht den Abschluss eines Vertrags voraussetzt, auf diese Vorschriften nur zurückgegriffen werden kann, wenn eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.

Hierbei betont der Gerichtshof, dass bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das wie Primera Air Scandinavia mit dem Fluggast keinen Vertrag geschlossen hat, ihm aber im Namen des Reisebüros die Erfüllung der Verpflichtungen schuldet, die sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, davon ausgegangen werden muss, dass es Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Reisebüro freiwillig eingegangen ist. Insoweit betont der Gerichtshof, dass diese Verpflichtungen ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag finden, den der Fluggast mit dem fraglichen Reisebüro geschlossen hat.

Unter diesen Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen der großen Verspätung eines Fluges, die der Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhoben hat, das nicht Vertragspartner des Fluggasts ist, als einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag betreffend anzusehen ist.

Folglich kann in einem solchen Fall der Fluggast nach der Rechtsprechung eine Klage auf Ausgleichsleistung gegen das Luftfahrtunternehmen vor dem Gericht des Abflugortes erheben.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

3 Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, Rehder ( C-204/08 ), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 62/09 .

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Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben

Der EuGH entschied, dass es bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Rs. C-66/19).

Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben

EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Urteil C-66/19 vom 26.03.2020

Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf.

Der Kreditvertrag sieht vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.

Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse ist der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen gewesen sei.

Das vom Verbraucher angerufene Landgericht Saarbrücken (Deutschland) fragt sich, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, korrekt informiert worden ist. Es hat daher den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ersucht1.

Das Landgericht ist sich dessen bewusst, dass diese Richtlinie vorsieht, dass sie nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge wie denjenigen gilt, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist. Der deutsche Gesetzgeber habe jedoch die Wahl getroffen, die Regelungen der Richtlinie auch auf derartige Verträge anzuwenden; daher vertritt das Landgericht die Auffassung, dass eine Antwort des Gerichtshofs zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei. Der Gerichtshof hält seine Anrufung für legitim, um eine einheitliche Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts2 ernsthaft geschwächt.

Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Fußnoten

1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2 Nach der Richtlinie zahlt der Verbraucher, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt, dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen.

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Betretungsverbot in Freiburg: Eilantrag abgelehnt

Das VG Freiburg hat einen Eilantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg abgelehnt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nichtig sei (Az. 4 K 1246/20).

Betretungsverbot in Freiburg: Eilantrag abgelehnt

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Beschluss 4 K 1246/20 vom 25.03.2020 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg abgelehnt (Beschluss vom 25. März 2020, Az. 4 K 1246/20).

Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Stadt Freiburg am 20. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung über ein zweiwöchiges Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus. Er wohnt in Nordrhein-Westfalen und plante, sich am 26. und 27. März 2020 aus beruflichen Gründen als technischer Prüfer in Freiburg aufzuhalten. Er brachte vor, durch die Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich zum Beispiel mit Arbeitskollegen zu treffen.

Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag schon für unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Zur Begründung führt das Gericht aus, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in § 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23. März 2020 geltenden Fassung entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei – bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung. So entschied das OLG Köln (Az. 6 U 238/19).

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis

Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar

OLG Köln, Pressemitteilung vom 25.03.2020 zum Urteil 6 U 238/19 vom 28.02.2020

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.02.2020 entschieden.

Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u. a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand u. a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.

Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.02.2020 das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 Euro zugesprochen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie – auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei. Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmitteln zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren, vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Kläger erhalte daher gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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COVID-19: Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung im Kreis Nordfriesland zu Recht untersagt

Das VG Schleswig-Holstein hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung sofort vollziehbar ist (Az. 1 B 30/20).

COVID-19: Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung im Kreis Nordfriesland zu Recht untersagt

Verwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren über neue Corona-Maßnahme des Kreises Nordfriesland

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Beschluss 1 B 30/20 vom 26.03.2020

Das VG Schleswig-Holstein hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung sofort vollziehbar ist.

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 26.03.2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung sofort vollziehbar ist.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet sind, beabsichtigen kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording. Mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 untersagte der Kreis Nordfriesland Bewohnern wie den Antragstellern, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben, die Anreise und Nutzung ihrer Nebenwohnung aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken. Die Allgemeinverfügung erging als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

Soweit den Antragstellern durch die ergangene Allgemeinverfügung die Anreise zu ihrer Nebenwohnung verboten wird, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt. Im Hinblick auf die seitens der Antragsteller gerügten verfassungsmäßigen Bedenken hat die Kammer eine Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie jedenfalls für zumutbar und hinnehmbar erachtet. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn anderenfalls ein Zustand zu befürchten sei, der von der verfassungsrechtlichen Ordnung noch weiter entfernt sei als die bisherige Lage. Es gelte, die staatliche Daseinsvorsorge speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland zu sichern.

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die ansässige Bevölkerung, ein überragendes Gewicht beigemessen.

Das Interesse der Antragsteller, das sich darauf beschränke, die Nebenwohnung uneingeschränkt nutzen zu dürfen, müsse dahinter zurückstehen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden

Der Antrag eines Lieferdienstes, dem Wahlvorstand mittels einstweiliger Verfügung die Durchführung der für den 02.04.2020 angesetzten Betriebsratswahl zu untersagen, blieb vor dem LAG Düsseldorf erfolglos. Ein Wahlabbruch komme nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig sei (Az. 7 TaBVGa 2/20).

Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.03.2020 zum Beschluss 7 TaBVGa 2/20 vom 25.03.2020

Der Antrag eines Lieferdienstes, dem Wahlvorstand mittels einstweiliger Verfügung die Durchführung der für den 02.04.2020 angesetzten Betriebsratswahl zu untersagen, blieb am 25.03.2020 vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso erfolglos wie bereits vor dem Arbeitsgericht.

Der Lieferdienst, die Arbeitgeberin, beschäftigte 512 Mitarbeiter. Die Fahrer, Lageristen und Staplerfahrer arbeiteten in einem Schichtsystem. Es gab Mitarbeiter mit festen Schichten und solche mit unregelmäßigen, flexiblen Schichten. Diese flexiblen Schichten bot die Arbeitgeberin per E-Mail an. Die Mitarbeiter konnten über die Übernahme einer solchen Schicht entscheiden, wobei das Windhund-Prinzip galt. Ende 2019 teilten drei Mitarbeiter und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten der Arbeitgeberin mit, dass sie zunächst am 11.01.2020, anschließend am 13.01.2020 eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl abhalten wollten. Mit Schreiben vom 03.01.2020 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass aufgrund von urlaubs- und ferienbedingter Abwesenheiten nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit hätten, von einer Einladung zu einer Wahlversammlung am 13.01.2020 rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Es seien zu dem damaligen Zeitpunkt nur knapp 50 % der Mitarbeiter im Betrieb anwesend. Erfahrungsgemäß steige die Zahl der im Betrieb anwesenden Mitarbeiter regelmäßig sukzessive bis Ende des Monats auf weit über 90 % an. Sie regte an, die Wahlversammlung frühestens Ende Januar 2020 stattfinden zu lassen. Nach weiterer Korrespondenz erfolgte die Einladung zur Betriebsversammlung mit Schreiben vom 16.01.2020, im Betrieb an zwischen den Beteiligten streitigen Stellen am 18.01.2020 ausgehängt, für den 27.01.2020. An der Betriebsversammlung am 27.01.2020, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, nahmen 34 Mitarbeiter, d. h. 6,64 % der Belegschaft, teil. Der Wahlvorstand terminierte die Betriebsratswahl auf den 02.04.2020.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen sei. In der Zeit vom 18.01.2020 um 17.00 Uhr bis zum 27.01.2020 um 09.00 Uhr seien 185 Mitarbeiter durchgängig nicht im Betrieb anwesend gewesen, weil sie entweder keine Schicht gehabt hätten oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub nicht anwesend gewesen seien. Damit hätten 36 % der Belegschaft keine Kenntnis von der Einladung gehabt. Dies sei mit dem Grundsatz einer allgemeinen Wahl nicht vereinbar. Der Wahlvorstand hält die Einladung zur Wahlversammlung für ordnungsgemäß. Die Einladung sei zudem in einer WhatsApp-Gruppe geteilt worden sowie in der von der Arbeitgeberin betriebenen Gruppe bei Facebook eingestellt worden, sei dort aber wieder gelöscht worden. Dem entgegnet die Arbeitgeberin, dass es keine betriebliche Facebook-Gruppe gebe. Es gebe lediglich eine Gruppe von Mitarbeitern zum Zwecke des Schichttauschs mit 264 Mitgliedern, darunter zahlreiche ehemalige Mitarbeiter. In dieser Gruppe würden alle Posts, die keinen Bezug zum Schichttausch haben, gelöscht.

Das Landesarbeitsgericht sah keinen Grund für einen Wahlabbruch. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig ist. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt nicht. Nichtigkeit ist hier nicht gegeben. Eine etwaige zu kurze Einladungsfrist führt nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands, selbst wenn Teile der Belegschaft von der Einladung zur Wahlversammlung keine Kenntnis genommen hätten. Dies folgt schon aus der Wertung, dass in einem betriebsratslosen Betrieb der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen kann, d. h. auch ohne dass die Mehrheit der Arbeitnehmer daran beteiligt ist. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Einladung zur Wahlversammlung überhaupt nicht ausgehängt worden ist. Bei der Einladung zur Wahlversammlung ist nicht rechtsmissbräuchlich und aus machttaktischen Gründe eine zu kurze Einladungsfrist gewählt worden. Unabhängig davon ist schon umstritten, ob eine etwaige fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands überhaupt zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen kann. Dies spricht ebenfalls gegen einen Wahlabbruch. Darüber, ob die Betriebsratswahl anfechtbar ist, brauchte das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, weil selbst eine sichere Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nicht ausreicht, um diese im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Sozialversicherungsbeiträge: Die Krise als Chance nutzen!

Der Bund der Steuerzahler fordert, die Corona-Krise auch als Chance zu sehen, um das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht besser aufeinander abzustimmen. Hintergrund ist die Meldung, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können. Die Stundung bietet die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherung gänzlich zu verschieben – und zwar so, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder an einem Tag abgeführt werden.

Sozialversicherungsbeiträge: Die Krise als Chance nutzen!

Zahlung wäre an diesem Freitag fällig – BdSt empfiehlt: Antrag stellen

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 25.03.2020

Der Bund der Steuerzahler fordert, die Corona-Krise auch als Chance zu sehen, um das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht besser aufeinander abzustimmen. Hintergrund ist die Meldung, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können. Die Stundung bietet die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherung gänzlich zu verschieben – und zwar so, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder an einem Tag abgeführt werden.

Während die Sozialversicherungsbeiträge derzeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden müssen, gilt für die Lohnsteuer der Mitarbeiter der 10. Tag des Folgemonats. Abrechnungsstichtage sollten einheitlich auf den 10. des Folgemonats gelegt werden – dies erleichtert vielen Betrieben die Lohnabrechnung. Bislang weigerte sich der Gesetzgeber, beide Rechtsgebiete aufeinander abzustimmen, weil dies zu teuer sei. Im Zusammenhang mit der Stundung ist das aber nun machbar, betont der Bund der Steuerzahler.

Jetzt Anträge stellen: Zahltag ist Freitag

Arbeitgeber, die wegen der Corona-Pandemie keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter bezahlen können, können diese zinslos stunden lassen. Dies berichten übereinstimmend mehrere Medien unter Berufung auf den Spitzenverband der Krankenkassen. Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der Krankenversicherung. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag (27. März) fällig. Diese können nun gestundet, also später gezahlt werden. Ausnahmsweise fallen dafür auch keine Zinsen an. Zudem ist auch keine Sicherheitsleistung erforderlich.

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COVID-19: EU-Kommission genehmigt zwei weitere Beihilfemaßnahmen für Deutschland

Die EU-Kommission hat am 24.03.2020 zwei weitere von Deutschland angemeldete Maßnahmen im Rahmen des befristeten Beihilferahmens genehmigt.

COVID-19: EU-Kommission genehmigt zwei weitere Beihilfemaßnahmen für Deutschland

Die EU-Kommission hat am 24.03.2020 zwei weitere von Deutschland angemeldete Maßnahmen im Rahmen des befristeten Beihilferahmens genehmigt. Dabei handelt es sich um:

  • Regelung für Darlehensgarantien: Sie steht allen Unternehmen offen und ermöglicht Darlehensgarantien zu günstigen Konditionen, die zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs der Wirtschaft beitragen sollen.
  • „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″: Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuer- und Zahlungsvorteilen gewährt, um den durch den Ausbruch des Coronavirus verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmen zu begegnen.

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