BGH zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“

Der BGH hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden (Az. I ZR 176/18).

BGH zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“

BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Urteil I ZR 176/18 vom 20.02.2020

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks „Das Boot“. Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 Euro). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet.

Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm „Das Erste“ der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 Euro. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 Euro und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 Euro zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden.

Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt.

Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben. Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat.

Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines Filmwerks in ihrem – weitgehend gebührenfinanzierten – Programm erlangt, kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu zahlen gewesen wären.

Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der – zu schätzende – Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand.

Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.

Hinweis zur Rechtslage

§ 32 UrhG Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. …

§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. …

§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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Europäische Digitalstrategie vorgelegt

Die EU-Kommission hat ihre Strategie für ein Europa fit für das digitale Zeitalter vorgestellt. Dort stellt die EU-Kommission klar, dass die Digitalisierung allen Bürgern Vorteile bringen und neue Technologien nur auf Grundlage europäischer Werte entwickelt und angewendet werden müssen.

 

Europäische Digitalstrategie vorgelegt

Am 19.02.2020 präsentierte die EU-Kommission ihre Strategie für ein Europa fit für das digitale Zeitalter. Dort stellt die EU-Kommission klar, dass die Digitalisierung allen Bürgern Vorteile bringen muss und neue Technologien nur auf Grundlage europäischer Werte entwickelt und angewendet werden müssen. Die Strategie wird von dem Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz und der europäischen Datenstrategie begleitet.

Die Digitalstrategie beruht auf drei Säulen:

Technologie im Dienste der Menschen

Ziel der ersten Säule ist es, dass Europa in der Anwendung und Entwicklung digitaler Technologien im internationalen Vergleich aufholt. Allein bei digitalen Infrastrukturen und Netzen besteht in der EU eine Investitionslücke von 65 Mrd. Euro pro Jahr. Dies solle jedoch im Einklang mit europäischen Werten und Gesetzen geschehen. Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

  • Aufbau und Einsatz gemeinsamer digitaler Spitzenkapazitäten in den Bereichen KI, Cybersicherheit, Super- und Quantencomputer und Blockchain
  • Europäische Strategien für Quanten- und Blockchain-Technologien (2. Quartal 2020)
  • Eine europäische Cybersicherheitsstrategie‚ einschließlich der Einrichtung eines gemeinsamen Referats für Cybersicherheit und der Überprüfung der NIS-Richtlinie
  • Ein Aktionsplan für digitale Bildung

Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft

Ziel der zweiten Säule ist die Schaffung eines einheitlichen und fairen digitalen Binnenmarktes für Unternehmen (insbesondere KMU) und Verbraucher. Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

  • Bewertung und Überprüfung der Eignung der EU-Wettbewerbsregeln für das digitale Zeitalter (2020-2023) sowie Einleitung einer Sektoruntersuchung (2020)
  • Schaffung eines Rahmens, der ein geeignetes, wettbewerbsfähiges und sicheres digitales Finanzwesen ermöglicht‚ einschließlich Legislativvorschlägen zu Kryptoanlagen (3. Quartal 2020)
  • Mitteilung über die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert unter Berücksichtigung der Fortschritte auf OECD-Ebene
  • Schaffung von mehr Fairness und Wettbewerbsmöglichkeiten auf Online-Plattformen, einschließlich der Prüfung von Ex-ante-Regulierungsmaßnahmen (4. Quartal 2020)

Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft

Eine digitale und nachhaltige Gesellschaft ist das Ziel der dritten Säule der Digitalstrategie. Um nachhaltig zu werden, muss sich der IKT-Sektor transformieren. So wurde unter anderem das Ziel gesetzt, dass Rechenzentren bis 2030 CO2-neutral werden sollen.

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Zur Verantwortlichkeit von Kindern für Schäden im Straßenverkehr

Das OLG Celle entschied, dass ein achtjähriges Kind, das beim Fahrradfahren über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern schaute und dabei mit einer Fußgängerin zusammenstieß, für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich ist und den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat (Az. 14 U 69/19).

 

Zur Verantwortlichkeit von Kindern für Schäden im Straßenverkehr

Achtjährige können haftbar sein, wenn sie andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigen

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Urteil 14 U 69/19 vom 19.02.2020

Während des Sommerurlaubs mit ihren Eltern fuhr ein achtjähriges Kind – welches bereits seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt – auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um und steuerte dabei auf eine Fußgängerin zu. Bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem sich nähernden Kind zu verhindern, stürzte und verletzte sich die Fußgängerin. Die Eltern hatten ihrerseits versucht, das Kind – welches noch eine Vollbremsung einleitete – durch Rufe zu warnen. Die Fußgängerin nahm das Kind und dessen Eltern vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Das Landgericht (Az. 16 O 9/17) hatte die Klage der Fußgängerin abgewiesen. Auf deren Berufung hat der u. a. für Verkehrssachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die Entscheidung des Landgerichts durch Urteil vom 19. Februar 2020 teilweise geändert und das Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt (Az. 14 U 69/19). Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten.

In der Entscheidung hat der Senat noch einmal die Voraussetzungen dafür dargelegt, unter denen Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften. Nach dem Gesetz (§ 828 BGB) sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Solange sie keine 10 Jahre alt sind, haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder im Schienenverkehr. Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Für den geschilderten Vorfall zwischen dem achtjährigen Kind und der Fußgängerin kam es nach Ansicht des Oberlandesgerichts darauf an, ob einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Wenn das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte, habe es auch die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen. Der 14. Zivilsenat war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden. Das konkrete Verhalten des Kindes sei auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst gewesen (wie z. B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn). Deshalb sei das Kind für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

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EU-Datenstrategie vorgestellt

Die EU-Kommission hat ihre Datenstrategie vorgestellt. Ziel der Strategie ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenraums, eines echten Binnenmarkts für Daten. In der Datenstrategie identifiziert die EU-Kommission Herausforderungen, vor denen die europäische Datenwirtschaft zurzeit stehe.

EU-Datenstrategie vorgestellt

Am 19.02.2020 stellte die EU-Kommission ihre Datenstrategie vor. Ziel der Strategie ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenraums, eines echten Binnenmarkts für Daten. In der Datenstrategie identifiziert die EU-Kommission folgende Herausforderungen, vor denen die europäische Datenwirtschaft zurzeit stehe.

1. Verfügbarkeit von Daten:

  • G2B: Öffentliche Datensätze stehen häufig nicht EU-weit unter gleichen Bedingungen und an einem zentralen Ort zur Verfügung;
  • B2B: Trotz ihres wirtschaftlichen Potenzials habe sich die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen bislang nicht ausreichend durchgesetzt. Gründe hierfür seien fehlende wirtschaftliche Anreize, mangelndes Vertrauen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, ungleiche Verhandlungspositionen, und mangelnde rechtliche Gewissheit darüber, wer mit den Daten was tun darf;
  • Derzeit stehen nicht genügend Daten aus dem Privatsektor für eine Verwendung im öffentlichen Sektor zur Verfügung, um die faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern oder amtliche Statistiken zu erweitern und schneller bereitzustellen.

2. Interoperabilität und Qualität der Daten:

Die Interoperabilität und Qualität der Daten sowie ihre Struktur, Authentizität und Integrität seien von entscheidender Bedeutung dafür, ob der Wert der Daten realisiert werden könne. Es gebe erhebliche Interoperabilitätsprobleme, die ein Kombinieren von Daten aus verschiedenen Quellen schon innerhalb von Wirtschaftssektoren und erst recht sektorenübergreifend verhindere.

3. Dateninfrastrukturen und -technologien:

Der digitale Umbau der EU-Wirtschaft hänge von der Verfügbarkeit und Nutzung gesicherter, energieeffizienter, erschwinglicher und hochwertiger Datenverarbeitungskapazitäten ab.

  • Die EU ist in hohem Maße von Cloud-Dienstleistungen außerhalb der EU abhängig;
  • In der EU tätige Nicht-EU-Dienstleister unterliegen häufig Rechtsvorschriften von Drittländern (z. B. Cloud Act);
  • Ungewissheit über die Einhaltung der EU-Regeln und Standards durch Nicht-EU-Dienste (z. B. Datenschutz).

Um diese Herausforderungen anzugehen werden insbesondere folgende zwei Legislativmaßnahmen angekündigt:

European Data Act (2021)

  • Förderung der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden im öffentlichen Interesse;
  • Unterstützung der gemeinsamen Datennutzung und des freiwilligen Datenaustausches zwischen Unternehmen (B2B). Etwaige ungerechtfertigte Hindernisse, die der gemeinsamen Datennutzung entgegenstehen, sollen ermitteln und beseitigt werden;
  • Ein Recht auf Datenzugang sollte stets sektorspezifisch sein und nur dann gewährt werden, wenn in diesem Sektor ein Marktversagen festgestellt wird bzw. vorherzusehen ist und durch das Wettbewerbsrecht allein nicht behoben werden kann. Der Umfang eines Datenzugangsrecht sollte den berechtigten Interessen des Dateninhabers Rechnung tragen und muss mit dem Rechtsrahmen im Einklang stehen.

Europäische Cloud- und Dateninfrastruktur

Im Zeitraum 2021-2027 wird die Kommission in ein High-Impact-Projekt für europäische Datenräume und zusammengeschlossene Cloud-Infrastrukturen investieren. Im Rahmen des Projekts werden Infrastrukturen sowie Instrumente, Architekturen und Governance-Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten gefördert.

Mit der Schaffung gemeinsamer interoperabler Datenräume sollen rechtliche und technische Hindernisse beseitigt werden, die einer Weitergabe von Daten zwischen Organisationen entgegenstehen.

Außerdem soll noch im Jahr 2020 ein Memorandum of Understanding mit den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden, um ein einheitliches europäisches Vorgehen bei der Cloud- und Dateninfrastruktur zu sichern. Ausdrücklich erwähnt wird hier das deutsche Projekt Gaia-X.

Im Zuge der Datenstrategie wird eine öffentliche Konsultation gestartet. Stellungnahmen sind bis zum 19.05.2020 möglich.

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Die Grundrente kommt!

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Die Grundrente wird zum 01.01.2021 eingeführt.

 

BMAS, Pressemitteilung vom 19.02.2020

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Die Grundrente ist eine wichtige sozialpolitische Reform. Sie wird planmäßig zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Bundesminister Hubertus Heil:

“Die Grundrente kommt. Das hat die Bundesregierung am 19.02.2020 beschlossen. Es war eine gemeinsame Kraftanstrengung, aber ich bin froh, dass diese wichtige sozialpolitische Reform endlich gelungen ist. Das ist ein richtiger und wichtiger sozialpolitischer Schritt und ein notwendiger Beitrag im Kampf gegen Altersarmut. Mit der Grundrente sorgen wir dafür, dass die Menschen sich auf das Kernversprechen des Sozialstaats verlassen können: Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, wird im Alter künftig besser dastehen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Grundrente kommt 1,3 Millionen Menschen zugute, viele davon sind Frauen. Arbeit muss sich lohnen – auch in der Rente.”

Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zudem werden Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt.

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre “Grundrentenzeiten” erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen “Zuschlag” bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.

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Einzelne Heilbehandlungen neben gerätegestützter Krankengymnastik nur mit spezieller Diagnose beihilfefähig

Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 742/19.KO).

 

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Urteil 5 K 742/19.KO vom 21.01.2020

Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erstattung der entsprechenden Aufwendungen ab.

Die Klägerin hatte mit ihrem Beihilfeantrag Rechnungen vorgelegt, welche Positionen für ambulante physiotherapeutische Maßnahmen aufwiesen. Im Beihilfebescheid erkannte das beklagte Land lediglich einen Teil der Aufwendungen als beihilfefähig an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Krankengymnastik am Gerät sei neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden seien – bei gleicher Diagnose nicht nebeneinander berücksichtigungsfähig.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren mit dem Argument weiter, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer Diagnose sei nicht erforderlich. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die für sie verordneten Behandlungen aufgrund verschiedener Beschwerden erforderlich gewesen seien.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erklärten die Leistungen “Krankengymnastische Behandlung”, “Manuelle Therapie” und “Massagen” neben der “gerätegestützten Krankengymnastik” nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der beihilferechtlichen Regelung, wonach die Leistungen “aufgrund” gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssten, sowie aus deren Sinn und Zweck. Danach könne der Physiotherapeut die Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben werde. Für eine fachgerechte Ausführung der Heilbehandlung müsse ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Angepasster Umweltbonus in Kraft

Am 18.02.2020 wurde die angepasste Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht, ab 19.02.2020 tritt sie in Kraft. Käufer profitieren dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride. Der Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 05.11.2019 zugelassen wurden.

 

Gute Nachricht für die Verbraucher und den Klimaschutz
BMWi, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Am 18.02.2020 wurde die angepasste Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht, ab 19.02.2020 tritt sie in Kraft. Käuferinnen und Käufer profitieren dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: “Nur eine Woche, nachdem Brüssel grünes Licht gegeben hat, steht die angepasste Richtlinie zum Umweltbonus am 18.02.2020 im Bundesanzeiger. Ab morgen können die erhöhten Fördersätze für den Kauf eines Elektroautos ausgezahlt werden. Mit dem erhöhten und verlängerten Umweltbonus wollen wir der Elektromobilität in Deutschland weiteren Schub verleihen. Der neue Umweltbonus ist eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher und den Klimaschutz.”

Der Umweltbonus wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert und deutlich erhöht. Bei reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen bis 40.000 Euro Nettolistenpreis wird der Umweltbonus um 50 Prozent auf 6.000 Euro angehoben. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro werden 5.000 Euro gezahlt.

Für sog. Plug In-Hybride, also von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, gibt es ab jetzt 4.500 Euro Förderung bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro werden 3.750 Euro gezahlt.

Auch weiterhin teilen sich die Bundesregierung und die Industrie die Fördersummen. Der Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 zugelassen wurden.

Anträge auf den Umweltbonus können Käuferinnen und Käufer wie gehabt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Mit der neuen Förderrichtlinie wird auch das Antragsverfahren erleichtert: Um von den erhöhten Fördersätzen zu profitieren, ist von nun an ein einmaliger Kontakt zum BAFA ausreichend.

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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. So das BAG (Az. 3 AZR 206/18).

BAG, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil 3 AZR 206/18 vom 18.02.2020

 

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

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Schadensanzeige für Kaskoversicherung lieber sofort!

Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus. Darauf weist das OLG Braunschweig hin (Az. 11 U 131/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Beschluss 11 U 131/19 vom 16.01.2020

Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus.

Hierauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Beschluss vom 16.01.2020 hingewiesen (Az. 11 U 131/19).

In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Der 11. Zivilsenat führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.

Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.

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Dieselverfahren – Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 10 U 731/19).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil 10 U 731/19 vom 20.11.2019 (nrkr)

Die Motor- und Fahrzeugherstellerin kann nicht erfolgreich geltend machen, dass im Falle einer Haftungsfeststellung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe.

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.11.2019, Az. 10 U 731/19) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kauvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in Anspruch genommen, in dem der vom sog. Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.197,68 Euro gekauft.

Bereits das Landgericht hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt (Urteil des Landgerichts Trier vom 17.04.2019, Az. 5 O 552/18). Der 10. Zivilsenat hat dies bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Dabei hat der Senat klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten deren Haftung nicht deshalb ausscheidet, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde. Sonst könne sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dieses nicht tragbaren Ergebnisses sei auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, lägen weit unter der Zahl der potenziell betroffenen Fahrzeuge.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

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