Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 22.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 2 C 22.18 vom 23.01.2020

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.01.2020 entschieden.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.

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Keine Genehmigung für Windkraftanlagen

Das VG Trier hat die Klage eines Windanlagenbetreibers auf Neubescheidung eines Antrags zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen in der Gemarkung Irsch abgewiesen. Der geplante Bau widerspreche den Zielen der Raumordnung (Az. 9 K 2133/19).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 9 K 2133/19 vom 15.01.2020

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Windanlagenbetreibers auf Neubescheidung eines Antrags zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen in der Gemarkung Irsch (Verbandsgemeinde Saarburg) abgewiesen.

Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der festgesetzten Vorranggebiete des “Regionalen Raumordnungsplans Region Trier” (RROP 2004) sowie außerhalb der Konzentrationsflächen des aktuell gültigen Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell sowie innerhalb der zweiten Kernzone “Saartal-Leukbachtal” des Naturparks “Saar-Hunsrück”.

Der Landkreis Trier-Saarburg lehnte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stünden, da sie sich außerhalb eines Vorranggebiets für Windenergienutzung befänden. Außerdem stünden der Errichtung der Anlagen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) entgegen, wonach u. a. die Errichtung von Windkraftanlagen in Kernzonen von Naturparks ausgeschlossen sei. Der Betreiber der geplanten Windanlagen teilte diese Rechtsauffassung nicht und hat Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass der LEP IV verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auch materiell rechtlich rechtswidrig sei. Insbesondere läge eine rechtswidrige Negativplanung vor.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 9. Kammer nicht an und wiesen die Klage ab. Zur Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass der geplante Bau der sechs Windenergieanlagen den Zielen der Raumordnung widerspreche. Die geplanten Anlagen lägen unstreitig außerhalb der im RROP 2004 festgelegten Vorranggebiete für Windenergieanlagen. Nach den weiteren Vorgaben des RROP 2004 sei ihre Errichtung damit ausgeschlossen. Bei der Festlegung der Vorrang- und Ausschlussgebiete handele es sich auch um hinreichend bestimmte Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, mithin um Ziele der Raumordnung und nicht um eine bloße Negativplanung. Schließlich sei der RROP 2004 nicht durch das spätere Inkrafttreten des LEP IV obsolet geworden. Vielmehr bleibe der RROP 2004 verbindlich, bis er durch einen rechtsverbindlichen Nachfolgeplan abgelöst werde.

Zwar könne bei der oberen Landesplanungsbehörde eine Abweichung von den Zielen des RROP 2004 beantragt werden. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin auch gestellt. Allerdings sei das von ihr angestrengte Zielabweichungsverfahren bislang noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Da es sich bei der Entscheidung der oberen Landesplanungsbehörde letztlich um eine Abwägungsentscheidung handele, bei der weitere Stellen zu beteiligen seien, könne diese Entscheidung nicht im vorliegenden Klageverfahren inzident ersetzt werden. Die dem streitgegenständlichen Vorhaben entgegenstehenden Ziele des RROP 2004 könnten mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht überwunden werden. Auflagen, Bedingungen oder Vorbehalte, mit deren Einhaltung die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens herstellen könnte, seien nicht ersichtlich, sodass die Klage bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin auch das LEP IV und der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell entgegenstehe, streitentscheidend ankäme.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2020 zu den Urteilen BVerwG 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19 vom 22.01.2020

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u. a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.

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Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB – Kündigung aus formalen Gründen unwirksam

Die Kündigung von Mitarbeitern beim Automobilzulieferer TWB war aus formalen Gründen unwirksam, weil die zu jeder einzelnen Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist. So entschied das LAG Hamm (Az. 3 Sa 1194/19).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Urteil 3 Sa 1194/19 vom 22.01.2020

Am 22.01.2020 hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in zweiter Instanz über zunächst ein Berufungsverfahren betreffend Kündigungen der TWB GmbH & Co. KG entschieden. Im Januar 2019 hatte das in Hagen ansässige Unternehmen der Automobilzulieferbranche rund 300 von ca. 460 Beschäftigten des dortigen Betriebes fristgerecht gekündigt. Grund dafür war nach Angaben von TWB der Verlust von Aufträgen einer Hauptkundin, der Volkswagen AG. Für diese hatte man in Hagen insbesondere Hintersitzlehnen und Sitzwannen gefertigt.

Die rund 180 gegen diese Kündigungen gerichteten Klagen betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten in erster Instanz durchweg Erfolg (Arbeitsgericht Hagen 4 Ca 202/19 u. a.). Im ersten der von der Arbeitgeberin dagegen betriebenen rund 160 Rechtsmittelverfahren kam es nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungskammer schloss sich vielmehr gemäß ihrer am Schluss der Sitzung gegebenen, zunächst kurzen mündlichen Entscheidungsbegründung dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis und weitgehend auch in den rechtlichen Erwägungen an. Danach ist die Kündigung unwirksam, weil die zu jeder einzelnen Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Insbesondere habe der Betriebsrat im Rahmen der zeitgleich geführten, letztlich ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) nicht klar erkennen können oder müssen, wann und mit welchem Sachstand genau die gesetzliche geforderte Anhörung habe eingeleitet werden sollen. Dies sei jedoch mit Rücksicht auf das dem Betriebsrat im Kontext der Anhörung eingeräumte Widerspruchsrecht und dessen Bindung an eine Wochenfrist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich.

Beginnend mit dem 23.01.2020 und dann fortlaufend stehen in der dritten und anderen Berufskammern des Landesarbeitsgerichts Hamm die weiteren Rechtsmittelverfahren sukzessive zur Verhandlung und Entscheidung an. Die Arbeitgeberin hat, nachdem sie in erster Instanz unterlegen war, ab August 2019 Folgekündigungen ausgesprochen. Über die dagegen gerichteten Klagen wird das Arbeitsgericht Hagen demnächst zu urteilen haben. Im vorliegend entschiedenen Fall wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam

Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das BVerwG entschieden. (Az. 8 CN 2.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Urteil 8 CN 2.19 vom 22.01.2020

Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22.01.2020 entschieden.

Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sog. Standplatzpflicht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folgt aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthält jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtigt nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfällt keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stellt sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehört zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.

Hinweis zur Rechtslage

Personenbeförderungsgesetz

§ 47 Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) ….

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
  2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
  3. den Fahr- und Funkbetrieb,
  4. die Behindertenbeförderung und
  5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers vor der Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber lt. BAG nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist (Az. 7 ABR 18/18).

BAG, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Beschluss 7 ABR 18/18 vom 22.01.2020

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Am 4. Februar 2015 stellte diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte den Leiter des Jobcenters hierüber. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört zu haben. Mit Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Die Schwerbehindertenvertretung hat im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge im Wesentlichen geltend gemacht, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

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Europäische Staatsanwaltschaft soll ab Ende 2020 Mehrwertsteuerbetrug und Missbrauch von EU-Mitteln verfolgen

Wie das BMJV mitteilt, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums beschlossen, mit dem im deutschen Recht die Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft ab Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen kann.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für Änderungen im deutschen Recht
BMJV, Pressemitteilung vom 22.01.2020

Das Bundeskabinett hat am 22.01.2020 den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums beschlossen, mit dem im deutschen Recht die Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft ab Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen kann.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise Subventionsbetrug, Korruption und grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug verfolgen und vor Gericht bringen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:

“Die Europäische Staatsanwaltschaft ist ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung von grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern. Wir schaffen eine gemeinsame Strafverfolgungsbehörde der EU, die schnell und effektiv über Ländergrenzen hinweg ermitteln kann. Das Know-How der Ermittler aus 22 Mitgliedstaaten führen wir zusammen.

Allein durch Mehrwertsteuerbetrug entgehen den EU-Staaten jedes Jahr Milliardenbeträge. Auch durch Betrug mit EU-Finanzmitteln und Korruptionsdelikte entsteht der EU großer finanzieller Schaden. Diese Delikte können in Zukunft sehr viel konsequenter verfolgt werden.”

Die EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist bereits im November 2017 in Kraft getreten. 22 EU-Staaten beteiligen sich an dieser verstärkten Zusammenarbeit. Im September 2019 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf die frühere Leiterin der rumänischen Antikorruptionsbehörde Laura Codruta Kövesi als erste Europäische Generalstaatsanwältin. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird ihren Sitz in Luxemburg haben.

Die EU-Verordnung enthält die Regelungen zur Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft, ihren Zuständigkeiten, Verfahrensbestimmungen zum Ermittlungsverfahren und zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten. In den von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren finden ergänzend die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung. Daher bedarf es ergänzender Regelungen im deutschen Recht, die mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung geschaffen werden sollen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf u. a. vor, dass die Strafvorschriften zum Schutz von Privatgeheimnissen und von Dienstgeheimnissen zukünftig auch auf alle Europäischen Amtsträger anwendbar sind.

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Ausschluss eines erheblich vorbestraften Feuerwehrmannes aus der Freiwilligen Feuerwehr voraussichtlich rechtens

Das VG Aachen hat den Antrag eines erheblich vorbestraften Feuerwehrmannes gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr abgelehnt. Die Behörde habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen (Az. 1 L 13/20).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Beschluss 1 L 13/20 vom 20.01.2020

Vergebens hat sich ein 55-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg im einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewehrt, der er seit 1978 angehört.

Zur Begründung heißt es in dem ablehnenden Beschluss der 1. Kammer vom 20. Januar 2020:

Dem Antragsteller könne ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige. Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten – u. a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche – über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden; seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt. Sie habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Bundeskartellamt erwirkt Aufgabe der Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso

Die aus sieben größeren Verlagen bestehende „Verlagsallianz“ sowie der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BPVG) nehmen Abstand von der sog. Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso. Das Bundeskartellamt hatte zuvor kartellrechtliche Bedenken geäußert.

BKartA, Mitteilung vom 22.01.2020

Die aus sieben größeren Verlagen bestehende “Verlagsallianz” sowie der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BPVG) nehmen Abstand von der sog. Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso. Das Bundeskartellamt hatte zuvor kartellrechtliche Bedenken geäußert, da die Regelung Verlage mit umsatzschwächeren Titeln diskriminieren könnte. Aufgrund der Aufgabe der bisherigen Regelung, hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Verlagsallianz und den BPVG eingestellt.

Zu der Verlagsallianz zählen die folgenden Verlage: Axel Springer SE, FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA, Gruner + Jahr GmbH, Heinrich Bauer Verlag KG, Hubert Burda Media Holding KG, Medienholding Klambt GmbH & Co. KG sowie SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG.

Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden “Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso”. Die neue Vereinbarung sah erstmals für die Grossisten einen Vergütungszuschlag für solche Titel vor, die einen bestimmten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz pro beliefertem Einzelhändler nicht erreichen (sog. “Mindestumsatz-” oder “Malus-Zuschlag”). Dementsprechend wurde für kleinere, umsatzschwache Titel der Vertrieb teurer. Dagegen richtete sich eine Beschwerde kleinerer, im Arbeitskreis Mittelständischer Verlage e.V. vertretener Verlage.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: “Unsere bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass das neue Vergütungssystem Verlage benachteiligen könnte, die überwiegend umsatzschwache bzw. Nischentitel vertreiben. Höhere Vertriebskosten treffen diese Verlage dabei unabhängig davon, ob sie versuchen, die Auflage an die jeweilige Nachfrage anzupassen. Diese Benachteiligung widerspricht gerade der Intention des Gesetzes, wonach ausnahmsweise eine Kartellierung zwischen sämtlichen Wettbewerbern sowohl auf Grosso- als auch auf Verlagsseite im Interesse eines diskriminierungsfreien Pressevertriebs gestattet wird.”

Das Bundeskartellamt hatte die Verlagsallianz und den BPVG über seine Ermittlungsergebnisse und die daraus resultierenden, vorläufigen rechtlichen Bedenken informiert. Daraufhin hat der BPVG mit Rundschreiben an alle Zeitschriftenverlage und Nationalvertriebe vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2020 keine Mindestumsatz-Zuschläge mehr berechnet würden. Vor diesen Hintergrund konnte das Verfahren eingestellt werden.

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Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller kann gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen

Generalanwältin Kokott hat dem EuGH vorgeschlagen, zu entscheiden, dass ein Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Ein solcher Vergleich könne nämlich sowohl eine bezweckte oder bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs als auch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen (Rs. C-307/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Schlussantrag C-307/18 vom 22.01.2020

Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen kann.

Ein solcher Vergleich kann nämlich sowohl eine bezweckte oder bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs als auch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen.

Der Pharmakonzern GlaxoSmithKline (im Folgenden: GSK) war Inhaber eines Patents für den Wirkstoff des Antidepressivums Paroxetin sowie von Sekundärpatenten für bestimmte Verfahren für dessen Herstellung. Als das Primärpatent 1999 auslief, erwägten mehrere Generikahersteller1, mit entsprechenden Generika in den britischen Markt einzutreten. In diesem Zusammenhang kam es zwischen GSK und den Generikaherstellern zu Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit der Sekundärpatente von GSK. GSK und die Generikahersteller schlossen daraufhin Vergleiche zur gütlichen Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten. Darin erklärten sich die Generikahersteller bereit, gegen Zahlungen von GSK für eine bestimmte Dauer darauf zu verzichten, mit eigenen Generika in den Markt einzutreten.

Die Competition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Vereinigtes Königreich) stellte fest, dass die Vergleiche gegen das Kartellverbot verstießen und dass GSK mit ihnen auch seine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt missbräuchlich ausgenutzt habe. Sie verhängte daher gegen die Parteien der Vergleiche Geldbußen. Diese fochten die Entscheidung der Competition and Markets Authority vor dem Competition Appeal Tribunal (Gericht für Wettbewerbssachen, Vereinigtes Königreich) an, das beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat. Das Competition Appeal Tribunal möchte wissen, ob ein Vergleich zur gütlichen Beilegung einer Patentrechtsstreitigkeit im Arzneimittelbereich eine bezweckte oder bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs2 und sein Abschluss, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Abschluss anderer Vereinbarungen, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung3 darstellen kann.

In ihren heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, dem Competition Appeal Tribunal vorbehaltlich der von diesem noch zu treffenden Feststellungen zu antworten, dass ein Vergleich zur gütlichen Beilegung eines Patentrechtsstreits eine bezweckte oder bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs und sein Abschluss eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen kann.

Der Generalanwältin zufolge schließt die Tatsache, dass bezüglich der Gültigkeit der angefochtenen Patente und der Frage, ob die Generika diese Patente verletzt hätten, Unsicherheit besteht, da ungewiss ist, ob die Generika nach den durch die Patente geschützten Verfahren hergestellt worden sind, nicht aus, dass der Inhaber der Patente und die Generikahersteller potenzielle Wettbewerber waren. Die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten, anlässlich derer die Vergleiche geschlossen worden sind, sprächen als Maßnahmen zur Vorbereitung des Markteintritts der Generika vielmehr gerade dafür, dass die Parteien der Vergleiche potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Entscheidend sei insoweit mithin nicht, wie stark die angefochtenen Patente waren oder welche Erfolgsaussichten die Parteien mit ihren Klagen gehabt hätten, sondern ob für die betreffenden Generikahersteller trotz der betreffenden Patente tatsächliche und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten. Bei der Prüfung dieser Frage habe die Wettbewerbsbehörde alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z. B., wie weit die Generikahersteller mit ihren Vorbereitungen für den Markteintritt gediehen waren.

Was den Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs angeht, weist die Generalanwältin darauf hin, dass bei den ausschließlichen Rechten aus einem Patent die Art und Weise, wie diese ausgeübt werden, unter das Kartellverbot fallen kann. Die ausschließlichen Rechte aus einem Patent seien nicht dazu bestimmt, Schutz gegen Klagen zu bieten, die die Gültigkeit des zugrunde liegenden Patents in Frage stellen. Solche Klagen gehörten im Arzneimittelsektor vielmehr zum normalen Wettbewerb. Eine Vereinbarung zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller, mit der sich der Generikahersteller gegen eine Zahlung des Patentinhabers verpflichtet, von einem Markteintritt und der Anfechtung des Patents abzusehen, beseitige mithin den normalen Wettbewerb. Sofern der Zahlung des Patentinhabers keine andere Gegenleistung als diese Unterlassung gegenüberstehe, stelle eine solche Vereinbarung eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs vorliege, sei gegebenenfalls aber auch den Vorteilen Rechnung zu tragen, die die betreffenden Vereinbarungen für die Verbraucher mit sich gebracht hätten. Diese Vorteile könnten je nach Art und Bedeutung Zweifel am wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarungen aufkommen lassen. Vorbehaltlich der Feststellungen, die das Competition Appeal Tribunal insoweit noch zu treffen habe, sei dies hier aber wohl nicht der Fall.

Hinsichtlich der bewirkten Einschränkung des Wettbewerbs stellt die Generalanwältin zunächst klar, dass bei einer Vereinbarung nur dann geprüft werden muss, welche Auswirkungen sie hat, wenn sie keine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellt. Bei einem Vergleich zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller sei bei einer solchen Prüfung jedenfalls nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Nichtigerklärung des Patents abzustellen. Vielmehr sei zu prüfen, ob durch die Vereinbarung der Wettbewerb zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern beseitigt worden sei und ob diese Wirkung aufgrund der Begleitumstände der Vereinbarung spürbar sei.

Zur Abgrenzung des relevanten Markts im Zusammenhang mit der Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung führt die Generalanwältin aus, dass Generika des durch die angefochtenen Patente geschützten Arzneimittels für diese Abgrenzung einzubeziehen sind, wenn erwiesen ist, dass ihre Hersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarungen in der Lage waren, mit der nötigen Schnelligkeit und Intensität in den Markt einzutreten, um einen nennenswerten Wettbewerbsdruck auf den Patentinhaber auszuüben, und zwar unabhängig von der hinsichtlich der Gültigkeit der Patente und der Verletzung der Patente durch die Generika bestehenden Unsicherheit.

Die Generalanwältin geht sodann der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt. Sie gelangt zu dem Schluss, dass der Abschluss einer unter das Kartellverbot fallenden Vereinbarung durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung gleichzeitig auch eine verbotene missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn die Vereinbarung – für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Vereinbarungen derselben Art – geeignet ist, die Struktur des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu beeinflussen, indem sie den Wettbewerb auf diesem Markt beeinträchtigt oder gar beseitigt. Auch in diesem Zusammenhang seien die Vorteile zu berücksichtigen, die sich für die Verbraucher aus den fraglichen Vereinbarungen ergeben. Solche Vorteile vermöchten ein Verhalten, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann, aber nur dann zu rechtfertigen, wenn das betreffende Unternehmen nachweist, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem relevanten Markt hat, durch sie ausglichen werden. Davon könne keine Rede sein, wenn die Vereinbarungen für die Verbraucher nur begrenzte Vorteile mit sich brächten, gleichzeitig aber einen wirksamen Wettbewerb ausschalteten, indem sie alle oder die überwiegende Mehrzahl der Quellen potenziellen Wettbewerbs neutralisierten.

Fußnoten

1 IVAX Pharmaceuticals UK, Generics (UK) Ltd und Alpharma, LLC.

2 Verboten durch Artikel 101 AEUV.

3 Verboten durch Artikel 102 AEUV.

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