Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutz-Paket

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Mit dem Entwurf stellt die Bundesregierung die Weichen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Das BMAS gibt einen Überblick.

Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutz-Paket

BMAS, Mitteilung vom 23.03.2020

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Mit dem Entwurf stellt die Bundesregierung die Weichen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus wird spürbare Auswirkungen auf unsere Wirtschaft und auf unseren Arbeitsmarkt haben. Jetzt gilt es, Arbeitsplätze zu erhalten und den Menschen Sicherheit zu geben. Wir haben die Kurzarbeit massiv gestärkt und den Zugang dazu erleichtert, um die Unternehmen im Kampf um die Arbeitsplätze zu unterstützen. Und unser Sozialschutz-Paket zeigt: Auf den Sozialstaat kann man sich verlassen. Wir schaffen die Voraussetzungen, um den Menschen in unserem Land wirksam und schnell das Vertrauen zu geben, das wir jetzt alle so dringend brauchen.“

Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen, die dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen.

Die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte wird gelockert. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt, damit sie sich an Maßnahmen zur Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie beteiligen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die in der Krise relevante Infrastruktur zu stärken.

Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll bereits kommenden Sonntag, den 29. März 2020, in Kraft treten.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Inhalte vor:

  • Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. Die Jobcenter werden durch die Möglichkeit entlastet, Weiterbewilligungen auch ohne Antrag vorzunehmen.

  • Erhebliche Einkommenseinbußen können aber auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen. Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.
  • Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen. Um die Familienkasse zu entlasten und Familien im Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, soll außerdem eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.
  • Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.
  • Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.
  • In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.
  • Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
  • Die Möglichkeit der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger zur schriftlichen Abstimmung wird erweitert.
  • In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

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ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 – Deutschland und Frankreich haben einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard

Der Austausch elektronischer Rechnungen zwischen Deutschland und Frankreich wird ab 24.03.2020 erheblich vereinfacht. Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und das französische Nationale Forum für elektronische Rechnungsstellung und öffentliche elektronische Beschaffung (FNFE-MPE) veröffentlichen mit ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard.

ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 – Deutschland und Frankreich haben einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard

BMWi, Pressemitteilung vom 24.03.2020

Der Austausch elektronischer Rechnungen zwischen Deutschland und Frankreich wird ab 24.03.2020 erheblich vereinfacht. Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und das französische Nationale Forum für elektronische Rechnungsstellung und öffentliche elektronische Beschaffung (FNFE-MPE) veröffentlichen mit ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard.

Staatssekretär Dr. Ulrich Nussbaum beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Diese erfolgreiche deutsch-französische Zusammenarbeit bringt die Digitalisierung in der Wirtschaft weiter voran und macht Schluss mit der Zettelwirtschaft in diesem Bereich. Der neue gemeinsame Standard orientiert sich eng an den Bedürfnissen insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und wird den grenzüberschreitenden elektronischen Rechnungsaustausch mit Frankreich stark vereinfachen. Er sorgt für Bürokratieabbau, gerade in der aktuellen schwierigen Lage ist das ein wichtiges Zeichen.“

ZUGFeRD 2.1/Factur-X 1.0 ermöglicht den Austausch elektronischer Rechnungen in Form von strukturierten Daten zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Verwaltung. Als hybrides elektronisches Rechnungsformat besteht es aus zwei Komponenten, einer PDF- und einer eingebetteten XML-Datei. Die PDF-Datei ist für den Menschen lesbar, die XML-Datei enthält die Rechnungsdaten in strukturierter Form und kann automatisch und maschinell verarbeitet werden.

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EU-Taxonomie: Fahrplan zu delegierten Rechtsakten für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Die EU-Kommission hat einen Fahrplan zu den ersten beiden Umweltzielen – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten veröffentlicht.

EU-Taxonomie: Fahrplan zu delegierten Rechtsakten für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Die EU-Kommission hat einen Fahrplan zu den ersten beiden Umweltzielen – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten veröffentlicht. Ziel ist es, technische Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen leisten und die anderen in der Taxonomie-Verordnung definierten Ziele nicht beeinträchtigen.

Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die technischen Evaluierungskriterien pro Umweltziel der Taxonomie-Verordnung erlassen. Für die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ist die Vorlage der entsprechenden delegierten Rechtsakte im 4. Quartal 2020 geplant. Laut Fahrplan wird es über die bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Konsultationen, deren Ergebnisse in den Abschlussbericht zur EU-Taxonomie der technischen Expertengruppe für nachhaltige Finanzierung eingeflossen sind, keine weiteren spezifischen öffentlichen Konsultationen geben. Die EU-Kommission räumt aber ein, dass Stakeholder vor Erlass der delegierten Rechtsakte die Möglichkeit haben, Feedback zu den Entwürfen zu geben oder sich im Rahmen einer zukünftigen öffentlichen Konsultation zur überarbeiteten Strategie für nachhaltige Finanzierung auch zur Nutzung der EU-Taxonomie im weiteren Sinne äußern können.

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Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz gesetzlich regeln. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/17964).

Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2020

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gesetzlich regeln. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ ( 19/17964 ) sieht in Paragraf 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern vor und regelt dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger „sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten“, um damit Rechtssicherheit zu schaffen.Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, werde für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter „grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist“, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe, schreibt die Regierung. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es. Damit werde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entspräche, heißt es in der Vorlage. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei gesondert im neuen Paragraf 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, „dass die Versicherung der Haftung folgt“, ausdrücklich festgehalten.

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Schmerzensgeldklage wegen Sturzes im Amtsgericht Ludwigshafen abgewiesen

Das LG Frankenthal hat die Schmerzensgeldklage einer Besucherin des Amtsgerichts Ludwigshafen abgewiesen. Es sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu erkennen (Az. 3 O 222/19).

Schmerzensgeldklage wegen Sturzes im Amtsgericht Ludwigshafen abgewiesen

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 3 O 222/19 vom 04.03.2020 (nrkr)

Die für Staatshaftungsverfahren zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat die Schmerzensgeldklage einer Besucherin des Amtsgerichts Ludwigshafen abgewiesen. Nach ihren Schilderungen war die Frau aus Frankenthal auf der großen Treppe im Amtsgericht wegen einer Mulde in einer Treppenstufe gestürzt und hatte sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen. Sie sah die Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte vom Land Rheinland-Pfalz u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro.

Die 3. Zivilkammer konnte wegen der ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in der Treppenstufe jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Denn, so die Kammer, die Beschädigung der Treppe sei so geringfügig, dass man nicht mit dem Sturz eines Besuchers habe rechnen müssen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Schadensereignis aber vorhersehbar sein, damit von dem Verpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Arbeitslosengeld für Filmschaffende

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften auch bei einem auf bis zu zehn Wochen befristeten Vertrag, der Verlängerungsklauseln enthält, von welchen auch Gebrauch gemacht wird, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (Az. L 9 AL 6/18).

Arbeitslosengeld für Filmschaffende

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil L 9 AL 6/18 vom 20.02.2020

Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass ein auf bis zu zehn Wochen befristeter Vertrag – für das Filmgeschäft gerade notwendige – Verlängerungsklauseln enthält und von diesen Gebrauch gemacht wird. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 9 AL 6/18).

Die Klägerin arbeitet als Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften. In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 2014 war sie an insgesamt 190 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Anstellungsvertrag sollte die Laufzeit „voraussichtlich“ zwei Monate umfassen, der Produzent allerdings berechtigt sein, Vertrags- und Drehzeitbeginn aufzuschieben sowie die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern. Ein weiterer Vertrag sah die Verlängerung der Laufzeit durch Zeitkontenregelungen vor. In beiden Fällen dauerte die Beschäftigung über zehn Wochen.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin erfülle auch die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht. An weniger als 180 Kalendertagen habe sie in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet gewesen seien. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG nun den Anspruch zuerkannt. Auch den beanstandeten Arbeitsverträgen lasse sich hier bei vorausschauender Betrachtung entnehmen, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i. S. v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen sei. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde keine Filmgesellschaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan einhielten. Eben dies bildeten die Verträge ab. Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i. d. F. v. 10.12.2014) gerade Kunstschaffenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeitslosengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungsklauseln der vorliegenden Art enthalten dürften.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Kabinett beschließt Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes beschlossen.

Kabinett beschließt Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes

BMJV, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951. Mit dem heute vom Kabinett beschlossen Gesetzesentwurf soll es an die Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Insbesondere die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften soll effektiver gestaltet und bauliche Maßnahmen unter anderem zur energetischen Sanierung und zur Barrierereduzierung vereinfacht werden. Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter erhalten zudem einen Rechtsanspruch auf den Einbau einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Förderung der E-Mobilität! Außerdem kann künftig jeder Wohnungseigentümer einen Glasfaserschluss mit hoher Kapazität verlangen – ein wichtiger Schritt, damit die Digitalisierung in Deutschland nicht nur ein Lippenbekenntnis bleibt.“

Mit dem am 23.03.2020 vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf wird das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert. Der Gesetzentwurf enthält Vorschläge zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen. Denn der bauliche Zustand von Wohnungseigentumsanlagen bleibt vielfach hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück, da bauliche Veränderungen zum Beispiel zum energetischen oder barrierereduzierenden Umbau derzeit nicht oder nur erschwert möglich sind. Bauliche Maßnahmen im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, werden künftig erleichtert.

So soll der interessierte Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, dass ihm der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierereduzierende Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten gestattet werden. Auch Mieter sollen einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierereduzierenden Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes auf ihre Kosten gestattet.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Vorschläge für eine bessere Nutzung der Digitalisierung, für die effektivere Gestaltung von Entscheidungsprozessen und für mehr Transparenz in den Wohnungseigentümergemeinschaften. Indem Vorschriften klarer gefasst werden, leistet der Gesetzentwurf schließlich einen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit.

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Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

Im Auftrag des BMJV wurde eine rechtstatsächliche Untersuchung der Auswirkungen auf den Kontopfändungsschutz durchgeführt. Der Schlussbericht ergab, dass das P-Konto sich bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Daher wurde ein neuer Regierungsentwurf vorgelegt.

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

BMJV, Mitteilung vom 23.03.2020

Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde eine rechtstatsächliche Untersuchung der Auswirkungen auf den Kontopfändungsschutz durchgeführt; zugleich wurde im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Pfändungsschutz für Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ evaluiert. Der Schlussbericht der Evaluierung hat ergeben, dass das P-Konto sich seit seiner Einführung bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht.

Dieses Gesetz dient insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht angesprochenen Problemstellungen, die in der Praxis auftreten, und gestaltet den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter.

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Spielhallen dürfen wegen des Corona-Virus geschlossen werden

Die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig. Wegen der Corona-Pandemie müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesundheitsschutz derzeit zurücktreten. So entschied das VG Köln (Az. 7 L 510/20).

Spielhallen dürfen wegen des Corona-Virus geschlossen werden

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 7 L 510/20 vom 23.03.2020

Die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 23.03.2020 den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge mehrerer Gesellschaften, die Spielhallen betreiben, abgelehnt.

16 Gemeinden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln, darunter die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl, hatten in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet.

Hiergegen richteten sich die Betreiber der Spielhallen mit insgesamt 24 Eilanträgen. Sie halten die Schließungen für unverhältnismäßig, weil der Infektionsschutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein. Auch seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpfcheninfektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das neuartige Corona-Virus könne unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordere nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen, z. B. Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen, nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesundheitsschutz derzeit zurücktreten. Zudem sei geplant, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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