Hotelbuchung: Kriterien für Trefferliste müssen transparent sein

Buchungsportale müssen die Kriterien offenlegen, nach denen sie Treffer bei der Hotelsuche sortieren. Das hat das LG Hamburg nach einer Klage des vzbv gegen den Reisevermittler Opodo Ltd. entschieden (Az. 327 O 234/19).

Klage des vzbv gegen Reiseportal Opodo erfolgreich
vzbv, Pressemitteilung vom 05.12.2019 zum Urteil 327 O 234/19 des LG Hamburg vom 07.11.2019 (nrkr)

  • Nach der Suchanfrage zeigte Opodo eine Trefferliste mit Hotels an, die nach “Unsere Top-Tipps” sortiert war.
  • Kriterien für die angezeigte Reihenfolge fehlten.
  • Landgericht Hamburg: Wie Sortierung des Hotelrankings zustande kommt, darf nicht verschwiegen werden.

Buchungsportale müssen die Kriterien offenlegen, nach denen sie Treffer bei der Hotelsuche sortieren. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Reisevermittler Opodo Ltd. entschieden. Auf seinem Portal hatte der in London ansässige Betreiber unter anderem eine Rangliste nach der Rubrik “Unsere Top-Tipps” erstellt. Die Kriterien dafür blieben im Dunkeln.

“Verbraucher und Verbraucherinnen gehen davon aus, dass die zuerst gezeigten Angebote am besten zu ihrer Suche passen oder zumindest besondere Vorteile bieten”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Oft ist aber völlig unklar, wie die Rangliste zustande kommt – und es ist fraglich, ob die Wünsche des Kunden dabei an erster Stelle stehen.”

Kriterien für “Top-Tipps” waren nicht erkennbar

Kunden, die über Opodo ein Hotel suchten, bekamen nach Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der Rubrik “Unsere Top-Tipps” angezeigt. Alternativ konnten sie wählen, dass die Trefferliste nach “Preis (niedrigster zuerst)”, “Bewertung und Preis”, “Sterne” oder “Sterne und Preis” sortiert wird.

Klar war nur, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Die anderen Rubriken sagten dagegen nichts darüber aus, wie die Reihenfolge erstellt wurde. Erläuterungen dazu fehlten.

Portal muss Sortierkriterien offenlegen

Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Opodo den Kunden damit eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthielt. Die Rubrik “Unsere Top-Tipps” sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken “Bewertung und Preis” und “Sterne und Preis” sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Politik muss Portale zu Transparenz verpflichten

Die intransparente Opodo-Rangliste ist kein Einzelfall. Der vzbv begrüßt deshalb, dass eine gerade verabschiedete europäische Richtlinie* vorsieht, dass Vergleichsportale die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, diese Regeln zügig und wirksam in deutsches Recht umzusetzen.

Zusätzlich sollte die EU Vergleichsportale dazu verpflichten, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen. Provisionen, Zahlungen oder geschäftliche Beziehungen zwischen Anbietern und Portal dürfen aus vzbv-Sicht keinen Einfluss auf das Ranking und die Darstellung der Produkte in der Ergebnisanzeige haben.

“Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Rankings und Suchergebnisse nicht durch finanzielle Zuwendungen manipuliert werden. Falls Anbieter Buchungs- und Vergleichsportalen Geld geben, muss dies an prominenter Stelle transparent gemacht werden. Zahlungen können legitim für die Vermittlung sein, in keinem Fall jedoch für das “Erkaufen” von besseren Rankingplätzen in der Ergebnisanzeige”, sagt Florian Stößel, Referent im Team Recht und Handel beim vzbv.

Fußnote

*Offizieller Titel: Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union

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Aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr mit der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit ab 01.01.2020

Schleswig-Holstein macht von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 01.01.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt daher die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 01.01.2020. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2019

Der flächendeckende, verbindliche elektronische Rechtsverkehr macht einen Schritt voran: Schleswig-Holstein macht von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 01.01.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt daher die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 01.01.2020.

Ab dem 01.01.2020 dürfen professionelle Einreicher – also insb. Anwältinnen und Anwälte – vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch einreichen. Wer Verfahren vor schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten führt, muss dies berücksichtigen!

Für die Arbeitsgerichte bedeutet die Änderung, dass der nicht unbeträchtliche zusätzliche Arbeitsaufwand entfällt, den die Gemengelage von elektronischem und analogem Rechtsverkehr momentan noch mit sich bringt: Am Computer vom Anwalt erstellte Schriftsätze wurden ausgedruckt und per Post übermittelt, mussten dann aber bei Gericht anschließend wieder eingescannt werden, um sie für die elektronische Aktenführung bei den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten nutzbar zu machen.

§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Schleswig-Holstein bereits zum 01.01.2020 in Kraft tritt, sieht eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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Universalschlichtungsstelle des Bundes – BRAK begrüßt Verordnungsentwurf

Zu dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes, den das BMJV vorgelegt hat, hat die BRAK sich positiv geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2019

Zu dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Oktober vorgelegt hat, hat die BRAK sich positiv geäußert. Sie begrüßt, dass die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (sog. Universalschlichtung) ab dem 01.01.2020 auf den Bund übertragen werden soll. Dadurch soll im Bundesgebiet eine flächendeckende Infrastruktur von Verbraucherschlichtungsstellen geschaffen werden, für die nun mit dem Referentenentwurf ein organisatorischer und verfahrensmäßiger Rahmen geschaffen wird. Dies begrüßt die BRAK ausdrücklich.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich im Detail mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinander und regt zu einigen Punkten Änderungen an, mit denen sie die weitere Etablierung der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsstellen unterstützen möchte. Insbesondere sieht sie Nachbesserungsbedarf bei den vorgesehenen Gebührenregelungen, weil in der derzeitigen Fassung nicht ganz klar ist, wann Gebühren ermäßigt werden bzw. entfallen sollen.

Mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes wurde zunächst für vier Jahre das Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl beliehen.

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Anwaltliche Beratungspflicht beim Abfindungsvergleich

Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs über dessen Bedeutung und Inhalt umfassend belehren. Besteht die reale Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des in Anspruch genommenen Arztes wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vollständig die Regulierung ablehnen könnte, spricht dies dafür, dem Mandanten zum Abschluss des Vergleichs zu raten. So das OLG Frankfurt (Az. 8 U 129/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.12.2019 zum Urteil 8 U 129/18 vom 03.12.2019 (nrkr)

Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs über dessen Bedeutung und Inhalt umfassend belehren. Besteht die reale Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des in Anspruch genommenen Arztes wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vollständig die Regulierung ablehnen könnte, spricht dies dafür, dem Mandanten zum Abschluss des Vergleichs zu raten, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.12.2019 verkündetem Urteil.

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. Sie hatte einen Verkehrsunfall erlitten und war wegen andauernder Beschwerden in Rostock in einer Praxis operiert worden. Eine medizinische Indikation für diesen Eingriff lag tatsächlich nicht vor. Deshalb beauftragte sie die Beklagten, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem operierenden Arzt geltend zu machen. Nach Einleitung des Verfahrens beim Landgericht Rostock führte die beklagte Anwältin Regulierungsgespräche mit der Versicherung des Arztes und unterzeichnete letztlich eine Abfindungserklärung im Namen der Klägerin. Die Klägerin behauptet, sie sei nicht richtig über die Tragweite dieses Abfindungsvergleichs aufgeklärt worden. Bei richtiger Aufklärung hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt. Sie begehrt Zahlung von knapp 300.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

“Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin umfassend und zutreffend über die Tragweite eines Abfindungsvergleichs aufgeklärt. Es stellt auch keine Pflichtverletzung dar, dass … sie der Klägerin nicht von dem Abschluss des Vergleichs abgeraten hat,” stellt das OLG heraus. Rechtsanwälte müssten zwar Vor- und Nachteile eines von dem Mandanten erwogenen Vergleichs darlegen. Aufgrund der Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei dieser Abwägung sei ihnen jedoch ein Ermessensspielraum zuzubilligen. Andernfalls gingen sie ein nicht mehr tragbares Risiko ein. Abzuraten sei von einem Vergleich, wenn er für die von ihnen vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstelle und insbesondere begründete Aussicht bestehe, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. Diese Fragen seien allein aus der damaligen Sicht zu beurteilen.

Hier sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und informatorischen Anhörung von einer ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen. Es gäbe auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Hinweise und Erläuterungen ihrer Anwältin nicht richtig erfasst habe. Die Klägerin habe vielmehr “schnelles Geld” haben wollen, um Umbaumaßnahmen zu finanzieren.

Ohne Vergleichsschluss habe zudem die reale Gefahr bestanden, dass die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer (dem Operateur) den Versicherungsschutz verweigere. Die Versicherung habe die Regulierung des von dem Arzt angerichteten Schadens verweigern können, weil dieser möglicherweise vorsätzlich gehandelt habe. Derzeit laufe ein Strafverfahren vor dem Landgericht Rostock gegen den Arzt. Schließlich stütze den Vergleichsabschluss, dass der Sachverständige nicht alle von der Klägerin geltend gemachten Folgeschäden auf den Unfall zurückführen konnte.

Im Übrigen habe die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, da es an einem Schaden der Klägerin fehle. Soweit ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs eines Mandanten in Regress genommen werde, setzt die Verurteilung voraus, dass der vereitelte Anspruch durchsetzbar gewesen wäre. Hier habe die Klägerin den Beweis für höhere Zahlungsansprüche nicht führen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

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Obligatorische Kostenbeteiligung von Wohnungseigentümern bei Versorgung mit Fernwärme

Der EuGH entschied, dass jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude verpflichtet werden kann, sich an den Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes zu beteiligen (Rs. C-708/17, C-725/17).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.12.2019 zu den Urteilen C-708/17 und C-725/17 vom 05.12.2019

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude verpflichtet ist, sich an den Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes zu beteiligen, nicht entgegen.

Im Urteil EVN Bulgaria Toplofikatsia (C-708/17 und C-725/17) vom 5. Dezember 2019 hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine nationale Regelung betreffend die Lieferung von Wärmeenergie mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und entschieden, dass die Richtlinien 2011/83 über die Rechte der Verbraucher1 und 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken2 einer nationalen Regelung, wonach die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegenstehen. In Bezug auf diese Regelung hat der Gerichtshof außerdem für Recht erkannt, dass die Richtlinien 2006/323 und 2012/274 über Energieeffizienz dem nicht entgegenstehen, dass die Abrechnungen über diesen Verbrauch für jeden Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten stehen im Kontext zweier Klagen auf Zahlung von Abrechnungen, die an die Eigentümer einer Wohnung in in Miteigentum stehenden Gebäuden adressiert sind und sich auf den Verbrauch von Wärmeenergie der internen Anlage und der gemeinschaftlichen Teile dieser Gebäude beziehen, nachdem diese Eigentümer die Begleichung dieser Abrechnungen verweigern. Diese Eigentümer sind nämlich der Ansicht, dass ihr Gebäude zwar aufgrund eines zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Wärmeenergieversorger geschlossenen Versorgungsvertrags über ein Fernwärmenetz versorgt werde, sie jedoch nicht individuell in die Versorgung mit Fernwärme eingewilligt hätten und diese in ihren Eigentumswohnungen nicht nutzten.

Der Gerichtshof hat sich zunächst mit der Auslegung des Begriffs “Verbraucher” im Sinne der Richtlinie 2011/835 befasst und entschieden, dass unter diesen Begriff die Eigentümer und die Inhaber eines dinglichen Rechts bezüglich der Nutzung einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, in ihrer Eigenschaft als Kunden eines Energieversorgers fallen, soweit sie nicht gewerblich oder beruflich tätige natürliche Personen sind. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge über die Lieferung von Fernwärme in die Kategorie der zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 fallen.

Sodann hat der Gerichtshof den Begriff “unbestellte Lieferung” von Waren im Sinne von Art. 27 der Richtlinie 2011/83 präzisiert, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Versorgung der internen Anlage und folglich der gemeinschaftlichen Teile eines in Miteigentum stehenden Gebäudes mit Wärmeenergie, die infolge einer von der Eigentümergemeinschaft des Gebäudes gemäß dem nationalen Recht angenommenen Entscheidung, dieses Gebäude an die Fernwärme anzuschließen, erfolgt, keine unbestellte Lieferung von Fernwärme darstellt.

Schließlich hat sich der Gerichtshof zur Methode der Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs in in Miteigentum stehenden Gebäuden geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/326 sicherstellen, dass alle Endkunden u. a. in den Bereichen Strom und Fernheizung individuelle Zähler erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch genau widerspiegeln, wenn dies technisch machbar ist. Nach Ansicht des Gerichtshofs scheint es jedoch schwer vorstellbar, dass die Abrechnungen bezüglich der Heizung in in Miteigentum stehenden Gebäuden, insbesondere was die interne Anlage und die gemeinschaftlichen Teile anbelangt, vollständig individualisiert werden kann, da die Wohnungen eines solchen Gebäudes aufgrund dessen, dass die Wärme zwischen den beheizten und den weniger beheizten Einheiten zirkuliert, in thermischer Hinsicht nicht voneinander unabhängig sind. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinien 2006/32 und 2012/27 angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Methode zur Berechnung des Wärmeenergieverbrauchs in in Miteigentum stehenden Gebäuden verfügen, dem nicht entgegensteht, dass die Berechnung der von der internen Anlage eines solchen Gebäudes abgegebenen Wärme proportional zum beheizten Volumen der jeweiligen Wohnung erfolgt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64), Art. 27.

2 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S 22), Art. 5 Abs. 1 und 5.

3 Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. 2006, L 114, S. 64), Art. 13 Abs. 2.

4 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1), Art. 10 Abs. 1.

5 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83.

6 Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32.

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Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/15618) vorgelegt, mit dem die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.12.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (
19/15618
) vorgelegt, mit dem die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche liege in der Regel vor, heißt es in dem Gesetz, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Mit dem Gesetz soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 (Az. 1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737)) umgesetzt werden. Das Gericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.

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Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Standortbestimmung der BRAK zur Abfärberegelung

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Dazu hat die BRAK eine Standortbestimmung veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2019

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u. a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.

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Rechtsanwalts-AGB auf dem Prüfstand: Vier Minuten Arbeit rechtfertigen nicht die Abrechnung eines vollen Stundensatzes

Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte eine Kölner Kanzlei vor dem LG Köln erfolgreich darauf verklagt, zahlreiche AGB-Klauseln nicht mehr zu verwenden. Nachdem die Kanzlei die zunächst beim OLG Köln dagegen eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit nun rechtskräftig beendet (Az. 17 U 44/18). Das LG hatte zahlreiche in der Kanzlei verwendete AGB für unzulässig erklärt.

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Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig

Das LSG Hessen entschied, dass die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt (Az. L 8 KR 482/17).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil L 8 KR 482/17 vom 24.10.2019

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied in einem am 03.12.2019 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine frühere freie Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks erhält Zusatzrente und muss deshalb höhere Versicherungsbeiträge zahlen

Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.

Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)

(…)

§ 229 SGB V

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (…)

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. (…)

§ 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen (…) gelten die §§ 226 bis 232a (…) des Fünften Buches (…).

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Unzulässige Deklaration von Nährwerten auf Nimm2-Verpackung

Die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen waren unzulässig. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker seien gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt worden (Az. 5 U 2/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Beschluss 5 U 2/19 des KG Berlin vom 05.09.2019 (nrkr)

Die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen waren unzulässig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die August Storck KG entschieden und damit die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker wurden gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt. In der Voranstellung der Angaben zu Vitaminen sah das Gericht eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

“Es ist wichtig, dass Verbraucher Angaben über Zucker und Fett auf den ersten Blick erkennen können”, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. “Deshalb dürfen Vitaminangaben auf Bonbon-Tüten nicht in den Vordergrund gestellt werden.”

Angaben zum Vitamingehalt standen im Vordergrund

Im Rechtsstreit ging es um Nährwert- und Vitaminangaben auf der Verpackung der “nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons”. Unter der Überschrift “Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen” waren zwei Tabellen abgedruckt: Links eine Tabelle mit dem Anteil an Vitaminen, rechts daneben eine mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Nährwerten des Produkts. Diese enthielten unter anderem den hohen Zuckergehalt der Bonbons.

Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung

Das Berliner Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Danach müssen die Pflichtangaben zu den Nährwerten in einer Tabelle und in der vorgeschriebenen Reihenfolge gemacht werden. Enthaltene Vitamine dürfen zusätzlich, aber erst am Ende der Tabelle nach den Nährwerten genannt werden.

In ihrer Begründung wählten die Richter deutliche Worte. In Europa würden Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produktaufmachung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuweichen, sei nicht ersichtlich.

vzbv fordert verpflichtende Kennzeichnung

Der vzbv fordert die verpflichtende Einführung einer leicht verständlichen Nährwertkennzeichnung mit Ampelfarben. Damit könnten Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welchen Beitrag ein Lebensmittel zu einer ausgewogenen Ernährung leisten kann. Die Bundesregierung hat im September verkündet, einen solchen Nutri-Score ab 2020 einzuführen, allerdings ist dies EU-rechtlich lediglich auf freiwilliger Basis möglich. “Bundesernährungsministerin Julia Klöckner sollte sich auf EU-Ebene dafür stark machen, dass der Nutri-Score so schnell wie möglich europäisch verpflichtend eingeführt wird. Ziel muss es sein, ein Wirrwarr verschiedener Kennzeichnungssysteme in der EU zu verhindern und die Lebensmittelwirtschaft flächendeckend dazu zu verpflichten, Nutri-Score zu verwenden”, sagt Anne Markwardt, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv.

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