Studie: Digitaler Nachlass

Als „Digitaler Nachlass“ werden die unterschiedlichen Rechtspositionen der oder des Verstorbenen im Internet bezeichnet. Die Studie des BMJV enthält konkrete Empfehlungen für Online-Dienste zu den Einstellungsmöglichkeiten und für Verbraucherinnen und Verbraucher, wie sie Vorsorge treffen können, damit nach ihrem Tod ihr digitaler Nachlass unkompliziert in die richtigen Hände kommt.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.01.2020

Zu der am 15.01.2020 vorgestellten Studie zum Thema “Digitaler Nachlass” erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

“Den meisten Menschen fällt es schwer, sich mit der Frage zu befassen, was nach ihrem Tod mit ihrem Nachlass geschehen soll. Noch weniger Menschen machen sich Gedanken darüber, dass zum Vermögen auch der digitale Nachlass gehört, und wie damit nach ihrem Tod umgegangen werden soll. Das wollen wir ändern, indem wir den Verbraucherinnen und Verbrauchern hierzu Orientierung und Hilfestellungen anbieten. Wir werden uns die Empfehlungen der Studie, wie die Verbraucherfreundlichkeit bei der Vererbung digitaler Werte verbessert werden kann, genau anschauen. Wir werden dabei auch prüfen, inwieweit über die Verbraucheraufklärung hinaus weitere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig sind.”

Als “Digitaler Nachlass” werden die unterschiedlichen Rechtspositionen der oder des Verstorbenen im Internet bezeichnet. Die am 15.01.2020 hierzu vorgestellte umfassende Studie wurde vom Fraunhofer Institut SIT und den Universitäten Regensburg und Bremen erstellt und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert.

In der Studie wird zunächst geklärt, was überhaupt zum digitalen Nachlass zählt. Anschließend werden die sich im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass ergebenden Fragen des Verbraucherrechts, des Erbrechts, des Datenschutzrechts und des Urheberrechts allgemeinverständlich aufbereitet. Geprüft wurde außerdem, wo Anbieter digitaler Dienstleistungen derzeit Verbraucher und deren Erben benachteiligen.

Die Studie enthält konkrete Empfehlungen für Online-Dienste zu den Einstellungsmöglichkeiten und für Verbraucherinnen und Verbraucher, wie sie Vorsorge treffen können, damit nach ihrem Tod ihr digitaler Nachlass unkompliziert in die richtigen Hände kommt.

Powered by WPeMatico

Wirksamkeit einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung in bestimmten Fällen abgelehnt

Das LG Osnabrück hat die Wirksamkeit einer Patientenverfügung abgelehnt, mit der eine psychiatrische Zwangsbehandlung verhindert werden sollte. Ungeachtet einer solchen Verfügung könnten Zwangsbehandlungen insbesondere dann angeordnet werden, wenn dies jedenfalls auch dem Schutz der Allgemeinheit diene (Az. 4 T 8/20 – 4 T 10/20).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.01.2020 zum Beschluss 4 T 8/20 – 4 T 10/20 vom 10.01.2020 (nrkr)

Das Landgericht Osnabrück hat in einem Beschluss vom 10. Januar 2020 (Az. 4 T 8/20 – 4 T 10/20) die Wirksamkeit einer Patientenverfügung abgelehnt, mit der eine psychiatrische Zwangsbehandlung verhindert werden sollte. Nach Ansicht der Kammer können ungeachtet einer solchen Verfügung Zwangsbehandlungen insbesondere dann angeordnet werden, wenn dies jedenfalls auch dem Schutz der Allgemeinheit dient.

In dem Verfahren war von einer Gemeinde für eine psychisch kranke Person die zwangsweise gerichtliche Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine Zwangsmedikation nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke beantragt worden. Die Gemeinde verwies darauf, dass die betroffene Person sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten gegenüber Dritten zeige. Dem könne nur durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine medikamentöse Behandlung begegnet werden. Zudem sei die betroffene Person aufgrund einer potenziell lebensbedrohlichen körperlichen Erkrankung auf die Einnahme weiterer Medikamente angewiesen. Die betroffene Person verweigere jedoch jede Behandlung, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung die Lage nicht erfassen könne.

Das zuständige Amtsgericht Osnabrück gab dem Antrag der Gemeinde statt und ordnete für die betroffene Person die zwangsweise Unterbringung und Gabe der verschriebenen Medikamente an. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die anderenfalls drohenden Gefahren für die betroffene Person selbst und für Dritte.

Gegen diese Anordnungen des Amtsgerichts wandte die betroffene Person sich mit der Beschwerde zum Landgericht Osnabrück. Begründet wurde die Beschwerde insbes. mit einer “Patientenverfügung” der betroffenen Person. In dieser hieß es u. a., die betroffene Person lehne “jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen” ab. Außerdem sei die “Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.” Diese Verfügung beruhte auf einer im Internet abrufbaren Vorlage, die dort unter dem Slogan “Für Freiheit, gegen Zwang” angeboten wird.

Die zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wies die Beschwerde nun trotz der bestehenden Patientenverfügung zurück. Die Patientenverfügung stehe der Anordnung der Unterbringung und der zwangsweisen Medikation in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen.

Mit Blick auf die drohende Eigengefährdung der betroffenen Person durch die körperliche Erkrankung sah die Kammer die Verfügung erst gar nicht als berührt an. Die das Muster der konkreten Patientenverfügung bereitstellende Webseite richte sich offenkundig in politischer Weise gegen bestimmte Formen der psychiatrischen Behandlung. Das sei im konkreten Einzelfall bei der Auslegung der Verfügung zu berücksichtigen. Es sei insoweit davon auszugehen, dass auch der konkrete Patient/die konkrete Patientin, die die Verfügung nutze, sich damit alleine gegen psychiatrische Zwangsbehandlungen schützen wolle, nicht aber gegen die Behandlung körperlicher Beschwerden. Deren zwangsweise Behandlung könne daher ungeachtet der Patientenverfügung zum Schutz der betroffenen Person bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden, insbesondere also, wenn die betroffene Person selbst die zwingende Notwendigkeit einer Behandlung nicht mehr erkennen könne.

Die Kammer kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfügung auch nicht der zwangsweisen Unterbringung und Medikamentenbehandlung wegen der psychischen Erkrankung entgegenstehe. Sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke sei generell festgelegt, dass eine Patientenverfügung von Ärzten und staatlichen Stellen zu beachten seien. Dies entspreche dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre aber ebenso, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen seine Grenze in den Rechten Dritter finde. Eine Patientenverfügung könne daher eine zwangsweise Behandlung dann nicht verhindern, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit, d. h. anderer Bürgerinnen und Bürger, diene. Stelle jemand aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr für Dritte dar, müsse das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, notfalls eine Behandlung mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen zu können, sich gegen das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durchsetzen. Diese Voraussetzungen sah die Kammer im konkreten Fall als gegeben an. Darüber hinaus sei zu bedenken, so die Kammer weiter, dass die zwangsweise medikamentöse Behandlung samt Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in einem Fall wie dem vorliegenden dazu diene, den Zustand der betroffenen Person zu verbessern und sie in die Lage zu versetzen, wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Dies diene gerade dazu, die zum Schutz der Allgemeinheit nötige Unterbringung möglichst kurz zu halten.

Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist nicht rechtskräftig. Die zuständige Kammer hat bezüglich der Frage, ob eine Patientenverfügung der Anordnung einer Zwangsbehandlung aufgrund einer drohenden Gefährdung Dritter entgegenstehen kann, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Kammer hat dies damit begründet, dass der Gesetzeswortlaut in Niedersachsen – wie in anderen Bundesländern – in dieser Frage nicht eindeutig sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe sich mit dieser Frage in seiner Rechtsprechung zur Zwangsmedikation nicht befassen müssen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage sei deshalb eine – bisher noch nicht erfolgte – höchstrichterliche Klärung geboten.

Powered by WPeMatico

beA-Nutzung bei gescheitertem Fax-Versand

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre. Auf die Entscheidung des OLG Dresden wies die BRAK hin (Az. 4 U 2188/19).

BRAK, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Beschluss 4 U 2188/19 des OLG Dresden vom 18.11.2019

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre. Dies hat das OLG Dresden in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Damit hat das Gericht zugleich seine Linie bestätigt, die es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (Beschl. v. 29.07.2019 – 4 U 879/19) vertreten hatte.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfangs zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH: Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.

Das OLG Dresden sah dies anders: Nach der Rechtsprechung des BGH seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur seien. So könne etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern seien zumutbar. Gleiches müsse – so das OLG – für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a VI BRAO vorhalten müsse.

Powered by WPeMatico

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes: BMJV leitet Länder- und Verbändebeteiligung ein

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Länder- und Verbände versandt.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.01.2020

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Länder- und Verbände versandt.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

“Damit die Wende zur E-Mobilität gelingt, brauchen wir eine flächendeckende und zuverlässige Ladeinfrastruktur. Mit dem am 14.01.2020 vorgelegten Referentenentwurf möchten wir bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erleichtern. Sowohl Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen als auch Mieterinnen und Mieter sollen ein Recht auf den Einbau von Ladeinfrastruktur haben. Um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen zu verbessern, wollen wir die Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit senken und die Online-Teilnahme an WEG-Versammlungen ermöglichen. Die Informations- und Auskunftsrechte der Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen gegenüber der Verwaltung sollen erweitert werden. Mit diesen Maßnahmen soll die Attraktivität des Wohnungseigentums als zentraler Baustein für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum für die Zukunft gesichert werden.”

Der am 14.01.2020 veröffentlichte Entwurf basiert auf dem im August 2019 vorgelegten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und zielt auf eine grundlegende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, das seit 1951 in weiten Teilen unverändert besteht.

Mit dem Entwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz an gesellschaftliche, demografische und technische Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden.

Um dies zu erreichen, werden die gesetzlichen Vorschriften so angepasst, dass der Umbau und die Modernisierung von Wohnanlagen erleichtert wird. Auf diese Weise kann die steigende Nachfrage nach altersgerechtem und energetisch saniertem Wohnraum befriedigt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Stärkung der Rechte der Wohnungseigentümer und des Verwaltungsbeirats vor. Auch die Chancen der Digitalisierung sollen für das WEG fruchtbar gemacht werden. Zudem werden einige gesetzliche Regelungen einfacher und transparenter gefasst, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.

Powered by WPeMatico

Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Der BGH hat zur Frage Stellung genommen, welche Wirkung das Aufstellen von Warnschildern hat, die auf Rutschgefahr hinweisen (Az. X ZR 110/18).

BGH, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zum Urteil X ZR 110/18 vom 14.01.2020

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage Stellung genommen, welche Wirkung das Aufstellen von Warnschildern hat, die auf Rutschgefahr hinweisen.

Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat.

Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.

Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung]

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Powered by WPeMatico

Ehemaliger Sanitätsoffizier muss 57.000 Euro Ausbildungskosten an Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung zurückzahlen

Das VG Düsseldorf entschied, dass ein ehemaliger Sanitätsoffizier der Bundeswehr rund 57.000 Euro Ausbildungskosten zurückerstatten muss, nachdem er infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist (Az. 10 K 15016/16).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zum Urteil 10 K 15016/16 vom 14.01.2020

Die Bundesrepublik Deutschland hat einen ehemaligen Zeitsoldaten, der während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert hat und infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist, zu Recht dazu verpflichtet, das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie Kosten der Fachausbildung in Höhe von insgesamt etwa 57.000 Euro zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 14.01.2020 zugestelltem Urteil entschieden und die Klage des ehemaligen Soldaten im Wesentlichen abgewiesen. Das Gericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als dem Kläger eine Stundung oder Ratenzahlung verweigert worden ist.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Bundeswehr sei im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sog. Ausbildungsgeld gewährt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen habe. Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde. Die Beklagte habe vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht “abgedient” habe. Ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei der Rückforderungsbescheid lediglich insoweit, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Powered by WPeMatico

Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 73/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zum Urteil 8 U 73/18 vom 17.12.2019 (nrkr)

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 14.01.2020 veröffentlichtem Urteil.

Die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes begehrt von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Hospital, die Beklagte war dort angestellt. Nach dem Belegarztvertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses – wie die Hebamme – sind sog. Erfüllungsgehilfen des Belegarztes. Der Belegarzt war verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen.

Das Kind erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld i. H. v. 300.000 Euro verurteilt. Mit der Klage nimmt die Versicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75 % dieser Verpflichtungen in Anspruch.

Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Hebamme, die vor dem OLG Erfolg hatte. Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das OLG. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Belegarztvertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.

Außerdem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme sei damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadensersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen. “Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall … vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt”, konstatiert das OLG. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Powered by WPeMatico

Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)

Der BGH entschied, dass die Darstellung der Bewertungen durch das Bewertungsportal www.yelp.de nicht zu beanstanden sind. Insbesondere dürfe Yelp den Bewertungsdurchschnitt nur aufgrund empfohlener Beiträge berechnen (Az. VI ZR 496/18).

BGH, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zum Urteil VI ZR 496/18 u. a. vom 14.01.2020

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als “empfohlen” oder als “(momentan) nicht empfohlen” ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den “empfohlenen” Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht “[Anzahl] Beiträge”. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen – überschrieben mit “Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]” – jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht “[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden”. Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:

“Was sind empfohlene Beiträge?

Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z. B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.”

Darunter befindet sich die Überschrift “[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen” mit dem nachfolgenden “Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.” Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als “momentan nicht empfohlen” wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht – wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt – unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der “empfohlene” Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als “empfohlen” oder “nicht empfohlen” sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 824 BGB Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

Powered by WPeMatico

Schüsse auf Haustauben können Widerruf von Waffenbesitzkarten rechtfertigen

Das VG Karlsruhe wies den Eilantrag eines Antragstellers gegen eine waffenrechtliche Verfügung des zuständigen Landratsamts ab, mit der seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden war. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern (Az. 10 K 6804/19).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.01.2020 zum Beschluss 10 K 6804/19 vom 19.12.2019 (nrkr)

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine waffenrechtliche Verfügung des zuständigen Landratsamts, mit der seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurden und sein Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er seit Jahren regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gehe und auf Tauben schieße. Der Antragsteller, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte, hielt die Verfügung für rechtswidrig, weil er die Tauben lediglich von seiner Solaranlage habe vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe. Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch getötet, sondern lediglich vergrämt worden.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes erweise sich nach Aktenlage als rechtmäßig. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe. Der Antragsteller sei nicht einsichtig, er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.

Der Beschluss (Az. 10 K 6804/19) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Powered by WPeMatico

Auch nach Trennung Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen

Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Darauf wies das OLG Koblenz hin (Az. 13 UF 617/18).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.01.2020 zum Beschluss 13 UF 617/18 vom 12.06.2019 (rkr)

Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Denn Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 12.06.2019, Az. 13 UF 617/18) und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein insoweit abgeändert.

Das Familiengericht hatte eine Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen zumindest für den Fall verneint, wenn dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirkt (sog. dolo agit-Einwand: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, das er augenblicklich zurückgeben muss).

Dieser Argumentation ist der Senat entgegengetreten. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Ein Ehepartner sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werde und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Das gelte auch bei getrenntlebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt werde. Hingegen könne ein Ehepartner grundsätzlich nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag ersetzt verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt hat. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten will. Eine solche Vereinbarung sei in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich gewesen. Deshalb habe die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehenbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico