Mobilfunkstrategie: Eine Milliarde gegen Funklöcher

Die Bundesregierung hat bei der Digitalklausur beschlossen, dass Funklöcher schon bald der Vergangenheit angehören sollen. Zugleich legte die Bundesregierung den notwendigen Grundstein für einen schnellen und erfolgreichen Aufbau der 5G-Netze in Deutschland.

Mobilfunkstrategie: Eine Milliarde gegen Funklöcher

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2019

Bei ihrer Digitalklausur auf Schloss Meseberg hat die Bundesregierung ihre Mobilfunkstrategie festgezurrt. Kernpunkt: Funklöcher sollen schon bald der Vergangenheit angehören. Zugleich legte die Bundesregierung den notwendigen Grundstein für einen schnellen und erfolgreichen Aufbau der 5G-Netze in Deutschland.Um den Mobilfunkausbau in ländlichen Regionen zu unterstützen, soll der Bau von Funkmasten durch einfachere Genehmigungsverfahren vorangetrieben werden.

Kernmaßnahme der Strategie ist die Gründung einer Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, die den Mobilfunkausbau aktiv unterstützt und beschleunigt. Sie soll die Kommunen weitreichend entlasten. Mit rund 1,1 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur ist beabsichtigt, bis zu 5.000 Mobilfunkstandorte zusätzlich zu errichten.

Einfachere Genehmigungsverfahren

Vorangetrieben werden soll außerdem der Bau von Mobilfunkmasten durch einfachere Genehmigungsverfahren und mehr mögliche Standorte. Hier sollen auch verstärkt Gebäude und Flächen des Bundes, der Länder und der Kommunen genutzt werden. Geplant ist parallel dazu weitere Forschung und eine Kommunikationsoffensive, die sich auch mit Bedenken in der Bevölkerung unter anderem wegen mutmaßlicher Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder befassen soll.

„5000 Masten werden dazu führen, dass wir 99,95 Prozent der Haushalte versorgen und 97,5 Prozent der Fläche“, erklärte Bundesminister Andreas Scheuer nach der Sitzung. Das gilt für den Zeitraum bis 2024. Die Mobilfunkanbieter wiederum hatten bereits vorher den Bau von 6000 zusätzlichen Anlagen zugesagt. Für verbleibende, besonders entlegene Haushalte, die nur zu sehr hohen Kosten erschlossen werden können, wird die Bundesregierung eine Versorgung durch geeignete alternative Technologien wie zum Beispiel Satellit sicherstellen.

Der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt in Bezug auf elektromagnetische Felder ist ein hohes Gut und wird auch weiterhin gewährleistet. Die Bundesregierung wird das bestehende Schutzniveau auch beim 5G-Ausbau sicherstellen.

Unterstützung für den ländlichen Raum

Im Fokus steht auch die Versorgung von Orten – gerade im ländlichen Raum -, die ohne staatliche Maßnahmen absehbar auf lange Sicht keine Perspektive auf ein Mobilfunknetz haben. Damit auch die Land- und Forstwirtschaft moderne Technologien nutzen kann, stehen 5G-Frequenzen für eigene, lokale Netze zu sehr geringen Gebühren bereit. Um den Aufbau solcher Netze für den konkreten Bedarf der Landwirte zu ermöglichen, wird die Errichtung dieser Netze mit einem Förderprogramm unterstützt.

Eine 100-prozentige flächendeckende Versorgung kostet laut einer BMVI-Studie 15 Milliarden Euro. 30 Prozent der Fläche Deutschlands sind Naturflächen. Die Bundesregierung wird prüfen, wie bei Notfällen – gerade in entlegenen Naturgebieten – eine Notalarmierungsfunktion gewährleistet werden kann.

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Abgasmanipulation bei einem VW ist Mangel und berechtigt zum Rücktritt

Wegen der Abgasmanipulation bei dem verbauten Dieselmotor der Motorbaureihe EA189 EU 5 kann der Käufer eines VW Passat Variant vom Kaufvertrag zurücktreten. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-13 U 106/18).

Abgasmanipulation bei einem VW ist Mangel und berechtigt zum Rücktritt

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil I-13 U 106/18 vom 17.10.2019

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Reinhart Schulz entschieden, wegen der Abgasmanipulation bei dem verbauten Dieselmotor der Motorbaureihe EA189 EU 5 könne der Käufer eines VW Passat Variant vom Kaufvertrag zurücktreten (Urteil vom 17. Oktober 2019, Aktenzeichen I-13 U 106/18). Wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum Hersteller des Fahrzeugs sei dem Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen.

Der Händler in Düsseldorf muss nun dem Käufer aus Bergisch Gladbach den Kaufpreis erstatten und darauf Verzugszinsen zahlen, da der Käufer das Fahrzeug schon im Jahr 2016 zurückgeben wollte, was der Händler verweigerte. Umgekehrt muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Soweit der Käufer weitergehende Aufwendungen wie die Miete für die Garage des Fahrzeugs, Kleiderbügel, einen Smartphone-Adapter und dergleichen ersetzt haben wollte, hatte er damit keinen Erfolg.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

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Diesel: Einbau der Steuerungssoftware mindert den Wert des Fahrzeugs – Käufer hat Zinsanspruch

Das OLG Koblenz hat dem Käufer eines Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, einen Anspruch gegen die Fahrzeug- und Motorherstellerin aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zuerkannt. Der Senat hat dem Käufer hierbei einen weitergehenden Zinsanspruch zugebilligt (Az. 12 U 61/19).

Diesel: Einbau der Steuerungssoftware mindert den Wert des Fahrzeugs – Käufer hat Zinsanspruch

Kaufpreis ist ab Kaufdatum in Höhe der Wertminderung zu verzinsen

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 12 U 61/19 vom 16.09.2019

Auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat dem Käufer eines Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, einen Anspruch gegen die Fahrzeug- und Motorherstellerin aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zuerkannt. Der Senat hat dem Käufer hierbei einen weitergehenden Zinsanspruch zugebilligt.

Bei der Motorsteuerungssoftware, welche bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung mindert den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet hat. Der Fahrzeughersteller hat dem Käufer daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht nur den Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern diesen in Höhe der Wertminderung auch ab Zahlung des Kaufpreises zu verzinsen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19).

Der Kläger hatte im März 2011 einen Pkw Golf als Gebrauchtwagen zu einem Gesamtpreis von 25.700 Euro gekauft. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs hat er die Herstellerin des Fahrzeugs und Motors im Wege des Schadensersatzes unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen.

Bereits das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Der Senat hat dies im Berufungsverfahren bestätigt. Die beklagte Fahrzeugherstellerin habe den Anschein erweckt, die von ihr produzierten Fahrzeuge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien uneingeschränkt nutzbar. Tatsächlich habe sie jedoch durch den Einbau der durch das Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Steuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und hierdurch das Risiko einer Stilllegung des Fahrzeugs geschaffen, wobei die Gewinnmaximierung Triebfeder ihres Handelns gewesen sei. Dies sei bei einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig einzustufen. Der Kläger habe auch durch dieses sittenwidrige Vorgehen der beklagten Fahrzeugherstellerin einen Schaden erlitten, indem er ein Fahrzeug erwarb, das hinter seiner Vorstellung zurückgeblieben sei, da er von einem ordnungsgemäß ausgerüsteten Fahrzeug ausgegangen sei. Der Schaden des Klägers liege also im Kauf des Pkws, weshalb er von der beklagten Fahrzeugherstellerin die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne. Dies umfasse nicht nur die Rückzahlung des – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung. Dieser Anspruch folge aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht werde, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt. Diesen Minderwert schätze der Senat beim Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa 10 Prozent des für das Fahrzeug gezahlten Kaupreises.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

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Konsultation zu horizontalen Vereinbarungen – Bewertung der EU-Wettbewerbsregeln

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Bewertung der EU-Wettbewerbsregeln für horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

Konsultation zu horizontalen Vereinbarungen – Bewertung der EU-Wettbewerbsregeln

BRAK, Mitteilung vom 15.11.2019

Die Europäische Kommission hat am 6. November 2019 eine Konsultation zur Bewertung der EU-Wettbewerbsregeln für horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen veröffentlicht.

Diese Konsultation betrifft die Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen für Forschung und Entwicklung („FuE-GVO“) und die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen („Spezialisierungs-GVO“), zusammen als „horizontale Gruppenfreistellungsverordnungen“ bezeichnet, sowie die diesbezüglichen Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit („Horizontal-Leitlinien“). Mit der Konsultation soll festgestellt werden, wie die horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen, die am 31. Dezember 2022 auslaufen, im Zusammenspiel mit den Horizontal-Leitlinien funktionieren. Auf der Grundlage der Bewertung soll entschieden werden, ob es sinnvoll ist, die horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen auslaufen zu lassen, ihre Geltungsdauer zu verlängern oder sie, zusammen mit den Horizontal-Leitlinien, zu überarbeiten.

Die Frist zur Beantwortung der Konsultation ist der 12. Februar 2020.

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Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung ist keine Kassenleistung

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Laser-Epilation der Beine auch bei Jugendlichen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist (Az. L 4 KR 457/16).

Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung ist keine Kassenleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil L 4 KR 457/16 vom 29.10.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Laser-Epilation der Beine auch bei Jugendlichen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Geklagt hatten zwei Geschwister aus dem Umland von Bremen. Das damals 17-jährige Mädchen und ihr ein Jahr jüngerer Bruder leiden an ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen (med.: Hypertrichose). Mit Unterstützung des Hausarztes beantragten sie bei ihrer Krankenkasse eine Laser-Epilation.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie führte dazu aus, dass eine Haarentfernung von Körperteilen, die mit normaler Kleidung bedeckt werden könnten, nicht übernommen werden könne. Nur eine Enthaarung von Gesicht und Händen könne im Einzelfall bezahlt werden. Eine temporäre Entfernung könne durch Rasur, Wachs oder Cremes erfolgen.

Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen leiden würden. Die Schwester befinde sich auch aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide möchten im Sommer kurze Kleidung tragen – die Schwester gerne auch Miniröcke. Eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes würden sie nicht vertragen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode abgegeben. Der Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen sei in Richtlinien verbindlich festgelegt und sei auch für die Gerichte bindend. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht die Frage offenlassen, ob eine starke Beinbehaarung als „Krankheit“ im Rechtssinne anzusehen ist.

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Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist (Az. 17 U 245/18).

Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig

Ausstattungsmerkmale müssen – etwa mit Hilfe aktueller Prospekte – konkret bezeichnet werden

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 17 U 245/18 vom 05.11.2019

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Urteil vom 05.11.2019 darüber entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist.

Die Klägerin hat im Dezember 2013 für 22.890,01 Euro einen neuen VW Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Motor EA189; Abgasnorm Euro 5) gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modellgeneration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2,0 l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Die Klägerin verlangt von ihrem Autohändler die Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Zur näheren Beschreibung hat die Klägerin auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe Bezug genommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage u. a. wegen Verjährung abgewiesen.

Der für die Landgerichtsbezirke Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.11.2019 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat präzisiert, wie ein Klageantrag in Nachlieferungsfällen zu formulieren ist.

Die Klägerin kann sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Nur wenn im Klagantrag eindeutig formuliert ist, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert, kann das Gericht beurteilen, ob der Klägerin ein solches Fahrzeug zusteht. Nur dann kann auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.

Hinter den vom Hersteller in der Rechnung aus dem Jahr 2014 mit „Licht & Sicht“, „Exterieur“, „Caddy JAKO-O“ und „Cool & Find“ bezeichneten Begriffen, verbergen sich Ausstattungspakete. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar, entweder mitzuteilen, welche einzelnen Merkmale diese Pakete enthalten haben oder welche Merkmale der neuen Generation des Fahrzeugs diesen entsprechen. Sie kann hierzu Prospekte des Herstellers mit Ausstattungslisten oder sog. „Konfiguratoren“ aus dem Internet verwenden.

Soweit der Antrag der Klägerin demnach zulässig war, ist er verjährt (Az.17 U 204/18). Nachlieferungsansprüche gegen den Autohändler verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Die Klägerin hat erst im Jahr 2017 Klage erhoben.

Hinweis auf die Rechtslage

§ 253 Abs. 2 ZPO (auszugsweise)

Die Klageschrift muss enthalten: … die bestimmte Angabe des Gegenstandes … sowie einen bestimmten Antrag

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Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ – kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 120/19).

Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ – kein Anspruch auf Schadensersatz

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 9 U 120/19 vom 13.11.2019

Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.11.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“. Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begründet den Schadensersatz u. a. mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll; im Übrigen läge eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten vor. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Zwischen den Parteien ist kein Garantievertrag zustande gekommen, denn in der Presseerklärung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 hat diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen bezüglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liegt kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages.

Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, kann offenbleiben. Ein derartiges Handeln war jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des „Dieselskandals“ und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben. Damit beruhte die Kaufentscheidung der Klägerin auf ihrem freien Willen, ein vom „Dieselskandal“ betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht über die Folgeerscheinungen des Software-Updates vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Das Software-Update war durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise ist kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen. Darüber hinaus erfolgte die Erklärung, dass mit der Umsetzung der Rückrufaktion keine Verschlechterungen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Geräuschemissionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte, sondern durch die Skoda Auto a. s.

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Klimaschutzgesetz im Bundestag beschlossen

Bis 2030 will Deutschland den Treibhausgasausstoß um mindestens 55 Prozent verringern. Dafür hat die Bundesregierung ein Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht – und damit als erste Regierung weltweit ihr nationales Klimaschutzziel verbindlich festgeschrieben. Dem bereits im Oktober vom Kabinett beschlossenen Gesetz hat nun auch der Bundestag zugestimmt.

Klimaschutzgesetz im Bundestag beschlossen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.11.2019

Bis 2030 will Deutschland den Treibhausgasausstoß um mindestens 55 Prozent verringern. Dafür hat die Bundesregierung ein Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht – und damit als erste Regierung weltweit ihr nationales Klimaschutzziel verbindlich festgeschrieben. Dem bereits im Oktober vom Kabinett beschlossenen Gesetz hat nun auch der Bundestag zugestimmt.“Klimaschutz wird endlich gesetzlich verankert“, sagte Bundesumweltministerin Svenja Schulze nach der Beschlussfassung im Bundestag.

Das neue Klimaschutzgesetz sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise zu mindern, dabei um mindestens 55 Prozent bis zum Zieljahr 2030. Langfristig verfolgt die Bundesregierung das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050. Auch dieses Ziel steht klar im Gesetz.

Klimaschutzpaket Schritt für Schritt umsetzen

Schritt für Schritt werde nun das ganze Klimaschutzpaket im Parlament verabschiedet. Das stelle sicher, dass Deutschland die Klimaschutzziele erreicht, so die Bundesumweltministerin.

  • Zusätzlich zum Klimaschutzgesetz hat der Bundestag zwei weitere Gesetze aus dem Klimaschutzprogramm verabschiedet: Ab 2020 gibt es eine neue Steuerförderung für die Gebäudesanierung, die Senkung der Mehrwertsteuer für billigere Bahntickets , eine höhere Flugsteuer und Entlastungen für Fernpendler. Eine Wohngelderhöhung für einkommensschwächere Mieter hat das Kabinett am 13. November beschlossen. Beim Klimaschutz sollen alle mitmachen. Deshalb muss er sozialverträglich gestaltet sein.

Klare Emissionsziele für alle Sektoren

Das Klimaschutzgesetz zeigt erstmals auf, wie viel CO2 jeder Sektor noch ausstoßen darf. Die Bundesministerien sind verpflichtet, für die Einhaltung der jährlichen Emissionsziele in den einzelnen Sektoren zu sorgen – also in der Energiewirtschaft, der Industrie, im Gebäudebereich, im Verkehr, in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Abfallwirtschaft.

Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgesehenen Ziele nicht, steuert die Bundesregierung umgehend nach. Das zuständige Ministerium muss innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen. Vor Beschluss der Bundesregierung über Maßnahmen zur Nachsteuerung prüft der Expertenrat die zugrunde liegenden Annahmen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um die Emissionsminderung in den Sektoren und damit das Klimaziel weiter zu erreichen.

Transparente und laufende Erfolgskontrolle

Die Bundesregierung setzt bei der Umsetzung des Gesetzes auf größtmögliche Transparenz und Erfolgskontrolle. Die genauen Emissionsdaten in den einzelnen Sektoren werden jährlich vom Umweltbundesamt ermittelt und im März des Folgejahres veröffentlicht.

Die Fortschritte werden dann durch einen unabhängigen Expertenrat begleitet. Er prüft und bewertet die jährlichen Emissionsdaten des Umweltbundesamtes und berichtet der Bundesregierung und dem Bundestag. Insgesamt umfasst der Expertenrat fünf Sachverständige, darunter zwei Klimawissenschaftler, einen Experten für soziale Fragen, einen Umwelt- und Nachhaltigkeitsexperten und einen Wirtschaftssachverständigen.

Bundesverwaltung will bis 2030 klimaneutral werden

Der Bund geht zudem selbst voran: Bei allen Investitions- und Beschaffungsvorgängen berücksichtigt er künftig das Ziel der Treibhausgasminderung. Die Bundesverwaltung soll bereits bis zum Jahr 2030 klimaneutral organisiert werden.

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Herzschlag verwechselt: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden

Das OLG Oldenburg hat einem heute 8-jährigen Mädchen 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die Klinik sowie die beklagte Ärztin verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird (Az. 5 U 108/18).

Herzschlag verwechselt: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 5 U 108/18 vom 13.11.2019 (nrkr)

Mit Urteil vom 13.11.2019 (Az. 5 U 108/18) hat der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg einem heute 8-jährigen Mädchen aus dem Landkreis Gütersloh 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie die beklagte Ärztin zudem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Mädchen hat als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie); in diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sog. Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter; als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Dieses Vorgehen stellt einen groben Behandlungsfehler da, so der Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z. B. durch eine sog. Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

Weil die Beklagten bereits aus diesem Grund der Klägerin hafteten, musste sich der Senat mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der Geburt nicht sofort begonnen wurde, dass kein Beatmungsbeutel nach der Geburt zur Verfügung gestanden hatte, dass die Maskenbeatmung nach der Geburt versehentlich ohne Druck erfolgt und dass der verständigte Notarzt 10 Minuten zu spät erschienen war, nicht weiter auseinandersetzen.

Der Senat hat mit seinem Urteil ein im Wesentlichen gleichlautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt; das zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen; weil nur die Beklagten Berufung eingelegt hatten, musste sich der Senat mit der Frage eines höheren Schmerzensgeldes nicht befassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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