Dieselverfahren: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG

Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG hat. Der Anspruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen beschränkt (Az. 17 U 2/19).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 17 U 2/19 vom 21.01.2020

Der unter anderem für sog. “Dieselverfahren” zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 21. Januar 2020 ein weiteres Urteil verkündet.

Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Er verlangt von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u. a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und entschieden:

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch ist allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der Kläger muss sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (Urteil 17 U 146/19 vom 19.11.2019).

Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten kann der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit muss er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemisst sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspricht der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Finanzgericht Köln nutzt umfassend beBPo und beA

Das FG Köln intensiviert die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze erfolgt ab sofort auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

FG Köln, Pressemitteilung vom 24.01.2020

Das Finanzgericht Köln intensiviert die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze erfolgt ab sofort auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Dies gilt auch für Nutzer, die selbst das beBPO bzw. beA nicht aktiv nutzen. Auch hier wird das Finanzgericht Köln regelmäßig nur diesen sicheren Übermittlungsweg verwenden.

Finanzbehörden und Berufsträger sollten daher ihr beBPO bzw. beA im Rahmen ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) regelmäßig auf Eingänge kontrollieren. Im Falle der elektronischen Zustellung sind sie verpflichtet, dem Finanzgericht unverzüglich ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) unter Nutzung des vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes zu übermitteln (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO; § 174 Abs. 4 Sätze 4 und 5 ZPO).

Spezielle Informationen zur elektronischen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sowie zahlreiche weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

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E-Evidence – Gemeinsame Erklärung zu Rechtsdurchsetzung einerseits und Schutz der Grundrechte andererseits

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften hat sich in einer Gemeinsamen Erklärung zusammen mit anderen Organisationen für die Einhaltung grundrechtlicher Standards im Zusammenhang mit der E-Evidence-Gesetzgebung ausgesprochen. Die Organisationen rufen die EU-Organe dazu auf, eine angemessene Balance zwischen dem Ausbau der Möglichkeiten von Rechtsdurchsetzungsbehörden, an Beweismittel zu gelangen und dem Schutz der Grundrechte zu beachten.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2020

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), in dem die Bundesrechtsanwaltskammer Mitglied ist, hat sich in einer Gemeinsamen Erklärung vom 6. Januar 2020 zusammen mit anderen Organisationen wie dem Bitkom e.V. für die Einhaltung grundrechtlicher Standards im Zusammenhang mit der E-Evidence-Gesetzgebung ausgesprochen.

Die Organisationen rufen die EU-Organe dazu auf, eine angemessene Balance zwischen dem Ausbau der Möglichkeiten von Rechtsdurchsetzungsbehörden, an Beweismittel zu gelangen und dem Schutz der Grundrechte zu beachten. Die in der Verordnung vorgesehenen Instrumente erforderten angemessene Schutzmechanismen, um Bürger und Unternehmen zu schützen. Die Organisationen begrüßen den Berichtsentwurf, den Birgit Sippel, MEP (S&D; Deutschland) im November im EP vorgestellt hat. Dieser habe bereits signifikante Verbesserungen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag enthalten. Die Organisationen hoffen, dass mit dem endgültigen Bericht des EP noch weitere Fortschritte erzielt werden.

Die Unterzeichner vertreten Millionen von User, tausende europäische und internationale Unternehmen und mehr als eine Million Rechtsanwälte, die alle von der neuen Verordnung betroffen sein werden. Die BRAK hatte bereits in ihrer Stellungnahme im September 2018 auf zahlreiche grundrechtliche und rechtsstaatliche Probleme in dem Verordnungsvorschlag hingewiesen.

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Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht

Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. 5 U 9/18).

Kammergericht Berlin gibt Klage des vzbv in vielen Punkten statt
vzbv, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 5 U 9/18 des KG Berlin vom 20.12.2019 (nrkr)

  • Voreinstellungen zur Verwendung persönlicher Daten stellen keine informierte Einwilligung dar.
  • Gericht bestätigt Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen.
  • Werbung mit “Facebook ist und bleibt kostenlos” ist erlaubt.

Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv darf demnach bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerichtlich vorgehen. Der Werbeslogan “Facebook ist und bleibt kostenlos” ist hingegen laut Kammergericht nicht irreführend. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Januar 2018.

“Nicht zum ersten Mal wird Facebook wegen des sorglosen Umgangs mit den Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer verurteilt”, sagt Heiko Dünkel vom Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. “Das Kammergericht hat dabei klargestellt, dass Verbraucherzentralen gegen Verstöße gegen die DSGVO vorgehen können.”

Privatsphäre-Einstellungen schon angekreuzt

Mit seiner Klage hatte der vzbv insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet. Das Kammergericht folgte der Rechtsauffassung des Verbandes in vielen Punkten. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Auch eine Reihe von Geschäftsbedingungen untersagte das Gericht. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild “für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte” einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Senats nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.

Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.

Kein Zweifel an Klagebefugnis des vzbv

Das Kammergericht stellte eindeutig klar, dass der vzbv auch nach Inkrafttreten der DSGVO berechtigt ist, Datenschutzverstöße durch Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. Entsprechende Klagerechte im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Dafür brauche es auch nicht den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers.

Werbung “Facebook ist und bleibt kostenlos” bleibt zulässig

Der Slogan “Facebook ist und bleibt kostenlos” ist nach dem Kammergerichtsurteil hingegen zulässig. Der vzbv hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können. Der Senat wies außerdem die Klage gegen einzelne Klauseln aus der Datenrichtlinie des Unternehmens ab. Bei diesen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Beide Parteien haben aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

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Verfassungsbeschwerde in Sachen Geschwindigkeitsmessung im „standardisierten Messverfahren“ teilweise erfolgreich

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nichtüberlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Das VerfGH Rheinland-Pfalz gab ihm teilweise Recht (Az. VGH B 19/19).

Verwerfung der Rechtsbeschwerde verletzt Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter
VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil VGH B 19/19 vom 15.01.2020

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit am 24. Januar 2020 veröffentlichtem Urteil vom 15. Januar 2020 einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, der eine amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Es hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich verworfen hatte, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in einem Bußgeldverfahren vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, beantragte seine Verteidigerin die Überlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Sämtliche Anträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 120 Euro. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde machte dieser unter anderem geltend, hinsichtlich der Aufbauvorschriften könne auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zu Bedienungsanleitungen zurückgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80a Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -) des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet verworfen. Sämtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien geklärt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nichtüberlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verletze die Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV -) und den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwerdeführer habe in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hingewiesen, wonach ein Recht auf Einsichtnahme in die mit der hier geforderten Aufbauanleitung vergleichbare Gebrauchsanweisung eines Messgerätes auch dann bestehe, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertige. Bestehe zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, um eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiter gerügten Grundrechtsverletzungen wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwere hingegen zurück. Wegen des verfassungsprozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität sei dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, die an der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu den Gewährleistungen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation des Beschwerdeführers sei keineswegs zwingend. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

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Entwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 24.01.2020

Am 24.01.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge veröffentlicht.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht dazu:

“Verbraucherinnen und Verbraucher werden viel zu häufig abgezockt und übervorteilt. Undurchsichtige Vertragsstrukturen und kalkulierte Kostenfallen sind leider immer noch an der Tagesordnung. Dem wollen wir mit dem Gesetz für fairere Verbraucherverträge einen Riegel vorschieben. Lange Vertragslaufzeiten und in AGB versteckte automatische Vertragsverlängerungen um ein Jahr wollen wir verkürzen. Auf diese Weise ermöglichen wir Kundinnen und Kunden den schnelleren Wechsel zu günstigeren und attraktiveren Angeboten und stärken so ihre Wahlfreiheit. Zudem müssen telefonisch abgeschlossene Verträge über Strom- und Gaslieferungen künftig von den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Auf diese Weise werden sie besser vor aufgedrängten und untergeschobenen Verträgen geschützt.”

Die in dem am 24.01.2020 vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmen weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsbedingungen ausgewogeneren Regelungen unterliegen.

Der Referentenentwurf sieht u. a. folgenden Maßnahmen vor:

  • In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Abtretungsverbote für Geldforderungen sollen künftig unwirksam sein.
  • Durch AGB können nur noch kürzere Erstlaufzeiten und automatische Vertragsverlängerungen geregelt werden.
  • Für telefonisch abgeschlossene Fernabsatzverträge über Energielieferungen wird eine Bestätigungslösung eingeführt, d. h. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Gas- und Stromlieferverträge schriftlich oder per E-Mail bestätigen, nachdem die Verträge auf einen Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.
  • Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden.

Die Fachkreise und Verbände haben die Möglichkeit, bis zum 24.02.2020 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

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Klimabeschlüsse der Bundesregierung umgesetzt: Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wird jetzt noch attraktiver

Mit energetisch hochwertigen Neubauten und Sanierungen bares Geld zu sparen und gleichzeitig zum Klimaschutz beizutragen, zahlt sich künftig noch mehr aus: Das BMWi und die KfW verbessern die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren im CO2-Gebäudesanierungsprogramm.

BMWi + KfW, Gemeinsame Pressemitteilung vom 24.01.2020

  • Investitions- und Tilgungszuschüsse steigen deutlich
  • Kredithöchstbetrag für Effizienzwohnhäuser steigt von 100.000 auf 120.000 Euro

Mit energetisch hochwertigen Neubauten und Sanierungen bares Geld zu sparen und gleichzeitig zum Klimaschutz beizutragen, zahlt sich künftig noch mehr aus: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die KfW verbessern ab 24.01.2020 die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren im CO2-Gebäudesanierungsprogramm. Damit werden die Klimabeschlüsse der Bundesregierung aus September 2019 umgesetzt. Gleichzeitig wird der Zugang zu den Förderprogrammen mit Hilfe des “Förderwegweisers Energieeffizienz” noch einfacher und transparenter.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

“Das ist ein starkes Signal für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich – und eine gute Nachricht für alle Hausbesitzer. Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung des Klimakabinetts gemeinsam mit der KfW so schnell auf den Weg bringen konnten!”

KfW-Vorstandsmitglied Dr. Ingrid Hengster:

“40 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Gebäudebereich. Mit ihrer Förderung setzt die KfW Maßstäbe für Energieeffizienz in Gebäuden in Deutschland und unterstützt die Bundesregierung in ihrer Energie- und Klimapolitik. Durch die aktuellen Produktverbesserungen wird die Energieeffizienz für Hausbesitzer und Unternehmen noch attraktiver.”

Von den Anpassungen in den Förderprogrammen profitieren Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen. So steigen die Tilgungszuschüsse in den Kreditprogrammen gemäß den Vorgaben aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung um 10 Prozentpunkte. Für Sanierungen von Wohngebäuden werden die Tilgungszuschüsse zudem um weitere 2,5 Prozentpunkte angehoben. Die jährlichen effektiven Kreditzinsen sind dadurch in den meisten Fällen negativ. Der Zuschuss für die Sanierung von Wohngebäuden steigt um 10 Prozentpunkte. Zusätzlich wird der Förderhöchstbetrag für Effizienzhäuser im Kredit und im Zuschuss für Wohngebäude von 100.000 auf 120.000 Euro erhöht.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Sanierung von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse im Kredit um 12,5 Prozentpunkte (Programme Nr. 151, 152) und der Investitionszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 430)
  • Neubau von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 153)
  • Sanierung von Nichtwohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programme Nr. 277, 278, 218, 219)
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrages für Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Neubau und der Sanierung von 100.000 Euro auf 120.000 Euro (151, 153, 430)

Bereits zum 01.01.2020 wurde die Förderung von Öl-Heizungen eingestellt. Hauseigentümer, die sich für eine neue Heizungsanlage interessieren, können sich seit 01.01.2020 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden. Dort können sie auch die im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossene Austauschprämie für Ölheizungen beantragen.

Die Programme “Zuschuss Baubegleitung (431)” und “Zuschuss Brennstoffzelle (433)” bleiben unverändert.

Weitere Informationen:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/EBS-2020/

Ab jetzt die passende Förderung noch einfacher finden: mit dem neuen “Förderwegweiser Energieeffizienz”

Damit Interessierte für ihr Vorhaben noch schneller geeignete Fördermöglichkeiten finden, steht ab dem 24.01.2020 auch der neue “Förderwegweiser Energieeffizienz” auf
www.machts-effizient.de/foerderwegweiser
sowie KfW.de und BAFA.de zur Verfügung.

Der Förderwegweiser Energieeffizienz unterstützt dabei, mit wenigen Klicks ein passendes Förder- und Beratungsangebot im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu finden. Sowohl Privatpersonen, Unternehmer als auch Kommunen werden hier fündig.

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Haftungsausschluss im Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht wirksam

Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt der gesetzlichen Gewährleistung. Dies entschied das AG München (Az. 174 C 4185/18).

AG München, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 174 C 4185/18 vom 18.10.2018 (rkr)

Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung.

Das Amtsgericht München gab am 18.10.2018 einem Leonberger Unternehmer Recht und verurteilte den beklagten Münchner Gebrauchtwagenhändler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.100,29 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Sachverhalt

Am 18.01.2017 kaufte der Kläger vom Beklagten in München unter Inzahlunggabe eines Smart einen rund acht Jahre alten Fiat 500 mit Tachostand 73.000 km für 5.100 Euro. Der vorgedruckte Kaufvertrag wurde vom Beklagten ausgefüllt, wobei dieser den Unterpunkt “Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung” ankreuzte. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Der Kläger fuhr nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Fahrzeug nach Hause. Bereits bei der Rückfahrt bemerkte der Kläger kurz vor Ulm, dass das Fahrzeug nicht mehr “zog” und rüttelte. Nach einem kurzen Stopp auf dem Seitenstreifen leuchtet die Warnleuchte. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug sofort zu einer Fiat-Werkstatt, die wie auch der im selbständigen Beweisverfahren elf Monate später eingeschaltete Sachverständige einen Defekt an der Lamdasonde und einem Heckklappendämpfer feststellte, sowie dass beide Seitenschweller eingedrückt waren und das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden hatte. Der Beklagte kam der Aufforderung des Klägers nicht nach, diese Mängel zu beheben und Ersatz für die Wertminderung durch den verschwiegenen Unfallschaden zu zahlen.

Der Beklagte behauptete, dass der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwagen führe. Von daher sei der schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen. Die für Verbrauchergeschäfte gesetzliche Rückwirkungsfiktion würde nicht greifen, da das Fahrzeug bis Ulm noch gefahren sei.

Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen, sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.

Entscheidung

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

“Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. (…) Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, den Vertragspassusus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahrens (…) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen (…) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug (…) Mängel aufwies. (…)

Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. (…) Es ist zwischen den Parteien (…) unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und noch am Tag des Kaufes, dem 18.01.2017, von dem Fiat-Werkstattmeister (…) untersucht wurde, der eben diese Schäden feststellte. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht aufgewiesen hatte. Einen dahingehenden Beweis hat der Beklagte aber nicht angetreten. (…)

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen (…) ist die technische Wertminderung für den Unfallschaden vorne links mit einem Betrag in Höhe von 400 Euro anzusetzen. Die Reparaturkosten betragen (…) für die Lamdasonde 129,84 Euro netto, für den Heckklappendämpfer 41,04 Euro netto und für beide Seitenschweller 3.529,41 Euro netto. (…) Insgesamt kann der Kläger vom Beklagten daher im Wege des Schadensersatzes 4.100,29 Euro verlangen.”

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 06.12.2019 rechtskräftig.

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Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn

Der BGH entschied, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht bestehen. Darauf wies der BGH hin (Az. V ZR 155/18).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil V ZR 155/18 vom 24.01.2020

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.01.2020 entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer dreier nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegender Grundstücke, die mit drei aneinandergrenzenden Häusern bebaut sind. Im rückwärtigen Teil dieser Grundstücke befinden sich Garagen, die baurechtlich nicht genehmigt sind. Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer vorne über die Straße erschlossenen Grundstücke erreichen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagte durch diese selbst geduldet. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern die “Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht”. Sie kündigte an, den Weg zu sperren und begann mit dem Bau einer Toranlage. Die Kläger, die sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegrecht berufen, verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Kläger aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts zur Nutzung des Zuwegs zum rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke berechtigt seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Kläger können sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen. Zwar muss Gewohnheitsrecht kein “Jedermann-Recht” sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt, kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen, etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn.

Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob den Klägern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zusteht. Dies wäre der Fall, wenn die ordnungsmäßige Benutzung ihrer Grundstücke eine Zufahrt über die Grundstücke der Beklagten erforderlich machte. Soweit die Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Notwegrecht allerdings schon deshalb ausscheiden, weil die im hinteren Bereich der Grundstücke der Kläger befindlichen Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Soweit die Grundstücke gewerblich genutzt werden, kommt ein Notwegrecht hingegen grundsätzlich in Betracht, da bei einem Gewerbegrundstück etwa Be- und Entladevorgänge sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem verbindungslosen Grundstücksteil für die ordnungsmäßige Benutzung erforderlich sein und damit für diesen Teil eine Zufahrt erforderlich machen können.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 1027 BGB

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

§ 1004 BGB

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 293 ZPO

1Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

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Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. So das BAG (Az. 8 AZR 484/18).

BAG, Pressemitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 8 AZR 484/18 vom 23.01.2020

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F.* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem/der erfolglosen Bewerber/in allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz i. S. v. § 22 AGG**, das die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.

Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung i. H. v. 7.434,39 Euro verlangt. Das beklagte Land hat demgegenüber geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung i. H. v. 3.717,30 Euro zugesprochen.

Die Revision des beklagten Landes blieb im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 82 SGB IX a. F. Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). 2Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 3Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

**§ 22 AGG Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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