Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden

Das VG Münster hat den Eilantrag eines Landwirts abgelehnt, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren (Az. 11 L 843/19).

VG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Beschluss 11 L 843/19 vom 20.12.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2019 den Eilantrag eines Landwirts aus dem Kreis Borken abgelehnt, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 6. August 2019 gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.

Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt: Bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19. Juni 2019 sei unter anderem festgestellt worden, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei einem freien Auslauf bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen erwiesen sich als offensichtlich rechtmäßig. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.

Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden. Ein Aktenzeichen für das Beschwerdeverfahren liegt noch nicht vor.

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Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Das SG Münster entschied, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind (Az. S 23 BA 134/18).

SG Münster, Pressemitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil S 23 BA 134/18 vom 12.11.2019 (nrkr)

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.11.2019, Az. S 23 BA 134/18, festgestellt, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

Die Kammer sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben.

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Austauschprämie für Ölheizungen ab 01.01.2020

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird lt. BMWi ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert.

BMWi, Pressemitteilung vom 30.12.2019

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert.

Bundesminister Peter Altmaier:

“Wer jetzt die Austauschprämie beantragt, kann bares Geld sparen und gleichzeitig etwas für den Klimaschutz tun! Mit der Austauschprämie für Ölheizungen fördern wir zukunftsfähige Investitionen mit bis zu 45 % der Investitionskosten. Das sind gute Nachrichten für alle Hausbesitzer und gute Nachrichten für das Klima.”

Torsten Safarik, Präsident des für die Austauschprämie zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betont:

“Die neue Austauschprämie für Ölheizungen ist ein weiterer Schritt zum Gelingen der Energiewende. Ab Januar 2020 können Bürgerinnen und Bürger die Austauschprämie beantragen. Der Umstieg auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien wird somit deutlich attraktiver. Für die Antragsteller hat das BAFA ein modernes und schlankes Verfahren entwickelt.”

Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z. B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Marktanreizprogramms “Wärme aus erneuerbaren Energien” sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

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Ärztliches Attest für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht ausreichend

Das AG Frankfurt am Main entschied, dass der Kunde eines Fitnessstudios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen (Az. 31 C 2619/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.12.2019 zum Urteil 31 C 2619/19 vom 25.09.2019 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus “gesundheitlichen Gründen” nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen (Urteil vom 25.09.2019, Az. 31 C 2619/19).

In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Fitnessstudiobetreiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i. H. v. ca. 1.500 Euro. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus “gesundheitlichen Gründen” fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend “gesundheitliche Gründe” bescheinigte.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf “gesundheitliche Gründe” abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche “gesundheitlichen Gründe” vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Kein Ersatz für Brandfolgekosten durch den am Brand unschuldigen Vermieter

Das AG München entschied, dass Mieter keinen Ersatz für Brandfolgekosten wie die anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten geltend machen können, wenn der Vermieter am Brand keine Schuld trägt (Az. 414 C 22911/18).

AG München, Pressemitteilung vom 27.12.2019 zum Urteil 414 C 22911/18 vom 11.06.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 11.06.2019 die Klage eines Münchner Ehepaares gegen das Vermieterehepaar auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 19.021,22 Euro für anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten ab.

Die Kläger hatten ab 01.02.2013 eine Sechs-Zimmer-Wohnung mit rund 165 qm Wohnfläche im 3. Obergeschoss im Vorderhaus des Anwesens Westermühlstraße in München für monatlich 2.300 Euro kalt gemietet, die sie zuletzt mit ihren zwei und vier Jahre alten Kindern bewohnten. Am 25.12.2015 kam es wohl aufgrund einer aus übervollem Aschenbecher heruntergefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung zu einem Feuer, bei dessen Bekämpfung mit Löschwasser auch die Wohnung der Kläger unbewohnbar wurde. Die Parteien vereinbarten eine Aussetzung der Mietzahlungen bis zum Wiederbezug der instand zusetzenden Mietwohnung sowie eine vorzeitige Rückzahlung der Mietkaution von 6.900 Euro. Die Kläger zogen am 25.12. bis 31.12.2015 in das Hotel Vier Jahreszeiten, dann vom 03.01. bis 11.01.2016 in ein Hotel am Timmendorfer Strand, vom 11.01. bis 15.03.2016 in ein möbliertes Loft-Appartement in München. Am 16. Januar mieteten die Kläger ab 15.03.2016 auf unbefristete Zeit eine Vier-Zimmer-Wohnung in München mit ca. 156 qm zum Preis von 2.900 Euro monatlich kalt. Ende April 2017 ließen die Beklagten mitteilen, dass ab 01.08.2017 einen Wiederbezug der Mietwohnung möglich sei. Die Kläger kündigten nun allerdings das Mietverhältnis außerordentlich am 06.06.2017, was von den Beklagten umgehend akzeptiert wurde.

Die Kläger berufen sich darauf, vom 25.12.2015 bis 07.06.2017 für sich und ihre Kinder 61.084,25 Euro für anderweitige Unterbringung gezahlt zu haben, von denen 42.063,43 Euro ersparte Mietzahlungen abzuziehen seien. Ihre Aufwendungen während der Wohnungsrenovierung seien angemessen und ihren Lebensumständen entsprechend gewesen. Insoweit stehe ihnen Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 S. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandhaltungs- bzw. -setzungungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu ersetzen.

Die Beklagten meinen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstanden seien, sondern aufgrund des vorherigen Brandes bzw. dessen Löschung. Die geltend gemachten Hotelkosten seien auch zu hoch.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht.

“Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft zu. Denn die Beklagten haben (…) zutreffend vorgetragen, dass die von den Klägern getätigten Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen sind und nicht auf zeitlich danach vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen i. S. von § 555a Abs. 1 BGB. (…) Ohne den Wohnungsbrand wären keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es fehlt daher letztlich am Tatbestandsmerkmal “die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss (…)”. (…)

Weitere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten sind nicht ersichtlich. Zutreffend haben die Beklagten vorgetragen, dass sie bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel gem. § 536a Abs. 1 BGB nur haften, wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den die Beklagten zu vertreten haben, entstanden ist, oder wenn sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind. Ein diesbezügliches Handeln der Beklagten ist von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.”

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung am 10.12.2019 rechtskräftig.

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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht

Am 01.01.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2019

Am 01.01.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die “Düsseldorfer Tabelle” ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2020 aufgenommen worden sind. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.

Die für die Praxis wichtigen Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Anhebung der Bedarfssätze Minderjähriger entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019, der Anhebung des notwendigen Selbstbehalts für den unterhaltspflichtigen Elternteil und der Erhöhung des Bedarfs von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, in Anlehnung an die Erhöhung des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG).

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2020

Die Familiensenate des OLG Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien ab 01.01.2020 bekannt gegeben.

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2019

Am 01.01.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die “Düsseldorfer Tabelle” ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2020 aufgenommen worden sind. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.

Die für die Praxis wichtigen Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Anhebung der Bedarfssätze Minderjähriger entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019, der Anhebung des notwendigen Selbstbehalts für den unterhaltspflichtigen Elternteil und der Erhöhung des Bedarfs von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, in Anlehnung an die Erhöhung des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG).

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Die wichtigsten rechtlichen Neuregelungen ab Januar 2020

Die Bundesregierung informiert, dass im Januar 2020 zahlreiche rechtliche Neuregelungen in Kraft treten. U. a. wird eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Der Mindestlohn steigt, ebenso die Regelbedarfssätze in der Grundsicherung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2019

Auszug aus dem Originaltext

Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt auf 2,4 Prozent

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen werden um rund 600 Millionen Euro jährlich entlastet.

Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung

Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 Euro in 2019 auf 9,35 Euro ab 1. Januar 2020. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Jahr 2018.

Weitere Informationen zum Mindestlohn

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Ab 1. Januar 2020 gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem ändern sich weitere wichtige Werte in der Sozialversicherung.

Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze

Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 432 Euro im Monat – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Weitere Informationen zu den Regelbedarfssätzen

Angehörige von Pflegebedürftigen: Unterhaltszahlung erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern können ab 1. Januar 2020 nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Im gleichen Umfang werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Weitere Informationen zur Pflege-Entlastung

Eingliederungshilfe wird eigenes Leistungsrecht

Ab 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet. Zudem treten weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft. Damit werden für Menschen mit Behinderungen die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (Dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).

Weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetz

Entlastung in der GKV für Betriebsrentner

Ab 2020 sollen alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden. Sie werden dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen müssen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt.

Weitere Informationen zur Entlastung der Betriebsrentner-/innen

Ortsübliche Vergleichsmiete – Betrachtungszeitraum verlängert

Der Anstieg der Mietpreise soll weiter gedämpft werden. Konkret geht es um die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie bildet die Grundlage für die Miethöhe. Dafür werden derzeit die Mietpreise betrachtet, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den vorangegangenen vier Jahren vereinbart wurden. Dieser Zeitraum wird nun von vier auf sechs Jahre verlängert. Das Ziel: Kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes sollen geringere Auswirkungen auf die Vergleichsmiete haben. Denn insbesondere in den Ballungsräumen sind die Mieten in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Das führte auch zu einem Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Weitere Informationen zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Mehr Wohngeld für 660.000 Haushalte

Ab 1. Januar 2020 steigt das Wohngeld. Außerdem erhalten rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld. Ab 2020 wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Weitere Informationen zur Wohngeldreform

Für alle Auszubildenden Mindestvergütung

Zum 1. Januar 2020 tritt das modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Eine Mindestvergütung für Auszubildende wird eingeführt. Die Mindestvergütung soll im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem wird es international vergleichbare Abschlussbezeichnungen wie “Bachelor Professional” oder “Master Professional” geben. Außerdem sollen Ausbildungen in Teilzeit erleichtert werden.

Weitere Informationen zur Stärkung der dualen Berufsausbildung

Weitere Informationen zum modernisierten Berufsbildungsgesetz

Bußgelder steigen

Parallel zu den Änderungen im Sinne der Radfahrenden steigen die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen deutlich. Solche Verkehrsverstöße ziehen künftig Geldbußen von bis zu 100 Euro und sogar Punkte in Flensburg nach sich. Zudem müssen Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden oder eine Rettungsgasse unerlaubt nutzen, mit einer Geldbuße von bis zu 320 Euro rechnen – plus einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg. Weitere Informationen zur StVO-Novelle Verbraucherschutz Hilfe bei außergerichtlichen Einigungen Zum 1. Januar 2020 wird der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle einrichten. Sie wird auf Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern in bestimmten Fällen Verfahren führen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Weitere Informationen zur bundesweiten Universalschlichtungsstelle

Weitere Informationen zur StVO-Novelle

Verbraucherschutz: Hilfe bei außergerichtlichen Einigungen

Zum 1. Januar 2020 wird der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle einrichten. Sie wird auf Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern in bestimmten Fällen Verfahren führen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.

Weitere Informationen zur bundesweiten Universalschlichtungsstelle

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Gutschein zu Weihnachten – Fragen und Antworten zum Geschenkgutschein

Die Bundesregierung gibt Tipps, worauf Beschenkte bei der Einlösung von Gutscheinen achten sollten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2019

Ob im Laden gekauft, online erstanden und ausgedruckt oder ganz individuell selbst gebastelt: Der Geschenk-Gutschein ist die erste Wahl, wenn man sichergehen möchte, nichts Falsches zu schenken. Worauf der Beschenkte bei der Einlösung des Gutscheins achten sollte.

Bis wann muss der Gutschein eingelöst werden?

In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Ist das nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind nach gängiger Rechtsprechung in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist.

Tipp: Legen Sie Ihren Gutschein gut sichtbar ab, zum Beispiel an einer Pinnwannd. In der Schublade ist die Gefahr groß, dass er dort schnell vergessen wird und die Einlöse-Frist verstreicht.

Muss ich den kompletten Gutschein-Betrag auf einmal einlösen?

Nein, auch sog. Teileinlösungen sind möglich. Das ist der Fall, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wird dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht meist nicht.

Was ist, wenn die Einlöse-Frist abgelaufen ist?

Ist die Frist abgelaufen, kann man nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen. Der Händler muss jedoch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Wenn zusätzlich die Verjährungsfrist verstrichen ist, besteht jedoch keinerlei Anspruch mehr auf die Ware oder das Geld.

Kann ich den Gutschein auch auszahlen lassen?

Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Aber: Kann der Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern, kann man sich statt dessen den Gutschein auszahlen lassen.

Ist der Gutschein übertragbar?

Inhaber des Gutscheins ist meist der Beschenkte. Sein Name kann auf dem Gutschein vermerkt sein – muss es aber nicht. Denn er dokumentiert lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dem Unternehmen ist es in der Regel egal, wer den Gutschein einlöst. Es ist nicht verpflichtet, ausschließlich der im Gutschein genannten Person die vermerkte Ware oder Dienstleistung zukommen zu lassen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt.

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Keine Gleichwertigkeit eines DDR-Ingenieurhochschulabschlusses mit bundesdeutschem Universitätsabschluss

Das VG Berlin entschied, dass Hochschulabschlüsse der DDR nicht zwingend gleichwertig mit bundesdeutschen Universitätsabschlüssen sind (Az. 3 K 245.18).

Hochschulabschlüsse der DDR sind bundesdeutschen Universitätsabschlüssen nicht zwingend gleichwertig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1963 geborene Kläger erwarb nach einem acht Semester dauernden Studium der Landtechnik im Sommer 1990 den akademischen Grad “Diplomingenieur” an der Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg (IHS). Im März 2018 beantragte er die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Hochschulabschlusses mit dem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss. Der Regierende Bürgermeister von Berlin (Senatskanzlei) bescheinigte darauf die Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschul-, nicht aber mit einem Universitätsabschluss.

Hiergegen richtet sich die Klage, die die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen hat. Für eine Gleichwertigkeit des vom Kläger erworbenen Abschlusses mit dem eines Diplom-Ingenieurs (Universität) der Bundesrepublik bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zulassungsvoraussetzung zum Studium an der IHS sei der “erfolgreiche Abschluss der zehnklassigen polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung”. Dies entspreche dem typischen Zulassungsprofil einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik. Demgegenüber habe die Zulassung zum Studium an einer (Technischen) Universität in der früheren Bundesrepublik regelmäßig die Allgemeine Hochschulreife bzw. einen fachbezogenen Schulabschluss vorausgesetzt, also einen 13-jährigen Schulbesuch. Auch sei der zeitliche Umfang des vom Kläger absolvierten Studiums geringer gewesen als der an einer Technischen Universität der früheren Bundesrepublik. Gegen eine fachlich-qualitative Gleichwertigkeit des Studiengangs Landtechnik der IHS spreche auch die Ausrichtung der Ausbildung auf die praktischen Bedürfnisse der sozialistischen Landwirtschaft. Der Kläger habe schließlich seine Behauptung, sein Studium sei “wissenschaftlicher” gewesen als das an einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik, nicht hinreichend dargetan. Dass die Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg das Promotionsrecht gehabt und der Kläger bis zur Einstellung seiner Postgraduiertenförderung auch ein Promotionsvorhaben verfolgt habe, sei allein kein Beleg für eine wissenschaftliche Ausrichtung seines Studiums.

Gegen Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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