Soforthilfen auch für Landwirte – Umsetzung durch die Länder steht – Gelder können schnell fließen

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfe für Selbständige und kleine Unternehmen steht. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde am 29.03.2020 zwischen Bund und Ländern finalisiert. Die Soforthilfen in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 10 Beschäftigten.

Soforthilfen auch für Landwirte – Umsetzung durch die Länder steht – Gelder können schnell fließen

BMWi/BMEL, Pressemitteilung vom 29.03.2020

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfe für Selbständige und kleine Unternehmen steht. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde am 29.03.2020 zwischen Bund und Ländern finalisiert.Die Soforthilfen des Bundes in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 10 Beschäftigten. Daneben gelten die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige. Die Umsetzung und Auszahlung der Mittel erfolgt über die Länder. Eine Liste mit den Ansprechpartnern in den Ländern finden Sie hier .

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu: „Die Soforthilfen des Bundes gelten auch für Landwirte. Denn ebenso wie für andere kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige ist auch die Not vieler Landwirte aktuell hoch. Daher stellen wir Einmalzahlungen von bis zu 15.000 Euro schnell und unbürokratisch zur Verfügung. Die notwendige Umsetzung mit den Ländern wurde heute geeint. Die Ansprechpartner in den Ländern, die für Umsetzung und Auszahlung zuständig sind, sind benannt. Nun können die Gelder schnell fließen.“

Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner: „Der heutige Beschluss ist ein wichtiges Signal für die Land- und Forstwirtschaft. Erfolgreich haben wir uns dafür eingesetzt, dass die gesamte Branche unter den Schirm des Hilfsprogramms kommt. Denn gerade in diesen Zeiten wird deutlich, wie wichtig eine flächendeckend bäuerliche und regionale Landwirtschaft ist. Kleinen Betrieben greifen wir in diesem Sinne unter die Arme und helfen ihnen, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das sichert Existenzen. Unsere heimische Erzeugung zu unterstützen und aufrecht zu erhalten, ist in unser aller Interesse.“

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am heutigen Sonntag zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie hier.

Die wichtigsten Fragen, z. B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind, finden Sie hier.

Powered by WPeMatico

COVID-19: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten lt. BMJV die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

COVID-19: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

BMJV, Pressemitteilung vom 28.03.2020

Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.“

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Powered by WPeMatico

Keine Schülerbeförderungskosten für Privatschule

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht (Az. L 7 BK 2/19).

Keine Schülerbeförderungskosten für Privatschule

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 30.03.2020 zum Urteil L 7 BK 2/19 vom 11.02.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch, dessen Sohn im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 km entfernte Privatschule.

Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden.

Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden soweit runtergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.

Das LSG vermochte die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu teilen. Schülerbeförderungskosten würden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z. B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.

Powered by WPeMatico

Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften

Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28.03.2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021. Damit sind erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich. Das BMJV hat dazu nähere Informationen veröffentlicht.

Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften

BMJV, Pressemitteilung vom 28.03.2020

Gesetzliche Regelung trat am 28.03.2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich

Die in der letzten Woche vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Die beschränkten Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Coronakrise stellen nicht nur große Aktiengesellschaften, sondern auch örtliche Sportvereine und Wohnungseigentümergemeinschaften vor große Herausforderungen. Ich bin froh, dass wir dafür in kürzester Zeit Lösungen finden konnten, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit dieser Rechtsformen gewährleistet bleibt. Aktiengesellschaften haben nun zum ersten Mal die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen.“

Fragen und Antworten zu den Erleichterungen für Gesellschaften und Genossenschaften sowie entsprechende Informationen zu Vereinen und Stiftungen und Fragen und Antworten zu Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Powered by WPeMatico

Coroanavirus: Eilantrag gegen Verbot der Ladenöffnung abgelehnt

Das VG Bremen hat den Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft gegen das zur Eindämmung des Coronavirus erlassene Verbot der Ladenöffnung abgelehnt. Geschäfte mit einem „Mischangebot“ wie das der Antragstellerin (Sonderpostenmarkt) würden nicht von der Ausnahme erfasst (Az. 5 V 553/20).

Coroanavirus: Eilantrag gegen Verbot der Ladenöffnung abgelehnt

VG Bremen, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 5 V 553/20 vom 26.03.2020

Mit Beschluss vom 26.03.2020 (Az. 5 V 553/20) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen den Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft gegen das mit Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 (Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus) erlassene Verbot der Ladenöffnung abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt im norddeutschen Raum mehrere Einzelhandelsmärkte, u. a. auch in Bremen. Sie tritt als Verkäuferin von Sonderposten auf. Dabei hält sie ein gemischtes Angebot vor, das auch aus dauerhaft verfügbaren Artikeln besteht. Es handelt sich teilweise um Lebensmittel und Getränke, überwiegend jedoch um andere Produkte, wie sie zum Teil auch in Baumärkten, Drogerien und Kiosken vertrieben werden.

Durch die im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung wurde die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf einige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u. a. den Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.

Mit ihrem Eilantrag begehrte die Antragstellerin, dass sie ihre Geschäfte bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch weiter geöffnet haben darf. Sie vertreibe zu einem Großteil Waren, die in Geschäften verkauft werden, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Geschäfte der Antragstellerin in Bremen von dem Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung erfasst werden. Die Kammer führte aus, dass deren Geschäfte kein Einzelhandel mit Lebensmitteln im Sinne der Ausnahme in der Allgemeinverfügung sind, weil das Angebot an Lebensmitteln nur einen geringen Teil des Sortiments ausmacht. Geschäfte mit einem „Mischangebot“ wie das der Antragstellerin werden nicht von der Ausnahme erfasst. Das weitgehende Verbot für die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften ist nach Auffassung der Kammer in der derzeitigen Situation notwendig, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zu verlangsamen. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur die Geschäfte geöffnet bleiben dürfen, die zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind. Dazu gehören die Geschäfte der Antragstellerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass das Ziel der Allgemeinverfügung, soziale Kontakte zu reduzieren, durch das Verbot gerade auch der Öffnung von Geschäften wie der der Antragstellerin erreicht werden kann, insbesondere, wenn sie nach außen als Sonderpostenmarkt auftreten.

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen April 2020

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen zum April 2020. Die Steuer auf Flugtickets steigt – eine gesetzliche Maßnahme, um das Klima zu schützen. Kinder und Jugendliche sollen besser vor sexuellem Missbrauch geschützt werden, der durch das Internet angebahnt wird. Wölfe zu füttern wird verboten. Sie zu jagen wird erleichtert.

Gesetzliche Neuregelungen April 2020

Flugtickets teurer, Kinder im Netz besser geschützt

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.03.2020

Die Steuer auf Flugtickets steigt – eine gesetzliche Maßnahme, um das Klima zu schützen. Kinder und Jugendliche sollen besser vor sexuellem Missbrauch geschützt werden, der durch das Internet angebahnt wird. Wölfe zu füttern wird verboten. Sie zu jagen wird erleichtert.

Coronavirus: Sonderveröffentlichung

Alle gesetzlichen Maßnahmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Coronavirus-Pandemie zu begegnen, werden gesondert veröffentlicht. Sie sind in Kürze unter www.bundesregierung.de zu finden.

Klimaschutz: Luftverkehrssteuer steigt

Die Steuer auf Flugtickets wird erhöht – je nach Strecke um rund sechs bis 17 Euro pro Ticket. So steht es im geänderten Luftverkehrssteuergesetz, das am 1. April 2020 in Kraft tritt. Die Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 .

Weitere Informationen

Justiz: Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche im Netz

Cybergrooming – so lautet der Begriff, wenn Erwachsene im Internet nach minderjährigen Opfern für sexuellen Missbrauch suchen. Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten. Täter können jetzt effektiver verfolgt werden. So macht sich bereits strafbar, wer nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren – tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt hat. Das Gesetz hierzu trat am 13. März 2020 in Kraft.

Weitere Informationen

Landwirtschaft/Naturschutz: Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf

Seit dem 13. März 2020 ist es verboten, Wölfe in freier Wildbahn zu füttern. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Tiere zur sehr an den Menschen gewöhnen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus dürfen Wölfe, wenn sie im Verdacht stehen, Schafe oder andere Nutztiere gerissen zu haben, gejagt werden. Wolf-Hund-Mischlinge, sog. Wolfshybriden, gefährden den Bestand von Wolfsrudeln, weshalb die gesetzliche Änderung eine Tötung dieser Tiere durch die zuständigen Naturschutzbehörden vorsieht.

Weitere Informationen

Rückzahlung von BAföG

Ab dem 1. April 2020 wird die neue Regelrate für die Darlehensrückzahlung nach dem Bezug von BAföG von 105 Euro auf 130 Euro angehoben. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich, wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG daher künftig nach sechseinhalb Jahren abgeschlossen – für diejenigen, die ohnehin weniger als 10.000 Euro BAföG-Schulden haben, natürlich entsprechend früher.

Weitere Informationen

Powered by WPeMatico

Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise angenommen

Das EU-Parlament hat am 26.03.2020 die Investitionsiniative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise angenommen. Der Rat, der der Initiative bereits am 18.03.2020 zugestimmt hat, muss die Einigung noch formell bestätigen.

Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise angenommen

Das EU-Parlament hat am 26.03.2020 die Investitionsiniative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise angenommen. Der Rat, der der Initiative bereits am 18.03.2020 zugestimmt hat, muss die Einigung noch formell bestätigen.

Ziel der Investitionsinitiative ist es, verfügbare Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu mobilisieren. Somit erhalten die EU-Mitgliedstaaten sofortige Liquidität. Es ist vorgesehen, dass Mittel in Höhe von 37 Milliarden Euro, die im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme 2014-2020 noch nicht zugewiesen wurden, vorgezogen werden, um damit dringend benötigte wirtschaftliche Investitionen anzukurbeln. Damit sie zielgerichtet für die Krisenbewältigung eingesetzt werden können, müssen die von den EU-Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommenen Mittel aus Vorfinanzierungen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2019 in diesem Jahr nicht zurückgezahlt werden. Laut EU-Kommission belaufen sie sich auf ca. 8 Milliarden Euro, die die EU-Mitgliedstaaten nutzen können, um die Strukturfondsmittel in der gesamten EU um 29 Milliarden Euro aufzustocken.

Die Mittel werden an die Gesundheitssysteme, KMU, in die Arbeitsmärkte und andere gefährdete Wirtschaftsbereiche der EU-Mitgliedstaaten geleitet.

Powered by WPeMatico

Bundesrat sieht Korrekturbedarf an geplanter Grundrente

Der Bundesrat sieht einigen Korrekturbedarf an der von der Bundesregierung geplanten Einführung der Grundrente, die die Altersarmut von Rentnerinnen und Rentnern verringern soll.

Bundesrat sieht Korrekturbedarf an geplanter Grundrente

Bundesrat, Mitteilung vom 27.03.2020

Der Bundesrat sieht einigen Korrekturbedarf an der von der Bundesregierung geplanten Einführung der Grundrente, die die Altersarmut von Rentnerinnen und Rentnern verringern soll.

Anpassungen für Neurentner erforderlich

In seiner am 27. März 2020 beschlossenen Stellungnahme fordert er vor allem Anpassungen zugunsten der Neurentnerinnen und Neurentner. Die vorgeschlagene Regelung führe dazu, dass sie in den ersten Jahren ihres Rentenlebens größtenteils keinen Anspruch auf Grundrente haben werden. Um dies zu verhindern, dürften bei ihnen nicht die Einkommensverhältnisse der vorvergangenen Jahre maßgeblich sein.

Warnung vor niedrigeren Rentenanpassungen

Zudem warnt der Bundesrat davor, dass die Finanzierung der Grundrente niedrigere Rentenanpassungen zur Folge haben könnte. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines Erstattungssystems zwischen Bund und Rentenversicherungsträgern zu prüfen.

Kraftakt für Rentenversicherungsträger

Die Länder haben Zweifel, ob die Einführung der Grundrente rechtzeitig zu realisieren ist. Für die Finanzverwaltung und die Rentenversicherungsträger bedeute das Vorhaben eine enorme Herausforderung, da das Datenaustauschverfahren neu entwickelt werden müsse. Zeitliche Verzögerungen bei der Einführung sollten aber unbedingt vermieden werden, da sie das Vertrauen in die Grundrente und gesetzliche Rentenversicherung insgesamt erschüttern würden, betont der Bundesrat.

Gestaffelte Umsetzung

Die Bundesregierung solle deshalb für Bestandsrentner eine gestaffelte Prüfung und Umsetzung der Grundrente umsetzen. Dazu habe auch die Rentenversicherung geraten. Um finanzielle Einbußen für die Versicherten zu vermeiden, müssten die Zuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt werden. Außerdem schlagen die Länder vor, dass die Regelungen zum automatisierten Datenaustausch unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. So könnten die Rentenversicherungsträger die erforderlichen Verfahren frühzeitig aktivieren.

Belastungen für Rentenversicherungsträger zu groß

Weiter macht der Bundesrat deutlich, dass die Kosten für die Implementierung des automatischen Datenaustauschs seiner Ansicht nach vom Bund zu tragen sind. Denn hierbei handele es sich um eine Dienstleistung für die Träger der Rentenversicherung, stellt er klar.

Neue Freibeträge: Enorme Belastung für die Länder

Daneben richtet er den Blick auf die Kosten der neuen Freibeträge. Allein beim Wohngeld seien damit für die Länder und Kommunen jährlich rund 30 Millionen Euro Mehrkosten verbunden. Hinzu kämen die zusätzlichen Belastungen, die den Ländern in der näheren Vergangenheit durch andere Gesetzesvorhaben entstanden sind – wie das Angehörigen-Entlastungsgesetz oder das soziale Entschädigungsrecht. Die Bundesregierung solle deshalb sämtliche Kosten, die den Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, vollständig kompensieren.

Bürokratieabbau bei Mobilitätsprämie

Darüber hinaus möchten die Länder das Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie zu ändern, die zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingeführt wurde. Nach ihrem Vorschlag sollte sie im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden, um den Bürokratieaufwand zu reduzieren.

Eckpunkte der geplanten Grundrente

Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Grundrente als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat – über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.

Automatisierte Einkommensprüfung

Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen – etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners – zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1.250 Euro, für Paare bei 1.950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1.600 Euro bei Singles und 2.300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.

Maximal 404,86 Euro im Monat

Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.

Weitere Freibeträge werden eingeführt

Neben der Grundrente sind im Gesetzentwurf Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Powered by WPeMatico

Gerichtliche Räumungsfrist in einer Wohnraummietsache wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert

Das LG Berlin hat auf Antrag eines gekündigten und zur Räumung verurteilten Mieters entschieden, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden müssten (Az. 67 S 16/20).

Gerichtliche Räumungsfrist in einer Wohnraummietsache wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert

LG Berlin, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 67 S 16/20 vom 26.03.2020

Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 26. März 2020 auf Antrag eines gekündigten und vom Amtsgericht Berlin-Mitte in erster Instanz zur Räumung verurteilten Mieters entschieden, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden müssten.Das Amtsgericht Mitte hatte den Mieter mit Urteil vom 11. Dezember 2019 in der ersten Instanz zur Räumung verurteilt und eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2020 bewilligt. Der Mieter hatte im noch laufenden Berufungsverfahren vor der Zivilkammer 67 eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020 mit der Begründung beantragt, insbesondere wegen der „Corona-Krise“ keinen Ersatzwohnraum anmieten zu können. Diesem Antrag haben die Richter der Zivilkammer 67 mit dem Beschluss vom 26. März 2020 entsprochen.

Gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für den Erfolg eines solchen Verlängerungsantrags ist wesentlich, ob die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um einem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.

Nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin war die vom Amtsgericht Mitte bis zum 31. März 2020 gewährte Räumungsfrist für den beklagten Mieter aufgrund seines unstreitigen Antragsvorbringens nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Es komme hinzu, dass der Senat von Berlin Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen habe, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten. Vor diesem Hintergrund sei die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert sei, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen eines Räumungsschuldners wieder erfolgreich sein werde, sei ungewiss. Die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne könne hier jedoch dahinstehen, da der beklagte Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30. Juni 2020 beantragt habe. Jedenfalls der sich bis zu diesem Termin erstreckende Zeitraum sei wegen der weitgehenden Beschränkung des öffentlichen Lebens erforderlich, um Ersatzwohnraum in Berlin anzumieten.

Deshalb seien – so die Richter der Zivilkammer 67 – gerichtliche Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern. Eine davon abweichende Beurteilung käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib eines Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden. Diese vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen seien im konkreten Fall aber nicht erfüllt.

Powered by WPeMatico

Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

Das OLG Köln entschied, dass im Verfahren um Schadensersatzansprüche wegen eines Flugunfalls in Norditalien, bei dem ein Hängegleiter (Drachen) und ein Gleitschirm kollidierten, die „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts angewendet werden mussten (Az. 1 U 95/19).

Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Urteil 1 U 95/19 vom 27.03.2020

Mit Urteil vom 27.03.2020 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über Schadensersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien entschieden.

Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Bonn ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat mit Urteil vom 27.03.2020 zurückgewiesen.

Die deutschen Gerichte hatten bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden, dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich ist, sowie ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte und im Steigflug gewesen war, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen war, Wirbelschleppen erzeugt hatte, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, traf ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr hat, da er schneller fliegt als Gleitschirme und dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht ermöglicht. Die nach § 41 LuftVG grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten trat dahinter vollständig zurück.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico