Ungarn muss ausländische und inländische Hochschulen gleichbehandeln

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische Hochschulen gleichbehandeln. Die 2017 in Ungarn eingeführten Erfordernisse eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat und einer dortigen tatsächlichen Lehrtätigkeit seien nicht mit dem Unionsrecht und dem Recht der WTO vereinbar (Rs. C-66/18).

 

Ungarn muss ausländische und inländische Hochschulen gleich behandeln

EuGH, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Schlussanträgen C-66/18 vom 05.03.2020

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische Hochschulen gleich behandeln.

Die 2017 in Ungarn eingeführten Erfordernisse eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat und einer dortigen tatsächlichen Lehrtätigkeit seien nicht mit dem Unionsrecht und dem Recht der WTO vereinbar.

2017 wurde das ungarische Hochschulgesetz dahingehend geändert, dass Hochschulen aus Nicht-EWR-Staaten nur dann in Ungarn tätig sein dürfen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Ungarn und ihrem Herkunftsstaat besteht. Außerdem müssen alle ausländischen Hochschulen, die eine Hochschulausbildung in Ungarn anbieten wollen, eine solche auch in ihrem Herkunftsstaat anbieten.

Die nach dem Recht des US-Bundesstaates New York gegründete und vom US-amerikanischen Geschäftsmann ungarischer Herkunft George Soros geförderte Central European University (CEU) war die einzige in Ungarn bereits tätige ausländische Hochschule, die die neuen Anforderungen nicht erfüllte. Sie hat inzwischen den Betrieb in Ungarn eingestellt und im November 2019 einen neuen Campus in Wien (Österreich) eröffnet.

Die Kommission hat im Jahr 2018 gegen Ungarn eine Vertragsverletzungsklage wegen der betreffenden Änderungen des Hochschulgesetzes erhoben. In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, dieser Klage stattzugeben.

Die Generalanwältin vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat gegen das Gebot der Inländerbehandlung (Gebot, ausländische und inländische Dienstleister gleich zu behandeln) nach dem GATS-Übereinkommen (General Agreement on Trade in Services, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen) verstoße. Dieses wurde im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und von der EU genehmigt und damit Teil des Unionsrechts. Obwohl der Gerichtshof normalerweise das WTO-Recht nicht durchsetze, sei er dafür zuständig, unionsintern über Klagen zu entscheiden, mit denen die Kommission dessen Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat rügt. Denn durch diese Klage verleihe die Union ihrer Entscheidung Ausdruck, sich völkerrechtskonform verhalten zu wollen. Dies entspreche der umfassenden Zuständigkeit der Union im Bereich der Handelspolitik, aufgrund deren sie nach außen für alle Verpflichtungen aus dem GATS einstehe und die Verhandlungen im Rahmen der WTO übernehme.

Im Rahmen des GATS habe sich Ungarn in Bezug auf Maßnahmen wie die hier streitigen vollumfänglich dazu verpflichtet, ausländische und inländische Dienstleister gleich zu behandeln. Von der Möglichkeit, bei Hochschuldienstleistungen hinsichtlich der Inländerbehandlung Vorbehalte anzumelden, habe Ungarn keinen Gebrauch gemacht. Daher könne die neue Anforderung nicht gerechtfertigt werden.

Wenn auch ein völkerrechtlicher Vertrag, wonach die Regierung des Herkunftsstaats einer Hochschule deren Tätigkeit in Ungarn grundsätzlich unterstützt, im Grundsatz deren >Vertrauenswürdigkeit belegen und dadurch zur Vermeidung betrügerischer Geschäftspraktiken beitragen könne, erscheine das Erfordernis in seiner konkreten Ausgestaltung als Mittel zu einer willkürlichen Diskriminierung drittstaatsansässiger Hochschulen. Denn ob und wann es zu so einem Vertrag komme, habe allein Ungarn in der Hand. Damit laufe dieses Erfordernis letztlich auf einen Genehmigungsvorbehalt hinaus. Einen solchen habe Ungarn im Rahmen des GATS aber gerade nicht in Anspruch genommen.

Außerdem verstoße das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es schränke nämlich die Freiheit zur Gründung und zum Betrieb von Lehranstalten sowie die Freiheit der Wissenschaft in unverhältnismäßiger Weise ein. Die Unionsgrundrechte binden Ungarn im Hochschulbereich, soweit es wie hier völkerrechtliche Verpflichtungen der Union umsetzt. Die ursprünglich von Ungarn im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen seien nämlich auf die Union übergegangen.

Daneben verstößt das Erfordernis einer tatsächlichen Lehrtätigkeit im Herkunftsstaat, das für alle ausländischen Hochschulen gilt, also auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, nach Ansicht von Generalanwältin Kokott wegen seines diskriminierenden Charakters bzw. seiner Unverhältnismäßigkeit gegen die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsrichtlinie1, die Grundrechte-Charta (Freiheit zur Gründung und zum Betrieb von Lehranstalten sowie die Freiheit der Wissenschaft) sowie das Gleichbehandlungsgebot des GATS. Die Niederlassungsfreiheit umfasse insbesondere das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, seiner Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

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Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Das LSG Hessen entschied, dass ein in die USA ausgereister hessischer Postbeamter während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld erhält (Az. L 5 EG 9/18 ).

 

Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Postbeamter in Elternzeit erhält mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil L 5 EG 9/18 vom 24.01.2020

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.03.2020 veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Beamter zieht in die USA und beantragt Elterngeld in Deutschland

Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Voraussetzungen für einen Elterngeldanspruch liegen nicht vor

Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

  1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
  2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. (…)

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Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen!

Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren. Wird dies nicht eingehalten und kommt es zu einem Unfall, steigt die Haftungsquote entsprechend. So entschied das OLG Celle (Az. 14 U 182/19).

 

Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen!

OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zum Urteil 14 U 182/19 vom 04.03.2020

Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren.

Im September 2017 ereignete sich im Landkreis Rotenburg (Wümme) bei Dunkelheit auf einer 4,95 m breiten Gemeindestraße ohne Fahrbahnmarkierungen ein Verkehrsunfall zwischen einem etwa 75 bis 85 km/h (bei erlaubten 80 km/h) fahrenden Pkw und einem ordnungsgemäß beleuchteten, überbreiten landwirtschaftlichen Gespann (Schlepper und Anhänger) mit einer Breite von 2,95 m, das etwa 25 bis 35 km/h fuhr. Es entstand erheblicher Sach- und Personenschaden.

Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten darüber, in welchem Verhältnis die jeweiligen Unfallschäden zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die Hälfte des an dem Schlepper und dem Anhänger entstandenen Schadens. Demgegenüber meinte der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall alleine verursacht habe. Er verlangte vor dem Landgericht Verden deshalb Ersatz des gesamten Schadens.

Das Landgericht Verden (Az. 8 O 23/19) hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen und meinte, der Unfall sei überwiegend (65 %) von dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns verursacht worden.

Auf die Berufung des Klägers hat der u. a. für Verkehrssachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 4. März 2020 – Az. 14 U 182/19).

Die Fahrerin des Pkw habe den Unfall verursacht, weil sie – trotz einer allenfalls geringen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h – nicht die den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen. Vielmehr habe die Fahrerin des Pkw einkalkulieren müssen, dass das für sie im Gegenverkehr erkennbare Gespann überbreit war und ihr weniger Platz zur Verfügung stand als bei einem entgegenkommenden Pkw. Sie habe deshalb so langsam fahren müssen, dass sie ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hätte anhalten können (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO [halbe Sicht]).

Darüber hinaus sei die Fahrerin des Pkw entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren, denn der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit, sodass auch angesichts des ihr auf der 4,95 m breiten Straße trotz des entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, um aneinander vorbeizufahren.

Trotz dieser Verkehrsverstöße auf Seiten der Unfallgegnerin hat der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats aber keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden. Er müsse sich die – bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte – Betriebsgefahr anrechnen lassen und könne deshalb nur 70 % seiner Schäden ersetzt verlangen.

Die sog. Betriebsgefahr ist in § 7 StVG normiert und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem Unfall unter bestimmten Umständen auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen muss, wenn sich der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.

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Wandern im Wald erfolgt auf eigene Gefahr

Ein Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Kommt es zu Verletzungen, besteht kein Schadensersatzanspruch. Darauf wies das LG Magdeburg hin (Az. 10 O 701/19).

 

Wandern im Wald erfolgt auf eigene Gefahr

LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil 10 O 701/19 vom 04.03.2020

Mit am 4. März 2020 verkündetem Urteil haben die drei Berufsrichterinnen und -richter der 10. Zivilkammer die Klage eines Mannes aus dem Landkreis Friesland gegen die Stadt Thale abgewiesen. Der Mann hatte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt.

Nach seiner Schilderung, ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen „Harzer-Hexen-Stieg“ vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet.

Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Gericht hat die Klage im Einklang mit Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) abgewiesen.

Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit binnen 1 Monats Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg einzulegen.

§ 22 Abs. 3 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

„Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.“

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Ladeinfrastruktur für E-Autos: Kabinett verabschiedet das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz“

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) beschlossen. Es setzt Europäische Vorgaben um.

 

Ladeinfrastruktur für E-Autos: Kabinett verabschiedet das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz“

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 04.03.2020

Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.

Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor?

Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig

  • bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
  • bei Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz

mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten. So wird gewährleistet, dass Ladepunkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1. Januar 2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Welches Ziel verfolgt der Gesetzentwurf?

Das Gesetz hat Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen im Blick. Er schafft die Voraussetzungen dafür, das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.

Die Bereitstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu erleichtern und damit zu fördern.

Mit dem nun beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ setzt die Bundesregierung Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 eins zu eins in nationales Recht um.

Gibt es Ausnahmen für die Neuregelung?

Ausnahmen sind u. a. vorgesehen

  • für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
  • für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Warum ist eine angemessene Ladeinfrastruktur so wichtig?

Elektrofahrzeuge können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die CO2-Bilanz des Verkehrssektors zu verbessern. In ihrem Klimaschutzprogramm hat die Bundesregierung deshalb das Ziel definiert, dass in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind.

Als Hindernis für den flächendeckenden Einsatz von Elektrofahrzeugen gilt unter anderem das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur.

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Kommission schlägt Europäisches Klimagesetz vor und startet Konsultation zum Europäischen Klimapakt

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag vorgelegt, um die politische Zusage der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, rechtlich zu verankern und so unseren Planeten und die Menschen zu schützen. Mit dem Europäischen Klimagesetz wird 2050 als Ziel gesetzt und der Kurs für die gesamte EU-Politik festgelegt. Außerdem gibt das Klimagesetz Behörden, Unternehmen und Bürgern die nötige Planungssicherheit. Gleichzeitig startet die Kommission eine Konsultation zum geplanten Europäischen Klimapakt, um die Öffentlichkeit an der Konzeption dieses Instruments zu beteiligen.

 

Kommission schlägt Europäisches Klimagesetz vor und startet Konsultation zum Europäischen Klimapakt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2020

Die Kommission hat am 4. März 2020 einen Vorschlag vorgelegt, um die politische Zusage der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, rechtlich zu verankern und so unseren Planeten und die Menschen zu schützen. Mit dem Europäischen Klimagesetz wird 2050 als Ziel gesetzt und der Kurs für die gesamte EU-Politik festgelegt. Außerdem gibt das Klimagesetz Behörden, Unternehmen und Bürgern die nötige Planungssicherheit. Gleichzeitig startet die Kommission eine Konsultation zum geplanten Europäischen Klimapakt, um die Öffentlichkeit an der Konzeption dieses Instruments zu beteiligen.

Präsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Heute beginnen wir, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt zu machen. Mit dem Klimagesetz verankern wir unser politisches Engagement nun auch rechtlich und schlagen unwiderruflich den Weg zu einer nachhaltigeren Zukunft ein. Das Klimagesetz ist das Herzstück des Grünen Deals der EU. Es bietet Planungssicherheit und Transparenz für Industrie und Investoren in Europa, und es gibt die Richtung für unsere grüne Wachstumsstrategie vor und gewährleistet, dass der Übergang schrittweise erfolgt und fair ist.“

Der für den europäischen Grünen Deal zuständige Exekutiv-Vizepräsident Frans Timmermans fügte hinzu: „Heute lassen wir auf Worte Taten folgen, um den Bürgerinnen und Bürgern in der EU zu zeigen, dass wir es mit unserem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 ernst meinen. Das Europäische Klimagesetz soll unseren internationalen Partnern signalisieren, dass alle dieses Jahr zum Anlass nehmen sollten, ehrgeizigere Maßnahmen zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele des Übereinkommens von Paris zu ergreifen. Das Klimagesetz wird sicherstellen, dass wir zielgerichtet und diszipliniert auf Kurs bleiben und über die Umsetzung Rechenschaft ablegen müssen.“

Mit dem Europäischen Klimagesetz schlägt die Kommission Treibhausgasneutralität bis 2050 als rechtsverbindliches Ziel vor. Die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten stehen kollektiv in der Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene zu ergreifen, um das Ziel zu erreichen.

Das Klimagesetz umfasst auch Maßnahmen, um die Fortschritte zu verfolgen und unser Handeln entsprechend anzupassen‚ und zwar auf der Grundlage bestehender Regelungen wie dem Governance-Prozess für die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten, regelmäßiger Berichte der Europäischen Umweltagentur und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Klimawandel und seine Auswirkungen. Die Fortschritte werden alle fünf Jahre im Einklang mit der globalen Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris überprüft.

Der Weg zum Ziel für 2050 ist ebenfalls Gegenstand des Klimagesetzes:

  • Auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung wird die Kommission eine neue EU-Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 vorschlagen. Nach Abschluss der Folgenabschätzung wird das Klimagesetz entsprechend angepasst.
  • Bis Juni 2021 wird die Kommission alle einschlägigen Politikinstrumente überprüfen und gegebenenfalls eine Überarbeitung vorschlagen, damit die zusätzlichen Emissionsreduktionen bis 2030 erreicht werden können.
  • Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum von 2030 bis 2050 einen EU-weiten Zielpfad für die Verringerung der Treibhausgasemissionen festzulegen, damit die Fortschritte gemessen werden können und Planungssicherheit für Behörden, Unternehmen und Bürger gegeben ist.
  • Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030-2050 im Einklang stehen.
  • Der Kommission wird die Befugnis erteilt, Empfehlungen auszusprechen, wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diesen Empfehlungen Folge leisten oder aber begründen, warum sie dies nicht tun. Die Kommission kann auch die Angemessenheit des Zielpfads und der EU-weiten Maßnahmen überprüfen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Anpassungsstrategien entwickeln und umsetzen‚ um die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu verringern.

Ausgestaltung des Europäischen Klimapakts und künftige Politik

Neben Politik und Gesetzgebung kommt auch allen Bereichen der Gesellschaft und Wirtschaft beim Übergang zu einer klimaneutralen Europäischen Union eine wichtige Rolle zu.

Daher startet die Kommission am 4. März 2020 eine öffentliche Konsultation zu einer neuen, breit angelegten Initiative, dem Europäischen Klimapakt, damit Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger mitreden und sich beteiligen können, wenn neue Klimaschutzmaßnahmen konzipiert, Informationen ausgetauscht, Maßnahmen auf Bürgerebene ergriffen und Lösungen vorgestellt werden, denen sich andere anschließen können.

Die öffentliche Konsultation läuft zwölf Wochen. Die Beiträge werden in die Ausgestaltung des Klimapakts einfließen, der im Vorfeld der Klimakonferenz der Vereinten Nationen im November 2020 in Glasgow (COP 26) ins Leben gerufen wird.

Die Kommission hat am 4. März 2020 mit der Veröffentlichung der ersten Folgenabschätzungen zum geplanten CO2-Grenzausgleichssystem und der Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie, zwei der anderen wichtigen Politikinstrumente im Rahmen des europäischen Grünen Deals, die Arbeit am Klimapakt offiziell aufgenommen. Darüber hinaus hat die Kommission einen Vorschlag zur Ausrufung des Jahres 2021 zum Europäischen Jahr der Schiene angenommen, um die Vorteile einer zunehmenden Nutzung des Schienennetzes im Personen- und Güterverkehr für das Klima hervorzuheben.

Hintergrund

Das ambitionierte Ziel der EU, bis 2050 erster klimaneutraler Kontinent der Welt zu werden, ist das Herzstück des Grünen Deals der EU‚ den die Kommission von der Leyen am 11. Dezember 2019 vorgestellt hat.

Die Kommission hatte ihre Vision einer klimaneutralen EU bis 2050 erstmals im November 2018 dargelegt. Diese Vision steht mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris im Einklang, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen und die Bemühungen um eine Begrenzung auf 1,5 °C fortzusetzen. Das Europäische Parlament hat das Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU auf null zu senken, am 14. März 2019 gebilligt. Der Europäische Rat hat das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 am 12. Dezember 2019 gebilligt.

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Private Hochschule darf universitäre Prüfungsleistung des juristischen Staatsexamens abnehmen

Prüfungsverfahren an privaten Hochschulen müssen im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz denselben Grundsätzen genügen wie Verfahren an staatlichen Hochschulen. Die Durchführung reiner Hochschulprüfungen durch eine private Hochschule verkürzt deshalb nicht die Grundrechte der Studierenden oder zu Prüfenden. So das OLG Frankfurt (Az. 1 U 67/17).

 

Private Hochschule darf universitäre Prüfungsleistung des juristischen Staatsexamens abnehmen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil 1 U 67/17 vom 06.02.2020

Prüfungsverfahren an privaten Hochschulen müssen im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz denselben Grundsätzen genügen wie Verfahren an staatlichen Hochschulen. Die Durchführung reiner Hochschulprüfungen durch eine private Hochschule verkürzt deshalb nicht die Grundrechte der Studierenden oder zu Prüfenden, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einer am 04.03.2020 veröffentlichten Entscheidung.

Die Klägerin studierte bei der beklagten privatrechtlich organisierten Hochschule Rechtswissenschaft. Sie strebt die neue Bewertung einer von ihr gefertigten Hausarbeit an. Diese wurde vom Erst- und Zweitprüfer jeweils mit „ausreichend“ benotet. Die Klägerin hält die vollständige Privatisierung der universitären Prüfungen und Bewertungen für verfassungswidrig und die konkrete Beurteilung ihrer Arbeit für fehlerhaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel habe den Rechtsstreit wirksam an die Zivilgerichte verwiesen und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin sich durch den Besuch einer privatrechtlich organisierten Hochschule eigenverantwortlich auf dem Boden des Privatrechts begeben habe. Nach dem hessischen Hochschulgesetz könne die Beklagte auf privatrechtlicher Grundlage selbst einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchführen. Dazu gehöre auch die Abnahme der hier streitgegenständlichen Schwerpunktbereichsprüfung als reine Hochschulprüfung. „Die Übertragung berufsqualifizierender Prüfungen an eine privatrechtlich konstituierte Hochschule, hier die Beklagte, verkürzt (…) insbesondere nicht grundrechtliche Gewährleistungen der Studierenden oder zu Prüfenden“, betont das OLG. Vielmehr müsse auch die private Hochschule uneingeschränkt die sich aus den grundrechtlichen Gewährleistungen ergebenden Maßgaben für die Durchführung von berufsqualifizierenden Prüfungen einhalten. „Der Anspruch der Studenten der Beklagten auf Durchführung der Prüfungen (hat) sich an denselben Grundsätzen zu orientieren (…) wie das Prüfungsverfahren einer staatlichen Hochschule“. Diesen grundrechtlichen Anforderungen habe die Beklagte hier genügt.

Das Prüfungsverfahren sei auch nicht fehlerhaft. Die Prüfer seien ordnungsgemäß bestellt worden. Anhaltspunkte für eine Befangenheit lägen nicht vor. Allein, dass die Prüfer im sog. Überdenkungsverfahren an ihren Beurteilungen festgehalten haben, genüge dafür nicht. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, „dass ein Prüfer, dem ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler angelastet wird, schon deshalb grundsätzlich seine innere Distanz zu dem Prüfungsvorgang verliert“, betont das OLG.

Die Erst- und Zweitbewertungen seien schließlich auch nicht rechtlich fehlerhaft. Prüfer müssten bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Im Hinblick auf die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde lägen, komme den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser umfasse insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit sie nicht mathematisch terminiert sei, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung sowie die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und der Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. „In diesen Bereich des spezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen; sie haben vielmehr nur zu überprüfen, ob die Prüfer die Grenzen ihres Bewertungsspielraums eingehalten haben“, stellt das OLG fest. Dies sei hier der Fall.

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Ehepaar haftet nach erfolgloser Auslandsadoption für Kindesunterhalt

OVG Münster entschied, dass ein Ehepaar, das sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit gegen die Adoption eines aus Thailand stammenden Kindes entschieden hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des in einer staatlichen Einrichtung in Deutschland untergebrachten Kindes erstatten muss (Az. 12 A 1353/17).

 

Ehepaar haftet nach erfolgloser Auslandsadoption für Kindesunterhalt

OVG Münster, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 12 A 1353/17 vom 03.03.2020

Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das 5-jährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2020 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die Klage des Ehepaars gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen abgewiesen hatte.

Die Kläger beabsichtigten im Jahr 2014, ein 5-jähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Auslandsadoptionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund „widerspenstigen Verhaltens“ gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihm zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden. Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne „teuer“ werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schadensersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaftungsansprüche zuständige Oberlandesgericht Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.

Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.

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Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

Die Bundesrepublik Deutschland haftet für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat. So entschied das OLG Braunschweig (Az. 11 U 85/18).

 

Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 11 U 85/18 vom 18.12.2019

Haftet die Bundesrepublik Deutschland für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat?

Der Kläger, Beamter der Bundespolizei, erlitt nach einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift „Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs“, das der Kläger an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiterleitete. Dieser trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, so dass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte.

Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm in Höhe von rund 34.000 Euro.

Zu Recht, befand der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 11 U 85/18). Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden habe. Der Arzt habe beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt. Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Der Polizeiarzt habe, so der 11. Zivilsenat, grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei. Damit habe er fahrlässig gehandelt, als er diese Angabe im Formular wegließ.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, über das nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

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Kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte bei Schulwechsel

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren „Bereinigung“ unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. So entschied das VG Berlin (Az. 3 L 1028.19).

 

Kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte bei Schulwechsel

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 3 L 1028.19 vom 28.02.2020

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren „Bereinigung“ unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind ein dreizehnjähriger Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verließ; das Probejahr bestand er nicht. Sodann besuchte er die achte Jahrgangsstufe einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam. Diese Schülerakte halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend. Deren Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, gefährde seine Aufnahme. Die Antragsteller begehren deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte.

Die 3. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Die personenbezogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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