Zweites Digitalisierungsbarometer für die Energiewende veröffentlicht

Wie ist die Digitalisierung der Energiewende in Deutschland im Jahr 2019 vorangekommen? Wo ist noch Arbeit notwendig? Diesen Fragen geht die Fortschreibung des „Barometer Digitalisierung der Energiewende“ nach, welches das BMWi in Auftrag gegeben und zum zweiten Mal veröffentlicht hat.

Zweites Digitalisierungsbarometer für die Energiewende veröffentlicht

BMWi, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Wie ist die Digitalisierung der Energiewende in Deutschland im Jahr 2019 vorangekommen? Wo ist noch Arbeit notwendig? Diesen Fragen geht die Fortschreibung des „Barometer Digitalisierung der Energiewende“ von EY (Ernst & Young) nach, welches das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegeben und am 08.04.2020 zum zweiten Mal veröffentlicht hat.

Der Barometerbericht 2019 beschreibt den aktuellen Stand bei der Digitalisierung der Energiewende: Mit dem lang erwarteten Durchbruch bei den Zertifizierungen und der Markterklärung ist der Weg für den Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen frei. Damit sei ein wichtiges Etappenziel bei der Digitalisierung der Energiewende erreicht. Auch der Standardisierungsprozess gewinne an Kontur, die fachliche Ausarbeitung der Roadmap von Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurde mit klaren Zeitvorgaben gestartet. Erheblichen Fortschritt attestieren die Gutachter auch im Bereich der Marktkommunikation. Die Branche habe die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur „Marktkommunikation 2020″ umgesetzt. Hier bestehe nun mehr Planungssicherheit für die Unternehmen auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung der sternförmigen Datenkommunikation. Eine wichtige zukünftige Herausforderung bleibe die Einbindung des Letztverbrauchers in die Digitalisierung der Energiewende.

Mit der Zertifizierung von drei Smart Meter Gateways und der Markterklärung für den Beginn des Pflichtrollouts wurde laut den Gutachtern ein wichtiges Momentum geschaffen. Dieses müsse im laufenden Jahr genutzt werden, um Fortschritte auf der gesetzlichen und regulatorischen Ebene und bei der Umsetzung zu erzielen.

Das am 2. September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) hat Smart Metering in Deutschland neu definiert und die Rahmenbedingungen für ein zukunftstaugliches Smart Grid gesetzt. Das Digitalisierungsbarometer betrachtet in jährlichen Fortschrittsberichten den Umsetzungsstand des Gesetzes.

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Reform des Ehe- und Geburtsnamenrechts

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder“ vorgelegt (19/18314). Durch Änderungen im BGB soll für Ehegatten eine weitere Wahlmöglichkeit bezüglich ihres Ehenamens und für Eltern hinsichtlich des Geburtsnamens des gemeinsamen Kindes geschaffen werden.

Reform des Ehe- und Geburtsnamenrechts

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.04.2020

Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder“ vorgelegt ( 19/18314 ). Durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll für Ehegatten eine weitere Wahlmöglichkeit bezüglich ihres Ehenamens und für Eltern hinsichtlich des Geburtsnamens des gemeinsamen Kindes geschaffen werden. Es soll zukünftig möglich sein, einen Doppelnamen als Ehenamen, zusammengesetzt aus den Geburtsnamen, den aktuell geführten Namen oder einer Kombination aus Geburtsname und aktuell geführten Namen, zu bestimmen. Weiterhin soll es möglich sein, dass als Geburtsname des gemeinsamen Kindes ein Doppelname bestimmt werden kann, sofern die Elternteile keinen Ehenamen führen.Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach der gegenwärtigen Fassung des BGB nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden kann. Derjenige Partner, dessen Geburtsname oder aktuell geführter Name nicht als Ehename bestimmt worden ist, könne diesen Namen als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen. Die Möglichkeit einen „echten“ Ehedoppelnamen aus den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen beider Ehepartner zu bestimmen, bestehe nicht. Sofern kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist, trage jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen weiter. Bei der Geburt eines Kindes müsse, sofern Vater und Mutter keinen gemeinsamen Ehenamen führen, entschieden werden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Auch hier könne kein Doppelname als Geburtsname bestimmt werden.

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Niedersachsen ändert Wertgrenzenverordnung

Ab 08.04.2020 gelten in Niedersachsen höhere Wertgrenzen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. In Zeiten der Corona-Krise soll die öffentliche Auftragsvergabe erleichtert werden.

Niedersachsen ändert Wertgrenzenverordnung

Althusmann erleichtert öffentliche Auftragsvergabe

Wirtschaftsministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.04.2020

Ab 08.04.2020 gelten in Niedersachsen höhere Wertgrenzen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann begründet die Änderung der Wertgrenzenverordnung: „Öffentliche Aufträge können die Liquidität von Unternehmen und damit Beschäftigung sichern. Das forcieren wir jetzt, indem wir die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge massiv erleichtern und beschleunigen, aber auch Vergabestellen in die Lage versetzen, derzeit besonders dringliche Leistungen so schnell wie möglich zu beschaffen. Wir werden die Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben in historisch einmaliger Weise erhöhen.“

Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet, gilt ab 08.04.2020 für Auftragsvergaben:

  • Bauleistungen bis 3 Millionen Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (bisher je nach Gewerk 50.000 bis 150.000 Euro)
  • Bauleistungen bis 1 Million Euro: Freihändige Vergabe (bisher 25.000 Euro)
  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter 214.000 Euro (EU-Schwellenwert): Direktkauf

Dr. Bernd Althusmann:

„Diese Maßnahme ändert nichts an dem Grundsatz, dass öffentliche Aufträge in wettbewerblichen Verfahren transparent und nichtdiskriminierend vergeben werden sollen. Derzeit befinden wir uns jedoch in einer besonderen Situation. Daher nutzen wir die zur Verfügung stehenden Spielräume umfänglich aus. Ich habe jedoch das feste Vertrauen, dass sich sämtliche Vergabestellen der Besonderheit dieser Regelungen und ihrer Verantwortung bewusst sind. Ich danke auch den Kammern und Verbänden für ihre trotz sehr kurzer Fristsetzung konstruktiven Beiträge, die diese Krisenregelung erst möglich gemacht haben.“

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Konzessionsvergabe für Sportwetten im Eilverfahren gestoppt

Das VG Darmstadt hat auf Antrag eines in Österreich ansässigen Sportwettenanbieters dem Land Hessen aufgegeben, im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsvergabeverfahrens vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben (Az. 3 L 446/20).

Konzessionsvergabe für Sportwetten im Eilverfahren gestoppt

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Beschluss 3 L 446/20 vom 01.04.2020

Die unter anderen für Glücksspielrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 01.04.2020 auf Antrag eines in Österreich ansässigen Sportwettenanbieters dem Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium in Darmstadt, aufgegeben, im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsvergabeverfahrens vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben.

Auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages und des aktuellen Hessischen Glücksspielgesetzes ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, bundesweit für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig.

Die Antragstellerin hat u. a. vorgetragen, im Konzessionsvergabeverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet, mit der Folge, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe.

Dem ist die Kammer in wesentlichen Punkten gefolgt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäbe sich, dass das aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen sei. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter – insbesondere aus anderen Mitgliedsstaaten der EU – sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden. Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei bzw. transparent dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne. Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sog. „Glücksspielkollegium“, das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 4b des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 lautet (auszugsweise):

Absatz 1: Die Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens erteilt. (…)

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Elterngeld wird kurzfristig angepasst

Das Elterngeld ist eine der beliebtesten Familienleistungen. Damit Eltern, die in der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wird das Elterngeld angepasst. Darüber informiert das BMFSFJ.

Elterngeld wird kurzfristig angepasst

BMFSFJ, Mitteilung vom 07.04.2020

Das Elterngeld ist eine der beliebtesten Familienleistungen. Damit Eltern, die in der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wird das Elterngeld angepasst.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie haben auch zur Folge, dass eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen nicht mehr einhalten können, die für den Bezug des Elterngeldes vorgesehen sind. So werden Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (zum Beispiel Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen während des Elterngeldbezugs. Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung während der Elternzeit.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hat daher kurzfristige Anpassungen vorgeschlagen, auf die sich nun auch die Koalitionsfraktionen geeinigt haben. Folgende Regelungen sollen gesetzlich geändert werden:

  • Anpassungen beim Elterngeld für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben.
  • Außerdem sollen Eltern den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Dr. Franziska Giffey:

„Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung ist auch in Corona-Zeiten krisenfest. Wir wollen Eltern und denen, die es demnächst werden, die Sorge nehmen, dass sie wegen der Corona-Epidemie Nachteile beim Elterngeld haben könnten. Mit den drei Regelungen, die ich vorgeschlagen habe und auf die wir uns mit den Koalitionsfraktionen nun geeinigt haben, berücksichtigen wir Situationen, in denen Eltern anders als sonst nicht alle Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen können. Wir wollen die Anpassungen so zügig wie möglich durch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren bringen.“

Informationen zum Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen die reservierten Partnermonate, das ElterngeldPlus mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Auch der Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen, kommt gut an. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 Prozent.

Das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz ist seit seiner Einführung 2007 mehrfach weiterentwickelt worden und eine wirkungsvolle Unterstützung für Familien mit neugeborenen Kindern: Rund 1,8 Millionen Elternteile sind jährlich im Bezug, mehr als 40 Prozent der Väter beteiligen sich an der Betreuung der Kinder, Mütter gehen früher wieder zurück in die Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit. Das Elterngeld wird als verlässliche, gerechte und flexible Unterstützung bei den Beziehenden und in der gesamten Bevölkerung hochgeschätzt und erreicht sein Ziel, den Lebensstandard der Familie auch während der Elternzeit zu sichern.

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Muss Deutschland Tschernobyl-Opfer entschädigen?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auslösen können (Az. L 10 VE 70/14).

Muss Deutschland Tschernobyl-Opfer entschädigen?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Urteil L 10 VE 70/14 vom 26.02.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auslösen können.

Geklagt hatte die Witwe eines Spätaussiedlers (geboren:1950, verstorben 2006), der in der Sowjetunion von 1969 bis 1971 seinen Wehrdienst ableistete und 1987 für ein halbes Jahr verpflichtet wurde, bei Aufräumarbeiten als sog. Liquidator zu helfen. Die Eheleute kamen 1993 nach Deutschland. Im Jahre 2005 erkrankte der Mann an Krebs, den er auf eine erlittene Verstrahlung in Tschernobyl zurückführte.

Das Versorgungsamt lehnte Entschädigungsleistungen für den Mann ab, da es sich bei der Tätigkeit nicht um Wehrdienst oder Reservistendient gehandelt habe. Nach dem Tod des Mannes begehrte seine Witwe eine Hinterbliebenenrente.

Das LSG konnte sich der Auffassung des Versorgungsamtes nicht anschließen. Es hat festgestellt, dass der Mann in Erfüllung seiner Reservistenpflichten tätig geworden ist und damit grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch haben kann. Denn nach der damaligen Rechtslage in der Sowjetunion habe sein Dienst auf der Zuordnung zu den Reservestreitkräften beruht. Durch die deutsche Anerkennung als Spätaussiedler könne auch aus dem sowjetischen Reservedienst ein inländischer Anspruch aus einer Wehrdienstbeschädigung folgen. „Die Spätaussiedler sind mit ihren kompletten Lebensläufen in die Sozialsysteme integriert worden“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel „dies erstreckt sich auch auf die Versorgungsansprüche.“

Diese Feststellung konnte der Witwe im Ergebnis jedoch nicht helfen. Denn nach medizinischer Sachlage konnte die Verstrahlung nicht als Ursache für den Krebs bestätigt werden. Der Mann sei zu einer relativ späten Phase der Aufräumarbeiten herangezogen worden. Die genaue Strahlendosis sei – im Gegensatz zu ähnlichen Fällen – nie bekannt geworden und es sei auch nie festgestellt worden, welcher Primärtumor vorgelegen habe.

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Mobilitätspaket: Rat verabschiedet Reform des Regelwerks für Lkw-Fahrer

Der Rat der EU hat das sog. Mobilitätspaket, eine umfassende Reform des Straßenverkehrssektors der EU, angenommen. Mit den neuen Vorschriften werden die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer verbessert, besondere Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt und die Bestimmungen über den Marktzugang im Güterkraftverkehr aktualisiert.

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Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 11539/19).

Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 007.04.2020 zum Beschluss 2 A 11539/19 vom 02.04.2020

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Studienrat im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

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Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen (Az. 14 L 35.20).

Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Beschluss 14 L 35.20 vom 03.04.2020

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März 2020 (Verordnung) gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Nach der Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassene Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70 % aus Keks-Ausstechformen, zu 25 % aus Spielwaren und zu 5 % aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Nach Auffassung der 14. Kammer gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unterschiedlichen Fach- bzw. Einzelhandelsgeschäften verkauft würden. Bei Mischsortimenten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50 % aus Waren bestehe, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwerkerbedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Individualverfassungsbeschwerden gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos

Der VerfGH Nordrhein-Westfalen hat zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sog. Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen (Az. 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2).

Individualverfassungsbeschwerden gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zu den Beschlüssen 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2 vom 06.04.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 06.04.2020 zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sogenannte Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer wandten sich in den beiden Verfahren gegen die vom Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung vom 22. März 2020, mit der weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurden. Die Beschwerden richteten sich insbesondere gegen §§ 11 und 12 der Coronaschutzverordnung, die Regelungen für Versammlungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum enthalten.

Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.

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