Gericht verbietet Netflix Werbung auf Bestellbutton

Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung mit einem Gratismonat enthalten. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv gegen die Netflix International B.V. entschieden (Az. 5 U 24/19).

Gericht verbietet Netflix Werbung auf Bestellbutton

Kammergericht Berlin gibt Klage des vzbv gegen den Video-Streaming-Dienst statt

vzbv, Pressemitteilung vom 13.03.2020 zum Urteil 5 U 24/19 des KG Berlin vom 20.12.2019 (nrkr)

  • Bestellbutton für Netflix-Abonnement wies nach Auffassung des vzbv nicht eindeutig auf Zahlungsverpflichtung hin.
  • Kammergericht: Beschriftung des Bestellbuttons darf keine Werbung mit einem Gratismonat enthalten.
  • Klausel zur einseitigen Preis- und Angebotsänderung ist unzulässig.

Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung mit einem Gratismonat enthalten. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Netflix International B.V. entschieden. Das Gericht untersagte außerdem eine Klausel, die das Unternehmen zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte.

„Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen“, sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Button wies nicht ausreichend auf Kostenpflicht hin

Netflix hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ ab.

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der vzbv hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.

Dies sah auch das Kammergericht so. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könne das Unternehmen auch außerhalb des Buttons erteilen.

Kein Recht auf beliebige Preiserhöhungen

Das Gericht untersagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen. Die Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.

Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision ist nicht zugelassen.

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Kein Schmerzensgeld für Sturz über Gartenschlauch im Gartencenter

Das AG München entschied, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld für den Sturz über den Gartenschlauch im Gartencenter besteht (Az. 122 C 9106/19).

 

Kein Schmerzensgeld für Sturz über Gartenschlauch im Gartencenter

AG München, Pressemitteilung vom 13.03.2020 zum Urteil 122 C 9106/19 vom 09.10.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 09.10.2019 die Klage einer Rentnerin aus Eching gegen den Betreiber eines dortigen Heimwerkermarktes auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 Euro und Feststellung der Verpflichtung, der Klägerin alle Schäden aus dem Schadensereignis vom 12.06.2018 ersetzen zu müssen, ab.

Am 12.06.2018 besuchte die Klägerin einen Heimwerkermarkt in Eching. Dabei kam die Klägerin zu Sturz, wodurch sie sich eine blutende Platzwunde am rechten Auge, großflächige Blutergüsse im Gesicht und anschließenden Schwindel und Kopfschmerzen zuzog. Im Rahmen der Heilbehandlung hatte die Klägerin Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 60 Euro zu leisten.

Die Klägerin trug vor, dass auf dem Boden quer zum Weg ein ungesicherter Bewässerungsschlauch gelegen habe. Als sie diesen vorsichtig übersteigen haben wolle, sei der Schlauch von einem Angestellten gezogen worden, ohne auf die Klägerin zu achten. Dadurch habe sich der Schlauch angehoben und sich zwischen Sandale und Fuß der Klägerin verfangen, weswegen sie zu Sturz gekommen sei. Durch den Sturz habe sie sich auch eine Schädelkontusion sowie schwere Prellungen an der Hand, dem Ellenbogen und dem linken Knie zugezogen. Des Weiteren leide sie weiterhin noch unter einer Nervenschädigung im Augenbereich, wobei ungewiss sei, ob und wann hierbei Heilung eintrete. Der Sturz hätte durch eine entsprechende Sicherung des Gartenschlauches und durch umsichtiges Verhalten des gießenden Mitarbeiters verhindert werden können und müssen.

Die Beklagte trug vor, dass die Mitarbeiter die Anweisung hätten, beim Gebrauch der Schläuche auf die Kunden zu achten. Der abgerollte Bewässerungsschlauch habe am Unfalltag im Eingangsbereich gelegen, allerdings nicht quer zum Weg. Die Klägerin sei mit ihrer Sandale am Schlauch hängengeblieben, ohne dass dieser angehoben worden sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Die Klägerin gab (…) an, dass sie gestürzt sei, da sich der Schlauch in dem Moment, in dem sie den Schlauch übersteigen wollte, gehoben habe, weshalb sie sich in dem Schlauch verfangen habe und zu Sturz gekommen sei. Die einvernommenen Zeugen wurden jedoch erst durch den Sturz der Klägerin auf diese aufmerksam und konnten daher nicht bestätigen, dass der Gartenschlauch sich gehoben habe. Allein aufgrund der Aussage der Klägerin kann eine Verurteilung nicht erfolgen, da diese sich bei der Erinnerung an ihr Sturzgeschehen auch irren könnte. Daher steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Schlauch tatsächlich hob. Der am Boden liegende Schlauch stellt in einem Gartenbereich eines Baumarkts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, da hiermit zu rechnen ist und der Schlauch auch von der Klägerin und der Zeugin (…) wahrgenommen worden war.

Doch auch wenn feststünde, dass der Schlauch sich, wie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, hob, läge eine Pflichtverletzung seitens Mitarbeitern der Beklagten nicht vor. Nach Aussage der Klägerin war für sie der Schlauch gut erkennbar. Zudem war für sie erkennbar, dass mit diesem Schlauch gerade gegossen wurde. Nach Ansicht des Gerichts muss in einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Gartenschlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass sich dieser Schlauch jederzeit bewegen kann. Da die Klägerin zudem erkannte, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch mit einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, musste die Klägerin auch damit rechnen, dass der Schlauch durch das Gießen mit dem Schlauch nicht nur auf dem Boden liegend hin und her bewegt wird, sondern sich auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben kann. Ein solches Anheben beschrieb die Klägerin in ihrer Anhörung, nicht jedoch ein weiteres Anheben, mit dem nicht mehr gerechnet werden müsste. Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt damit dem allgemeinen Lebensrisiko, eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr ist in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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BVerfG soll über Berliner Mietendeckel entscheiden

Das LG Berlin erachtet die Vorschriften des am 23.02.2020 in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckels“ (MietenWoG Bln) für verfassungswidrig und hat beschlossen, dem BVerfG diese Frage zur Entscheidung vorzulegen (Az. 67 S 274/19).

 

BVerfG soll über Berliner Mietendeckel entscheiden

LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.03.2020

Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckels“ (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln)) für verfassungswidrig und hat am 12.03.2020 im Berufungsverfahren 67 S 274/19 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen.

In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 Euro auf 964,61 Euro mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter u. a. auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel“ berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp“ des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.

In ihrer Entscheidung vom 12.03.2020 vertritt die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels“ formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolgt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Im Falle der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels“, so die Kammer, könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten „Mietenstopp“ berufen.

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Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

Das OVG Niedersachsen hat den Klagen von zwölf Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg vollumfänglich stattgegeben, den Klagen von fünf Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren (Az. 5 LB 49/18, 5 LB 62/18 u. a.).

 

Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 5 LB 49/18 und 5 LB 62/18 u. a. vom 11.03.2020

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 10. und 11. März 2020 den Klagen von 12 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg (Az. 5 LB 49/18 u. a.) vollumfänglich, den Klagen von 5 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück (Az. 5 LB 62/18 u. a.) teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren.

Die Kläger dieser Verfahren sind aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehr der Städte Oldenburg und Osnabrück. Sie leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sog. Führungsdienste, die im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet waren, denen aber gemeinsam ist, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren während der in Rede stehenden Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.

Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit) ein und glichen diese auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung aus, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.

Hiergegen haben sich die Kläger gewandt und mit ihren bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück erhobenen Klagen begehrt, die entsprechenden Stunden vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen mit Urteilen vom 15. Juni 2016 bzw. vom 10. Februar/2. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung u. a. darauf abgestellt, es habe sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei und die die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich hätten wahrnehmen können. Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.

Dem ist der 5. Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (Az. C-518/15) im Falle der Klagen der 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleuten aus Oldenburg nicht gefolgt und hat die beklagte Stadt verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Den Klagen von 5 aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Feuerwehrleuten der Stadt Osnabrück hat der Senat hingegen nur teilweise stattgegeben. Aufgrund der Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit, bei den Zeiten davor jedoch schon.

Die Revision gegen die Urteile hat der Senat nicht zugelassen.

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Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

Zu dem vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat sich die BRAK kritisch geäußert. Für problematisch hält sie insbesondere eine Einschränkung der Befugnis des Verwalters, im Falle eines Rechtsstreits Honorare mit anwaltlichen Beratern zu vereinbaren.

 

Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat die BRAK sich kritisch geäußert. Der Entwurf basiert auf den Ergebnissen einer von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Mit ihm soll das WEG grundlegend reformiert werden, um insbesondere barrierereduzierende Aus- und Umbauten, energetische Sanierungen sowie den Einbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen. Zudem sollen die Wohnungseigentümerversammlung als zentrales Entscheidungsgremium aufgewertet und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums effizienter gestaltet werden.

Die BRAK setzt sich in ihrer Stellungnahme detailliert mit den Änderungsvorschlägen auseinander. Für problematisch hält sie insbesondere eine Einschränkung der Befugnis des Verwalters, im Falle eines Rechtsstreits Honorare mit anwaltlichen Beratern zu vereinbaren. Unbillig ist aus Sicht der BRAK eine Änderung der Regelung für Beschlussklagen, die im Ergebnis zu einer deutlichen Reduktion der anwaltlichen Vergütung in Beschlussanfechtungsverfahren führt. Durch die geplante Änderung fiele zwar der Zuschlag für die Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer weg, nicht aber die Mehrarbeit des Rechtsanwalts.

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Modernisierung des Patentrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

Mit Diskussionsentwurf für ein 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz möchte das BMJV das Patentrecht vereinfachen und modernisieren. Der Entwurf enthält zudem auch Änderungen für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

 

Modernisierung des Patentrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Mit einem Mitte Januar vorgelegten Diskussionsentwurf für ein 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Patentrecht vereinfachen und modernisieren. Der Entwurf enthält zudem auch Änderungen für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In ihrer Stellungnahme zu dem Entwuf setzt sich die BRAK vor allem mit den geplanten patentrechtlichen Änderungen kritisch auseinander.

Die mit der Kodifizierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Unterlassungsansprüchen entgegengehalten werden kann, beabsichtigte Klarstellung begrüßt die BRAK; sie äußert aber auch eine Reihe von Bedenken. Die mit den Änderungen betreffend den Hinweisbeschluss des Patentgerichts verbundene Beschleunigung der Verfahren hält die BRAK im Ansatz für sinnvoll, jedoch mit der derzeitigen personellen Ausstattung der Patentgerichte für kaum realisierbar. Sie schlägt daher eine Alternativlösung vor. Der Einführung einer neuen Vorschrift zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im patentgerichtlichen Verfahren stimmt die BRAK uneingeschränkt zu, sie erfülle ein praktisches Bedürfnis.

Zu den im Diskussionsentwurf enthaltenen Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes gibt die BRAK zu bedenken, dass hier nicht parallel zum Patentgesetz ebenfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kodifiziert wurde, obwohl die betreffenden Regelungen sich ansonsten entsprechen. Dies hält die BRAK für systemwidrig.

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A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

 

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbständig beruflich tätig ist, muss nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen und bei der Reise mitführen. Gleiches gilt für abhängig beschäftigte Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Die Regelung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und sorgt nicht nur bei ihnen für eine gewisse Unsicherheit.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher nun klarstellende Hinweise zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht. Danach ist nach dem geltenden Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich; insoweit bestehe ein Ermessen der Mitgliedstaaten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das Ministerium aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze gelte. Soweit nach dem Recht des Zielstaates eine Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung besteht, rät das Ministerium allerdings davon ab, auf eine vorherige Antragstellung zu verzichten. Dies betreffe derzeit insbesondere Österreich und Frankreich.

Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Versicherungsträger. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gesetzlich krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks sind, ist dies die jeweilige Krankenkasse. Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) stellen. Wer privat krankenversichert und nicht Mitglied eines Versorgungswerks ist, stellt den A1-Antrag bei dem für ihn bzw. sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer nicht ins Ausland entsandt wird, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, wendet sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

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Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung

Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf (19/17588).

 

Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.03.2020

Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf ( 19/17588 ). Damit sollten soziale Härten vermieden werden.

Konkret sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Komponente vor. „Mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll die Entlastung der Wohngeldhaushalte ab dem 1. Januar 2021 erfolgen.“ Die Mittel für Wohngeld, die sich Bund und Länder zur Hälfte teilen, sollen um 120 Millionen Euro jährlich aufgestockt werden. Von der Maßnahme würden 2021 etwa 665.000 Haushalte profitieren, schätzt die Bundesregierung.

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Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 37.18, 2 C 38.18)

 

Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 2 C 37.18 und 2 C 38.18 vom 12.03.2020

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.03.2020 entschieden.

Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i. H. v. jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

Hinweis zur Rechtslage

Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:

§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)

(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. (…) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 46 Abs. 3 SG 1995

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

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„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Das OLG Schleswig-Holstein musste entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Darlehensrückzahlungsanspruch für den Kauf eines Teilgrundstücks besteht, konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen jedoch nicht überzeugen (Az. 7 U 53/19).

 

„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht überzeugen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 7 U 53/19 vom 12.03.2020

Die A. V.-GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, hat keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der i-P. B. GmbH. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.03.2020 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die Team Vivendi Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die Team Vivendi sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen ist. Der Beweis wird nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt, denn aus der Darlehensurkunde ergibt sich nicht, wer den Geldbetrag tatsächlich erhalten hat. Die als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung enthält unter dem Zusatz „Betrag in bar erhalten“ sowohl die Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch bieten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse der Beklagten einen sicheren Nachweis dafür, dass der behauptete Darlehensbetrag tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tatsächlich zugeflossen ist, konnte auch nicht durch die persönliche Anhörung des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als Bürgin bezeichnet ist, steht der Möglichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spricht auch die Abwicklung des Geschäfts in bar eher für einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.

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