Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-m Torraum zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche lt. OLG Frankfurt nicht in Betracht (Az. 22 U 50/17).

Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 22 U 50/17 vom 14.11.2019

Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-m Torraum zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 25.11.2019 veröffentlichtem Urteil.Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im 6 m-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Es wies die Klage ab. Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme, stellte das OLG nach Beweisaufnahme fest.

Die „Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln (kann) regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus Delikt nicht begründen“, stellt das OLG insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten fest. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen seien dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren solle – auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet werde.

Folglich sei nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, „der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß… deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet,“ stellt das OLG heraus, „Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregeln“ (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6 m-Bereich der Torfrau ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht i. S. v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die „Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst sind“, stellt das OLG abschließend fest.

Der Senat hat aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle die Revision zum BGH zugelassen.

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Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Händler muss den Wagen zurücknehmen. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 12/19).

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Händler muss den Pkw zurücknehmen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 9 U 12/19 vom 20.11.2019

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell TouranComfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot der Klägerin die Durchführung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Klägerin zunächst weigerte, diese Abhilfemaßnahme durchführen zu lassen, ließ sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchführung der technischen Maßnahme eine Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde erfolgen werde. Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Lübeck u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag ein Rücktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der Übergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Straßenverkehr, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbehörde bestand. Die Klägerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der Mängelrüge im Oktober 2015 bis zur Rücktrittserklärung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne ist auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfemaßnahme ausreichend. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar wird eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Daneben sind aber die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und in eine Interessenabwägung darüber einzubeziehen, ob der Käufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten ist. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor gerügte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr war im Zeitpunkt des Rücktritts aus Sicht der Klägerin völlig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs würde abwenden können. Auch die Durchführung des Softwareupdates im Juli 2018 steht einem Festhalten der Klägerin an dem zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfemaßnahme um eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich entfallen sein sollte, beeinträchtigt dies die durch den Rücktritt erlangte Rechtsposition des Käufers nicht. Die Klägerin handelt schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchführung des Softwareupdates an ihrem Rückabwicklungsbegehren festhält. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mehrfach die Durchführung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte Rückabwicklung abgelehnt und der Durchführung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Kann die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.

Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

Das LSG Thüringen entschied, dass bei einem Versicherten, der für eine Nachbarin Sägearbeiten ausführt und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt (Az. L 1 U 165/18).

Kein Unfallversicherungsschutz bei Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil L 1 U 165/18 vom 05.09.2019

Der Kläger führte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 5. September 2019 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Nachbar bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, bestätigt.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zwar hat der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er hat die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich arbeitete. Ausschließlich der Kläger hatte die Leitung der Tätigkeit inne. Er handelte nicht nach Weisung. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin war unbedeutend. Der Kläger hat auch das erforderliche Werkzeug – die Kreissäge – mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles dahingehend gewürdigt, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen ist.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

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Beworbener Flugpreis darf nicht nur für wenige gelten

Vermittler von Flugreisen müssen auf transparente und nachvollziehbare Preisangaben achten. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen daher nicht in den Endpreis eingerechnet werden. So entschied das OLG Dresden nach einer Klage des vzbv (Az. 14 U 754/19).

Beworbener Flugpreis darf nicht nur für wenige gelten

vzbv, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 14 U 754/19 des OLG Dresden vom 29.10.2019 (nrkr)

Vermittler von Flugreisen müssen auf transparente und nachvollziehbare Preisangaben achten. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen daher nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden. Das Unternehmen betreibt das Reiseportal „Ab-in-den Urlaub“.

„Es ist irreführend, wenn Anbieter mit günstigen Flugpreisen locken, die fast niemand bekommt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Rabatte, die nur wenige Kunden nutzen können, dürfen deshalb im anzugebenden Endpreis nicht berücksichtigt werden.“

Flugpreis war für die meisten Kunden 14,99 Euro teurer

Auf dem Portal „Ab-in-den Urlaub“ hatte Invia mit Flugpreisen geworben, die ausschließlich bei Zahlung mit einer „fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Die Servicegebühr sei für die meisten Kunden unvermeidbar und müsse daher in den Endpreis eingerechnet werden, entschieden die Richter. Der Preis müsse außerdem schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über die privilegierte Kreditkarte verfügen, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.

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Klagen gegen Kreisumlagebescheide abgewiesen

Das OVG Saarland hat die Klagen der Gemeinde Überherrn gegen die Festsetzungsbescheide des Landrats in Saarlouis zur Erhebung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 abgewiesen. Dieser Erhebung lagen vom Landkreistag in den Haushaltssatzungen festgelegte Umlagesätze zugrunde (Az. 2 A 159/18).

Klagen gegen Kreisumlagebescheide abgewiesen

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zu den Urteilen 2 A 159/18 und 2 A 160/18 vom 12.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat durch zwei Berufungsurteile vom 12.11.2019 die Klagen der Gemeinde Überherrn gegen die Festsetzungsbescheide des Landrats in Saarlouis zur Erhebung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 abgewiesen. Dieser Erhebung lagen vom Landkreistag in den Haushaltssatzungen festgelegte Umlagesätze zugrunde.

Die Klägerin hatte auf ihre eigene defizitäre Finanzsituation sowie auf die Pflicht auch des Landkreises zu sparsamer Haushaltsführung verwiesen und unter anderem beanstandet, dass die Entscheidung des Kreistags nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – in ausreichendem Maße transparent gemacht und offengelegt worden sei. Dieser Argumentation war das Verwaltungsgericht in erster Instanz gefolgt.

Der zuständige 2. Senat des OVG hat nun entschieden, dass die insgesamt 13 kreisangehörigen Gemeinden, auch die Klägerin, auf der Grundlage des Entwurfs der Haushaltssatzungen 2015/2016 im Vorfeld beteiligt und dass ihnen dabei wiederholt ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Kreistag ihre Bedarfssituation schriftlich und auch mündlich darzulegen, und dass nach Aktenlage die Ergebnisse dieser Beteiligungen, das heißt die Stellungnahmen der Gemeinden, in einer Weise berücksichtigt worden sind, die weder die Annahme eines Entzugs der finanziellen Mindestausstattung für 2016 noch einer einseitigen „rücksichtslosen“ Voranstellung eigener Interessen des Kreises gegenüber denen der Klägerin rechtfertigte.

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VW haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im „Dieselabgas-Skandal“

Die Käuferin eines Gebrauchtwagens, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von der Volkswagen AG die Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 44/19).

VW haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im „Dieselabgas-Skandal“

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 17 U 44/19 vom 22.11.2019

Die Käuferin eines Gebrauchtwagens, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von der Volkswagen AG die Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einer ersten Entscheidung zur Haftung des Motorenherstellers nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem „Dieselabgas-Skandal“ am 22. November 2019 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im August 2009 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw VW Golf 6 Trendline 2,0 TDI zu einem Preis von 24.100 Euro. Das Fahrzeug wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 7.000 auf. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut, deren Hersteller die Beklagte ist. Im November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufpreises ab. Im Juli 2018 ließ die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update aufspielen, da sonst die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Vor dem Landgericht Lübeck verlangte die Klägerin sodann u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises ergibt sich aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegen die guten Sitten verstoßen. In dem Fahrzeug ist eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. II VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut. Der Einbau dieser Abschaltvorrichtung stellt unter mehreren Gesichtspunkten ein verwerfliches Verhalten dar. So hat die Beklagte zielgerichtet die Entwicklung einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung vorangetrieben, damit die Baureihe die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxid im Prüfstand einhalten und so eine Typgenehmigung erhalten konnte. Diese Software war darüber hinaus für den Käufer nicht erkennbar, sodass die Beklagte von einem geringen Entdeckungsrisiko ausgehen konnte, was wiederum zu einem erhöhten Schadenspotenzial führt. Überdies hat die Beklagte noch nach der Aufdeckung der vorsätzlichen Gesetzesverstöße in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nur von „Unregelmäßigkeiten“ der Software gesprochen, ohne offen zuzugeben, dass sie bewusst eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Haftungsbegründend ist es aber insbesondere, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge in besonders krassem Maße eine Erwartungshaltung der Käufer enttäuscht hat, die sie selbst zuvor maßgeblich mit hervorgerufen hatte. So hat der Käufer eines Kraftfahrzeugs, dessen Hersteller bereits Jahrzehnte erfolgreich am Markt tätig ist, die erkennbare Erwartungshaltung, ein sowohl den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes als auch technisch ausgereiftes und daher langlebiges Fahrzeug zu kaufen.

Auch wenn nicht feststeht, welcher Mitarbeiter der Beklagten für die Entwicklung und den Einsatz der unzulässigen Abschaltungsvorrichtung verantwortlich ist, muss sich die Beklagte den Einbau in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen lassen. Der Behauptung der Klägerin, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. Martin Winterkorn bereits im Jahre 2008 Kenntnis von der streitgegenständlichen Software gehabt habe, ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Es ist naheliegend und ergibt sich aus der gesetzlichen Grundkonzeption der Verantwortlichkeiten innerhalb einer Aktiengesellschaft, dass der Vorstand an der Entscheidung über den Einsatz der Software beteiligt war. Die Beklagte hätte deshalb durch eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der Geschehensabläufe darlegen müssen, aus welchen Gründen die Verantwortlichen und insbesondere der Vorstand der Beklagten keine Kenntnis vom Einsatz der Umschaltsoftware hatten. Daran fehlt es.

Der Klägerin ist ein Schaden schon dadurch entstanden, dass sie ein Fahrzeug erworben hat, das sie in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Insoweit ist ungewiss, welche Auswirkungen der dauerhafte Betrieb des Motors in einem ursprünglich nur für den Prüfstandlauf entwickelten Betriebsmodus auf die Haltbarkeit des Motors und des Fahrzeugs insgesamt haben wird. Gerade weil die Beklagte in verwerflicher Weise unter vorsätzlicher Begehung von Gesetzesverstößen die Ursache für die nachvollziehbaren Befürchtungen der Klägerin gesetzt hat, ist es gerechtfertigt, bereits den Abschluss eines solchen Vertrags als Schaden einzuordnen. Das Verhalten der Beklagten ist auch ursächlich für die Entstehung dieses Schadens. Beim Erwerb eines noch „jungen“ Gebrauchtwagens von einem VW-Vertragshändler spricht bereits die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung eines Käufers zumindest mitursächlich für die Kaufentscheidung war.

Der Schaden, der sich daraus ergibt, dass sich die Klägerin an einem Vertrag festhalten lassen muss, den sie in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten so nicht abgeschlossen hätte, ist durch das Aufspielen des Software-Updates im Juli 2018 nicht entfallen. Der Schaden in Form der Eingehung einer Vertragsbeziehung steht im Übrigen auch offenkundig in einem inneren Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Verhalten selbst. Gerade bei technischen Geräten, die ein Endkunde nicht ohne weiteres selbst auf Funktionalität und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften überprüfen kann, muss der Kunde darauf vertrauen dürfen, dass der Hersteller bei Entwicklung und Herstellung die größtmögliche Sorgfalt walten lässt und insbesondere nicht vorsätzlich gesetzliche Normen verletzt.

Steht der Klägerin somit ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, so muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Bei der Berechnung dieser Nutzungen geht der Senat von einer durchschnittlichen Fahrleistung des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs von 300.000 km aus.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch zu verzinsen, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Zwar wurde der Klägerin aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von § 849 BGB entzogen. Allerdings erhielt sie dafür eine andere Sache zur Nutzung überlassen, nämlich das fahrbereite und im Übrigen voll funktionsfähige Fahrzeug, sodass die fehlende Nutzbarkeit der Kaufsumme in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist.

Die Revision wurde zugelassen.

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Dieselkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kreditschutzbrief und auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises

Das OLG Karlsruhe hat den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen (Az. 17 U 146/19).

Dieselkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kreditschutzbrief und auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises

(anders 13. Zivilsenat – PM vom 07.11.2019)

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 17 U 146/19 vom 19.11.2019

In einem weiteren Urteil hat der für die nordbadischen Landgerichtsbezirke für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG (VW AG) weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er hat den Kaufpreis von 16.700 Euro teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt von der VW AG als Schadensersatz u. a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (so bereits Urteil 17 U 160/18 vom 18. Juli 2019). Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 Euro anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg ( PM vom 07.11.2019 ), hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger „Deliktszinsen“ in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.

Die Frage der Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in „Dieselfällen“ und die Frage, ob Dieselkäufer von der VW AG Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die Revision wurde daher zugelassen.

Vorschriften auszugsweise:

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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Schadensersatzansprüche in Verfahren um Kapitalanlage mit Solaranlagen

Das LG Osnabrück hat ein erstes Urteil in einem Verfahrenskomplex um den Vorwurf des Kapitalanlagebetruges mit Solaranlagen zum Nachteil diverser Anleger verkündet. Im konkreten Fall hat ein Mann aus Bayern auf Schadensersatz von rund 55.000 Euro geklagt und weitgehend Recht bekommen (Az. 7 O 105/17).

Schadensersatzansprüche in Verfahren um Kapitalanlage mit Solaranlagen

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 7 O 105/17 vom 14.11.2019 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 14. November 2019 ihr erstes Urteil in einem Verfahrenskomplex um den Vorwurf des Kapitalanlagebetruges mit Solaranlagen zum Nachteil diverser Anleger verkündet (Az. 7 O 105/17). Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Bayern auf Schadensersatz von rund 55.000 Euro geklagt und weitgehend Recht bekommen. Diverse ähnlich gelagerte Verfahren sind noch vor der 7. Zivilkammer anhängig. Dem zivilrechtlichen Verfahrenskomplex vorangegangen war ein aufwändiges Strafverfahren, in dem 2016 zwei Männer von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Osnabrück zu Haftstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt worden waren (Az. 2 KLs 1/14).

Den Kern des Geschehens beschreibt die 7. Zivilkammer in ihrem mehr als 60 Seiten langen Urteil in etwa wie folgt: Im Jahr 2009 wurde von verschiedenen Personen unter Beteiligung diverser Gesellschaften ein Anlagemodell in Solaranlagen entwickelt. Anleger sollten dabei einzelne Solarpaneele schlüsselfertiger Photovoltaikanlagen erwerben, die eine der Gesellschaften errichtete. Anschließend sollten andere Gesellschaften aus der Gruppe die Anlagen wieder von den Anlegern pachten und betreiben. Den Anlegern wurde dafür eine Laufzeit des Pachtvertrages von rund 20 Jahren mit einem festen Pachtzins zugesagt. Die Pachtzahlungen sollten jährlich bis zu 24 % des Kaufpreises betragen. Der versprochene Pachtzins lag damit deutlich über den für die verkauften Anlagen zu erzielenden Einspeisevergütungen. Ergänzend finanziert werden sollte der Pachtzins deshalb – so das Konzept – durch Renditen aus dem Betrieb weiterer Solaranlagen, sog. Spiegelanlagen. Diese wiederum sollten aus den hohen Kaufpreisen der Anleger für die von ihnen erworbenen Anlagen bezahlt werden.

Für den Vertrieb der Solaranlagen an Privatanleger in ganz Deutschland wurden von dem hinter dem Konzept stehenden Personen externe Vermittler gewonnen, die speziell geschult wurden. Potentielle Anleger wurden über social media Kanäle, Internetrecherche und eigene Promotion-Teams aufgetan und bundesweit angesprochen. Als besonderer Vorteil wurde den Anlegern dabei die Absicherung durch einen Sachwert, die vermeintlich erworbenen Solarpaneele, dargestellt. Auf diese Weise konnten dann tatsächlich in kurzer Zeit diverse Anleger gewonnen werden.

Der Standort Osnabrück spielte in dem Konzept nach den Feststellungen der 7. Zivilkammer in dem gesamten Konzept eine zentrale Rolle. Hier fanden jedenfalls teilweise die Schulungen der externen Vertriebler statt. Auch die Bearbeitung der Kundenaufträge und der Verträge zwischen den einzelnen am dem Anlagemodell beteiligten Gesellschaften erfolgten zentral in Osnabrück.

2011 geriet jedoch eine erste zentrale Gesellschaft, die an dem Anlagemodell beteiligt war, in die Insolvenz. In den Folgejahren folgten weitere Insolvenzen, die Pachtzahlungen an die Anleger wurden 2011/12 eingestellt. Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf, die im Jahr 2014 in einer Anklage gegen zwei Männer vor der 2. Großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück mündeten (Az. 2 KLs 1/14). Im Jahr 2016 verurteilte die Strafkammer diese beiden Angeklagten nach aufwändiger Beweisaufnahme wegen bandenmäßigen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Jahren. Nach der Beweisaufnahme stand für die Strafkammer fest, dass die beiden Männer die Fäden hinter dem Anlagekonzept gezogen und die Anleger dabei bewusst betrogen hatten. Das Anlagekonzept sei, so die Strafkammer, von vorneherein nicht tragfähig gewesen. Die versprochenen Renditen seien nicht seriös kalkuliert gewesen. Außerdem seien die Leistungsfähigkeit und Größe der vermarkteten Anlagen bewusst falsch dargestellt worden, um Anleger anzulocken. Diese Entscheidung der 2. Großen Strafkammer bestätigte im Jahr 2018 der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 171/17).

Gleichzeitig mit den strafrechtlichen Vorwürfen machten diverse Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Angeklagten geltend. Über diese wurde jedoch in dem Strafverfahren letztlich nicht entschieden, weshalb viele von ihnen anschließend Zivilklage erhoben. Über den ersten dieser Fälle hatte nun die zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden, die auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist. In dem konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 Solarmodule für insgesamt annähernd 70.000 Euro brutto erworben, die er über ein Bankdarlehn finanziert hatte. Er erhielt zunächst auch Ausschüttungen von rund 13.000 Euro. Von diesen musste er aber später im Zuge des Insolvenzverfahrens, nach einem entsprechenden Vergleich, die Hälfte an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Zudem sah der Anleger sich Forderungen der finanzierenden Bank ausgesetzt. Auch dort konnte er zwar letztlich einen Vergleich schließen, blieb aber auf hohen Kosten sitzen.

Diese Kosten des Bankdarlehns sowie nicht unerhebliche Anwaltskosten, die ihm durch das ganze Geschehen entstanden waren, wollte der Kläger nun von den beiden strafrechtlich verurteilten Männern ersetzt haben. Er argumentierte, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei erwiesen, dass sie das Anlagekonzept in betrügerischer Absicht aufgesetzt hätten, um eine Vielzahl privater Investoren um ihr Anlagekapital zu bringen und sich selbst zu bereichern. Die Beklagten verteidigten sich gegen die Klage. Sie machten geltend, sie hätten – ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung – bei dem Anlagemodell keineswegs die ihnen zugeschriebene zentrale Rolle gespielt. Das Anlagemodell sei im Übrigen wirtschaftlich sehr wohl tragfähig gewesen. Zur Insolvenz sei es nur aufgrund der Lieferung schadhafter Solarmodule aus China und einer negativen Presseberichterstattung gekommen. Letztlich habe sich darin ein unternehmerisches Risiko verwirklicht.

Die zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Kläger fast vollständig Recht.

Der Anleger könne von den beiden Männern Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen. Der Strafprozess habe im Rahmen einer akribischen Beweisaufnahme belegt, dass die nun zivilrechtlich in Anspruch genommenen Männer die faktische Kontrolle über das gesamte Modell der Kapitalanlage gehabt hätten. Dies habe auch eine erneute Beweisaufnahme vor der 7. Zivilkammer noch einmal bestätigt.

Das Modell selbst sei von Anfang an hoch riskant gewesen. Ein vernünftiger Plan, wie die versprochenen hohen Pachtzahlungen erwirtschaftet werden sollten, habe nie existiert. Zwar seien in dem Konzept vage die Erträge der sog. Spiegelanlagen eingeplant gewesen. Jedoch sei mit Pachtzahlungen begonnen worden, bevor Anlagen überhaupt am Netz waren. Eine vernünftige Kalkulation habe es nicht gegeben. Gleichzeitig seien die Angeklagten vom Erfolg des Anlagemodells überrollt worden, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen. Sie hätten schnell erkannt, dass weit mehr Anleger geworben wurden, als Anlagen vorhanden waren. Dennoch hätten sie den Vertrieb nicht gestoppt.

Dieses Verhalten der Beklagten bewertete die 7. Zivilkammer als sittenwidrig. In geradezu gewissenloser Weise hätten die beiden Männer auf Sicherheit bedachte Privatanleger an ein hoch riskantes, in keiner Form seriös kalkuliertes Anlagekonzept herangeführt. Sie hätten den externen Vertriebsleuten ebenso wie den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert, die Anlagen würden sichere Erträge abwerfen; zudem sei die Anlage durch einen Sachwert, die erworbenen Solarpaneele, gesichert. Nur durch diese Zusagen seien die Anleger motiviert worden, in die Solaranlagen Geld zu investieren. Die Zusicherungen hätten aber nicht den Tatsachen entsprochen, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei. Binnen kurzer Zeit seien vielmehr die angelegten Beträge restlos aufgebraucht worden. Das Firmengeflecht unter der faktischen Leitung der beiden Männer sei bald hoch verschuldet gewesen.

Als Folge der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sprach die Kammer dem klagenden Anleger den von ihm begehrten Schadensersatz zu. Er umfasst vor allem Zinsen und Tilgung für das Bankdarlehn, das er für die Investition aufgenommen hatte, sowie seine im Zusammenhang mit dem Scheitern des Anlagekonzepts angefallenen Anwaltskosten. Anzurechnen waren allerdings nach Auffassung der 7. Zivilkammer die erhaltenen Pachtzahlungen, die der Kläger aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter trotz der Insolvenz teilweise hatte behalten dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können es mit der Berufung zum Oberlandesgericht angreifen.

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Tempo 10-Zone nach Straßenverkehrsrecht unzulässig

OVG Berlin-Brandenburg hat die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben. Nach dem Straßenverkehrsrecht könne kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden (Az. 1 B 16.17).

Tempo 10-Zone nach Straßenverkehrsrecht unzulässig

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 1 B 16.17 vom 20.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. November 2019 die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Anwohners gegen die „Tempo 10-Zone“ abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Im Straßenverkehrsrecht gelte der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sog. Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Ausweitung des Schlichtungsportfolios der „söp“ auf die Reisebranche begrüßt

Ab dem 01.12.2019 können erstmalig private Kunden der Online-Buchungsplattformen Evaneos, ebookers.com, expedia.de, HolidayCheck, journaway und weg.de bei nicht gelösten Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) einen Schlichtungsantrag stellen. Darauf wies das BMJV hin.

Ausweitung des Schlichtungsportfolios der „söp“ auf die Reisebranche begrüßt

BMJV, Pressemitteilung vom 21.11.2019

Ab dem 1. Dezember 2019 können erstmalig private Kundinnen und Kunden der Online-Buchungsplattformen Evaneos, ebookers.com, expedia.de, HolidayCheck, journaway und weg.de bei nicht gelösten Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) einen Schlichtungsantrag stellen.

Dazu erklärt der beamtete Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gerd Billen:

„Ich freue mich, dass die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. und der Verband Internet Reisevertrieb e.V. ihre Kooperation konkretisiert und den Weg für eine Schlichtung im Online-Reisevertrieb geebnet haben. Verbraucherschlichtung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz und stellt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ein kostenfreies, schnelles und mit wenig Aufwand verbundenes Angebot dar. Auch die Unternehmen profitieren von diesem Angebot. Sie können durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ihren Service verbessern und Kundenbeziehungen stabilisieren. Durch das neue Schlichtungsangebot können künftig Streitigkeiten zwischen Online-Buchungsplattformen und ihren Kundinnen und Kunden fachkundig, effizient und kostengünstig beigelegt werden.“

Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) weitet Ihr Schlichtungsangebot auf die Reisebranche aus. Grundlage hierfür ist eine Kooperation mit dem Verband Internet Reisevertrieb e.V. (VIR). Die Anträge können online gestellt werden.

Die söp ist eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte und bei der EU registrierte Verbraucherschlichtungsstelle und arbeitet seit 2009 mit rund 400 Unternehmen aus dem Bereich Personenverkehr zusammen. Sie hat sich auf die speziellen Probleme der Reisebranche spezialisiert und agiert sachlich, unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisenden, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Unternehmen im öffentlichen Personenverkehr gewandt haben. Durch die konkretisierte Kooperation mit dem VIR fallen erstmals auch Reisevermittler in das Schlichtungsportfolio der söp.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert seit dem Jahr 2018 den Aufbau und den Betrieb einer Schlichtungsstelle für Pauschalreisen. Die Projektfinanzierung läuft bis zum Jahr 2021.

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