Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

Das OVG Niedersachsen hat den Klagen von zwölf Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg vollumfänglich stattgegeben, den Klagen von fünf Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren (Az. 5 LB 49/18, 5 LB 62/18 u. a.).

 

Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 5 LB 49/18 und 5 LB 62/18 u. a. vom 11.03.2020

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 10. und 11. März 2020 den Klagen von 12 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg (Az. 5 LB 49/18 u. a.) vollumfänglich, den Klagen von 5 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück (Az. 5 LB 62/18 u. a.) teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren.

Die Kläger dieser Verfahren sind aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehr der Städte Oldenburg und Osnabrück. Sie leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sog. Führungsdienste, die im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet waren, denen aber gemeinsam ist, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren während der in Rede stehenden Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.

Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit) ein und glichen diese auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung aus, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.

Hiergegen haben sich die Kläger gewandt und mit ihren bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück erhobenen Klagen begehrt, die entsprechenden Stunden vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen mit Urteilen vom 15. Juni 2016 bzw. vom 10. Februar/2. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung u. a. darauf abgestellt, es habe sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei und die die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich hätten wahrnehmen können. Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.

Dem ist der 5. Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (Az. C-518/15) im Falle der Klagen der 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleuten aus Oldenburg nicht gefolgt und hat die beklagte Stadt verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Den Klagen von 5 aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Feuerwehrleuten der Stadt Osnabrück hat der Senat hingegen nur teilweise stattgegeben. Aufgrund der Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit, bei den Zeiten davor jedoch schon.

Die Revision gegen die Urteile hat der Senat nicht zugelassen.

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Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

Zu dem vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat sich die BRAK kritisch geäußert. Für problematisch hält sie insbesondere eine Einschränkung der Befugnis des Verwalters, im Falle eines Rechtsstreits Honorare mit anwaltlichen Beratern zu vereinbaren.

 

Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat die BRAK sich kritisch geäußert. Der Entwurf basiert auf den Ergebnissen einer von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Mit ihm soll das WEG grundlegend reformiert werden, um insbesondere barrierereduzierende Aus- und Umbauten, energetische Sanierungen sowie den Einbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen. Zudem sollen die Wohnungseigentümerversammlung als zentrales Entscheidungsgremium aufgewertet und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums effizienter gestaltet werden.

Die BRAK setzt sich in ihrer Stellungnahme detailliert mit den Änderungsvorschlägen auseinander. Für problematisch hält sie insbesondere eine Einschränkung der Befugnis des Verwalters, im Falle eines Rechtsstreits Honorare mit anwaltlichen Beratern zu vereinbaren. Unbillig ist aus Sicht der BRAK eine Änderung der Regelung für Beschlussklagen, die im Ergebnis zu einer deutlichen Reduktion der anwaltlichen Vergütung in Beschlussanfechtungsverfahren führt. Durch die geplante Änderung fiele zwar der Zuschlag für die Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer weg, nicht aber die Mehrarbeit des Rechtsanwalts.

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Modernisierung des Patentrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

Mit Diskussionsentwurf für ein 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz möchte das BMJV das Patentrecht vereinfachen und modernisieren. Der Entwurf enthält zudem auch Änderungen für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

 

Modernisierung des Patentrechts – BRAK nimmt kritisch Stellung

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Mit einem Mitte Januar vorgelegten Diskussionsentwurf für ein 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Patentrecht vereinfachen und modernisieren. Der Entwurf enthält zudem auch Änderungen für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In ihrer Stellungnahme zu dem Entwuf setzt sich die BRAK vor allem mit den geplanten patentrechtlichen Änderungen kritisch auseinander.

Die mit der Kodifizierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Unterlassungsansprüchen entgegengehalten werden kann, beabsichtigte Klarstellung begrüßt die BRAK; sie äußert aber auch eine Reihe von Bedenken. Die mit den Änderungen betreffend den Hinweisbeschluss des Patentgerichts verbundene Beschleunigung der Verfahren hält die BRAK im Ansatz für sinnvoll, jedoch mit der derzeitigen personellen Ausstattung der Patentgerichte für kaum realisierbar. Sie schlägt daher eine Alternativlösung vor. Der Einführung einer neuen Vorschrift zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im patentgerichtlichen Verfahren stimmt die BRAK uneingeschränkt zu, sie erfülle ein praktisches Bedürfnis.

Zu den im Diskussionsentwurf enthaltenen Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes gibt die BRAK zu bedenken, dass hier nicht parallel zum Patentgesetz ebenfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kodifiziert wurde, obwohl die betreffenden Regelungen sich ansonsten entsprechen. Dies hält die BRAK für systemwidrig.

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A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

 

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbständig beruflich tätig ist, muss nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen und bei der Reise mitführen. Gleiches gilt für abhängig beschäftigte Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Die Regelung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und sorgt nicht nur bei ihnen für eine gewisse Unsicherheit.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher nun klarstellende Hinweise zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht. Danach ist nach dem geltenden Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich; insoweit bestehe ein Ermessen der Mitgliedstaaten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das Ministerium aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze gelte. Soweit nach dem Recht des Zielstaates eine Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung besteht, rät das Ministerium allerdings davon ab, auf eine vorherige Antragstellung zu verzichten. Dies betreffe derzeit insbesondere Österreich und Frankreich.

Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Versicherungsträger. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gesetzlich krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks sind, ist dies die jeweilige Krankenkasse. Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) stellen. Wer privat krankenversichert und nicht Mitglied eines Versorgungswerks ist, stellt den A1-Antrag bei dem für ihn bzw. sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer nicht ins Ausland entsandt wird, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, wendet sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

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Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung

Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf (19/17588).

 

Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.03.2020

Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf ( 19/17588 ). Damit sollten soziale Härten vermieden werden.

Konkret sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Komponente vor. „Mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll die Entlastung der Wohngeldhaushalte ab dem 1. Januar 2021 erfolgen.“ Die Mittel für Wohngeld, die sich Bund und Länder zur Hälfte teilen, sollen um 120 Millionen Euro jährlich aufgestockt werden. Von der Maßnahme würden 2021 etwa 665.000 Haushalte profitieren, schätzt die Bundesregierung.

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Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 37.18, 2 C 38.18)

 

Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 2 C 37.18 und 2 C 38.18 vom 12.03.2020

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.03.2020 entschieden.

Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i. H. v. jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

Hinweis zur Rechtslage

Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:

§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)

(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. (…) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 46 Abs. 3 SG 1995

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

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„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Das OLG Schleswig-Holstein musste entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Darlehensrückzahlungsanspruch für den Kauf eines Teilgrundstücks besteht, konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen jedoch nicht überzeugen (Az. 7 U 53/19).

 

„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht überzeugen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 7 U 53/19 vom 12.03.2020

Die A. V.-GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, hat keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der i-P. B. GmbH. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.03.2020 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die Team Vivendi Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die Team Vivendi sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen ist. Der Beweis wird nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt, denn aus der Darlehensurkunde ergibt sich nicht, wer den Geldbetrag tatsächlich erhalten hat. Die als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung enthält unter dem Zusatz „Betrag in bar erhalten“ sowohl die Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch bieten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse der Beklagten einen sicheren Nachweis dafür, dass der behauptete Darlehensbetrag tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tatsächlich zugeflossen ist, konnte auch nicht durch die persönliche Anhörung des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als Bürgin bezeichnet ist, steht der Möglichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spricht auch die Abwicklung des Geschäfts in bar eher für einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.

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Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Das OLG Stuttgart entschied, dass einer Influencerin für verkaufsfördernde Aktivitäten auf ihrem Instagram-Account auch ohne schriftliche Vereinbarung mit einem Modeunternehmen eine Umsatzbeteiligung zustehen kann (Az. 14 U 155/19).

 

Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 14 U 155/19 vom 12.03.2020

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2020 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.

Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH – ohne schriftliche Niederlegung – mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.

Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u. a. über ein PayPal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 Prozent Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000 Euro ihr 10 Prozent des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine zehnprozentige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5 Prozent reduzierten Anspruch.

Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.

Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 Euro betragen, bis heute nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Doppelte Entschädigung für Fluggäste bei Flugannullierung und anschließender Verspätung des Alternativfluges

Der EuGH entschied, dass einem Fluggast bei einer Flugannullierung und einer anschließenden Verspätung des Alternativfluges eine doppelte Entschädigung zustehen kann (Rs. C-832/18).

 

Doppelte Entschädigung für Fluggäste bei Flugannullierung und anschließender Verspätung des Alternativfluges

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil C-832/18 vom 12.03.2020

Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges.

Reisende buchten bei Finnair einen Direktflug von Helsinki (Finnland) nach Singapur. Dieser für den 11. Oktober 2013 um 23:55 Uhr vorgesehene Flug wurde jedoch aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Nach Annahme eines entsprechenden Angebots der Finnair wurden die Reisenden auf den Flug Helsinki/Singapur via Chongqing (China), Abflugzeit am darauf folgenden Tag, dem 12. Oktober 2013, um 17:40 Uhr und geplante Ankunftszeit in Singapur am 13. Oktober um 17:25 Uhr, umgebucht. Finnair führte den Alternativflug Helsinki/Chongqing/Singapur aus. Wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der betreffenden Maschine verzögerte sich jedoch ihre anderweitige Beförderung. Sie kamen daher in Singapur am 14. Oktober 2013 um 00:15 Uhr an.

Die Reisenden erhoben Klage gegen Finnair auf Verurteilung der Fluggesellschaft zur Zahlung eines Betrags nach der Fluggastrechteverordnung1 an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki/Singapur. Außerdem beantragten sie, Finnair auch zur Zahlung eines Betrags an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der mehr als dreistündigen Verspätung der Ankunft des Alternativfluges Helsinki/Chongqing/Singapur zu verurteilen.

Finnair gewährte eine Ausgleichsleistung von 600 Euro wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki/Singapur. Die Gesellschaft weigerte sich jedoch, die zweite von den Reisenden begehrte Ausgleichszahlung zu leisten, zum einen, weil sie keinen Anspruch auf eine zweite Ausgleichszahlung nach der Verordnung hätten, und zum anderen, weil der Alternativflug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne dieser Verordnung verzögert gewesen sei. Eine der drei Servolenkungen des Steuerruders zur Lenkung des Flugzeugs, das diesen Flug ausgeführt habe, sei ausgefallen, wobei der Hersteller des Flugzeuges mitgeteilt habe, dass mehrere Maschinen dieses Typs einen versteckten Fabrikations- bzw. Konstruktionsfehler aufwiesen, der die Servolenkungen des Steuerruders betreffe. Außerdem handle es sich bei der Servolenkung des Steuerruders um ein „On condition“-Teil, das nur bei Defekt des früheren Teils durch ein neues Teil ersetzt werde.

Unter diesen Umständen hat das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) den Gerichtshof befragt, ob ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erhalten und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges hat, wenn diese Verspätung ein Ausmaß erreicht, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das Luftfahrtunternehmen des Alternativfluges dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung keine Bestimmung enthält, mit der die Rechte der Fluggäste, die wie im vorliegenden Fall anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen; das gilt auch für ihren etwaigen Ausgleichsanspruch. Daher hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Fluggast, der, nachdem er den vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines Fluges angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von diesem Luftfahrtunternehmen für den Alternativflug geplanten Ankunftszeit erreicht hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, hatten nämlich diese Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativfluges. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinander folgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird.

Das vorlegende Gericht fragt zudem, ob sich ein Luftfahrtunternehmen für die Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann, die mit dem Defekt eines Teils zusammenhängen, das nur wegen Defekts des früheren Teils ausgetauscht wird, sofern er ständig ein Ersatzteil vorrätig hält.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung als „außergewöhnliche Umstände“ Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind. Technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, können als solche grundsätzlich keine „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen. Der Defekt eines „On condition“-Teils, auf dessen Austausch sich das Luftfahrtunternehmen durch ständiges Vorrätighalten eines Ersatzteils vorbereitet hat, ist aber ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich zu beherrschen ist, es sei denn, ein solcher Defekt ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich also für die Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, die mit dem Defekt eines „On condition“-Teils zusammenhängen.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

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Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat. Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7.500.000 Euro und, beginnend mit dem 12.03.2020, ein Zwangsgeld von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen. So entschied der EuGH (Rs. C-576/18).

Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil C-576/18 vom 12.03.2020

Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat.

Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7.500.000 Euro und, beginnend mit dem heutigen Tag, ein Zwangsgeld von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen.

2008 hat die Kommission entschieden1, dass bestimmte Beihilfen Italiens zugunsten der Hotelunternehmen in Sardinien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Daher hatte Italien diese rechtswidrigen Beihilfen (in Höhe von insgesamt etwa 13,7 Mio. Euro) von den Empfängern unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern.

Mit Urteil vom 29. März 20122, das im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage der Kommission erging, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um die streitigen Beihilfen zurückzufordern.

Da Italien nach Ansicht der Kommission dem Urteil noch immer nicht nachgekommen war, hat die Kommission 2018 eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben. Im Rahmen dieser zweiten Klage hat die Kommission beantragt, Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen.

Mit seinem Urteil vom 12.03.2020 stellt der Gerichtshof fest, dass Italien gegen seine Pflicht verstoßen hat, das Urteil von 2012 durchzuführen, da Italien bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist (am 11. September 2014) nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die streitigen Beihilfen insgesamt zurückzufordern.

Der Gerichtshof betont, dass Italien sein Vorbringen, dass die Rückforderung der gesamten streitigen Beihilfen unmöglich sei, nicht bewiesen hat.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass das Gericht der Europäischen Union die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission von 2008 abgewiesen3 und der Gerichtshof diese Abweisung bestätigt hat4. Daher dürfen italienische Gerichte bei der Beitreibung der streitigen Beihilfen keinen Aufschub gewähren.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Italien sich nicht auf das berechtigte Vertrauen der Empfänger rechtswidriger Beihilfen berufen kann, da dieses Argument vom Gerichtshof in seinem Urteil von 2012 zurückgewiesen worden ist.

Unter Anerkennung der Anstrengungen, die Italien zur Beitreibung der streitigen Beihilfen unternommen hat (2019 soll 89 % des Gesamtbetrags der Beihilfen zurückgefordert worden sein, d. h. 83 % dieses Betrags zuzüglich Zinsen), hält es der Gerichtshof für angemessen, gegen Italien finanzielle Sanktionen in Form eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verhängen.

Hinsichtlich des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die Schwere der Zuwiderhandlung, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt hat, und ihre erhebliche Dauer (über sieben Jahre seit dem ersten Urteil des Gerichtshofs).

Bei der Berechnung des Zwangsgelds hat der Gerichtshof zudem die Zahlungsfähigkeit Italiens beurteilt, indem er insbesondere berücksichtigt hat, dass das Bruttoinlandsprodukts (BIP) Italiens 2008, 2009, 2012 und 2013 gesunken ist, aber seit 2015 wieder ansteigt.

Der Gerichtshof führt ferner aus, dass die Umstände der Rechtssache den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Zahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht zu vermeiden.

Daher verurteilt der Gerichtshof Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 7.500.000 Euro und eines Zwangsgelds von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2012 nachzukommen (wobei dieses Zwangsgeld ab Verkündung des Urteils vom 12.03.2020 und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2012 geschuldet wird).

Fußnoten

1 Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. 2008, L 302, S. 9).

2 Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10).

3 Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione Autonoma della Sardegna u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08).

4 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-630/11P bis C-633/11P).

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