Bundestag beschließt Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.12.2019

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hierzu:

“Wir wollen Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung schützen. Es ist ein wichtiger Schritt, dass der Deutsche Bundestag am 19.12.2019 die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre beschlossen hat. Damit haben kurzfristige Schwankungen der Mieten geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies sorgt dafür, dass Wohnen bezahlbar bleibt und hohe Mieten wirksam bekämpft werden. Zugleich wird durch diese Änderung sichergestellt, dass die Mietpreisbremse effektiv wirkt.”

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Bezugspunkt für Mieterhöhungen im Rahmen bestehender Mietverhältnisse und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der “Mietpreisbremse”. Sie wurde bislang aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf nunmehr sechs Jahre werden Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufgefangen und der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete in dynamischen Wohnungsmärkten gedämpft. Durch die weiterhin zeitliche Begrenzung des Betrachtungszeitraums wird dafür gesorgt, dass die Vergleichsmiete einen Marktbezug behält.

Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

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Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen

Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten. So entschied das BVerwG (Az. 7 C 28.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 7 C 28.18 vom 19.12.2019

Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.12.2019 entschieden.

Die klagende Umweltschutzvereinigung hat sich gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage der Beigeladenen von 39.900 auf 173.200 Tierplätze gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Genehmigung wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Beigeladene bemüht sich gegenwärtig um die Nachholung dieser Prüfung. In dem Genehmigungsbescheid war eine Frist zur Inbetriebnahme der Anlage bis Anfang 2016 gesetzt worden. Diese Frist ist zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Januar 2020. Gegen diese zweite Fristverlängerung wendet sich der Kläger im hiesigen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Diese Norm ist weit auszulegen, sodass sie soweit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention steht, die u. a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben. Nach deren Art. 9 Abs. 3 ist Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gericht zu einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die hier umstrittene Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur sind, sondern hierbei überschlägig auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, wird diese von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.

Da das Oberverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage noch nicht geprüft hat, war die Sache dorthin zurückzuverweisen.

Fußnote

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

“Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

[…]

5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, […]”

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention

“Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit […] Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.”

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Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann lt. BAG nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Az. 8 AZR 2/19).

BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 8 AZR 2/19 vom 19.12.2019

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei dem Beklagten, einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine “Fachlehrerin Sport (w)” ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG* mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG** zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG ist. Über die Höhe der Entschädigung konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Hinweis zur Rechtslage

*Nach § 15 Abs. 2 AGG kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1*** genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

***Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

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Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils – Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Kündigenden in Betracht kommen. So das BAG (Az. 8 AZR 511/18).

BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 8 AZR 511/18 vom 19.12.2019

 

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen.

Der katholische Kläger war langjährig bei der beklagten Kirchengemeinde (Beklagte zu 1.) als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Im Jahr 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging. Nachdem die Beklagte zu 1. hiervon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1998 mit der Begründung, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren trat das beklagte Bistum (Beklagter zu 2.) auf Seiten der Beklagten zu 1. als Streithelfer bei. Das durch mehrere Instanzen geführte Verfahren endete im Jahr 2000 mit einer Klageabweisung. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Im Jahr 2003 erhob der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) fest und sprach dem Kläger mit Urteil vom 28. Juni 2012 gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung i. H. v. 40.000 Euro zu. Eine von diesem im Jahr 2010 erhobene Restitutionsklage gegen die Entscheidung im Kündigungsschutzprozess blieb sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Eine vom Kläger im Jahr 2013 erhobene Klage auf Wiedereinstellung blieb ebenfalls in allen Instanzen erfolglos.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung der Vergütung, die ihm aufgrund der Kündigung zum 31. März 1998 entgangen ist, sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche als Schadenersatz. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, im Kündigungsschutzprozess sei ein klares Fehlurteil gefällt worden, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund von der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO), die hier allein maßgeblich sei, offensichtlich nicht umfasst sei. Dies sei seit deren Inkrafttreten für jedermann offensichtlich gewesen. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten und Vorbringen im Kündigungsschutzprozess in sittenwidriger Weise bewirkt, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig fest, können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Bezirkliches Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht auch bei Share Deal

Die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, gilt auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft. Das entschied das VG Berlin (Az. 19 L 566.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Beschluss 19 L 566.19 vom 13.12.2019

Die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, gilt auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist aufgrund einer im April 2019 beurkundeten gesellschaftsrechtlichen Transaktion zu je 89,9 % Gesellschafterin zweier Grundstücksgesellschaften; die verbleibenden 10,1 % der Gesellschaftsanteile erwarb je eine zypriotische Gesellschaft (sog. Share Deal). Im Eigentum der Grundstücksgesellschaften, deren Anteile veräußert wurden, stehen auch zwei Grundstücke in Neukölln, die in einem sog. Milieuschutzgebiet liegen. Nachdem das Bezirksamt von dieser Transaktion erfahren hatte, verpflichtete es die Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. Oktober 2019, die vollständigen notariellen Unterlagen zum Share Deal vorzulegen. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin sei – so die Begründung – ein Vorgang, der dem Bezirk die Ausübung seines Vorkaufsrechts eröffnen könnte. Die Antragstellerin meint, die Herausgabe der Unterlagen sei nicht erforderlich. Die Übertragung von Grundstücksanteilen löse regelmäßig kein Vorkaufsrecht aus, und eine Umgehung sei nicht zu befürchten.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen seien erfüllt. Die Anordnung sei durch den behördlichen Ermittlungs- und Untersuchungszweck gedeckt, der darin bestehe, die Tatsachengrundlage für eine verfahrensabschließende Entscheidung – hier die potenzielle Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts – zu ermitteln. Zwar löse ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus; jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt werden könnten. Daher sei der Bezirk berechtigt, die näheren Umstände der hiesigen Transaktion aufzuklären, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, das die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts erlauben würde. An der zügigen Aufklärung dieses Vorgangs bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Hinweis zur Rechtslage

Baugesetzbuch (BauGB)

§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass

1. Beteiligte persönlich erscheinen,

2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,

3. Hypotheken, Grundschuld und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken, Grundschuld und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

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Papierhersteller muss Errichtung eines Seniorenheimes in rund 700m Entfernung zum Betriebsgelände voraussichtlich hinnehmen

Das VG Hannover hat den Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Nach summarischer Würdigung sei davon auszugehen, dass das geplante Seniorenheim entweder den „angemessenen Abstand“ im Sinne der einschlägigen Richtlinie einhalte, oder aber, dass es unabhängig davon ausnahmsweise zulässig sei (Az. 12 B 1932/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Beschluss 12 B 1932/19 vom 06.12.2019

12. Kammer lehnt Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung ab

Seit mehr als 200 Jahren wird auf dem nordwestlich der Alfelder Innenstadt gelegenen Betriebsgelände der Antragstellerin Papier hergestellt. Der Betrieb unterliegt der sog. “Störfall-Verordnung” nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und fällt in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie 2012/18 aus dem Juli 2012 (“Seveso-III-Richtlinie”). Im Rahmen des Produktionsprozesses verarbeitet die Antragstellerin auch Schwefeldioxid. Dieser Stoff wird einmal wöchentlich in einem Eisenbahnkesselwagen angeliefert, in einer Abfüllhalle entladen und von dort durch eine im Freien verlaufende einwandige Rohrleitung zu einem Tanklager geleitet. Dieser Vorgang dauert ca. vier Stunden. Nach einem Gutachten des TÜV-Nord aus März 2018 zur immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit des diesbezüglichen Betriebsbereiches mit der angrenzenden Bebauung beträgt der angemessene Sicherheitsabstand um die Rohrleitung 800m. In diesem Abstandsradius liegen (süd-)östlich des Betriebsgeländes Wohngebiete, der Bahnhof und die Alfelder Altstadt mit kommunalen Einrichtungen und Fußgängerzone.

Die Antragsgegnerin (Stadt Alfeld) erteilte der beigeladenen Bauherrin im Februar 2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Seniorenwohn- und pflegeheims mit insgesamt 102 Plätzen in der Schulgasse. Das Baugrundstück liegt rund 700m vom Betriebsgelände der Antragstellerin entfernt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war eine Abwägungsentscheidung der Stadt nach der Seveso-III-Richtlinie, der eine weitere gutachterliche Stellungnahme des TÜV-Nord aus dem September 2018 zu Grunde lag. Danach sei zwar das Bauvorhaben erhöht schutzbedürftig. Jedoch lasse sich diese Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise mittels auf das Bauvorhaben bezogener technischer und organisatorischer Maßnahmen reduzieren. Da zudem das Baugrundstück im äußeren Viertel des angemessenen Sicherheitsabstandes liege und der maßgebliche Gefahrstoff nur einmal wöchentlich angeliefert werde, sei der hohen Schutzbedürftigkeit des Vorhabens insgesamt nur ein geringes Gewicht beizumessen. Die in dem Gutachten vorgeschlagenen einzelnen bautechnischen und organisatorischen Maßnahmen sind Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Die Stadt hat die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet.

Gegen die erteilte Baugenehmigung hat die Betreiberin der Papierfabrik vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die Stadt Alfeld die Schutzbedürftigkeit des streitigen Bauvorhabens im Rahmen der Abwägung nach der Seveso-III-Richtlinie zu gering veranschlagt habe. Insbesondere habe sie den prognostisch zu erwartenden Publikumsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt. Sie – die Antragstellerin – müsse befürchten, als Folge einer Realisierung des genehmigten Bauvorhabens für ihren Betrieb mit strengeren Auflagen bzw. Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Störfall-Verordnung konfrontiert zu werden. So habe die Stadt in ihrer Abwägungsbegründung bereits darauf verwiesen, dass sie – die Antragstellerin – mit einfachen Mitteln ihre Betriebsabläufe optimieren könne, indem sie die Rohrleitung auf eine doppelwandige Leitungsführung umrüste. Die Baugenehmigung verletze damit das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dieser Argumentation ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss zum Eilantrag nicht gefolgt, sondern hat die Baugenehmigung als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.

Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. “Störfall-Betrieb” nach der Seveso-III-Richtlinie, weshalb das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme richtlinienkonform auszulegen sei. Es spreche Überwiegendes dafür, könne aber im Ergebnis offen bleiben, dass bzw. ob das geplante Vorhaben angesichts des zu erwartenden Publikumsverkehrs als ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Selbst wenn das der Fall sei, stelle sich das genehmigte Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos dar. Dabei sei bei der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Würdigung davon auszugehen, dass das geplante Seniorenheim entweder den “angemessenen Abstand” im Sinne der Richtlinie einhalte, oder aber, dass es unabhängig davon ausnahmsweise zulässig sei.

Der vom TÜV-Nord allgemein ermittelte angemessene Sicherheitsabstand von 800m zur Rohrleitung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin sei für das streitige Vorhaben voraussichtlich so weit zu reduzieren, dass der tatsächliche Abstand von rund 700m im rechtlichen Sinne angemessen sei. Denn es seien keine besonders großen Besucherzahlen zu erwarten. Zudem sei wegen der geplanten Ausführung der Wohnanlage zu erwarten, dass sich die Besucher und Bewohner im Wesentlichen im Gebäude aufhalten werden, so dass diese über die beauflagte Sprachalarmierungsanlage im Gefahrenfall gewarnt werden könnten. Der Besucherverkehr werde voraussichtlich im Wesentlichen auch nicht zu Zeiten stattfinden, in denen das Schwefeldioxid angeliefert und umgefüllt werde. Die weiteren Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (u. a. direkter Kommunikationsweg zu Polizei und Feuerwehr, regelmäßige Sicherheitseinweisungen des Personals, Ausstattung, um den Betrieb über einige Stunden bei geschlossenem Gebäude aufrechtzuerhalten) seien geeignet, das Sicherheitsrisiko zu vermindern.

Selbst wenn aber das genehmigte Bauvorhaben den störfallrechtlich angemessenen Abstand zum Betrieb der Antragstellerin nicht einhalten sollte, stelle sich dessen Verwirklichung der Antragstellerin gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos im bauplanungsrechtlichen Sinne dar. Zwar werde mit jedem neuen Vorhaben, das den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb nicht einhalte, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand weiter verfestigt. Jedoch zwinge Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend dazu, den angemessenen Abstand zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen und Neuansiedlungen innerhalb des ermittelten Abstandsbereiches ausnahmslos abzulehnen. Vielmehr könne eine Unterschreitung des angemessenen Abstandes danach ausnahmsweise zulässig sein, wenn die sich daraus ergebende Gemengelage nicht erstmals geschaffen werde sowie im Einzelfall hinreichend gewichtige nichtstörfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Art für die Zulassung des Vorhabens sprächen und damit den Weg zu einer nachvollziehenden Abwägung eröffneten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die störfallrechtliche Gemengelage einer zum Betrieb benachbarten Bebauung innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches mit erheblichem Personenaufkommen bestehe offenkundig bereits sehr lange. Der Hinzutritt eines einzelnen weiteren Gebäudes verschärfe diese Gemengelage nicht in gewichtiger Weise, zumal vorhabenbezogene Vorsorgemaßnahmen Gegenstand der Baugenehmigung seien. Zwischen den Beteiligten bestehe zudem Einigkeit, dass der Antragstellerin auch infolge einer Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens risikomindernde Maßnahmen in ihrem Betrieb rechtlich nicht aufgegeben werden könnten. Die Möglichkeit einer doppelwandigen Ausführung der Rohrleitung habe in der Abwägung deshalb außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber sei das wirtschaftliche Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Verwirklichung des Bauvorhabens als gewichtig einzustufen, da sie bereits Eigentümerin des Baugrundstücks und eine anderweitige wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstücks nicht ersichtlich sei. Auch habe die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass es in Alfeld einen gleichwertigen alternativen Standort für das geplante Vorhaben nicht gebe.

Gegen den am 06.12. bzw. 11.12.2019 zugestellten Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

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Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern, soweit sie das gesetzlich vorgesehene Verfahren hierfür einhält

Das OLG Köln hat eine Klausel in den AGB einer Bank für wirksam erklärt, nach der diese ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann. Die Bank muss die Kunden dabei allerdings mit einem Vorlauf von zwei Monaten auf die beabsichtigte Änderung und auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung in transparenter Form hinweisen (Az. 12 U 87/18).

Klausel, die Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaubt, ist wirksam. Kunden haben in diesem Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht.
OLG Köln, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 12 U 87/18 vom 19.12.2019

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für wirksam erklärt, nach der diese ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann. Die Bank muss die Kunden dabei allerdings mit einem Vorlauf von zwei Monaten auf die beabsichtigte Änderung und auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung in transparenter Form hinweisen.

Die Verbraucherzentrale hatte die Bank verklagt, die streitige Klausel nicht weiter zu verwenden. Sie meint, die Klausel sei intransparent, da der Kunde nicht vorhersehen könne, in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe. Das Landgericht Köln hatte die nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Klausel den gesetzlichen Vorgaben in § 675g Abs. 1 und 2 BGB entspreche. Der deutsche Gesetzgeber habe bewusst nicht eingegrenzt, in welchem Umfang Banken ihre AGB ändern könnten. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers sei es den Gerichten verwehrt, durch Auslegung eine irgendwie geartete Eingrenzung von

§ 675g BGB vorzunehmen, auch nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen europarechtlichen Regelungen.

Der Senat hob hervor, dass etwaige konkrete Änderungen der AGB bzw. der Bankgebühren durchaus kontrolliert werden könnten. Die Mitteilung der Bank, mit der sie den Kunden beabsichtigte Änderungen anbiete, müsse transparent sein. Den Kunden müsse die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform angeboten werden. Zugleich müssten diese darauf hingewiesen werden, dass Schweigen zu einer Zustimmung ihrerseits führe und dass sie die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hätten. Damit wisse der Verbraucher spätestens zwei Monate vor einer Änderung, was konkret “auf ihn zukommt” und dass er dies nicht einseitig hinnehmen muss, sondern sich durch Kündigung vom Vertrag lösen kann. Wenn das Mitteilungsschreiben der Bank nicht dem Transparenzgebot entspreche, sei das Änderungsverlangen unwirksam, so dass auch eine Zustimmungsfiktion seitens des Verbrauchers nicht in Betracht komme.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die fragliche Klausel von zahlreichen Banken und Sparkassen im Bundesgebiet verwendet werde und diesbezüglich keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

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Gewerbeausweis für Immobilienmakler kann nicht von Airbnb verlangt werden

Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügt, da diese Anforderung der Kommission nicht gemäß der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt wurde. So entschied der EuGH (Rs. C-390/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil C-390/18 vom 19.12.2019

Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügt, da diese Anforderung der Kommission nicht gemäß der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt wurde.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als “Dienst der Informationsgesellschaft” einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr1 fällt. Zum anderen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines solchen Dienstes, den er von einem anderen Mitgliedstaat anbietet, beschränkt wird, wenn diese Maßnahmen nicht entsprechend Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie mitgeteilt wurden.

Der Ausgangsrechtsstreit fügt sich in ein Strafverfahren ein, das in Frankreich infolge einer Anzeige mit Bestellung als Zivilpartei eingeleitet wurde, die die Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP, Vereinigung für eine professionelle Beherbergung und einen professionellen Tourismus) gegen Airbnb Ireland erstattet hatte. Airbnb Ireland ist ein irisches Unternehmen, das eine elektronische Plattform verwaltet, die es gegen Entrichtung einer Gebühr u. a. in Frankreich ermöglicht, eine Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, und Personen anzubahnen, die solche Unterkünfte suchen. Airbnb Ireland bietet den Vermietern ferner Zusatzleistungen an, wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, eine Haftpflichtversicherung, ein Tool zur Schätzung des Mietpreises oder auch auf diese Leistungen bezogene Zahlungsdienstleistungen.

AHTOP, die gegen Airbnb Ireland Anzeige erstattet hatte, berief sich darauf, dass sich dieses Unternehmen nicht damit begnüge, über die namensgebende Plattform eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien anzubahnen, sondern vielmehr die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ausübe, ohne im Besitz eines Gewerbeausweises zu sein, und damit gegen die sog. Loi Hoguet verstoße, ein Gesetz, das in Frankreich für berufliche Tätigkeiten im Immobilienbereich gilt. Airbnb Ireland macht ihrerseits geltend, dass die Richtlinie 2000/31 in jedem Fall dieser Regelung entgegenstehe.

Der Gerichtshof, der zur Einstufung des von Airbnb Ireland angebotenen Vermittlungsdienstes befragt wurde, hat unter Bezugnahme auf das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi2 darauf hingewiesen, dass ein Vermittlungsdienst grundsätzlich einen von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht, unabhängigen “Dienst der Informationsgesellschaft” darstellt, wenn er den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 3 – auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist – genannten Voraussetzungen entspricht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermittlungsdienst offensichtlich ein integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, deren Hauptbestandteil rechtlich anders einzustufen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland angebotene diese Voraussetzungen erfüllt und die zwischen diesem Vermittlungsdienst und der Beherbergungsleistung bestehenden Verbindungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass er nicht als “Dienst der Informationsgesellschaft” einzustufen ist und damit nicht unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

Um die Unabhängigkeit eines solchen Vermittlungsdiensts im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen, auf die er sich bezieht, zu unterstreichen, hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass dieser Dienst nicht nur auf die unmittelbare Realisierung solcher Dienstleistungen gerichtet ist, sondern vielmehr im Wesentlichen darin besteht, ein Instrument für die Präsentation von und die Suche nach zu vermietenden Unterkünften anzubieten, das den Abschluss von künftigen Mietverträgen erleichtert. Daher kann diese Art der Dienstleistung nicht als eine bloße Ergänzung einer Gesamtdienstleistung der Beherbergung angesehen werden. Der Gerichtshof hat sodann hervorgehoben, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland angebotene für die Erbringung von Beherbergungsleistungen nicht unverzichtbar ist, da Mieter und Vermieter hierzu zahlreiche andere, bisweilen seit Langem verfügbare Kontaktwege offenstehen. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich der Akte nichts dafür entnehmen lässt, dass Airbnb den Betrag der von den Vermietern, die ihre Plattform nutzen, verlangten Mieten festlegen oder deckeln würde.

Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die weiteren, von Airbnb Ireland angebotenen Dienstleistungen diese Feststellung nicht in Frage stellen können, da es sich bei den verschiedenen Dienstleistungen um bloße Ergänzungen zu dem von diesem Unternehmen angebotenen Vermittlungsdienst handelt. Darüber hinaus hat er darauf verwiesen, dass – im Gegensatz zu den in den Urteilen Asociación Profesional Elite Taxi und Uber France4 in Rede stehenden Vermittlungsdiensten – weder der fragliche Vermittlungsdienst noch die von Airbnb Ireland angebotenen Zusatzdienstleistungen die Feststellung zulassen, dass das Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf die Beherbergungsleistungen ausübt, auf die sich seine Tätigkeit bezieht, und zwar sowohl bezogen auf die Festsetzung des verlangten Mietpreises als auch bezogen auf die Auswahl der Vermieter oder der Unterkünfte, die auf seiner Plattform angeboten werden.

Der Gerichtshof hat zudem geprüft, ob sich Airbnb Ireland im Ausgangsrechtsstreit mit der Begründung, dass die Loi Hoguet von Frankreich nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 mitgeteilt wurde, gegen die Anwendung eines Gesetzes wie der Loi Hoguet wenden kann, mit dem der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft, die von einem Anbieter von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, eingeschränkt wird. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass dieses Gesetz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde, Frankreich nicht von seiner Pflicht zur Unterrichtung befreien kann. Danach hat er in Anlehnung an den im Urteil CIA Security International5 verfolgten Ansatz festgestellt, dass dieser Pflicht, die eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt, unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist. Missachtet ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur Unterrichtung über eine solche Maßnahme, kann dies daher von einem Einzelnen nicht nur im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend gemacht werden, sondern auch gegenüber dem Schadensersatzbegehren einer anderen Person, die sich als Zivilpartei bestellt hat.

Fußnote

1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

2 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15);

3 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

4 Urteil vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16);

5 Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94).

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Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

Das LG Frankfurt hat dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln (Az. 3-08 O 44/19).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 3-08 O 44/19 vom 19.12.2019 (nrkr)

In einem am 19.12.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln. Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die Applikation Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.

Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. “Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes”, erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.

“Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind”, erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand die Kammer.

Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.

Wirkung des Urteils

Die mit dem Urteil vom 19.12.2019 ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.

Das Urteil vom 19.12.2019 (Az. 3-08 O 44/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zum Hintergrund

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation “Uber Pop” Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des am 19.12.2019 entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden.

Fußnoten

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz

Wer (…) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (…) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

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Verkauf „gebrauchter“ E-Books über Website bedarf der Erlaubnis des Urhebers

Der EuGH entschied, dass der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf (Rs. C-263/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil C-263/18 vom 19.12.2019

Der Verkauf “gebrauchter” E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff “öffentliche Wiedergabe” im Sinne der Richtlinie 2001/291 fällt.

Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU), zwei Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) Klage und beantragten unter anderem, dem Unternehmen Tom Kabinet zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten “Leseklubs” auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. NUV und GAU machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten. Dadurch, dass im Rahmen dieses Leseklubs “gebrauchte” E-Books zum Verkauf angeboten würden, nehme Tom Kabinet eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor. Tom Kabinet macht hingegen geltend, dass auf diese Tätigkeiten das Verbreitungsrecht anwendbar sei, das in der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel unterliege, wenn der betreffende Gegenstand – im vorliegenden Fall die E-Books – vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union verkauft worden seien. Diese Regel würde bedeuten, dass NUV und GAU nach dem Verkauf der in Rede stehenden E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht hätten, ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der “Verbreitung an die Öffentlichkeit” im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr unter das in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der “öffentlichen Wiedergabe” fällt, für das die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen ist.

Der Gerichtshof hat diese Feststellung insbesondere darauf gestützt, dass er aus dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der dieser Richtlinie zugrunde lag, und den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie Büchern auf einem materiellen Träger, vorzubehalten. Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen.

Zum Begriff “öffentliche Wiedergabe” hat der Gerichtshof genauer ausgeführt, dass dieser in weitem Sinne verstanden werden muss, nämlich dahingehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Dieser Begriff vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und seine öffentliche Wiedergabe.

Was das erste Merkmal anbelangt, geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 hervor, dass “die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen ?Übertragung auf Abruf? vorangeht”, und dass es “unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht”. Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als “Wiedergabe” eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft.

Was das zweite Merkmal anbelangt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen.

Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von dem Unternehmen Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, mithin für ein neues Publikum, vorgenommen wird.

Fußnote

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

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