Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das BMJV bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

BMJV, Pressemitteilung vom 16.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

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Haftung einer Kletteranlage und Schadensersatz für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes

Das OLG Stuttgart hat sich im Fall eines Mannes, der in einer Kletteranlage von einem abstürzenden Kletterer schwer verletzt wurde, mit der Frage befasst, wer für den Unfall haftet (Az. 6 U 194/18).

 

Haftung einer Kletteranlage und Schadensersatz für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 17.03.2020 zum Urteil 6 U 194/18 vom 17.03.2020

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf hat am 17. März 2020 in dem am 4. Februar 2020 mündlich verhandelten Berufungsverfahren die Klage des Verletzten gegen die einen anderen Kletterer sichernde Beklagte abgewiesen und zugleich seine Klage gegen die Betriebsführergesellschaft der Kletteranlage dem Grunde nach zu 75 % für berechtigt erklärt.

Der Unfall ereignete sich im Oktober 2011 in einem Durchgangsbereich zwischen zwei Kletterhallen. In diesem ca. 2,80 m breiten und ca. 8 m langen Durchgang befanden sich damals (die Situation ist heute eine andere) an beiden Seitenwänden Klettervorrichtungen, auf der einen Seite zum Seil-Klettern, auf der anderen Seite insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Bouldern. Der damals 36 Jahre alte Kläger, der zum Unfallzeitpunkt selbst weder kletterte noch sicherte, wurde durch einen herabstürzenden Kletterer getroffen; er erlitt u. a. mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Der Kläger hat deswegen den herabstürzenden Kletterer und die diesen mit Seil und Sicherungsgerät sichernde Frau sowie die Betriebsführerin der Kletteranlage beim Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 600.000 Euro verklagt.

Das Landgericht hat die streitigen Fragen der Höhe der Ansprüche zurückgestellt und in einem sehr aufwändigen Verfahren mit Zeugen und mehreren Sachverständigen zunächst nur über die Haftung dem Grunde nach entschieden. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den kletternden Mann kein Anspruch bestehe. Insoweit hat der Kläger das Urteil des Landgerichts akzeptiert. Dagegen greift er mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil an, wonach die Betriebsführerin der Kletteranlage ihm gegenüber nicht hafte. Umgekehrt greift die damals sichernde Frau das Urteil des Landgerichts, wonach sie dem Kläger zu 100 % hafte, mit ihrer Berufung an.

Beide Berufungen hatten (teilweise) Erfolg.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, ein fahrlässiges Fehlverhalten der sichernden Frau zu beweisen. Dass die beklagte Frau – die sich in erster Linie auf den Kletterer zu konzentrieren hatte – erkannte, dass der Kläger im Sturzbereich stand, war im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Dazuhin ist der Senat nach einer detaillierten Befragung des Sachverständigen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte einen Sicherungsfehler begangen hat. Nach den nachvollziehbaren und das Gericht überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist nämlich nicht auszuschließen, dass es durch eine Verkettung unglücklicher, der Beklagten nicht im Sinne einer Fahrlässigkeit vorzuwerfender Umstände zu dem bodennahen Sturz des Kletterers kam. Der Senat hat insoweit auch festgestellt, dass eine nähere Aufklärung, etwa durch ein weiteres Sachverständigengutachten, nicht möglich ist.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren entschieden, dass die Betriebsführergesellschaft durch die damalige Anlage von zahlreichen Kletter- und Boulderrouten in dem relativ engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat, weil es für deren verantwortliche Mitarbeiter vorhersehbar und vermeidbar war, dass durch die räumliche Enge in dem Durchgangsbereich Personen viel häufiger als an anderen Stellen der Anlage in den Sturzraum von Kletterern geraten. Der Berufungssenat ist jedoch der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht gefolgt, die von der Betriebsführerin geschaffene räumliche Situation in dem Durchgangsbereich sei für den Unfall nicht ursächlich. Die – wie der Unfall zeigt, unzutreffende – damalige Meinung des Klägers, er befinde sich von der Kletterwand aus gesehen hinter der Sichernden niemals im gefährlichen Sturzraum des Kletterers, gibt keinen Anlass zu unterstellen, der Kläger hätte sich auch dann nicht weiter von der Gefahrenzone entfernt, wenn dies räumlich möglich gewesen wäre. Allerdings ist das Oberlandesgericht davon überzeugt, dass auch der Kläger, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation hätte erkennen und vermeiden können und dass ihn deswegen ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. In Abwägung der Verursachungsbeiträge der Betriebsführergesellschaft und des Klägers sieht der Senat in seinem Grundurteil die überwiegende Haftung bei der Betriebsführerin der Kletteranlage, sodass das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % zu bewerten ist.

In einem zweiten Schritt wird nun auf der Basis dieser Quote über die Höhe der Ansprüche des Klägers gegen die Betriebsführergesellschaft Beweis zu erheben und zu entscheiden sein – falls sich die Parteien insoweit nicht noch einigen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich im Tatsächlichen um einen Einzelfall und im Rechtlichen um einen auf Basis der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Prozess handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) (…)

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) (…)

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Kein Late-Night-Shopping – Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliches Veranstaltungsverbot erfolglos

Das VG Stuttgart hat den Eilantrag einer Firma gegen die Stadt Wertheim wegen des Verbots des Late-Night-Shoppings am 14.03.2020 in einem Einkaufszentrum abgelehnt. Die Stadt Wertheim hat das Verbot aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen, da nicht nur im Main-Tauber-Kreis, sondern auch am 12.03.2020 in der Stadt Wertheim die erste mit dem Coronavirus infizierte Person gemeldet wurde (Az. 16 K 1466/20).

 

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Beschluss 16 K 1466/20 vom 14.03.2020

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.03.2020 den Eilantrag einer Firma (Antragstellerin) gegen die Stadt Wertheim wegen des Verbots des Late-Night-Shoppings am 14.03.2020 in einem Einkaufszentrum abgelehnt (Az. 16 K 1466/20). Die Stadt Wertheim hat das angefochtene Verbot aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen, da nicht nur im Main-Tauber-Kreis, sondern auch am 12.03.2020 in der Stadt Wertheim die erste mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) infizierte Person gemeldet wurde.

In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:

Das Verbot des Late-Night-Shoppings in dem Einkaufszentrum am Samstag, den 14.03.2020 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr stelle eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes – IfSG – dar, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Late-Night-Shopping um eine sog. Großveranstaltung i. S. der Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts handle. Denn die genannte Vorschrift beziehe sich ausdrücklich auf das Verbot oder die Beschränkung von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen mit einer größeren Anzahl von Menschen, zu denen das Late-Night-Shopping dazugehören dürfte. Das Late-Night-Shopping ziele gerade darauf ab, durch entsprechende Werbung und zusätzliche Angebote sowie speziell für den Zeitraum ab 20:00 Uhr geltende Rabatte einen Eventcharakter zu schaffen. Es solle somit für einen außergewöhnlich hohen Besuch und damit für eine Menschenansammlung auf begrenztem Raum, insbesondere auch in den Räumen der Ladenlokale, sorgen. Der Einwand der Antragstellerin, das Einkaufszentrum sei kein geschlossenes Einkaufszentrum, sondern eine offene Fußgängerzone unter freiem Himmel mit kleinen Ladeneinheiten, stehe dem nicht entgegenstehen. Denn Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzten gerade nicht voraus, dass die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen in geschlossenen Räumen stattfinden würden. Die angefochtene Maßnahme sei auch erforderlich, weil entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Interaktion der Kunden und das damit verbundene Infektionsrisiko auch in einem Zeitraum von nur drei Stunden, beispielsweise im Kassenbereich, in kleineren Ladeneinheiten und in Restaurationsbetrieben, voraussichtlich nicht ausgeschlossen werden könne. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin keine Besucher aus bekannten Risikogebieten oder hochbetagte Menschen mit respiratorischen Beschwerden erwarte, weil das Covid-19-Virus sich nicht auf Personen aus Risikogebieten beschränke. Außerdem solle mit der angegriffenen Maßnahme gerade verhindert werden, dass junge und gesunde Kunden, die von dem Late-Night-Shopping-Event angesprochen würden, sich in dem Einkaufszentrum infizieren und anschließend selbst hochbetagte Menschen und Vorerkrankte anstecken.

Soweit die Antragstellerin rüge, mit der angegriffenen Maßnahme bewege sich die Stadt Wertheim außerhalb der üblichen Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die an keiner Stelle Einschränkungen des Einzelhandels vorsehe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich das Late-Night-Shopping als besonderes, zeitlich begrenztes Event mit seiner großen Anziehungskraft für einen großen Kundenkreis vom klassischen Einzelhandel unterscheiden dürfte.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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Coronavirus – wo Verbraucher Antworten finden

Die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist für viele Menschen Anlass für konkrete Fragen und Informationsbedarf. Aus Verbrauchersicht braucht es verlässliche und verständliche Informationen. Die Verbraucherzentralen geben Orientierung und vermitteln seriöse Ansprechpartner und Anlaufstellen.

Coronavirus – wo Verbraucher Antworten finden

Verbraucherzentralen geben Orientierung im Umgang mit der Krankheit

vzbv, Pressemitteilung vom 16.03.2020

Die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist für viele Menschen Anlass für konkrete Fragen und Informationsbedarf. Aus Verbrauchersicht braucht es verlässliche und verständliche Informationen, die zu Besonnenheit und verantwortungsvollem Umgang mit der Infektionskrankheit beitragen. Die Verbraucherzentralen geben Orientierung und vermitteln seriöse Ansprechpartner und Anlaufstellen.

Coronavirus: Wie Sie sich schützen und wer sich testen lassen sollte: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/gesundheit-pflege/coronavirus-wie-sie-sich-schuetzen-und-wer-sich-testen-lassen-sollte-45054

Reise-Stornierungen:

Der vzbv empfiehlt Verbrauchern frühzeitig Kontakt mit ihrem Reiseveranstalter aufzunehmen. Pauschalreisende sind gut abgesichert, Individualreisende über eine Reiserücktrittsversicherung. Wenn die Airline den Flug streicht, erhält der Kunde den vollen Ticketpreis zurück. Wenn Reisende selbst den Flug stornieren, erhalten sie nur die Steuern und Gebühren zurück. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht aber pauschale Entschädigungen vor. Entscheidend ist, ob und ab wann ein Flug wegen Auswirkungen des Corona-Virus oder aus wirtschaftlichen Gründen gecancelt wurde.

Coronavirus grassiert in vielen Ländern: Ihre Rechte als Reisender: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/coronavirus-grassiert-in-vielen-laendern-ihre-rechte-als-reisender-43991

Großveranstaltungen:

Wenn die Absage vom Veranstalter kommt, sollte es, nach Meinung des vzbv, eine Entschädigung geben. Hier gibt es zurzeit ein Bemühen aller um große Kulanz.

Ihre Rechte, wenn Großveranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/coronavirus-antworten-auf-ihre-fragen

Beratung vor Ort:

Die Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer sind mit rund 200 Beratungsstellen bundesweit zu erreichen. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen hier aktuelle, verlässliche Informationen und unabhängige Beratung. Bitte beachten Sie allerdings, dass Beratungsstellen aufgrund der aktuellen Situation für den Publikumsverkehr vorübergehend geschlossen sein können. Wenden Sie sich daher bitte zunächst telefonisch oder per E-Mail an die Verbraucherzentralen. Alle Verbraucherzentralen sind Mitglieder im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Alle Beratungsangebote der Verbraucherzentralen in den Bundesländern: https://www.verbraucherzentrale.de/beratung

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Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

Das ArbG Solingen hat der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters der Stadtsparkasse Solingen stattgegeben. Eine grobe Verletzung der Pflichten, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, sei nicht festzustellen gewesen (Az. 1 Ca 1128/19).

 

Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

ArbG Solingen, Pressemitteilung vom 13.03.2020 zum Urteil 1 Ca 1128/19 vom 13.03.2020

Das Arbeitsgericht Solingen hat am 13.03.2020 der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters der Stadtsparkasse Solingen stattgegeben.

Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter vorgeworfen, im Rahmen von zahlreichen Kreditbewilligungen durch ihn selbst bzw. durch Mitarbeiter seiner Abteilung, Aufsichtspflichten und interne Vergaberichtlinien gröblich verletzt zu haben. Der langjährig bei der Stadtsparkasse beschäftigte Kläger war aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nur außerordentlich kündbar.

Das Gericht konnte eine grobe Verletzung der Pflichten, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht feststellen und hat entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Zudem hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers in seiner alten Position verurteilt.

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SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Antragsteller, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhält, nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II unterfällt (Az. L 19 AS 1492/18).

 

SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil L 19 AS 1492/18 vom 23.01.2020 (nrkr – BSG-Az.: B 4 AS 26/20 R)

Es besteht ein SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.01.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1492/18).

Der Kläger befand sich seit Ende 2015 im Maßregelvollzug. Mitte 2017 erhielt er die höchste Lockerungsstufe des achtstufigen Lockerungskonzepts, die u. a. die Möglichkeit einer Langzeitbeurlaubung in eine eigene Wohnung vorsah. Im März 2018 mietete er eine solche an und zog nach Beurlaubung in diese ein. Der Beklagte lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von SGB II-Leistungen ab, da im Maßregelvollzug befindliche Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Das Sozialgericht Duisburg verurteilte ihn hingegen zur Leistungsgewährung.

Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen. Ein Leistungsbegehrender, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhalte, sei nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Denn mit dem Beginn dieser Form der Beurlaubung sei die Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und damit ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beendet. Ein dem Maßregevollzug Unterworfener werde in diesem Moment aus der kontrollierenden Aufsicht der Vollzugsanstalt befreit. Diese übe bei einem gewährten Probewohnen in einer eigenen Wohnung zwar noch eine mittelbare Kontrolle über die Lebensführung aus, jedoch entfalle die für den Vollzug typische Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens des Untergebrachten durch die Maßregelvollzugseinrichtung vollständig. Die Vollzugseinrichtung übernehme in diesem Fall nicht mehr die Verantwortung für die Lebensführung des Untergebrachten. Die in der individuellen Betreuungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen über die jederzeitige Erreichbarkeit usw. hätten zwar die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt, jedoch seine tägliche Lebensführung nur mittelbar beeinflusst. Eine tägliche Kontrolle oder Beaufsichtigung sei nicht erfolgt.

Die Beklagte hat Revision beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 4 AS 26/20 R).

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EU-Kommission präsentiert koordinierte Maßnahmen für die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus

COVID-19 hat mit Infektionen in allen Mitgliedstaaten eine schwere gesundheitliche Notlage für alle Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften bewirkt. Die EU-Kommission präsentierte deshalb am 13.03.2020 EU-weit koordinierte Sofortmaßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

 

EU-Kommission präsentiert koordinierte Maßnahmen für die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.03.2020

COVID-19 hat mit Infektionen in allen Mitgliedstaaten eine schwere gesundheitliche Notlage für alle Bürgerinnen und Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften bewirkt. COVID-19 ist gleichzeitig ein großer wirtschaftlicher Schock für die EU. Die Kommission präsentierte deshalb am 13.03.2020 EU-weit koordinierte Sofortmaßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Die Kommission wird alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, um die Folgen der Pandemie abzufedern, insbesondere:

  • Sicherstellung der notwendigen Versorgung unserer Gesundheitssysteme, ohne den Binnenmarkt noch die Wertschöpfungsketten zu gefährden;
  • Unterstützung der Menschen, damit Einkommen und Arbeitsplätze nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden und die Krise keine dauerhaften Folgen hinterlässt;
  • Unterstützung von Unternehmen und Gewährleistung der Liquidität des Finanzsektors im Interesse einer weiteren Unterstützung der Wirtschaft und
  • Beförderung eines entschlossenen und abgestimmten Handelns der Mitgliedstaaten durch volle Ausschöpfung der Flexibilität unserer Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen und für den Stabilitäts- und Wachstumspakt.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte dazu: „Die Coronavirus-Pandemie stellt uns alle auf eine harte Probe. Die ist nicht nur eine beispiellose Herausforderung für unsere Gesundheitssysteme, sondern auch ein großer Schock für unsere Volkswirtschaften. Das heute angekündigte umfangreiche Paket wirtschaftlicher Maßnahmen stellt auf die aktuelle Lage ab. Wir sind bereit, mehr zu tun, wenn sich die Lage ändert. Wir werden alle notwendigen Schritte treffen, um die europäischen Bürger und die europäische Wirtschaft zu unterstützen.“

Flexibilität im Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen

Die finanzpolitische Reaktion auf das Coronavirus wird überwiegend aus den nationalen Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden. Mit den EU-Beihilfevorschriften können die Mitgliedstaaten rasche und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den bestehenden EU-Vorschriften umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen konzipieren. Sie können beschließen, Lohnzuschüsse zu gewähren oder die Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen auszusetzen. Ferner können sie den Verbrauchern direkte finanzielle Unterstützung gewähren, z. B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Unternehmen nicht erstattet werden. Die EU-Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten auch, Unternehmen zu unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen. Nach Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV können die Mitgliedstaaten Unternehmen für durch außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden einen Ausgleich gewähren und auf dieser Grundlage auch Maßnahmen für die Luftfahrt und den Tourismus durchführen.

Die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Italien sind so gravierend, dass die Anwendung von Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gerechtfertigt ist. Dies ermöglicht es der Kommission, zusätzliche nationale Unterstützungsmaßnahmen zu genehmigen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben.

Die Kommission wird die Anwendung von Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV bei anderen Mitgliedstaaten nach einem ähnlichen Ansatz bewerten. Die Kommission erarbeitet einen speziellen rechtlichen Rahmen, der sich auf Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV stützen und bei Bedarf angenommen werden soll.

Die Kommission ist bereit, mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit nationale Unterstützungsmaßahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs rechtzeitig ergriffen werden können.

Flexibilität im europäischen fiskalpolitischen Rahmen

Die Kommission wird dem Rat vorschlagen, die im fiskalpolitischen Rahmen der EU gebotene Flexibilität umfassend anzuwenden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus-Ausbruchs und zur Abfederung seiner negativen sozioökonomischen Auswirkungen durchführen können.

Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass die COVID-19-Pandemie als „außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der Regierung entzieht“, anzusehen ist. Auf dieser Grundlage können außergewöhnliche Ausgaben zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs (z. B. Ausgaben im Gesundheitswesen und für gezielte Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und Arbeitnehmer) gedeckt werden.

Zweitens wird die Kommission empfehlen, die fiskalpolitischen Anstrengungen anzupassen, die die Mitgliedstaaten im Falle eines negativen Wachstums oder eines starken Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit unternehmen müssen.

Schließlich ist die Kommission bereit, dem Rat vorzuschlagen, die allgemeine Ausweichklausel zu aktivieren, um eine umfassendere fiskalpolitische Unterstützung bereitzustellen. Durch diese Klausel würde in Zusammenarbeit mit dem Rat die von ihm empfohlene Haushaltsanpassung im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der gesamten Union ausgesetzt.

Die Solidarität im Binnenmarkt sichern

Nur mit Solidarität und einem europaweit abgestimmten Vorgehen werden wir in der Lage sein, diese gesundheitliche Notlage effektiv zu bewältigen. Solidarität ist in dieser Krise von entscheidender Bedeutung, insbesondere um sicherzustellen, dass wichtige Güter, die zur Minderung der Gesundheitsrisiken erforderlich sind, alle Bedürftigen erreichen können. Es ist von entscheidender Bedeutung, gemeinsam zu handeln, um die Herstellung, Lagerung, Verfügbarkeit und rationelle Verwendung medizinischer Schutzausrüstungen und Arzneimittel in der EU offen und transparent zu gewährleisten, anstatt einseitige Maßnahmen zu ergreifen, die den freien Verkehr von grundlegenden Gesundheitsgütern einschränken.

Die Kommission unternimmt daher alle erforderlichen Schritte, um eine angemessene Versorgung mit Schutzausrüstungen in ganz Europa zu gewährleisten, unter anderem durch Beratung der Mitgliedstaaten bei der Einführung adäquater Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, durch Einleitung eines beschleunigten gemeinsamen Vergabeverfahrens für diese Güter und mit einer Empfehlung zu Schutzausrüstungen ohne CE-Zeichen.

Der COVID-19-Ausbruch hat auch erhebliche Auswirkungen auf unsere Verkehrssysteme, da die europäischen Lieferketten über ein extensives Netz von Güterverkehrsdiensten auf der Straße, Schiene, auf See und in der Luft eng miteinander verbunden sind. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Transport wichtiger Güter über die Landesgrenzen hinweg sicherzustellen. Die internationale und die europäische Luftfahrtindustrie sind besonders betroffen. Wie Kommissionspräsidentin von der Leyen bereits am 10. März angekündigt hat, schlägt die Kommission zur Abfederung der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Ausbruchs gezielte rechtliche Maßnahmen vor, um Fluggesellschaften vorübergehend von ihrer Verpflichtung zu entbinden, in einem bestimmten Zeitraum mindestens 80 % ihrer Flughafenzeitnischen zu nutzen, um sie im Folgejahr weiter nutzen zu können („use-it-or-lose-it“).

Schließlich arbeitet die Kommission auch mit den Mitgliedstaaten, internationalen Behörden und wichtigen Berufsverbänden der EU zusammen, um die Auswirkungen der Krise auf den Tourismussektor zu verfolgen und Unterstützungsmaßnahmen zu koordinieren.

Mobilisierung des EU-Haushalts

Um die besonders hart getroffenen KMU unverzüglich zu entlasten, wird der EU-Haushalt seine bestehenden Instrumente einsetzen, um diese Unternehmen mit Liquidität zu unterstützen und so die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. In den kommenden Wochen werden 1 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt als Garantie für den Europäischen Investitionsfonds bereitgestellt, um Banken zu motivieren, Kredite an KMU und Midcap-Unternehmen zu vergeben. Mindestens 100 000 europäische KMU und kleinere Midcap-Unternehmen werden auf diese Weise mit etwa 8 Mrd. Euro finanziell unterstützt. Schuldner, die durch die Krise besonders belastet sind, erhalten zudem einen Zahlungsaufschub.

Abmilderung der Auswirkungen auf die Beschäftigung

Wir müssen die Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbußen schützen, um dauerhafte Auswirkungen zu vermeiden. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen und insbesondere Kurzarbeits-, Fortbildungs- und Umschulungsprogramme zu fördern, die sich in der Vergangenheit als wirksam erwiesen haben.

Darüber hinaus wird die Kommission die Ausarbeitung des Legislativvorschlags für eine europäische Arbeitslosenrückversicherung beschleunigen, mit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und Qualifikationen unterstützt werden sollen.

Darüber hinaus wird die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise die Mobilisierung des Europäischen Sozialfonds erleichtern, der auf die Unterstützung der Beschäftigten und der Gesundheitsversorgung ausgerichtet ist.

Zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern und Selbständigen könnte auf der Grundlage der jetzigen und der künftigen Verordnung auch der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingesetzt werden. Hierfür stehen 2020 bis zu 179 Mio. Euro zur Verfügung.

Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise

Im Rahmen dieser neuen Initiative schlägt die Kommission vor, 37 Mrd. Euro aus dem Bereich Kohäsionspolitik für die Bekämpfung der Corona-Krise bereitzustellen. Hierzu schlägt die Kommission vor, in diesem Jahr von ihrer Verpflichtung abzusehen, von den Mitgliedstaaten die Rückzahlung nicht ausgegebener Vorfinanzierungen an die Strukturfonds zu verlangen. Dies entspricht 8 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt, die die Mitgliedstaaten nutzen können, um die Strukturfondsmittel in der gesamten EU um 29 Mrd. Euro aufzustocken. Dies wird den Investitionsbetrag im Jahr 2020 effektiv erhöhen und dazu beitragen, dass die bisher nicht zugewiesenen Mittel der Kohäsionspolitik in Höhe von 28 Mrd. Euro im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme 2014-2020 vorgezogen werden. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diesen Vorschlag rasch zu billigen, damit er innerhalb der nächsten zwei Wochen angenommen werden kann.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf gesundheitliche Notlagen auszuweiten, damit der Fonds bei Bedarf für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann. Hierfür stehen 2020 bis zu 800 Mio. Euro zur Verfügung.

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Zolgensma® keine Leistung der Krankenkasse

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Versorgung mit dem derzeit teuersten Medikament der Welt Zolgensma®, das in der EU noch nicht zugelassen ist, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, soweit andere Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind (Az. L 5 KR 1/20 B ER).

 

Zolgensma® keine Leistung der Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.03.2020 zum Beschluss L 5 KR 1/20 B ER vom 27.02.2020

Das Medikament Zolgensma® ist keine Leistung der Krankenkasse. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 27.02.2020 letztinstanzlich entschieden (Az. L 5 KR 1/20 B ER).

Die bei der Antragsgegnerin über die Familienversicherung versicherte, sieben Monate alte Antragstellerin leidet an einer autosomalrezessiven proximalen spinalen Muskelatrophie (SMA) Typ 1. Sie wird aktuell mit dem in der EU zugelassenen Medikament Spinraza® behandelt (Therapiekosten pro Jahr ca. ½ Million Euro). Die Prognose der Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten versterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre infolge von Ateminsuffizienz. Den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem in der EU nicht zugelassenen Medikament Zolgensma® (rund 2 Millionen Euro für eine einmalige Injektion) lehnte die Antragsgegnerin ab.

Dagegen wehrte sich die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren vergeblich. Die Ablehnung sei nicht zu beanstanden, so das LSG. Es bestehe im konkreten Fall derzeit weder ein Anspruch auf Zolgensma® noch eine Eilbedürftigkeit für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Unzweifelhaft leide die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Die weiteren Voraussetzungen für die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel seien jedoch derzeit nicht erfüllt. Denn es stehe eine zugelassene Behandlungsmethode zur Verfügung. Da die Aufdosierungsphase von Spinraza® noch nicht abgeschlossen bzw. der Erfolg erst 6 bis 12 Monate nach Beginn der Therapie beurteilt werden könne, hätten sich sowohl die Ärzte des behandelnden, als auch des im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierten Universitätsklinikums dafür ausgesprochen, den Behandlungsverlauf abzuwarten.

Demgegenüber hätten sie die Behandlung mit Zolgensma® bisher nicht für notwendig erachtet. Denn aus ihren Aussagen lasse sich gerade nicht herleiten, dass damit die erhoffte Heilung oder der Stillstand der Erkrankung erreicht werden könne. Zudem gebe es keine ausreichende Sicherheit, dass die unzureichend bekannten Nebenwirkungen von Zolgensma® die gesundheitliche Situation der Antragstellerin nicht ihrerseits unter Umständen erheblich beeinträchtigen könnten.

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Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe vorgelegt, um die Folgen des Coronavirus zu bekämpfen. Sie kündigten ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen an. Oberstes Ziel muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen.

 

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.03.2020

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe vorgelegt, um die Folgen des Corona-Virus zu bekämpfen. Sie kündigten ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen an.

Es sei genug Geld vorhanden, um die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus erfolgreich zu bekämpfen, betonten Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auf einer gemeinsamen Pressekonferenz. Sie versicherten, nun jedes Mittel einzusetzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Peter Altmaier erklärte: „Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen.“

Bundesregierung stellt nie dagewesenes Hilfsprogramm bereit

Obwohl in der momentanen Situation noch keine konkreten Angaben über Dauer und Effekte des Virus für die Wirtschaft in Deutschland getroffen werden können, reagiert die Bundesregierung umfassend. „Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen“, sagte Olaf Scholz.

Konkrete Maßnahmen

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden erleichtert:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Mit einem Paket von Maßnahmen soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden.

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen und Beschäftigte geschützt werden.

4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro. Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat für wirtschaftsbezogene Fragen zum Corona-Virus Hotlines eingerichtet. Die Hotline für Unternehmen ist unter 030-18 615 1515 zu erreichen. Das Infotelefon des Ministeriums für Bürgerinnen und Bürger (nur wirtschaftsbezogene Fragen) hat die Nummer 030-18 615 6187.

Hinweis der Redaktion

Nachdem der Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld am 13.03.2020 im Bundesrat verabschiedet wurde, unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nur wenige Stunden später. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.

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Grünes Licht für fairen Kassenwettbewerb

Der Bundesrat hat das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb gebilligt. Es entwickelt den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenkasse weiter und soll dadurch die bestehende Schieflage im Finanzierungssystem der Krankenversicherungen korrigieren.

Grünes Licht für fairen Kassenwettbewerb

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb gebilligt. Es entwickelt den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenkasse weiter und soll dadurch die bestehende Schieflage im Finanzierungssystem der Krankenversicherungen korrigieren.

Gegen Monopolbildung in der Kassenlandschaft

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer Regionalkomponente, um die unterschiedlichen Ausgabenstrukturen in einzelnen Regionen aufzufangen. Hierüber sollen Über- und Unterdeckungen abgebaut und eine Monopolbildung in der Kassenlandschaft verhindert werden. Außerdem wird bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich künftig das gesamte Krankheitsspektrum berücksichtigt. Bislang waren es nur um die 80 Krankheitsbilder.

Manipulationsbremse gegen Diagnosebeeinflussung

Neu ist auch die Einführung einer so genannten Manipulationsbremse. Sie soll verhindern, dass Krankenkassen Diagnosen beeinflussen, um mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten. Künftig bekommen Kassen deshalb dann keine Zuweisungen mehr, wenn sich die Diagnosekodierung bei bestimmten Krankheiten auffällig erhöht. Weiter werden vertragliche Regelungen für unzulässig erklärt, nach denen bestimmte Diagnosen Voraussetzung für die Vergütung sind.

Stärkung der Vorsorge

Von besonderem Interesse für die Versicherten: Es gibt künftig eine Vorsorgepauschale als Anreiz für die Kassen, Präventionsmaßnahmen ihrer Mitglieder zu fördern.

Struktur der GKV

Außerdem schafft das Gesetz einen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Hierdurch soll die operative Anbindung des Spitzenverbandes an die Kassen gestärkt werden.

Maßnahmen gegen Lieferengpässe

Der Bundestag ergänzte den ursprünglichen Gesetzentwurf um Maßnahmen gegen drohende Lieferengpässe bei Medikamenten – ein Thema, das die Länder ebenfalls beschäftigt (siehe BR-Drs. 57/20). Danach müssen pharmazeutische Unternehmen künftig über ihre Bestände und drohende Lieferengpässe informieren. Außerdem wird geregelt, dass Krankenkassen für Mehrkosten aufkommen, wenn anstelle des Medikaments nur ein Generikum verfügbar ist.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später soll es in Kraft treten.

Nur mit den Ländern gemeinsam: Maßnahmen zu Lieferengpässen

In einer begleitenden Einschließung bitte der Bundesrat die Bundesregierung darum, weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung nur gemeinsam mit den Ländern zu prüfen. Die Frage sei zu wichtig, um sie ohne die Länder zu klären. Aus diesem Grund sei es auch bedauerlich, dass die Regelungen zu den Lieferengpässen am Bundesrat vorbei beschlossen wurden.

Bestandschutz für Individualverträge im Heilmittelbereich

Weiter kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Änderungswünsche der Länder aus der Stellungnahme zum Regierungsentwurf nahezu vollständig abgelehnt hat. Besonders problematisch sei dies im Hinblick auf die nunmehr zentralen Vorgaben im Heilmittelbereich. Sie hätten zur Folge, dass regionale Versorgungsverträge nicht aufrechterhalten werden können. Davon betroffen seien jahrelange, kassenartenübergreifende Individualverträge mit Einrichtungen zur Versorgung von dort betreuten behinderten Kindern. Diese stünden jetzt vor dem Ende. Die Folge sei eine massive Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Entlassungen von Therapeuten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, für diese Verträge schnellst möglichst Bestandsschutz zu schaffen.

Problem: Neue RSA-Prüfung

Auch bei der neu geregelten Risikostrukturausgleich-Prüfung zur Verhinderung von Manipulationen besteht nach Ansicht der Länder Korrekturbedarf. Das nunmehr bestehende nachgelagerte Prüfrecht des Bundesamtes für Soziale Sicherung führe dazu, dass sich Krankenkassen nicht mehr auf Verträge verlassen könnten. Die Maßstäbe für die Vertrags- und RSA-Prüfung dürften deshalb nicht auseinanderfallen. Vielmehr müsse eine von den Vertragspartnern im Vorwege selbst veranlasste Überprüfung möglich sein.

Beteiligung der Länder erforderlich

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu gewährleisten, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich nicht ohne Beteiligung der Länder festgelegt werden. Ansonsten blieben wesentliche Variablen unberücksichtigt, was letztlich zu einer Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialrecht führe.

Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

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