ALG I und Rente: Kein Arbeitslosengeld neben Versorgungswerk-Rente für Anwalt

ALG I und Rente: Kein Arbeitslosengeld neben Versorgungswerk-Rente für Anwalt

Wenn ein Anwalt bereits eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks bezieht, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf ALG I. Auf diese Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen weist die BRAK hin (Az. L 11 AL 25/25).

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2026 zum Urteil L 11 AL 25/25 des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2026

Wenn ein Anwalt bereits eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks bezieht, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf ALG I, so das LSG Celle.

Wer eine vorgezogene Altersrente aus einem anwaltlichen Versorgungswerk bezieht, aber parallel weiter gearbeitet hat, kann nach Verlust der Arbeitsstelle keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, die Revision zum BSG aber zugelassen. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente führe gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum Ruhen eines Anspruchs auf ALG I. Nur die Differenz zwischen Rente und ALG I könne gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III ausgezahlt werden – sofern der ALG I-Anspruch die Rente übersteige (Urteil vom 28.05.2026, Az. L 11 AL 25/25).

Altersrente aus dem Versorgungswerk und Arbeitslosengeld

Ein Rechtsanwalt wandte sich gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen zu lassen. Diese hatte die Leistung unter Hinweis auf § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III abgelehnt. Danach ruht der Anspruch auf ALG I während des Bezugs einer der gesetzlichen Altersrente ähnlichen öffentlich-rechtlichen Leistung.

Seit 2023 bezog der Anwalt eine vorgezogene Rente vom Versorgungswerk von rund 2.640 Euro brutto monatlich. Diese Rente wird unabhängig von einer weitergeführten beruflichen Tätigkeit gezahlt (sog. erwerbsunschädliche Rente). Er hatte parallel zum Erhalt der Rente sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt weiter als Rechtsanwalt gearbeitet. Nach dem Ende seiner Tätigkeit im Jahr 2024 beantragte er parallel zur Versorgungswerk-Rente ALG I. Die Agentur für Arbeit gewährte ihm diesen Anspruch jedoch nicht bzw. forderte zwischenzeitlich erhaltene Bezüge wieder zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem SG ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz machte er vor dem LSG unter anderem geltend, die Rente aus dem Versorgungswerk sei wegen ihres vorgezogenen Bezugs und der erst ab 2027 hinzutretenden gesetzlichen Altersrente einer „Teilrente“ vergleichbar. In diesen Fällen ruhe der Anspruch auf ALG I gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III gerade nicht. Außerdem beruhe die vorgezogene Rente teilweise auf freiwilligen Beiträgen und dürfe auch deshalb nicht zum Ruhen des ALG I-Anspruchs führen.

Versorgungswerksrente als der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung

Das LSG in Celle wies die Berufung zwar zurück, ließ aber die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu. Die Sozialrichterinnen und -richter des LSG führten aus, der ALG I-Anspruch ruhe wegen der parallel vom Versorgungswerk gewährten vorgezogenen Altersrente. Diese sei eine „der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art“ im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.

Maßgeblich sei, dass die Rente von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Grundlagen erbracht werde, an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und der lebenslangen Alterssicherung diene. Die teilweise Freiwilligkeit der gezahlten Beiträge ändere nichts an der Einordnung als öffentlich-rechtliche Leistung. Schließlich habe während der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge gezahlt. Somit liege kein Unterschied zur Finanzierung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Auch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der in § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III geregelten Rückausnahme nicht vor. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a SGB III ruht der ALG I-Anspruch nicht, wenn nur eine „Teilrente“ in Anspruch genommen werde. Eine solche liege laut LSG aber nur vor, wenn die Vollrente nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausgezahlt werde – etwa, um einen Hinzuverdienst zu ermöglichen.

Bei der vorgezogenen Rente des Rechtsanwalts handele es sich laut LSG daher aber um eine Vollrente. Sie werde unabhängig davon gezahlt, ob und ggf. in welcher Höhe auch weiterhin Erwerbseinkommen erzielt werde. Dass sie bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen werde und mit dauerhaften Abschlägen verbunden sei, ändere ihren Charakter nicht. Die Satzung des Versorgungswerks sehe außerdem keine Teilrente vor. Auch der Umstand, dass der Betroffene künftig zusätzlich eine gesetzliche Altersrente beziehen werde, führe nicht zu einer anderen Einordnung.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Weiter stellte das Gericht klar, dass auch die Ausnahmeregelung des § 156 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III nicht eingreife. Danach ruht ein ALG I-Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Rente, wenn diese auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werde. Zwar handele es sich hier um eine solche erwerbsunschädliche Rente, so das LSG. Allerdings würde der mögliche ALG I-Anspruch die vorgezogene Rente nicht übersteigen – seine Rente liegt rund 1.000 Euro (brutto) höher als der ALG I-Anspruch mit 1.670,70 Euro monatlich. Selbst wenn man nur den Netto-Betrag zum Vergleich heranzöge, so liege dieser mit rund 1.800 Euro immer noch über dem fiktiven ALG I-Bezug. Einer anders lautenden Berechnung des Anwalts, der lediglich auf ein Netto-Einkommen von etwas über 1.000 Euro kam, folgte das LSG nicht.

Schließlich verwarf das LSG auch die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Der Gesetzgeber verfolge mit der Ruhensregelung das legitime Ziel, den gleichzeitigen Bezug existenzsichernder Sozialleistungen zu vermeiden. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern einer Altersvollrente und einer Teilrente sei daher sachlich gerechtfertigt. Dass die vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruhe, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziere nicht zwischen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so die Sozialrichterinnen und -richter.

Die Revision wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es existiere – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Bauherr muss Ausgleichsmaßnahme wegen Fällung einer Heldbock-Eiche durchführen

Das VG Karlsruhe entschied, dass ein Bauherr die mit einer naturschutzrechtlichen Befreiung verbundene Ausgleichsmaßnahme für die Fällung einer vom Heldbock genutzten Eiche trotz formeller Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung durchführen muss, da Befreiung und Ausgleich untrennbar miteinander verbunden sind (Az. 3 K 1845/24).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zum Urteil 3 K
1845/24 vom 05.08.2026 (nrkr)

Dem Bauherrn eines Bürogebäudes in Karlsruhe wurde eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Fällung einer mit dem Heldbock besiedelten Eiche erteilt. Die damit verbundene Pflicht, eine Ausgleichsmaßnahme zugunsten dieser streng geschützten Käferart durchzuführen, kann er nicht isoliert aufheben lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil aufgrund der gestrigen mündlichen Verhandlung entschieden.

Der Bauträger errichtet ein mehrstöckiges Bürogebäude. Auf dem Baugrundstück befand sich ursprünglich eine Eiche, die der Heldbock zur Fortpflanzung nutzte. Aufgrund eines Pilzbefalls der Eiche prognostizierten Gutachter ihre restliche Lebenszeit auf wenige Jahre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte deshalb dem Kläger eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Fällung und Versetzung der Eiche. Es verband diese mit einer Nebenbestimmung. Danach muss der Kläger eine Ausgleichsmaßnahme zur Habitatoptimierung des Heldbocks mit einem Kostenvolumen von 75.000 bis 95.000 Euro auf eigene Kosten durchführen.

Die isoliert gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen.

Nach Ansicht der Kammer sei das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht zuständig. Die untere Baurechtsbehörde hätte nämlich im Rahmen der vorrangigen Baugenehmigung das Naturschutzrecht prüfen müssen. Damit sei die Nebenbestimmung formell rechtswidrig. Inhaltlich sei die Ausgleichsmaßnahme, auch bezüglich des Kostenvolumens nicht zu beanstanden.

Trotz der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung könne der Kläger jedoch nicht mit Erfolg verlangen, dass sie isoliert aufgehoben werde. Denn zwischen der begünstigenden Befreiung und der rechtswidrigen Nebenbestimmung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, der die isolierte Aufhebung ausschließe. Nur durch die Ausgleichsmaßnahme könne die Zerstörung der Eiche als Fortpflanzungsstätte des Heldbocks kompensiert werden.

Das Urteil vom 05.08.2026 (Az. 3 K 1845/24) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Anforderungen im Rahmen der Abschlussprüfung

Die WPK weist darauf hin, dass Abschlussprüfer ab den gesetzlichen Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2026 erstmals beurteilen und im Bestätigungsvermerk darüber berichten müssen, ob ein Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und dieser Pflicht nachgekommen ist.

WPK, Mitteilung vom 06.08.2026

Für gesetzliche Abschlussprüfungen des Geschäftsjahres 2026 gewinnt die in § 317 Abs. 3b HGB geregelte Beurteilungspflicht des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts erstmals praktische Bedeutung.

Hintergrund

Bestimmte multinationale Unternehmen und Konzerne, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (konsolidierte) Umsatzerlöse von jeweils mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und offenzulegen (§§ 342 ff. HGB).

Die entsprechenden Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingeführt und traten bereits im Juni 2023 in Kraft.

Beurteilung und Berichterstattung des Abschlussprüfers

Nach § 317 Abs. 3b HGB hat der Abschlussprüfer im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung zu beurteilen,

  • ob das geprüfte Unternehmen für das dem Prüfungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war und
  • ob diese Verpflichtung erfüllt wurde.

Über das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Abschlussprüfer gemäß § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten. Die Berichterstattungspflicht besteht für jede gesetzliche Abschlussprüfung, unabhängig davon, ob das geprüfte Unternehmen tatsächlich zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist.

Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist hingegen nicht erforderlich.

Erstmalige Anwendung

Die Pflichten des Abschlussprüfers gelten erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21. Juni 2024 beginnt (Art. 90 Abs. 1 EGHGB).

Dies entspricht im Regelfall bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30. Juni 2026 enden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren finden die Regelungen erstmals auf die Prüfung des zum 31. Dezember 2026 endenden Geschäftsjahres Anwendung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich

Der Nachweis der elektronischen Zustellung eines Urteils kann nach den prozessrechtlichen Vorgaben nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht hierfür ebenso wenig aus wie für eine Heilung des wegen Fehlens des elektronischen Empfangsbekenntnisses begründeten Mangels der Zustellung. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 6.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zum Urteil 5 C 6.24 vom 06.08.2026

Der Nachweis der elektronischen Zustellung eines Urteils – hier an eine Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts – kann nach den prozessrechtlichen Vorgaben nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht hierfür ebenso wenig aus wie für eine Heilung des wegen Fehlens des elektronischen Empfangsbekenntnisses begründeten Mangels der Zustellung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bezog für seinen im Juni 2005 geborenen Sohn ab Juli 2012 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Am 7. September 2015 ging er in Äthiopien eine Ehe mit einer dort lebenden Frau ein, die mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 7. September 2018 ins Bundesgebiet einreisen konnte. Von der Eheschließung und der Einreise erlangte die beklagte Stadt Ende Juli 2020 Kenntnis und zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende August 2020 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages heran. Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid für die Zeit bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es übermittelte der Beklagten sein Urteil am 15. November 2022 auf elektronischem Wege und erhielt die mit dem Eingang des Urteils auf dem Zwischenspeicher des für die Beklagte eingerichteten elektronischen Postfachs automatisch erstellte Eingangsbestätigung zurück. Das vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Übermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Empfangsbekenntnis sandte die Beklagte nicht zurück. Nachdem sie sich am 18. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte ihr dieses das Urteil am selben Tag ein weiteres Mal auf elektronischem Wege. Das zugehörige Empfangsbekenntnis sandte die Beklagte umgehend zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat die am 2. Februar 2023 gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Die Berufung der Beklagten war nicht verfristet, weil die einmonatige Berufungseinlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ihr gegenüber nicht bereits durch die am 15. November 2022 erfolgte elektronische Übermittlung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern erst durch dessen erneute elektronische Zustellung am 18. Januar 2023 in Lauf gesetzt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses für die Zustellung am 15. November 2022 keinen Mangel der Zustellung begründe und die automatisch generierte Eingangsbestätigung zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne der auch im Verwaltungsprozess geltenden Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO) über die elektronische Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ausreiche. Diese Vorschrift ist vielmehr als abschließende Regelung in dem Sinne zu begreifen, dass die elektronische Zustellung an die (in § 173 Abs. 2 ZPO) genannten Zustellungsadressaten, zu denen neben Rechtsanwälten unter anderem Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck. Der Mangel der fehlenden Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung des Urteils am 15. November 2022 ist auch nicht nach gesetzlichen Vorschriften (§ 189 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO) geheilt. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung genügt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, um den tatsächlichen Zugang eines elektronischen Dokuments (im Sinne von § 189 ZPO) nachzuweisen. Erst recht stellt sie als solche keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach dieser Vorschrift erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar. Die Beklagte muss sich schließlich nach dem auch im Zustellungsrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ungeachtet etwaiger eigener Pflichtverstöße jedenfalls deshalb nicht so behandeln lassen, als sei ihr das Urteil aufgrund der Übermittlung vom 15. November 2022 ordnungsgemäß zugestellt worden, weil das Verwaltungsgericht den Rücklauf des dabei zur Verfügung gestellten Empfangsbekenntnisses prozessordnungswidrig nicht überwacht hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Umsatz im Dienstleistungsbereich im Mai 2026 um 1,5 % höher als im Vormonat

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im Mai 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,5 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,9 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im April 2026.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.08.2026

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im Mai 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,5 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,9 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im April 2026. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Mai 2025 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 3,5 % und nominal 6,1 %.

Den größten realen Umsatzanstieg im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat verzeichneten die freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit einem Plus von 2,4 %, gefolgt vom Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Zuwachs von 2,3 %. Im Bereich Information und Kommunikation sowie im Bereich Verkehr und Lagerei betrug der Anstieg gegenüber dem Vormonat 2,1 % beziehungsweise 2,0 %. Im Gegensatz dazu sanken die Umsätze der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2026: +3,1 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,1 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % niedriger als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.08.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge -0,5 %

Auftragseingang im Verarbeitenden GewerbeJuni 2026 (real, vorläufig):

  • +3,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +6,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2026 (real, revidiert):

  • +0,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +4,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,1 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von April 2026 bis Juni 2026 um 1,3 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge blieb er unverändert (0,0 %). Im Mai 2026 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber April 2026 um 0,3 % (vorläufiger Wert: +1,9 %). Diese Revision ergibt sich aus einer Anpassung bei der Preisbereinigung.

Die positive Entwicklung des Auftragseingangs im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2026 ist zu einem großen Teil auf die deutlichen Anstiege im Maschinenbau (+12,7 %) und in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+22,7 %) zurückzuführen. In beiden Bereichen meldete eine Reihe von Betrieben Großaufträge. Auch der Zuwachs in der Automobilindustrie (+3,8 %) wirkte sich positiv auf das Gesamtergebnis aus. Im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) hingegen sanken die Auftragseingänge um 41,7 % gegenüber dem hohen Niveau des Vormonats. Zu Großaufträgen in diesem Bereich liegen für das vorläufige Ergebnis für Juni 2026 bislang nur unvollständige Daten vor.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im Juni 2026 um 6,4 % höher und bei den Konsumgütern um 4,2 % höher als im Vormonat. Bei den Vorleistungsgütern fiel er um 2,5 %.

Die Auslandsaufträge stiegen im Juni 2026 um 0,2 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 14,0 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen um 10,2 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 7,8 %.

Umsatz im Juni 2026 um 1,3 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juni 2026 saison- und kalenderbereinigt 1,3 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,4 % niedriger. Für Mai 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,2 % gegenüber April 2026 (vorläufiger Wert: +1,8 %). Auch hier ergibt sich die Revision aus einer Anpassung bei der Preisbereinigung.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Powered by WPeMatico

Preisanstieg verliert an Schwung, real sinken die Immobilienpreise im Jahresvergleich

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2026 nur noch moderat gestiegen. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich nominal, während Mehrfamilienhäuser günstiger gehandelt wurden. Inflationsbereinigt liegen dagegen alle drei Marktsegmente im Jahresvergleich im Minus: Gemessen in aktueller Kaufkraft sind Wohnimmobilien heute weniger wert als vor einem Jahr. Das zeigt das jüngste Update des GREIX-Kaufpreisindex.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 06.08.2026

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im zweiten Quartal 2026 nur noch moderat gestiegen. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich nominal, während Mehrfamilienhäuser günstiger gehandelt wurden. Inflationsbereinigt liegen dagegen alle drei Marktsegmente im Jahresvergleich im Minus: Gemessen in aktueller Kaufkraft sind Wohnimmobilien heute weniger wert als vor einem Jahr.

Das zeigt das jüngste Update des GREIX-Kaufpreisindex, ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft. Der Index basiert auf notariell beglaubigten Transaktionsdaten aus den Kaufpreissammlungen lokaler Gutachterausschüsse und bildet die Preisentwicklung von 25 Städten und Regionen ab. Alle Daten sind unter greix.de frei zugänglich.

Im Vergleich zum Vorquartal stiegen die nominalen Preise für Eigentumswohnungen um 0,3 Prozent, Einfamilienhäuser verteuerten sich um 1,8 Prozent. Bei Mehrfamilienhäusern gingen die Preise dagegen um 0,9 Prozent zurück. Im Vergleich zum Vorjahresquartal lagen Eigentumswohnungen mit 0,4 Prozent und Einfamilienhäuser mit 1,9 Prozent im Plus, Mehrfamilienhäuser mit 3,5 Prozent im Minus.

Real gibt das Preisniveau im Jahresvergleich in allen drei Segmenten nach

Inflationsbereinigt, also gemessen in aktueller Kaufkraft, fällt die Preisentwicklung deutlich schwächer aus. Gegenüber dem Vorquartal gaben Eigentumswohnungen real um 0,9 Prozent und Mehrfamilienhäuser um 2,0 Prozent nach, während Einfamilienhäuser mit 0,6 Prozent real zulegten. Im Vorjahresvergleich liegen dagegen alle drei Segmente im Minus: Eigentumswohnungen um 2,1 Prozent, Einfamilienhäuser um 0,7 Prozent und Mehrfamilienhäuser um 5,9 Prozent.

Der Unterschied zwischen nominaler und realer Betrachtung ist dabei mehr als eine Rechengröße. Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern sind die Kaufpreise in Euro gegenüber dem Vorjahr weiter gestiegen, allerdings schwächer als die allgemeine Teuerung. Verkäuferinnen und Verkäufer erzielen also nominal höhere Preise, können sich von diesem Betrag aber weniger leisten als vor einem Jahr. Bei Mehrfamilienhäusern kommen beide Effekte zusammen: Hier sind die Preise bereits nominal um 3,5 Prozent gefallen, sodass der reale Rückgang mit 5,9 Prozent am kräftigsten ausfällt. Aufgrund der geringen Anzahl an Transaktionen in diesem Segment ist die Aussagekraft jedoch eingeschränkt.

„Nominal steigen die Preise zwar weiter, doch der Auftrieb hat sichtbar an Schwung verloren. Entscheidend ist der Blick auf die Kaufkraft: Im Jahresvergleich liegen alle drei Marktsegmente real im Minus. Dazu passt, dass Angebotspreise in Inseraten wieder häufiger nach unten angepasst werden, was in der Vergangenheit ein zuverlässiger Indikator für eine nachlassende Preisdynamik war“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter GREIX, Kiel Institut für Weltwirtschaft.

Uneinheitliches Bild in den größten Städten

Für fünf der acht größten Städte liegen aktuelle Werte für das zweite Quartal 2026 vor. Bei Eigentumswohnungen legten Düsseldorf (+1,2 Prozent) und Köln (+0,1 Prozent) gegenüber dem Vorquartal zu, Leipzig blieb mit -0,1 Prozent nahezu unverändert. Rückgänge verzeichneten Frankfurt am Main (-0,6 Prozent) und Stuttgart (-1,6 Prozent). Für Berlin, Hamburg und München liegen noch keine aktuellen Werte vor.

Weitere Städte: von leichten Rückgängen bis zu moderaten Zuwächsen

Auch außerhalb der acht größten Städte zeigte sich kein einheitlicher Trend. In Bonn stiegen die Preise für Eigentumswohnungen gegenüber dem Vorquartal um 2,8 Prozent, in Münster um 2,1 Prozent und in Dortmund um 1,9 Prozent. In Bochum lagen sie 0,5 Prozent unter dem Vorquartalswert.

Mehr Verkäufe bei Eigentumswohnungen, höheres Transaktionsvolumen

Die Zahl der Transaktionen steigt bereits seit mehreren Quartalen. Das erste Quartal 2026 bestätigt diesen Trend: 9,3 Prozent mehr Wohnungen wechselten den Besitzer als ein Jahr zuvor. Auch das Transaktionsvolumen, also die Summe aller Käufe in Euro, lag mit 12,1 Prozent klar über dem Vorjahreswert. Bei Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern blieb es dagegen bei einer weitgehend unveränderten Marktaktivität, hier lagen Verkaufszahlen und Volumen jeweils leicht unter dem Vorjahr.

Die noch vorläufige Anzahl der Transaktionen für das zweite Quartal 2026 spricht dafür, dass sich der Zuwachs bei Eigentumswohnungen fortsetzt, allerdings in merklich langsamerem Tempo als in den Quartalen zuvor. Da die Erfassung einzelner Kaufverträge zeitverzögert erfolgt, lässt sich die Veränderungsrate noch nicht abschließend bestimmen.

Preisanpassungen in Inseraten als Frühindikator

Ergänzend zu den Transaktionsdaten wertet der GREIX Liquiditätskennzahlen aus Inseratsdaten der VALUE-Marktdatenbank aus. Eine dieser Kennzahlen ist die relative Höhe der Preisanpassung eines Inserats. Wie stark Anbieter im Lauf einer Vermarktung von ihrer ursprünglichen Preisvorstellung abrücken, deutet auf die Entwicklung kommender Quartale hin. Über 45 Quartale von 2015 bis 2026 zeigt sich: Wenn die Preisnachlässe in Inseraten im Vergleich zum Vorjahr zunehmen, fällt das jährliche Preiswachstum im darauffolgenden Quartal meist schwächer aus. Umgekehrt bessert sich die Preisdynamik häufig, sobald die Nachlässe wieder abflauen. Gerade bei Wendepunkten in der Preisentwicklung konnte man in der Vergangenheit dieses Muster erkennen.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel)

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IfW Kiel.

Powered by WPeMatico

BFH: Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie

Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG dahingehend auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird (Az. X R 27/22).

BFH, EuGH-Vorlage X R 27/22 vom 20.05.2026

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird?

Quelle: Bundesfinanzhof

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955019 ist in Kürze verfügbar.

Powered by WPeMatico

BFH: Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags

Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, in dem eine geleistete Vermögensstockspende mangels Geltendmachung nicht berücksichtigt wurde, noch ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für die Vermögensstockspende erlassen werden kann (Az. X R 2/24)

BFH, Urteil X R 2/24 (X R 10/23) vom 03.06.2026

Leitsatz

  1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 durchgeführt werden.
  2. Die Regeln über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG finden auf die Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags umfassend entsprechende Anwendung.
  3. Bei der Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres ist die Vermögensstockspende so zu berücksichtigen, wie sie als abziehbare Sonderausgabe in dem Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums ausgewiesen wurde.
  4. Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens ist deshalb im Steuerbescheid für das Zuwendungsjahr zu entscheiden. Das gilt auch, soweit der Steuerpflichtige für dieses Jahr keinen Sonderausgabenabzug beantragt. Eine eigenständige Prüfung findet im Rahmen der Feststellung nicht mehr statt.
  5. Eine von der Steuerfestsetzung abweichende Feststellung der Vermögensstockspende ist nur insoweit zulässig, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Daran fehlt es, wenn für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.03.2023 – 11 K 1095/20 in Bezug auf die Einkommensteuer 2017 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens, in Bezug auf die Einkommensteuer 2017 die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin (vormalige Revisionsklägerin und Erblasserin –E–) wendete im Streitjahr 2016 einer Stiftung, bei der es sich um ihre testamentarisch bestimmte Alleinerbin und nunmehrige Revisionsklägerin (Revisionsklägerin) handelt, einen Betrag in Höhe von 3.000.000 € in den Vermögensstock zu. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 machte E die Zuwendung nicht geltend.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) veranlagte E erklärungsgemäß und erließ am 20.08.2018 einen Einkommensteuerbescheid für 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein Vermögensstock-Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1a i.V.m. § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde nicht gesondert festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid 2016 wurde durch Änderungsbescheid vom 12.11.2018 aufgehoben. Am 19.06.2019 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid für das weitere Streitjahr 2017.

3

Mit Schreiben vom 09.07.2019 legte E dem FA eine Bestätigung der Revisionsklägerin über die Zuwendung von 3.000.000 € in deren Vermögensstock vor. E beantragte, im Wege der schlichten Änderung der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2016 einen Betrag von 168.500 € nach § 10b Abs. 1 EStG und weitere 590.000 € nach § 10b Abs. 1a EStG abzuziehen. Ferner beantragte sie die gesonderte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags gemäß § 10b Abs. 1a EStG auf den 31.12.2016 und den Abzug von 700.000 € nach § 10b Abs. 1a EStG für das Streitjahr 2017. Mit Bescheiden vom 23.07.2019 lehnte das FA diese Anträge ab. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

4

Während des anschließenden Klageverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom 29.10.2020 die Einkommensteuerfestsetzung für 2016 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgrund der Auswertung zweier Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von Kommanditgesellschaften, an denen E beteiligt war. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden um 2.199 € herabgesetzt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 552 € erhöht. Ebenfalls am 29.10.2020 ist ein geänderter Bescheid zur Einkommensteuer 2017 ergangen.

5

Im Klageverfahren schränkte E ihr Begehren dahingehend ein, dass sie noch die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 durch Berücksichtigung eines Teilbetrags der Spende in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 552 €, die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 in Höhe von 999.448 € sowie die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 durch Berücksichtigung eines Teilbetrags der Spende in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 400.000 € beantragte.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 statt und wies sie im Übrigen ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1296). Die Spende in den Vermögensstock der Revisionsklägerin könne gemäß § 177 Abs. 1 AO in Höhe von 552 € berücksichtigt werden. Ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag auf den 31.12.2016 sei nicht festzustellen, da der Einkommensteuerbescheid 2016 insoweit Bindungswirkung entfalte. Die Spende könne schließlich nicht im Jahre 2017 berücksichtigt werden, da es dafür einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 bedurft hätte.

7

In Umsetzung der vom FG ausgesprochenen Teilstattgabe hat das FA am 12.04.2023 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen. Darin sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 552 € genannt, die in diesem Umfang auch abgezogen worden sind.

8

Mit ihrer Revision rügt die Revisionsklägerin, das FG habe § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 und 4 Halbsatz 1 EStG nicht richtig angewendet. Die Einkommensteuerfestsetzung 2016 entfalte zwar Bindungswirkung und eine weitergehende Änderung dieser Festsetzung sei nicht möglich. Die begehrte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags stimme mit der Einkommensteuerfestsetzung 2016 aber überein. Mit dem durch das FG zu Recht anerkannten kompensatorischen Abzug von 552 € habe nämlich die Spende der E der Festsetzung im Sinne von § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG „zu Grunde gelegen“. Damit habe sich die Vermögensstockspende als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerfestsetzung ausgewirkt, was zu ihrer Berücksichtigung im Verfahren über die gesonderte Feststellung ausreiche. Eine betragsmäßige Beschränkung wie in § 351 Abs. 1 AO sehe § 10d Abs. 4 Satz 4 AO nicht vor. Eine eigenständige Berechnung des Vermögensstock-Spendenvortrags sei im Feststellungsverfahren nicht notwendig. Eine unangepasste Übernahme der zu § 10d Abs. 4 EStG ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Fälle des § 10b Abs. 1a EStG führe dazu, dass sich die Vermögensstockspende vollständig im Jahr der tatsächlichen Leistung auswirken müsste. Damit hätte § 10b Abs. 1a EStG nahezu keinen Anwendungsbereich mehr.

9

Die Revisionsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil, soweit die Klage darin abgewiesen wurde, die Ablehnungsbescheide vom 23.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020, soweit sie die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 betreffen, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrag in Höhe von 999.448 € auf den 31.12.2016 festzustellen sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 29.10.2020 dahingehend zu ändern, dass weitere 400.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Zur Begründung schließt es sich den Ausführungen des FG an.

II.

12

1. Die Revision ist von E eingelegt worden. Nach deren Tod ist das Verfahren auf Antrag der Prozessbevollmächtigten zunächst gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgesetzt worden. Nach Klärung der Erbfolge ist das Revisionsverfahren durch die Revisionsklägerin gemäß § 250 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) wirksam aufgenommen worden.

13

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2017.

14

Hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 hat das FG dem –im Verlauf des Klageverfahrens eingeschränkten– Klageantrag der E in vollem Umfang stattgegeben. Zwar ist dieser Bescheid im Rubrum der Schriftsätze, mit denen E die Revision eingelegt und die Revisionsklägerin die Revision begründet hat, noch genannt. Allerdings hat die Revisionsklägerin ihre Revisionsanträge ausdrücklich auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 und den Einkommensteuerbescheid 2017 beschränkt. Erst hierdurch ist der Umfang der Revision bestimmt worden. Denn erst die Revisionsbegründung erfordert gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO einen bestimmten Antrag und damit die verbindliche Entscheidung, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt werden soll. Eine im Rahmen der Revisionsbegründung ausgesprochene Beschränkung des Revisionsantrags ist zulässig und weder als Teilrücknahme des Rechtsmittels noch als Revisionsverzicht anzusehen (Senatsurteile vom 09.12.2014 –  X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, und vom 09.07.2019 –  X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 21).

III.

15

In Bezug auf die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags zum 31.12.2016 ist die Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen, da das FG zutreffend entschieden hat, dass das FA nicht verpflichtet war, einen solchen Bescheid zu erlassen (dazu unten 1.). Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2017 führt die Revision hingegen aus verfahrensrechtlichen Gründen (Übergehen eines Änderungsbescheids) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, allerdings gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur erneuten Abweisung der Klage, da im Einkommensteuerbescheid 2017 keine weiteren 400.000 € als Sonderausgaben im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG zum Abzug zuzulassen sind (unten 2.).

16

1. Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags gelten nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG die Regeln über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in § 10d Abs. 4 EStG entsprechend (unten a). Bei der Verlustfeststellung begründet § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids an den Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres, die nur nach Maßgabe von § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eingeschränkt ist (unten b). Diese Bestimmungen sind für die Feststellung des Vermögensstock-Spendenvortrags entsprechend anzuwenden (unten c). Eine Vermögensstockspende ist einer Steuerfestsetzung nur „zu Grunde gelegt“ worden, soweit sie in dem Bescheid als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen ist (unten d). Im Übrigen kann sie nur Gegenstand einer Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags werden, soweit die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der Steuer unterbleibt (unten e). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall kein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag festzustellen (unten f).

17

a) Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. €, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. €, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a Satz 1 EStG). § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG).

18

aa) Gemäß § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ein noch nicht verbrauchtes Spendenabzugsvolumen zum Ende des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen. Sofern der Steuerpflichtige einerseits von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung nicht nach der allgemein für Spenden geltenden Norm des § 10b Abs. 1 EStG, sondern nach den spezielleren Regelungen gemäß § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgabe zu berücksichtigen, sich andererseits aber entscheidet, jene Spende nicht oder nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr in Abzug zu bringen, muss auf den entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen hin bereits auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres –und nicht erst später– eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) –JStG 2010– durchgeführt werden. Das weitere Wahlrecht des Steuerpflichtigen, innerhalb des Verteilungszeitraums von insgesamt zehn Jahren jeweils über das Ob und die Höhe des Spendenabzugs zu entscheiden, bleibt unberührt (Senatsurteil vom 06.12.2018 –  X R 11/17, BFHE 263, 203, BStBl II 2021, 899, Rz 13 f.).

19

bb) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

20

b) Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 10d Abs. 4 EStG, der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, wird mit § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Steuerbescheid erreicht, obwohl der Steuerbescheid insoweit kein Grundlagenbescheid ist (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2016 –  IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 17, und vom 03.05.2022 –  IX R 7/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 17). § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG regelt abschließend die Voraussetzungen, unter denen diese Bindung durchbrochen werden kann.

21

aa) Besteuerungsgrundlagen sind einem Steuerbescheid „zu Grunde gelegt“ worden, soweit sie angesetzt wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie sich auf die Höhe der Steuer ausgewirkt haben. Eine eigenständige Prüfung der Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grundsätzlich nicht mehr statt (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2020 –  IX R 5/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz 22 f., m.w.N., und vom 03.05.2022 –  IX R 7/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 15, 17, jeweils m.w.N.).

22

Dementsprechend obliegt es dem Steuerpflichtigen, seine Einwendungen gegen aus seiner Sicht unzutreffende Besteuerungsgrundlagen im Verfahren gegen den Steuerbescheid geltend zu machen. Prozessual wird ihm dies dadurch ermöglicht, dass er durch den Steuerbescheid auch dann beschwert und folglich klagebefugt ist, wenn es sich um einen sogenannten Nullbescheid handelt (vgl. BFH-Urteile vom 03.05.2022 –  IX R 7/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 18, und vom 17.07.2024 –  XI R 18/22, BFH/NV 2024, 1358, Rz 15, jeweils m.w.N.).

23

bb) Eine Verlustfeststellung über denjenigen Betrag hinaus, mit dem die Verluste einem bereits erlassenen Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres in dem soeben unter III.1.b aa dargestellten Sinne „zu Grunde gelegt“ worden sind, kommt nur insoweit in Betracht, als wegen dieser Verluste die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung dieses Steuerbescheids, insbesondere nach §§ 164 f., §§ 172 ff. AO, möglich wäre, wenn der Steuerbescheid nicht bereits ein Nullbescheid wäre und deshalb nicht mehr geändert werden kann.

24

Wenn nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG die den Steuerbescheiden nicht zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen im Verlustfeststellungsbescheid nur insoweit berücksichtigt werden können, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt, bedeutet das umgekehrt, dass die dem Steuerbescheid nicht zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden können, soweit es für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids schon keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2016 –  IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 17, a.E.).

25

c) Die Regelung des § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG ist als dynamische Verweisung auf § 10d Abs. 4 EStG in der jeweils für das Streitjahr geltenden Fassung einschließlich der Sätze 4 und 5 zu verstehen, ohne dass sie über die verweisungsimmanenten Anpassungen hinaus zu reduzieren wäre. Dies bedeutet, dass bei Anwendung dieser Vorschriften im Falle von Vermögensstockspenden an die Stelle des verbleibenden Verlustvortrags der verbleibende Vermögensstock-Spendenvortrag und an die Stelle der Besteuerungsgrundlagen die Vermögensstockspende tritt.

26

aa) Der Wortlaut des § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG ist eindeutig. Die Vorschrift verweist ohne Einschränkung auf den gesamten § 10d Abs. 4 EStG, und zwar mangels anderweitiger Anordnung in der für das jeweilige Streitjahr maßgebenden Fassung.

27

bb) Die in Randbereichen unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten einerseits und Spenden andererseits stellt keinen gesetzessystematischen Grund für ein eingeschränktes Verständnis der Verweisung dar.

28

(1) Soweit Verluste von Amts wegen, Vermögensstockspenden demgegenüber nur auf Antrag zu berücksichtigen sind, rechtfertigt es dieser Unterschied nicht, auch die Bindungswirkung des Steuerbescheids für den jeweiligen Feststellungsbescheid unterschiedlich zu beurteilen. Das Antragserfordernis führt zwar dazu, dass es zwischen dem Umfang der abzuziehenden Spende und den sonstigen Besteuerungsdaten des Zuwendungsjahres einerseits und der Höhe des festzustellenden Spendenvortrags andererseits keinen rechnerischen Automatismus gibt. Ein solcher besteht im Verlustfalle aber ebenfalls nicht, weil dort die Höhe des Verlustvortrags auch davon abhängt, ob der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG (in den Streitjahren Sätze 5, 6) gestellt hat. In beiden Fällen ist das vorzutragende Abzugsvolumen aus dem entstandenen und dem verbrauchten Abzugsvolumen zu ermitteln. Einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des entstandenen Abzugsvolumens im Entstehungsjahr steht auch im Spendenfall nichts entgegen. Inwieweit die Antragsgebundenheit des Vermögensstock-Spendenabzugs eine Auswirkung auf die Anwendung einzelner Merkmale in § 10d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG hat, ist eine andere Frage.

29

(2) Soweit die Verluste den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), Spenden hingegen erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) mindern, hat das ebenfalls keinen Einfluss auf das Verfahren zur Feststellung verbleibender abziehbarer Beträge.

30

(3) Ebenso wenig ist erkennbar, warum der Umstand, dass bei Spenden eine Rücktragsmöglichkeit fehlt, das Verfahren über die Feststellung vorzutragender Beträge berühren sollte. Das gilt umso mehr, als die Regelungen über den Verlustrücktrag gar nicht in § 10d Abs. 4 EStG enthalten sind. Vielmehr hängt aus den unter III.1.c bb (1) genannten Gründen auch der Umfang des Verlustvortrags in vielen Fällen mittelbar davon ab, ob der Steuerpflichtige den Antrag gestellt hat, von dem Verlustrücktrag abzusehen. Das spricht gerade für eine parallele Behandlung.

31

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck nach einer Einschränkung verlangte.

32

(1) Zum Zweck der Verweisungstechnik äußern sich die maßgebenden Gesetzesbegründungen nicht. § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG wurde durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034) eingefügt. Abs. 1a war jedoch in dem mit einer Begründung versehenen ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten (vgl. BTDrucks 14/2340) und wurde erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 14/3528, S. 2) ohne nähere Begründung eingefügt. Auch der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2010, mit dem § 10d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG neu formuliert wurde, verhält sich zu einer eingeschränkten Verweisung nicht, obwohl mit dem Jahressteuergesetz 2010 auch redaktionelle Korrekturen in § 10b Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG vorgenommen worden sind (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 51).

33

(2) Der grundlegende Zweck des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000, gemeinnützige Stiftungen durch einen erhöhten Sonderausgabenabzug zu fördern (BTDrucks 14/2349, S. 5), steht einer umfassenden Verweisung des § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn dadurch zusätzliche oder strengere Verfahrensvorschriften zu beachten sein sollten als dies ohne Verweisung der Fall wäre. Einem Förderzweck läuft es nicht zuwider, wenn dessen Verwirklichung an bestimmte verfahrensrechtliche Regeln geknüpft ist.

34

dd) Auch sonst ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nichts Verwertbares. Insbesondere finden sich in den weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2010 (BRDrucks 318/10 und BTDrucks 17/3549) ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG eingeschränkt zu verstehen.

35

ee) Im Übrigen sind auch nach dem vom (damaligen) Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuch der Rechtsförmlichkeit (4. Aufl. 2024, Rz 111) Verweisungen auf einzelne Normen innerhalb derselben Rechtsvorschrift grundsätzlich dynamisch und bedürfen im Gegensatz zu statischen Binnenverweisungen keiner besonderen Kennzeichnung.

36

ff) Aus den Überlegungen des FA zu der Frage, ob eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung vorliegt, lässt sich allerdings weder für noch gegen eine bestimmte Auslegung etwas herleiten, da die Art der Verweisung vielmehr Ergebnis der Auslegung ist.

37

d) Nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist bei der Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags die Vermögensstockspende so zu berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Spendenvortrag festgestellt wird, „zu Grunde gelegt“ worden ist.

38

aa) Die für die Verlustfeststellung unter III.1.b dargestellten Grundsätze sind dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Spende einer Steuerfestsetzung „zu Grunde gelegt“ worden ist, soweit sie als abziehbare Sonderausgabe in dem Steuerbescheid ausgewiesen wurde.

39

(1) „Zu Grunde gelegt“ und folglich auszuweisen ist derjenige Betrag, der nach Grund und Höhe verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich im Rahmen der betreffenden Steuerfestsetzung als Sonderausgabe abgezogen werden kann oder abgezogen werden könnte, wenn der Abzug Auswirkung auf die Höhe der Steuer hätte. Eine konkrete Auswirkung auf die Höhe der Steuer ist nicht erforderlich.

40

Es verhält sich insoweit nicht anders als bei unmittelbarer Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG im Verlustfalle. Dort sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die nach Grund und Höhe verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich im Rahmen der betreffenden Steuerfestsetzung in die Steuerberechnung Eingang finden oder fänden, wenn sie noch auf die Höhe der Steuer Einfluss hätten.

41

(2) Ist ein geringerer Betrag abzugsfähig als geltend gemacht, ist nur dieser geringere Betrag als abziehbare Sonderausgabe auszuweisen. Es verhält sich auch insoweit nicht anders als im Verlustfalle. Auch Besteuerungsgrundlagen werden nur angesetzt, soweit sie verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich berücksichtigungsfähig sind. Das kann zum Ansatz geringerer Verluste als der geltend gemachten führen.

42

(3) Hat jedoch der Steuerpflichtige im Rahmen seines Verteilungswahlrechts beantragt, eine Spende im Rahmen der Steuerfestsetzung des Zuwendungsjahres nur mit einem Teilbetrag oder gar nicht abzuziehen, ist dennoch der gesamte Betrag als abziehbare Sonderausgabe auszuweisen, der materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich abgezogen werden könnte, wenn der Steuerpflichtige einen umfassenden Antrag gestellt hätte. Andernfalls käme, worauf die Revisionsklägerin prinzipiell zu Recht hinweist, die Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags niemals in Betracht. Zusätzlich zu dem Ausweis des abziehbaren Betrags hat der Bescheid den tatsächlich beantragten und gewährten Abzug kenntlich zu machen.

43

bb) Wegen der Bindungswirkung des Steuerbescheids steht für die Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nur dasjenige Spendenvolumen zur Verfügung, das dem Steuerbescheid zu Grunde gelegt worden ist. Eine eigenständige Prüfung des abziehbaren Spendenvolumens findet im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags ebenso wenig statt wie eine eigenständige Prüfung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Verlustfeststellung. Soweit die Revisionsklägerin geltend macht, diesem Ergebnis stehe die Nichtanwendbarkeit von § 351 Abs. 1 AO entgegen, geht dies fehl. Diese Vorschrift enthält eine Anfechtungsbeschränkung und hat weder mit der Auslegung des Merkmals „zu Grunde gelegt“ noch mit der Bindungswirkung etwas zu tun.

44

cc) Auch im Spendenfall obliegt es deshalb dem Steuerpflichtigen, die Spende in vollem Umfang im Besteuerungsverfahren des Zuwendungsjahres geltend zu machen. Erst damit schafft er die Grundlage für den Spendenabzug in den Folgejahren. Das gilt auch dann, wenn er für das Zuwendungsjahr den Vermögensstock-Spendenabzug in dieser Höhe gar nicht beantragt und insofern die Höhe der festgesetzten Steuer nicht beanstandet. Es verhält sich insoweit nicht anders als wenn der Steuerpflichtige gegen einen Nullbescheid vorgehen muss, um den Verlustvortrag zu erhalten. Dementsprechend ist der Steuerpflichtige durch die Steuerfestsetzung beschwert und klagebefugt, wenn sie ein seines Erachtens zu geringes Spendenabzugsvolumen ausweist, und zwar unabhängig davon, welchen Abzug er für das Zuwendungsjahr beantragt hat. Auch dies entspricht der Rechtslage bei demjenigen Steuerpflichtigen, der den Vortrag eines höheren Verlustes sicherstellen will. Hierin liegt kein innerer Widerspruch. Die „Geltendmachung“ der Spende (im Sinne von oben III.1.d bb) ist nicht identisch mit dem Antrag nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG.

45

e) Ferner darf in entsprechender Anwendung der für die Verlustfeststellung unter III.1.b bb dargestellten Grundsätze nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG die Vermögensstockspende bei der Feststellung nur insoweit abweichend von dem der Steuerfestsetzung „zu Grunde gelegten“ Betrag berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Die gesonderte Feststellung einer in dem Steuerbescheid nicht ausgewiesenen Spende ist also umgekehrt nicht möglich, soweit für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids eine Rechtsgrundlage fehlt.

46

f) Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 nicht in Betracht.

47

aa) Ein solcher Bescheid kann nicht auf § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG gestützt werden. Die Vermögensstockspende ist der Einkommensteuerfestsetzung 2016 ursprünglich gar nicht zu Grunde gelegt worden und nach Maßgabe des insoweit rechtskräftig gewordenen FG-Urteils nur hinsichtlich des Teilbetrags von 552 € zu Grunde zu legen. Nur in dieser Höhe hat der in Umsetzung der im FG-Urteil ausgesprochenen Teilstattgabe erlassene Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2016 vom 12.04.2023 die Spende als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen, denn nur insoweit kann die Spende verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich noch abgezogen werden. In derselben Höhe wird die Spende aber auch noch im Jahr 2016 verbraucht.

48

bb) Der Feststellungsbescheid könnte aber auch nicht auf § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gestützt werden, weil eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 dergestalt, dass die gesamte Vermögensstockspende als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wird, über die Saldierung nach § 177 AO hinaus nicht ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sich dies, sei es auch mangels Antrags auf Ansatz im Jahre 2016, auf die Höhe der Steuer nicht auswirkte. Die Änderung müsste vielmehr, wenn sie überhaupt noch beantragt wäre, auch deshalb unterbleiben, weil für die weitere Änderung dieses Bescheids keine Korrekturvorschrift zur Verfügung steht. Das ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

49

2. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2017 führt die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (dazu unten a), allerdings gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur erneuten Abweisung der Klage, da im Einkommensteuerbescheid 2017 keine weiteren 400.000 € als Sonderausgaben im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG zum Abzug zuzulassen sind (unten b).

50

a) In Bezug auf die Einkommensteuer 2017 hat das FG über den Bescheid vom 19.06.2019 entschieden, obwohl während des Klageverfahrens am 29.10.2020 ein Änderungsbescheid ergangen ist. Auch wenn das FG nach Aktenlage weder durch das FA noch durch E von diesem Änderungsbescheid in Kenntnis gesetzt worden ist, ist seine Entscheidung zu einem nicht mehr existenten Bescheid ergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, so dass das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden muss. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht, weil der Änderungsbescheid, mit dem lediglich zwei Grundlagenbescheide ausgewertet worden sind, den bisherigen Streitstoff nicht berührt, keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden sind, die Sache spruchreif ist und das FG nicht bewusst über den nicht mehr existenten Bescheid entschieden hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen BFH-Urteile vom 05.11.2019 – X R 40-41/18, BFH/NV 2020, 858, Rz 15 f., und vom 24.05.2022 –  IX R 1/21, BFHE 277, 226, BStBl II 2024, 54, Rz 23 f.).

51

b) In der Sache selbst hat das FG zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen für den Abzug von 400.000 € im Streitjahr 2017 als Sonderausgaben gemäß § 10b Abs. 1a EStG nicht vorliegen.

52

aa) Der Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG in einem dem Jahr der Zuwendung folgenden Jahr des Zehnjahreszeitraums setzt zwingend die gesonderte Feststellung eines entsprechenden Betrags zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums voraus (Senatsurteil vom 06.12.2018 –  X R 11/17, BFHE 263, 203, BStBl II 2021, 899, Rz 14; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 102). So wie der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes nach § 10d EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) Bindungswirkung für Verlustabzüge im Rahmen späterer Einkommensteuerfestsetzungen hat, bindet ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Vermögensstock-Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende innerhalb des gesetzlichen Verteilungszeitraums von maximal zehn Jahren (Senatsurteil vom 06.12.2018 –  X R 11/17, BFHE 263, 203, BStBl II 2021, 899, Rz 13).

53

bb) Da es hier an einer solchen gesonderten Feststellung fehlt und das FA auch nicht verpflichtet ist, den verbleibenden Betrag der Zuwendung auf den 31.12.2016 gesondert festzustellen, kann der begehrte Sonderausgabenabzug für das Streitjahr 2017 nicht gewährt werden.

54

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

 

Powered by WPeMatico

BFH: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil

Der BFH hat entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind (Az. VIII R 33/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/26 vom 06.08.2026 zum Urteil VIII
R 33/24 vom 19.05.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24 – entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so das Vorbringen des Klägers – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das FA lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft seien – so der BFH – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei sei unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung würden gemeinschaftliche Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil seien der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn der typisch Unterbeteiligte erziele Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während der Hauptbeteiligte solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG erziele. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehle es an gemeinschaftlichen Einkünften, denn ein atypisch Unterbeteiligter sei wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung und erziele selbst gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen komme auch nicht nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 S. 3 AO scheide aus. Zwar könne eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig seien. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren könne aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.

Leitsatz

Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer) nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.09.2024 – 6 K 112/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Jahre 2003 bis 2011 (Streitjahre) eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung im Hinblick auf eine Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil des Beigeladenen an der A GmbH (GmbH) durchzuführen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist … und war bei B beschäftigt. Dort entwickelte er in den 1980er-Jahren ein Warenwirtschaftssystem für den PC. Bei B lernte er den Beigeladenen kennen, der dort als Werkstudent tätig war und das Warenwirtschaftssystem weiterentwickelte. Beide kamen überein, diese Software selbst kommerziell zu nutzen und sie an … zu vertreiben. Der Beigeladene erwarb zu diesem Zweck 1989 einen Anteil von 67 % (nominell 67.000 DM) an der GmbH und wurde deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Zwei Jahre später erwarb die Lebensgefährtin des Beigeladenen, Frau C, den restlichen Geschäftsanteil von 33 % an der GmbH.

3

Der Beigeladene schloss am 17.10./24.11.1989 als Hauptbeteiligter mit dem Sohn des Klägers, Herrn D, als Unterbeteiligtem einen privatschriftlichen Unterbeteiligungsvertrag. Der Unterbeteiligte sollte zu 50 % am Gewinn und Verlust des Hauptbeteiligten beteiligt sein. Sämtliche Maßnahmen sollten gleichberechtigt und einstimmig zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem abzustimmen sein. Im Fall der Beendigung der Unterbeteiligung sollte zum Beendigungszeitpunkt eine Auseinandersetzungsbilanz unter Zugrundelegung der Steuerbilanz der GmbH aufgestellt werden.

4

Es existiert ferner ein 2014 erstellter, auf den xx.10.1989 zurückdatierter, schriftlicher Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn D, wonach D den Unterbeteiligungsvertrag mit dem Beigeladenen an dessen Anteil an der GmbH als Treuhänder für den Kläger geschlossen hat. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags war der Treuhänder unter anderem verpflichtet, die ihm zustehenden Rechte aus der Unterbeteiligung nur im Interesse und nach Weisung des Treugebers (des Klägers) auszuüben. Die aus der Unterbeteiligung anfallenden Gewinne und Verluste sollten ausschließlich dem Treugeber zustehen.

5

Der Unterbeteiligungsvertrag wurde im Jahr 2016 durch Kündigung seitens des Unterbeteiligten beendet. Der Kläger und der Beigeladene streiten vor dem Landgericht (LG) X über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Steuerliche Ansprüche von der oder gegen die Unterbeteiligungsgesellschaft werden nicht mehr geltend gemacht.

6

Die Ausschüttungen der GmbH wurden für sämtliche Streitjahre so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und Frau C entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger jeweils einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus, dessen Berechnung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen im Streit ist. Der Kläger gab diese Erträge in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht an.

7

Im Jahr 2014 gab der Kläger berichtigte Steuererklärungen für die Streitjahre ab. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers ging davon aus, dass eine atypische Unterbeteiligung des Klägers vorliege und 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar dem Kläger zuzurechnen seien. Es erließ auf dieser Grundlage im Juni 2015 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, gegen die der Kläger ein (Stand September 2024) noch anhängiges Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg führt (Aktenzeichen 1 K 135/21).

8

Der Kläger verklagte die GmbH zivilrechtlich erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen nach § 45a des Einkommensteuergesetzes (EStG), um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer für die Streitjahre zu erreichen. Seine Klage, die vor dem LG X Erfolg hatte, wurde vom Oberlandesgericht X mit am xx.xx.2020 verkündetem Urteil abgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war erfolglos.

9

Am 14.06.2021 gab der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) von ihm unterschriebene Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft für die Streitjahre ab, in deren Anlage KAP er jeweils Einnahmen aus inländischen Dividenden und anrechenbare Kapitalertragsteuerbeträge zwischen sich und dem Beigeladenen aufteilte.

10

Das FA lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft mit Bescheid vom 08.10.2021 ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung von gesonderten und einheitlichen Feststellungen lägen nicht vor. Die eingereichten Feststellungserklärungen entsprächen nicht den formalen Anforderungen, weil es jeweils an der Unterschrift des Beigeladenen fehle. Außerdem sei für sämtliche Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der Streitjahre 2009 und 2010 seien auch die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt, weil in diesen beiden Jahren die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Klägers bereits abgelaufen gewesen sei.

11

Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 29.10.2021 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2023 zurückwies, soweit er die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Feststellungszeiträume 2009 und 2010 betraf.

12

Am 04.08.2023 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.10.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2023 erhoben und die Klage mit Schriftsatz vom 30.08.2023 auf die Ablehnung des Erlasses von Feststellungsbescheiden für die Streitjahre 2003 bis 2008 und 2011 erweitert. Er begehrt die Verpflichtung des FA, eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Unterbeteiligungsgesellschaft … für die Jahre 2003 bis 2011 durchzuführen. Die Klage sei in Bezug auf die Streitjahre 2003 bis 2008 und 2011 als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, weil das FA insoweit über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden habe. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgebracht, zwischen ihm und dem Beigeladenen habe ein Unterbeteiligungsvertrag bestanden. Diesem Vertrag sei eine Absichtserklärung des Beigeladenen aus dem Jahr 1988 vorausgegangen, eine GmbH als Alleingesellschafter zu gründen und im Innenverhältnis einen Anteil von 50 % für jeden zu vereinbaren. Der Unterbeteiligungsvertrag sei von seinem Sohn treuhänderisch für ihn, den Kläger, abgeschlossen worden. Der Kläger und der Beigeladene hätten die GmbH über 20 Jahre gemeinsam erfolgreich geleitet und durchgehend von 1996 bis 2011 die gesamten Ausschüttungen der GmbH untereinander je zur Hälfte aufgeteilt. Erst in späteren Rechtsstreitigkeiten habe der Beigeladene die Höhe der Gewinnbeteiligung in Frage gestellt. Aufgrund der vertraglich und tatsächlich gleichberechtigten Stellung des Klägers handele es sich um eine atypische Unterbeteiligung. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für die atypische Unterbeteiligungsgesellschaft sei gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zulässig und erforderlich. Die vom Kläger eingereichten Feststellungserklärungen seien wirksam. Es sei auch keine Feststellungsverjährung eingetreten.

13

Das FG hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 145 mitgeteilten Gründen abgewiesen. Der Kläger sei klagebefugt. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, soweit der Kläger die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Streitjahre 2003 bis 2008 und 2011 begehre, weil das FA über den Einspruch betreffend die Jahre 2003 bis 2008 und 2011 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für eine Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen ihm und dem Beigeladenen gegen das FA. Dabei könne dahinstehen, ob die Unterbeteiligungsgesellschaft als typisch oder atypisch einzuordnen sei und ob ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestanden habe. Unabhängig von diesen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen sei das FA nicht verpflichtet, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Unterbeteiligungsgesellschaft durchzuführen.

14

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe die Voraussetzungen für die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei einer atypischen Unterbeteiligung verkannt. Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sei Voraussetzung für eine gesonderte und einheitliche Feststellung lediglich die Beteiligung mehrerer Personen an einer gemeinsamen Einkunftsquelle, nicht jedoch das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten. Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil beziehe der Unterbeteiligte seine Einkünfte zivilrechtlich über die Person des hauptbeteiligten Anteilseigners der GmbH, weshalb die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 Satz 3 AO vorliegen würden. Auch wenn steuerlich bei einer atypischen Unterbeteiligung der Unterbeteiligte als wirtschaftlicher Eigentümer qualifiziert werde, bestehe zivilrechtlich eine gemeinsame Einkunftsquelle in Gestalt des GmbH-Anteils, an dem die Unterbeteiligung eingeräumt wurde. Eine einheitliche Rechtsanwendung lasse sich nur durch die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erreichen. Die Sache sei nicht entscheidungsreif, weil das FA die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Rechtsstreits unzutreffend gewürdigt und die Beteiligung des Klägers als „typisch“ angesehen und daher die erforderliche Ermessensentscheidung unterlassen habe. Das FA sei außerdem unzutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens unzulässig sei, weil die Zustimmung des Beigeladenen nicht vorgelegen habe.

15

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 19.09.2024 – 6 K 112/23 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.10.2021, für die Jahre 2009 und 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2023, zu verpflichten, eine gesonderte und einheitliche Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft … für die Jahre 2003 bis 2011 durchzuführen und entsprechende Feststellungsbescheide zu erlassen.

16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Das FA schließt sich der Auffassung des FG an, dass der Kläger weder bei Annahme einer typischen noch einer atypischen Unterbeteiligung einen Anspruch auf Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für eine aus dem Beigeladenen und ihm bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft habe.

18

Der Beigeladene beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung des FG an und trägt ergänzend vor, dass ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und dessen Sohn nicht bestehe, weshalb auch die Klagebefugnis des Klägers zu verneinen sei. Außerdem stehe die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zumindest im Ermessen des FA. Dieses Ermessen habe das FA dahingehend ausüben dürfen, eine Gewinnfeststellung nicht durchzuführen.

20

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

21

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat die Klage zutreffend als zulässig angesehen und zu Recht entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligungsgesellschaft in Bezug auf den GmbH-Anteil des Beigeladenen nicht gesondert und einheitlich festzustellen waren.

22

1. Die Klage ist zulässig. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.05.2025 –  IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 22, m.w.N.).

23

a) Richtige Klageart ist die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 2 FGO). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für eine Unterbeteiligungsgesellschaft am GmbH-Anteil für die Streitjahre durch negative Feststellungsbescheide. Jedenfalls dann, wenn –wie im Streitfall– der erstmalige Erlass eines positiven Feststellungsbescheids erreicht werden soll, ist hierfür die Verpflichtungsklage gegeben. Die in dem Klagebegehren enthaltene Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids wird von dieser Verpflichtungsklage umfasst (vgl. zu § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes BFH-Urteil vom 11.07.2023 –  I R 36/20, BFHE 281, 439, BStBl II 2024, 419, Rz 22). Dies gilt auch, soweit der Kläger hinsichtlich der Streitjahre 2003 bis 2008 und 2011 eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

24

b) Der Kläger ist auch klagebefugt. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) –FGO n.F.–, der auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Klageverfahren gilt (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit von § 48 FGO n.F. BFH-Urteil vom 04.02.2025 –  VIII R 4/22, BFHE 287, 457, BStBl II 2025, 450, Rz 19, m.w.N.), ist bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der Klagebefugte im Sinne des § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt. Ist ein Klagebefugter nicht vorhanden –etwa, weil, wie im Streitfall die Unterbeteiligungsgesellschaft als Personenvereinigung nicht mehr besteht (vgl. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 48 n.F. Rz 65)–, kann gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FGO jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, Klage erheben. Klagebefugt sind in diesem Fall die einzelnen Gesellschafter. Zudem ist gegenüber einem negativen Feststellungsbescheid die Klagebefugnis sämtlicher Gesellschafter auch ohne die Beschränkung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO zu bejahen (zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2019 –  VIII B 146/18, BFH/NV 2019, 1234, Rz 7, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger als potentieller Feststellungsbeteiligter und Adressat des Ablehnungsbescheids vom 08.10.2021 klagebefugt.

25

2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen dem Kläger als (möglichem) Treugeber und dem Beigeladenen als Inhaber des Anteils an der GmbH nicht gesondert und einheitlich festzustellen waren. Es bedarf dabei, wie das FG zutreffend angenommen hat, im Streitfall keiner Entscheidung, ob an dem GmbH-Anteil des Beigeladenen aus steuerlicher Sicht eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bestand. Unerheblich ist auch, ob zwischen dem Kläger als Treugeber und seinem Sohn als Treunehmer und Unterbeteiligtem ein (steuerlich anzuerkennendes) Treuhandverhältnis begründet worden ist und ob dem Kläger infolgedessen ein Teil des Anteils des Hauptbeteiligten (Beigeladenen) entsprechend der Beteiligungsquote seines Sohnes gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO unmittelbar hätte zugerechnet werden können.

26

a) Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass die Ausschüttungen der GmbH samt der zugehörigen Kapitalertragsteuerbeträge festgestellt und ihm und dem Beigeladen anteilig unmittelbar zugewiesen werden.

27

b) Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2018 –  VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 28; BFH-Beschluss vom 13.05.2013 –  I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 30, m.w.N.). Wenn das Verfahrensrecht in Gestalt von § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder ein spezielles Steuergesetz eine gesonderte und einheitliche Feststellung bestimmter Besteuerungsgrundlagen nicht ermöglicht, ist darüber grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung der (potentiellen) Feststellungsbeteiligten (hier: in den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers und des Beigeladenen für die Streitjahre) zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2018 –  VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 29; vom 20.03.2017 –  X R 12/15, BFHE 258, 258, BStBl II 2019, 249, Rz 66).

28

c) Die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegen nicht vor. Eine andere Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligungsgesellschaft hinsichtlich des GmbH-Anteils des Beigeladenen ist nicht gegeben. Die steuerliche Veranlagung des Beigeladenen als Hauptbeteiligten einerseits und des Klägers als (möglichem) Unterbeteiligten andererseits haben unabhängig voneinander und unabhängig von der Veranlagung der GmbH zu erfolgen.

29

aa) Einkünfte, an denen im Sinne von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 20.11.2018 –  VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 30; vom 21.01.2014 –  IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, Rz 18). Das ist weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung der Fall.

30

aaa) Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt und erzielen keine zu verteilenden gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne von § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (BFH-Urteile vom 10.11.1987 –  VIII R 53/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186; vom 09.11.1988 –  I R 191/84, BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343; vom 21.02.1991 –  IV R 35/89, BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 17; Levedag in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 10. Aufl., Rz 31.18). Der an einem GmbH-Anteil typisch Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 10.11.1987 –  VIII R 53/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186), während der Hauptbeteiligte solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG erzielt.

31

bbb) Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es an einer Beteiligung mehrerer Personen an gemeinschaftlichen Einkünften (vgl. auch Brandl in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 271; Levedag in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 10. Aufl., Rz 31.66). Ein atypisch Unterbeteiligter, der alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben kann, ist wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung (BFH-Urteile vom 18.05.2005 –  VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 23.11.2022 –  I R 36/19, BFH/PR 2023, 557, Rz 20). Ihm ist ein Teil des Anteils des Hauptbeteiligten entsprechend seiner Unterbeteiligungsquote gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Der atypisch Unterbeteiligte erzielt deshalb selbst gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus seinem Anteil an der Hauptbeteiligung. Haupt- und Unterbeteiligter erzielen damit keine gemeinschaftlichen Einkünfte.

32

bb) Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligungsgesellschaft gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO sieht vor, dass eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden kann, wenn eine der in § 179 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt ist. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO nimmt auf § 179 Abs. 2 Satz 2 AO Bezug, der eine einheitliche Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten anordnet, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Damit regelt § 179 Abs. 2 Satz 3 AO in unmittelbarer Anwendung (nur) den Fall einer mehrstufigen gesonderten Feststellung. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO ermöglicht damit weder im Fall einer typischen noch einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, da auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine solche Feststellung nicht erfolgt.

33

cc) § 179 Abs. 2 Satz 3 AO kann auch nicht in analoger Anwendung eine gesonderte Feststellung auf „erster Stufe“ im Verhältnis zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem ermöglichen (a.A. Brandis in Tipke/Kruse, § 179 AO Rz 18; Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 179 Rz 34; BeckOK AO/Wagner, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 179 Rz 57; für eine vom dortigen Finanzamt bei atypischer Unterbeteiligung getroffene gesonderte Feststellung die Rechtswidrigkeit offen lassend BFH-Urteile vom 09.05.2000 –  VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a [Rz 14]; vom 09.05.2000 –  VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, sowie vom 08.11.2005 –  VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, unter II.2.a [Rz 28]).

34

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bereits an einer Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 1 AO ausdrücklich geregelt, dass eine gesonderte Feststellung nur durchzuführen ist, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen angeordnet ist. Eine analoge Anwendung würde auch nicht dem Sinn und Zweck des § 179 Abs. 2 Satz 3 AO entsprechen. Die Vorschrift will eine zweite gesonderte Feststellung ermöglichen, um geheim gehaltene Unterbeteiligungen vor der Offenbarung im Haupt-Feststellungsverfahren zu schützen (BTDrucks VI/1982, S. 156). Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es wie dargelegt an einem Haupt-Feststellungsverfahren, in dessen Rahmen die Unterbeteiligung offenbart werden könnte. Der Unterbeteiligte ist im Hinblick auf Ausschüttungen der GmbH samt der zugehörigen Kapitalertragsteuerbeträge im Übrigen auch nicht „über“ den Hauptbeteiligten an Einkünften beteiligt (so zur Verwirklichung des Besteuerungstatbestands des § 17 EStG bereits BFH-Urteile vom 09.05.2000 –  VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686; vom 09.05.2000 –  VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17). Er verwirklicht den Tatbestand der Einkunftserzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (typisch Unterbeteiligter) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (atypisch Unterbeteiligter) vielmehr in eigener Person.

35

Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine gesonderte Feststellung gerade bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein kann, wenn beispielsweise, wie im Streitfall, die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. Denn durch eine gesonderte und einheitliche Feststellung könnten unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Würdigungen durch verschiedene Finanzämter vermieden werden (vgl. dazu auch Brandis in Tipke/Kruse, § 179 AO Rz 18). Da aber die mit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens verbundene Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Steuerfestsetzungsverfahrens unter dem Vorbehalt des Gesetzes steht, wird hierdurch zugleich auch die äußere Grenze für die Verwirklichung der genannten Zwecke eines Feststellungsverfahrens beschrieben (BFH-Urteil vom 08.11.2005 –  VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, unter II.2.a bb [Rz 33]). Wie ausgeführt, kann die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2018 –  VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 28; BFH-Beschluss vom 13.05.2013 –  I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 30, m.w.N.).

36

dd) Eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung der Ausschüttungs- und Kapitalertragsteuerbeträge ist schließlich auch nicht nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (BGBl I 1986, 2663, BStBl I 1987, 2) –V zu § 180 Abs. 2 AO– möglich.

37

aaa) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO liegen nicht vor. Danach können Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige (oder körperschaftsteuerpflichtige) Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Anlagen, Einrichtungen oder Wirtschaftsgüter von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden.

38

Im Fall einer typischen Unterbeteiligung sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO nicht erfüllt. Der typisch Unterbeteiligte hält die Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten. Diese ist allein dem Hauptbeteiligten zuzurechnen und wird nur von diesem gehalten und genutzt. Die Kapitalanlage, aus deren Nutzung der typisch Unterbeteiligte Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt, ist allein seine Einlage im Rahmen des Unterbeteiligungsverhältnisses.

39

Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung fehlt es daran, dass mehrere Personen ein zur Einkunftserzielung dienendes Wirtschaftsgut nutzen oder halten. Der Anteil an der Kapitalgesellschaft, an der die Unterbeteiligung besteht, wird nicht von mehreren Personen gehalten. Wie ausgeführt, wird der atypisch Unterbeteiligte wirtschaftlich (Mit-)Inhaber der Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Haupt- und Unterbeteiligter nutzen beziehungsweise halten wirtschaftlich jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut in Gestalt des ihnen jeweils allein zuzurechnenden Anteils der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.

40

bbb) Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben. Im Streitfall würde eine atypische Unterbeteiligung am GmbH-Anteil des Beigeladenen zwar zu einer getrennten Zurechnung des jeweiligen (wirtschaftlichen) Anteils an der GmbH führen, es fehlt aber an gleichartigen Rechtsbeziehungen des Haupt- und des Unterbeteiligten zu Dritten. Insbesondere stellen, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, die Rechtsbeziehungen des Haupt- und des Unterbeteiligten zur GmbH keine Beziehung zu einem Dritten im vorgenannten Sinn dar, weil die jeweilige (wirtschaftliche) Beteiligung an der GmbH das Wirtschaftsgut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der V zu § 180 Abs. 2 AO verkörpert (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2011 – 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

41

d) Da im Streitfall eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligung am GmbH-Anteil des Beigeladenen nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob in Bezug auf einzelne Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten sein könnte und ob das FA zur Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung örtlich zuständig wäre.

42

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

43

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind zu erstatten, weil er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

 

Powered by WPeMatico