„TOP-Angebot“: Falscher Kilometerstand bei in Kfz-Onlinebörse irreführend

Das OLG Köln entschied, dass die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 km statt 204.032 km) irreführend ist, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt (Az. 6 W 25/20).

„TOP-Angebot“: Falscher Kilometerstand bei in Kfz-Onlinebörse irreführend

Wo „TOP-Angebot“ drauf steht, muss auch „TOP-Angebot“ drin sein – Zu irreführenden Angaben in Kfz-Onlinebörsen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Beschluss 6 W 25/20 vom 09.03.2020 (rkr)

Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt, auch wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20 – entschieden.

Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war.

Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht Köln legte die Kosten dem Kläger mit der Begründung auf, dass eine Irreführung nicht vorliege. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler erkennen und weiter durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als „TOP Angebot“ nichts.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als „TOP-Angebot“ erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches „TOP-Angebot“ geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irreführungsgefahr i. S. d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel „TOP-Angebot“ weiterhin gültig sei. Unerheblich sei letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als „TOP-Angebot“ nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch

Mit einem Schreiben hatte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels an Bundeskanzlerin Merkel gewandt, für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert. Zudem nahm die BRAK den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie zum Anlass, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft auch gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen.

BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch

Initiative der BRAK zeigt Erfolg in vielen Bundesländern

BRAK, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Mit einem Schreiben vom 31.03.2020 hatte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels an Bundeskanzlerin Merkel gewandt, für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert.

Zudem nahm die BRAK den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie zum Anlass, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft auch gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen.

Die berechtigten Forderungen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nachdem die Systemrelevanz der Anwaltschaft zuvor nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt anerkannt wurde, zogen nun auch Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern nach. Weitere Bundesländer haben eine Erweiterung der Notbetreuung angekündigt, bislang jedoch noch keine Einzelheiten verkündet.

„Die Anerkennung der Anwaltschaft als Teil der kritischen Infrastruktur war überfällig und im Interesse der Rechtssuchenden sowie der Rechtspflege insgesamt dringend notwendig“, meint BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz gleichzustellen. Es war daher dringend geboten, auch der Anwaltschaft Systemrelevanz zuzugestehen. Nur so bleibt die Anwaltschaft in der aktuellen Krisensituation, in der sie ganz besonders gebraucht wird, einsatz- und handlungsfähig und kann weiterhin den Zugang zum Recht sicherstellen. Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Justiz ist ohne funktionierende Anwaltschaft nicht denkbar“, bekräftigt Wessels.

„Ich erwarte, dass nun auch die verbleibenden Bundesländer reagieren und bei der angekündigten Ausweitung systemrelevanter Berufe die Anwaltschaft berücksichtigen“.

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Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu (Az. L 15 AS 96/19).

Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Urteil L 15 AS 96/19 vom 12.03.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu.

Geklagt hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 Euro – laut Vertrag – gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rd. 2.700 Euro könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe.

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.

Das LSG hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint. Es hat seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage.

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Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weitere Prüfung auf ein Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte verlassen

Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat. So entschied das OLG Köln (Az. 6 W 115/19).

Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weitere Prüfung auf ein Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte verlassen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 6 W 115/19 vom 11.03.2020

Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat. Das entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 11.03.2020 – 6 W 115/19.

Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und / oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist. Der Rechtsanwalt hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.

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Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungsbedürftig

Das VG Köln entschied, dass ein Gastwirt, der seine wegen der Corona-Krise geschlossene Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren nutzen will, für diese Umnutzung eine baurechtliche Genehmigung braucht (Az. 2 L 688/20).

Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungsbedürftig

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 2 L 688/20 vom 14.04.2020

Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt, der mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte.

Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.

Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Tracking-Apps: Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung von Datenschutzstandards vor

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Apps zur Unterstützung der Bekämpfung des Coronavirus veröffentlicht. Die Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften sollen u. a. dazu beitragen, dass die Privatsphäre und die Grundrechte gewahrt bleiben.

Tracking-Apps: Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung von Datenschutzstandards vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.04.2020 Leitlinien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Apps zur Unterstützung der Bekämpfung des Coronavirus veröffentlicht. „Schlüssel zum Erfolg einer Mobil-App wird es sein, das Vertrauen der Menschen in Europa zu gewinnen. Die Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften wird dazu beitragen, dass die Privatsphäre und die Grundrechte gewahrt bleiben und dass der gemeinsame europäische Ansatz in transparenter und angemessener Weise zum Tragen kommt“, so Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte:

„Die Verwendung von Apps für Mobiltelefone kann einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus leisten. Solche Apps können beispielsweise den Nutzern die Selbstdiagnose erleichtern, als sicherer Kommunikationskanal zwischen Ärzten und Patienten dienen, potenziell infizierte Nutzer warnen und zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen beitragen. Gleichzeitig geht es aber um äußerst sensible Daten über die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, die unbedingt geschützt werden müssen. Unsere Leitlinien gewährleisten die sichere Entwicklung von Apps und den Schutz der personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit den strengen Datenschutzvorschriften der EU. So können wir die Gesundheitskrise überwinden, ohne Abstriche bei den Grundrechten zu machen.“

Die EU-Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die e-Datenschutzrichtlinie , bieten die besten Garantien für Vertrauenswürdigkeit (freiwillige Verwendung, Datenminimierung und Befristung), auf deren Grundlage solche Apps umfassend und zweckmäßig verwendet werden können. Mit den neuen Leitlinien soll der erforderliche Rahmen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Bürger bei Verwendung solcher Apps hinreichend geschützt werden und der Eingriff in ihre Privatsphäre beschränkt bleibt. Zu dem Leitlinienentwurf wurde eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses eingeholt. Durch die Erfüllung dieser Standards können die volle Wirksamkeit und Einhaltung der Vorschriften auch in Krisenzeiten gewährleistet werden.

Die Leitlinien gehen auf die unlängst veröffentlichte Empfehlung der Kommission für ein gemeinsames EU-Konzept zum Einsatz von Mobil-Apps und Daten von mobilen Geräten zurück. Gleichzeitig wird am 17.04.2020 ein EU-Instrumentarium für Apps zur Kontaktnachverfolgung vorgestellt.

Um was für Apps und Funktionen geht es?

Die Leitlinien beziehen sich auf freiwillig nutzbare Apps mit einer oder mehreren der folgenden Funktionen:

  • Bereitstellung korrekter Informationen über die Coronavirus-Pandemie für die Nutzer;
  • Bereitstellung von Fragebögen zur Selbstdiagnose und als Orientierungshilfe für betroffene Personen (Symptomkontrollfunktion);
  • Warnmeldungen an Personen, die sich in der Nähe einer infizierten Person befanden, sich testen zu lassen oder in Selbstisolation zu begeben (Kontaktnachverfolgungs- und Warnfunktion), und
  • Bereitstellung eines Forums für die Kommunikation zwischen Patienten, die sich in Selbstisolation befinden, und Ärzten, in dem unter anderem weiterführende Diagnose- und Therapiehinweise gegeben werden (Telemedizin).

Wichtigste Voraussetzungen für die Entwicklung von Coronavirus-Apps

  • Die Rolle der nationalen Gesundheitsbehörden: Es muss von Anfang an eindeutig festgelegt werden, wer für die Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verantwortlich ist. In Anbetracht der hohen Sensibilität der Daten und des letztlichen Zwecks der Apps sollten dafür nach Ansicht der Kommission die nationalen Gesundheitsbehörden verantwortlich sein. Bei der Nutzung der erhobenen Daten müssten die Gesundheitsbehörden die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung gewährleisten und so unter anderem dafür sorgen, dass betroffene Einzelpersonen alle erforderlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhalten.
  • Nutzer behalten vollständige Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten: Die Installation einer App auf dem Gerät eines Nutzers sollte freiwillig sein. Die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, zu jeder einzelnen Funktion einer App separat ihre Einwilligung zu erteilen. Falls Umkreisdaten verwendet werden, sollten sie auf dem Gerät der betroffenen Person gespeichert und nur mit Einwilligung des Nutzers weitergegeben werden. Die Nutzer sollten ihre Rechte im Rahmen der DSGVO wahrnehmen können.
  • Begrenzte Nutzung personenbezogener Daten: Die Apps sollten den Grundsatz der Datenminimierung einhalten, dem zufolge ausschließlich erforderliche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen und die Verarbeitung auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß beschränkt ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass Standortdaten für die Ermittlung von Kontaktpersonen nicht erforderlich sind und dafür auch nicht verwendet werden sollten.
  • Strikte Beschränkung der Datenspeicherung: Personenbezogene Daten sollten nicht länger als notwendig gespeichert werden. Die Speicherungsdauer sollte von der medizinischen Relevanz und von einer realistischen Dauer der erforderlichen administrativen Schritte abhängen.
  • Datensicherheit: Die Daten sollten auf dem Gerät der betroffenen Person gespeichert und verschlüsselt werden.
  • Gewährleistung korrekter Daten: Nach den EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten müssen alle von Dritten verarbeiteten personenbezogenen Daten korrekt sein. Um größtmögliche Korrektheit zu gewährleisten, die auch für die Wirksamkeit von Kontaktnachverfolgungs-Apps von wesentlicher Bedeutung ist, sollten Technologien wie Bluetooth eingesetzt werden, die genauer Aufschluss über die Kontakte eines Nutzers mit anderen Personen geben.
  • Einbeziehung nationaler Datenschutzbehörden: Die nationalen Datenschutzbehörden sollten umfassend in die Entwicklung der Apps einbezogen und konsultiert werden sowie deren Einsatz laufend überprüfen.

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Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

Eine Berliner Schülerin ist vor dem VG Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen (Az. VG 14 L 59.20).

Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss VG 14 L 59.20 vom 17.04.2020

Eine Berliner Schülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen.

Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort – wie an allen Berliner Schulen – ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungsbedingungen verbundene Gesundheitsgefahren begehrt sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr bestehe.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 14. Kammer hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Fernbleiben von den Abiturprüfungen, weil deren Durchführung unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften Prüfungen bei Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern durchgeführt werden. Dass diese Abstandsanforderung nicht eingehalten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe die zuständige Senatsverwaltung den Schulen eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu zähle etwa die maximale gleichzeitige Anwesenheit einer Höchstzahl von acht, in Ausnahmefällen zehn Personen pro Prüfungsraum und ein Abstand zwischen den Arbeitsplätzen von sogar zwei Metern. Ferner sollten die Schüler zeitversetzt zur jeweiligen Prüfung eintreffen, und die einer Risikogruppe zugehörigen Schüler sollten einen separaten Prüfungstermin erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungsgeschehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungsgeschehen beitragen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kostenerstattung für hessische Lehrer auf Klassenfahrten

Das VG Gießen hat einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten wurden (Az. 7 K 4361/18.GI).

Kostenerstattung für hessische Lehrer auf Klassenfahrten

VG Gießen, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Urteil 7 K 4361/18.GI vom 05.03.2020 (rkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten wurden.

Die klagende Lehrkraft, die in einer Kreisgemeinde tätig ist, hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen und im Anschluss die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 Euro pro Tag erstattet. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin nun erfolgreich ein.

Bezogen hatte sich die Bezügestelle auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, den das Gericht nun aber für rechtswidrig erachtete. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40 Euro eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis – und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i. V. m. der Auslandsreisekostenverordnung zu, welche für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetzte, die hier deutlich über dem Betrag lägen, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen wurde.

Das Urteil (vom 5. März 2020, 7 K 4361/18.GI), das ohne mündliche Verhandlung erging, ist rechtskräftig.

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Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das BMAS einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Der Referentenentwurf sieht u. a. die Nutzung von Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren vor und schafft die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Richter an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung von einem anderen Ort aus teilnehmen können. Das Gericht kann dies anordnen, vorausgesetzt, die am Verfahren Beteiligten können die erforderlichen technischen Mittel in zumutbarer Weise vorhalten. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

BRAK-Präsident Wessels begrüßt ausdrücklich die Intention, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Zeiten einer Epidemie sicherzustellen, und insbesondere die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik abzuhalten. Sowohl hinsichtlich der geplanten Änderungen im ArbGG als auch im SGG sieht die BRAK jedoch (im einzelnen erörterten) Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf. Erhebliche Bedenken äußert Wessels zum geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei handele es sich um ein fundamentales Verfahrensprinzip. Daher regt er an, auch – vorrangig – Beschränkungen der Öffentlichkeit (z. B. Begrenzung der Zuschauer, Sitzabstände, Plexiglasscheibe vor der Richterbank u. ä.) im Gesetz vorzusehen. Kritisch sieht Wessels auch die geplante temporäre Verlängerung der Frist für Kündigungsschutzklagen; hier mahnt er klarstellende Übergangsregelungen an.

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Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben inzwischen eine Reihe von Gerichten beschäftigt. Unter anderem hatten die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte Regelungen zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Reiseverboten, Schließungen bestimmter Läden und Veranstaltungsverboten zu überprüfen. In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Neu hinzugefügt wurden außerdem Informationen der Länder zur Referendarausbildung und zu den juristischen Staatsprüfungen. Hier gab es gewisse Unsicherheiten, nachdem einzelne Länder die Einstellung von Referendarinnen und Referendaren zunächst ausgesetzt hatten.

Ergänzt wurden außerdem Hinweise der Länder zum Justizvollzug und aktuelle Informationen der EU-Kommission. Diese hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat am 15.04.2020 einen Fahrplan für die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vorgelegt, der u. a. die Kontrolle der EU-Binnengrenzen und die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit betrifft.

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