Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Anpassung geplant

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Daneben sollen strukturelle Änderungen u.a. das Abrechnungsverfahren erleichtern.

Darüber hinaus soll – in Anlehnung an die Erhöhung der Kilometerpauschale für Sachverständige auch die Kilometerpauschale für Rechtsanwälte (Nr. 7003 VV RVG-E) und Notare (Nr. 32006 KV GNotKG-E) von 0,30 Euro auf 0,42 Euro erhöht werden. Damit sollen insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws zumindest teilweise kompensiert werden.

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Wohnungseigentumsgemeinschaft: Zeitlich limitiertes Üben des Schlagzeugspielens zulässig

Das AG München verurteilte die beklagten Wohnungseigentümer, in ihrer Wohnung bei Einhaltung der Mittagspause von 13 bis 15 Uhr und zwischen 9 und 20 Uhr sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen (Az. 484 C 14424/16 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 484 C 14424/16 WEG vom 28.06.2018 (rkr)

Zeitlich limitiertes Üben ist hier zulässig.

Das Amtsgericht München verurteilte am 28.06.2018 die beklagten Wohnungseigentümer, in ihrer Wohnung in München-Hadern bei Einhaltung der Mittagspause von 13 bis 15 Uhr und zwischen 9 und 20 Uhr sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen.

Die klagende Nachbarin, die in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18.30 Uhr außer Haus arbeitet, wohnt im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, das beklagte Ehepaar zusammen mit seinem Sohn eine Erdgeschosswohnung mit einem über eine Wendeltreppe erreichbaren Hobbyraum. Es gibt keine Hausordnung. Die Gemeinschaftsordnung enthält eine allgemeine Gebrauchsregelung, dass die im Sondereigentum stehenden Räume nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfen. Weiter dürfen die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden.

Der Sohn der Beklagten studiert Schlagzeug und hat als Mitglied einer professionellen Jazzband sein Schlagzeug in dem Hobbyraum der Beklagten aufgestellt.

Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei dem Schlagzeugspielen um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die in der Wohnung nicht erlaubt ist. Sowohl die Monotonie des Schlagzeugs als auch dessen Lautstärke seien für die Klägerin unerträglich belastend. Der Sohn der Beklagten halte sich an keine Ruhezeiten, er spiele zu sämtlichen Tageszeiten, selbst an Samstagen wie Sonn- und Feiertagen. Sie verlangt, das Schlagzeugspiel gänzlich zu unterlassen.

Die Beklagten tragen vor, dass zwischen Hobbyraum und der Wohnung der Klägerin zwei Vollgeschosse lägen. Der Hobbyraum sei mehrfach schallisolierend ausgekleidet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin deswegen ausgeschlossen. Aufgrund seines Studiums müsse der Sohn täglich üben. Das Schlagzeugspiel sei eine körperliche Tätigkeit, die einen hohen Fitnessgrad voraussetze. Dieser könne wie die Fingerfertigkeit und Professionalität des Spiels nur durch tägliches Training beibehalten werden. Musizieren sei innerhalb der eigenen Wohnung ein sozial übliches Verhalten und dürfe nicht völlig untersagt werden, sondern könne im Interesse anderer Hausbewohner allenfalls zeitlich beschränkt werden.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzen zumutbaren Lärms nach der bei Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 von dreißig Dezibel um zwei bis vier Dezibel überschritten werden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt.

“Ein vollständiges Musikverbot käme nur aufgrund schwerwiegender, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbarer Störung in Betracht. (…) Eine solche schwerwiegende Störung liegt aber hier nicht vor, denn zwischen dem Hobbyraum, in dem Schlagzeug gespielt wird und der Wohnung der Klägerin liegen doch zwei Vollgeschosse und die Wohnung der Klägerin ist auch noch seitlich versetzt, sodass die Geräusche nicht in vollem Maße bei der Klägerin ankommen, sondern gedämpft. (…) Ein völliges Verbot könnte deshalb hier nicht ausgesprochen werden. (…)”

Auch bei professionell ausgeübtem Musizieren (…) kann ein Musizieren grundsätzlich nicht vollständig verboten werden, zumal dies auch einen unerlaubten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeuten würde. Außerdem betreibt der Sohn der Beklagten keinen Gewerbebetrieb, der in der Wohnung, die nur zu Wohnzwecken dient, nicht betrieben werden dürfte. Ein Musizieren kann deshalb als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden, die, wenn sie so wie hier untergeordnet ist, auch in Wohnungen ausgeübt werden darf. (…) Sind bei Musizieren mit Instrumenten trotz schalldämmender Maßnahmen Geräuschbelästigungen in benachbarten Wohnungen nicht völlig auszuschließen, steht das Interesse des einen Wohnungsinhabers an der Musikausübung dem des anderen an ungestörter Ruhe gegenüber. (…) Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausübung von Musik einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude sein kann und dass das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu rechnen ist. Andererseits muss beachtet werden, dass die eigene Wohnung die Möglichkeit zum Leben mit der Familie, zur Entspannung und Erholung und zur häuslichen Arbeit eröffnen, mithin auch die jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll. (…) Zu berücksichtigen sind hier auch die Interessen des Sohnes der Beklagten, der vor allem am Wochenende einen Übungsraum benötigt, weil er nur meistens am Wochenende, (mit Ausnahme der Semesterferien) zu Hause ist, sodass ein völliger Ausschluss des Schlagzeugspielens an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig wäre und dem Sohn deshalb die Ausübung des Schlagzeugspielens für eine Stunde erlaubt sein soll (mit Ausnahmen der Ruhezeiten).”

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 21.11.2019 rechtskräftig.

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IMCO-Anhörung zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374.

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374. Vertreter der Wissenschaft und von Verbraucherschutzorganisationen stellten insbesondere die Begriffsbestimmungen als veraltet dar. Sowohl die Produkt- als auch die Schadens- und Mängeldefinitionen müssten fit für das […]

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374.

Vertreter der Wissenschaft und von Verbraucherschutzorganisationen stellten insbesondere die Begriffsbestimmungen als veraltet dar. Sowohl die Produkt- als auch die Schadens- und Mängeldefinitionen müssten fit für das digitale Zeitalter gemacht werden, da ansonsten eine Schwächung der Richtlinie zu Lasten der Verbraucher drohe. Zudem müssten Hersteller bei vernetzten und KI-gestützten Produkten für den gesamten Produktlebenszyklus verantwortlich bleiben. Deshalb werden zusätzliche Überwachungs- und Aktualisierungspflichten gefordert. Zudem wird eine Umkehr der Beweislast gefordert, da es unmöglich sei, einen Defekt/Verlust bei selbstlernenden Systemen nachzuweisen.

Von Seiten der Wirtschaft wird ergänzt, dass auch solche Personen als Hersteller haftbar gemacht werden sollten, welche Produkte maßgeblich verändern (z. B. Auto-Tuner). Obwohl weitere Ausnahmen für die Produkthaftung in der Entwicklungsphase gefordert werden, wird auch festgestellt, dass die aktuelle Richtlinie bereits genügend Flexibilität für neue Entwicklung beinhaltet. Zudem seien die Pflichten zwischen Hersteller und Verbraucher bisher ausgewogen geregelt.

Der Vertreter der EU-Kommission (DG GROW), Joaquim Nunes de Almeida, agierte zurückhaltend. Er erläuterte, dass die Begriffsdefinitionen der Richtlinie nicht mehr eindeutig im digitalen Zeitalter seien und so den Zweck der Richtlinie behindern. Ein großer Vorteil der bestehenden Richtlinie sei, dass sie für alle Produkte gelte und somit ein Hauptbestandteil des Binnenmarktes sei. Die EU-Kommission wolle keinen separaten digitalen Binnenmarkt, weshalb eine neue Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich technologieneutral sein müsse.

Zudem wurde deutlich, dass am 19.02.2020 zusammen mit dem KI-Weißbuch und der Datenstrategie ein weiterer Bericht zu Haftungsfragen veröffentlicht wird. Diesen Berichten werden, dem
Arbeitsprogramm der EU-Kommission zufolge, Legislativvorschläge in der zweiten Jahreshälfte folgen.

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Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

Das LG Frankfurt, entschied, dass Flugreisende nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern (Az. 2-24 O 117/18).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil 2-24 O 117/18 vom 30.01.2020 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 30.01.2020 entschieden: Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern.

Die beklagte Fluggesellschaft mit Sitz in Irland hatte im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief die Vereinigung Cockpit die bei der Beklagten angestellten Piloten auf, an allen deutschen Flughäfen ihre Arbeit niederzulegen. Dieser Aufforderung kamen viele Flugkapitäne nach. Es kam zum Ausfall vieler Flüge. Mehrere Gäste der annullierten Flüge traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab. Dessen Klage gegen die Airline auf Ausgleich nach der sog. Fluggastrechteverordnung hatte nun Erfolg.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in dem heute verkündeten Urteil festgestellt, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der sog. Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

“Die Beklagte hat sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen”, stellte die Kammer des Landgerichts fest. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine “außergewöhnlichen Umstände” vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der sog. Fluggastrechteverordnung ausschlössen. Die beklagte Fluggesellschaft schulde daher Ausgleich nach dieser Verordnung.

Das Urteil (Az. 2-24 O 117/18) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Zum Hintergrund

Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung) gewähren Reisenden im Fall der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft.

Eine Ausnahme davon statuiert Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, der lautet:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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Oberlandesgericht Oldenburg zur Verjährung in „Abgas-Fällen“

Das OLG Oldenburg entschied in Fällen zum sog. Abgasskandal, dass zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Käufern der betroffenen Pkw die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Die Klageerhebung war somit auch noch nach Ende 2018 möglich (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19).

Klageerhebung noch nach Ende 2018 möglich
OLG Oldenburg, Pressemitteilung zu den Urteilen 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.01.2020 (nrkr)

Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 30.01.2020 erneut Urteile zum sog. Abgasskandal verkündet. Ein Kernpunkt der Verfahren war die Frage, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 bereits verjährt sein könnten. Dies könnte der Fall sein, wenn die sog. Verjährungsfrist bereits im Jahr 2015 begonnen hätte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Der Senat hat entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehörten nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.

Volkswagen hatte im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 “eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb” gebe. Der Konzern hatte aber bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Der Umfang des Gesamtkomplexes sei erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.

Die Geschädigten hätten daher zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, von den Umständen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, aber erst später. Eine Klageerhebung sei daher bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geschädigten hätten daher auch im Jahr 2019 noch klagen können.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Region Hannover muss Beförderungskosten für Schüler in benachbarten Landkreis übernehmen

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt (Az. 2 ME 622/19).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Beschluss 2 ME 622/19 vom 30.01.2020

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 30. Januar 2020 (Az. 2 ME 622/19) entschieden, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schülerin, die mit ihren Eltern in einer Gemeinde am Rand der Region Hannover wohnt, besucht die ca. 7 km vom Wohnort entfernte, räumlich am nächsten gelegene Realschule, die jedoch in einem benachbarten Landkreis liegt. Die nächstgelegene Realschule im Bereich der Region Hannover befindet sich dagegen ca. 26 km vom Wohnort entfernt. Auf einen entsprechenden Antrag der Schülerin und ihrer Eltern gab die Region Hannover an, die Beförderung zu dieser in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung oder Kostenerstattung zu der nächstgelegenen, im benachbarten Landkreis befindlichen Schule lehnte sie ab. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover blieben die Antragsteller mit ihrem auf eine Taxibeförderung zu der nächstgelegenen Schule gerichteten Begehren ohne Erfolg (Beschluss 6 B 3156/19 vom 12.07.2019).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Schülerin habe nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung – etwa in Gestalt einer Schulbuslinie oder einer Beförderung per Taxi – in den benachbarten Landkreis. Zugleich stellte der Senat klar, dass der Schülerin und ihren Eltern ein der Höhe nach begrenzter Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, wenn die nächstgelegene Schule in einem benachbarten Landkreis liege. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei dabei nach den schulrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Hannover beschränkt. Die Auffassung der Region Hannover, eine Kostenerstattung nicht leisten zu müssen, wenn die tatsächlich besuchte nächstgelegene Schule außerhalb ihres Gebiets liege, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des Niedersächsischen Schulgesetzes unvereinbar.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Gesundheitsschädliches Hundegebell

Das VG Trier entschied, dass ein Hundebesitzer dafür sorgen muss, das Bellen seiner Hunde zu Ruhe- und Nachtzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen (Az. 8 L 111/20.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Beschluss 8 L 111/20.TR vom 28.01.2020

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers wurde mit Beschluss der 8. Kammer des Gerichts abgelehnt.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 8. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Ausschankplan bei Hochzeitsfeier ist verbindlich

Das AG Frankfurt entschied, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind (Az. 31 C 376/19 (23)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil 31 C 376/19 (23) vom 03.09.2019

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind (Urteil 31 C 376/19 (23) vom 03.09.2019).

Im zugrundeliegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze i. H. v. 5.000 Euro. Nach den Feierlichkeiten stellte die Klägerin der Beklagten (unter Berücksichtigung einer Gutschrift wegen Überzahlung i. H. v. 378,00 Euro) den Maximalbetrag von 5.000 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung i. H. v. insgesamt 1.022,50 Euro im Hinblick auf folgende Getränkeausschänke ab: Jackie Cola (416,50 Euro), Wodka Orange (289,00 Euro), Tequila (108,50 Euro), Gin Tonic (170 Euro), Sky Wodka (21 Euro) und Absolut Wodka (17,50 Euro). Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage lediglich im Hinblick auf die erteilte Gutschrift stattgegeben. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte es zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch “wesensgleiche” Getränke erfasst seien, nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stünde der Klägerin nur noch ein Anspruch in Höhe der gewährten Gutschrift zu. Diese sollte nicht als Geschenk gelten, sondern lediglich der Abschöpfung eines über der Getränkeobergrenze liegenden “Zuviel-Betrages” dienen. Es gelte die Prämisse: “Es zahlt jeder, was er bestellt.”

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Abos und Apps: Neuregelung ab Februar 2020

Intransparente Handyrechnungen sollen künftig der Vergangenheit angehören. Ab Februar 2020 müssen Mobilfunkunternehmen Verbrauchern eine nachvollziehbare Kostenübersicht bieten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Abos und Apps: Mehr Klarheit auf der Handyrechnung

Intransparente Handyrechnungen sollen künftig der Vergangenheit angehören. Ab Februar müssen Mobilfunkunternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine nachvollziehbare Kostenübersicht bieten.

Drittanbieter müssen übersichtliche Bezahlseiten verwenden

Abbuchungen auf der Handyrechnung, die sich Verbraucher nicht erklären können, sollen schon bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 1. Februar 2020 schreibt die Bundesnetzagentur für Mobilfunkunternehmen vor, dass Kosten etwa für Abos und Apps grundsätzlich nur noch über die Handyrechnung abgerechnet werden dürfen, wenn die Bestellung auf der Internetseite des Mobilfunkunternehmens bestätigt wird.

Wenn der Drittanbieter mehr Verbraucherschutz einbaut, etwa übersichtliche Bezahlseiten verwendet oder Informationen versendet, die deutlich machen, dass neben dem Mobilfunk eine weitere Leistung in Anspruch genommen wird, kann dies ebenfalls über die Handyrechnung erfolgen.

Weitere Informationen zur Handyrechnung

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Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2020

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für 2020 angenommen. Es enthält die Maßnahmen, die die Kommission 2020 zur Umsetzung der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen ergreifen wird, um für die europäischen Bürger, für Unternehmen und für die Gesellschaft greifbare Ergebnisse zu erzielen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Die Europäische Kommission hat am 29.01.2020 ihr Arbeitsprogramm für 2020 angenommen. Es enthält die Maßnahmen, die die Kommission 2020 zur Umsetzung der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen ergreifen wird, um für die europäischen Bürger, für Unternehmen und für die Gesellschaft greifbare Ergebnisse zu erzielen. “Die neue Kommission wird entschieden handeln, um die Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen und angemessene Lösungen für Klimawandel, Digitalisierung und Migration zu finden. Wir sind fest entschlossen, den europäischen Grünen Deal zu konkreten Ergebnissen zu führen und die Chancen, die der digitale Wandel den europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen bieten kann, zu verbessern”, sagte von der Leyen.

Maros ?ef?ovi?, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: “Wir können unsere Ziele nur in Teamarbeit unter Einbeziehung aller Organe, Mitgliedstaaten und wichtigen Partner erreichen. Daher trägt das Arbeitsprogramm der Kommission auch den Hauptprioritäten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates Rechnung. Zudem sind in das Arbeitsprogramm erstmals auch Einblicke in langfristige Entwicklungstrends, die unsere Volkswirtschaften und unsere Gesellschaft prägen, eingeflossen. Die strategische Vorausschau wird für die Konzeption zukunftsfähiger Maßnahmen, die genau auf die Bedürfnisse der Europäerinnen und Europäer zugeschnitten sind und die geopolitische Rolle unserer Union stärken, wegweisend sein.”

Startschuss für den Übergang in ein faires, klimaneutrales und digitales Europa

2020 wird die Europäische Kommission basierend auf den sechs übergreifenden Zielen von Präsidentin von der Leyen mit der Ausarbeitung konkreter Initiativen beginnen, die anschließend gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und anderen Partnern erörtert und umgesetzt werden:

Ein europäischer Grüner Deal: Nachdem die Kommission im Dezember 2019 und im Januar 2020 erste wichtige Initiativen vorgelegt hat, wird sie nun ein europäisches Klimagesetz vorschlagen, das die CO2-Neutralität bis 2050 zum verbindlichen Ziel macht. All diese Bemühungen werden in einem europäischen Klimapakt zusammengeführt, der Regionen, lokale Gemeinschaften, Zivilgesellschaft, Schulen, Industrie und Einzelpersonen einbeziehen wird. Zudem wird die EU im Vorfeld der COP 26 in Glasgow auch internationale Verhandlungen führen. Sie wird Initiativen zur Bewältigung des Verlusts an Biodiversität vorlegen und mit der Strategie “Vom Hof auf den Tisch” Landwirte dabei unterstützen, auf nachhaltigere Weise hochwertige, erschwingliche und sichere Lebensmittel zu erzeugen.

Ein Europa für das digitale Zeitalter: Mit der neuen europäischen Datenstrategie kann die Union den enormen Wert nicht personenbezogener Daten, die eine immer umfangreichere und wiederverwendbare Ressource der digitalen Wirtschaft sind, voll ausschöpfen. Dazu gehören auch die optimale Nutzung des Potenzials digitaler Daten und die Entwicklung und Nutzung künstlicher Intelligenz unter Wahrung unserer europäischen Werte und der Grundrechte. Eine neue Industriestrategie für Europa wird unserer Industrie und unseren Innovationskapazitäten zugutekommen, während das Gesetz über digitale Dienstleistungen den Binnenmarkt für digitale Dienstleistungen stärken und kleineren Unternehmen zur nötigen Rechtssicherheit und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen verhelfen wird.

Eine Wirtschaft im Dienste des Menschen: Nachdem die Kommission im Januar 2020 erste Ideen für ein starkes soziales Europa vorgestellt hat, wird sie nun Maßnahmen ergreifen, um unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft für den digitalen Wandel und die Klimawende zu rüsten und sicherzustellen, dass unsere Wirtschaft soziale Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftswachstum miteinander vereint. Die Kommission wird – unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten – Vorschläge für gerechte Mindestlöhne für Arbeitnehmer in der EU, für eine europäische Arbeitslosenrückversicherung sowie für Initiativen für eine wirksame und gerechte Besteuerung vorlegen. Darüber hinaus wird sie eine Europäische Kindergarantie vorschlagen, die den Zugang von Kindern zu grundlegenden Dienstleistungen gewährleistet, und die Jugendgarantie ausbauen, um die Bildung junger Menschen zu fördern und die erforderlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

Ein stärkeres Europa in der Welt: Die Kommission wird neue Strategien für die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn in Afrika und den westlichen Balkanstaaten entwickeln. Sie wird weiterhin auf die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien drängen und versuchen, das derzeitige Momentum zu bewahren, indem sie Wege zur Verbesserung des Beitrittsprozesses vorschlägt, die unter anderem durch Anpassung des Erweiterungsverfahrens und eine Stärkung des Investitionsrahmens herbeigeführt werden könnte. Wir werden weiter an einem regelbasierten System festhalten und uns dafür einsetzen, dass dieses aktualisiert und verbessert wird, um es an die Welt von heute anzupassen. Um die geopolitische Rolle der Kommission zu stärken, werden alle Initiativen des Arbeitsprogramms stark auf das auswärtige Handeln ausgerichtet sein.

Förderung unserer europäischen Lebensweise: Die Kommission wird einen neuen Migrations- und Asylpakt vorlegen – das Kernstück der Reform der Asylpolitik. Sie wird sich für den Gesundheitsschutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger einsetzen und beim Kampf gegen Krebs die Federführung übernehmen. Neue Initiativen werden dazu beitragen, Kompetenzen zu fördern und die Menschen für die Herausforderungen, die der digitale und der ökologische Wandel mit sich bringen, zu rüsten. Ferner wird die Kommission eine neue EU-Strategie für die Sicherheitsunion vorlegen, in der sie aufzeigt, in welchen Bereichen die Union einen Mehrwert bieten und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheit unterstützen kann – von der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität über die Verhütung und Aufdeckung hybrider Bedrohungen bis hin zur Verbesserung der Cybersicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit unserer kritischen Infrastrukturen.

Neuer Schwung für die Demokratie in Europa: Gemeinsam mit den anderen EU-Organen und Partnern wird die Kommission eine Konferenz über die Zukunft Europas einberufen und die Bürgerinnen und Bürger aktiv in die Gestaltung von EU-Maßnahmen einbinden. Die Kommission wird sich auch künftig für eine starke Rechtsstaatlichkeitskultur in der EU einsetzen. Ferner wird sie die Auswirkungen der neuen demografischen Gegebenheiten in allen Bereichen untersuchen: von Beschäftigung über Sozialschutz, öffentliche Gesundheit bis hin zu öffentlichen Haushalten und Regionalpolitik, digitaler Vernetzung, Kompetenzen und Integration. Hierzu sollen gezielte Initiativen ins Leben gerufen werden, z. B. zum Thema Altern.

Fokus auf das Wesentliche

Bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms hat die Kommission alle Vorschläge, die derzeit auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates warten, geprüft und schlägt vor, 34 Vorschläge zurückzuziehen und aufzuheben. Einige von ihnen entsprechen nicht den politischen Prioritäten der neuen Kommission; bei den meisten Initiativen jedoch ist die Kommission nach wie vor fest entschlossen, die betreffenden Ziele zu erreichen. Die Kommission wird eruieren, wie sich die Ziele besser und effizienter verwirklichen lassen, und das Europäische Parlament und den Rat vor der formellen Rücknahme von Vorschlägen konsultieren.

Evaluierung der Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen und mögliche Rundungsregeln

Das am 29.01.2020 verabschiedete Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission sieht auch vor, dass die Kommission die Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen evaluieren und auf der Grundlage dieser Evaluierung die Möglichkeit der Einführung gemeinsamer Rundungsregeln prüfen wird.

Dieses Vorhaben hat in den deutschen Medien und der Öffentlichkeit großes Interesse hervorgerufen. Das Arbeitsprogramm enthält jedoch keine endgültige Entscheidung oder einen Vorschlag zur Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen oder zur Rundung.

Im Rahmen ihrer Bewertung wird die Kommission ein breites Spektrum von Interessengruppen zu dieser Frage konsultieren, einschließlich anderer Institutionen, der zuständigen nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft. Etwaige künftige Vorschläge für Rundungsregeln würden auf dem Ergebnis dieser Bewertung beruhen und erst nach Abschluss dieses Prozesses gemacht werden. Wie immer würde die Kommission dabei auch eine Folgenabschätzung vorlegen. Die Konsultationen werden voraussichtlich noch in diesem Jahr beginnen (3. Quartal 2020). Das Ergebnis der Konsultationen soll dann Anfang 2021 vorgelegt werden.

Ob die beiden kleinsten Stückelungen (1 und 2 Cent) sinnvoll sind, wird seit ihrer Einführung kontrovers diskutiert. Bei dieser Diskussion geht es vor allem um die – in Anbetracht des Nennwerts dieser Münzen – hohen Herstellungs- und Geldbearbeitungskosten, um den erheblichen Schwund bei den im Umlauf befindlichen Münzen und um den nach über 17 Jahren seit ihrer Einführung eingetretenen Verfall ihrer Kaufkraft.

Zuletzt hatte die Kommission im November 2018 einen Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Euro-Münzen vorgelegt.

Seit 2002 ist es in Finnland Pflicht, die Kaufsummen bei Barzahlung auf die nächsten fünf Cent zu runden. Im Jahr 2004 wurde die Rundung auch in den Niederlanden gängige Praxis. 2014 hat Belgien ein Gesetz über die freiwillige Rundung eingeführt, gefolgt von Irland im Jahr 2015. 2017 hat Italien ein Gesetz verabschiedet, das die Rundung verpflichtend vorschreibt, und stellte die Prägung von 1 Cent- und 2 Cent-Münzen ein. Allerdings ist die Rundung bisher weder in Belgien noch in Italien zur Norm geworden.

Politikgestaltung und praktische Umsetzung mit Blick auf die Zukunft

Ab 2020 wird die Kommission stärker auf die strategische Vorausschau bauen, um langfristige Trends zu ermitteln und ihre Prioritätensetzung und evidenzbasierte Politikgestaltung zu verbessern. Ein soliderer Rahmen für bessere Rechtsetzung wird sicherstellen, dass politische Maßnahmen greifbare Ergebnisse liefern und Menschen und Unternehmen das Leben erleichtern. Durch das Konzept “One In, One Out” wird sichergestellt, dass bei Einführung neuer Belastungen dafür gesorgt ist, dass die Menschen und die Unternehmen – insbesondere KMU – auf EU-Ebene durch Streichung gleichwertiger Verwaltungskosten in demselben Politikbereich entlastet werden. Die Plattform “Fit-for-future” wird die Bemühungen der Kommission um Vereinfachung unterstützen.

Umsetzung der gemeinsamen Agenda

Die Kommission hat das Arbeitsprogramm, das heute vorgestellt wird, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den beratenden Ausschüssen erarbeitet. Im gleichen Teamgeist werden die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat nun gemeinsam über die Liste der gemeinsamen Prioritäten beraten, zu denen nach Ansicht der gesetzgebenden Organe rasch Maßnahmen eingeleitet werden sollen.

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